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Geltungszeitraum von: 01.04.1997

Geltungszeitraum bis: 31.12.2016

Kirchengesetz über kirchenaufsichtliche
Genehmigungen arbeitsrechtlicher Maßnahmen
(Arbeitsrechtliches Genehmigungsgesetz – ArbGenG)

Vom 22. März 1997

(ABl. ELKTh S. 149)

Die Landessynode hat gemäß §§ 68 Abs. 2 Ziffer 1, 95 Ziffer 1, 12 Abs. 3 Satz 2 der Verfassung das folgende Kirchengesetz über kirchenaufsichtliche Genehmigungen arbeitsrechtlicher Maßnahmen beschlossen:
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§ 1
Genehmigungsvorbehalt

Der Abschluss und die Änderung von Arbeitsverträgen der Kirchgemeinden und Superintendenturen bedürfen der kirchenaufsichtlichen Genehmigung durch den Landeskirchenrat. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb von 6 Wochen nach Eingang versagt wird.
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§ 2
Ausnahmen

Der Genehmigung eines Arbeitsvertrages bedarf es nicht, wenn
  1. die Eingruppierung allein aufgrund eines tariflich vorgeschriebenen Zeit- oder Bewährungsaufstieges erfolgt,
  2. die Änderung des Arbeitsvertrages allein in einer Änderung der vereinbarten Arbeitszeit besteht,
  3. der Arbeitsvertrag über ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis abgeschlossen wird,
  4. der Arbeitsvertrag über eine Aushilfstätigkeit für die Dauer von nicht mehr als 3 Monaten abgeschlossen wird,
  5. der Arbeitsvertrag über eine befristete Ersatztätigkeit während des Erziehungsurlaubs abgeschlossen wird.
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§ 3
Ermächtigung

Näheres regelt der Landeskirchenrat durch Rechtsverordnung.
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§ 4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieses Kirchengesetz tritt am 1. April 1997 in Kraft. Gleichzeitig treten entgegenstehende Einzelbestimmungen außer Kraft, insbesondere
  • § 5 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über den Aufbau des katechetischen Dienstes vom 14. November 1947,
  • § 7 Abs. 2 des Gesetzes über den Dienst der Gemeindehelferinnen vom 7. Dezember 1955 (ABl. 1956 S. 2) und
  • § 13 des Gesetzes über den Kirchenmusikdienst vom 7. Dezember 1969 (ABl. 1970 S. 2).