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Geltungszeitraum von: 26.10.1995

Geltungszeitraum bis: 22.02.2015

Satzung der Evangelischen Akademie
Sachsen-Anhalt e. V.

Vom 26. Oktober 1995

(ABl. EKKPS 1997 S. 27)1#

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§ 1
Name und Sitz

( 1 ) Für die Weiterführung der Arbeit der Evangelischen Akademie Sachsen-Anhalt in selbstständiger Rechtsform wird ein Trägerverein gebildet.
( 2 ) Der Verein führt den Namen: »Evangelische Akademie Sachsen-Anhalt e. V.«
( 3 ) Er ist in das Vereinsregister eingetragen und hat seinen Sitz in Lutherstadt Wittenberg.
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§ 2
Aufgabe und Arbeitsweise

( 1 ) Der Dienst der Evangelischen Akademie ist Teil des Auftrages der Kirche, das Evangelium in dieser Zeit zu bezeugen.
( 2 ) Die Evangelische Akademie wendet sich in der Wahrnehmung dieses Auftrages an Menschen innerhalb und außerhalb der Kirche, die sich darauf einlassen, persönliche, kirchliche und gesellschaftliche Fragen im Licht des Evangeliums zu betrachten. Sie gibt durch ihre Arbeit Anregungen für Zeugnis und Dienst der Gemeinden.
( 3 ) Die Evangelische Akademie bietet zu diesem Zweck unterschiedliche Formen der Begegnung an, um wechselseitige Unterrichtung und gegenseitige Verständigung zu fördern und Entscheidungen zu ermöglichen. Innerhalb der Evangelischen Akademie geschieht Jugend- und Erwachsenenbildung.
( 4 ) Der Verein ist Werk der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen und der Evangelischen Landeskirche Anhalts. Einzelheiten der Beziehungen zwischen den Beteiligten werden vertraglich geregelt.
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§ 3
Organe

Organe des Vereins sind:
  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand
  • das Kollegium der Studienleiterinnen und Studienleiter
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§ 4
Gemeinnützigkeit

( 1 ) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes »Steuerbegünstigte Zwecke« der Abgabenordnung.
( 2 ) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht eigenwirtschaftliche Zwecke.
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§ 5
Mitgliedschaft

( 1 ) Mitglieder des Vereins sind die Evangelische Kirche der Kirchenprovinz Sachsen, die Evangelische Landeskirche Anhalts sowie juristische und natürliche Personen, die den Zweck des Vereins unterstützen und die bereit und in der Lage sind, Verantwortung für die Arbeit der Evangelischen Akademie zu übernehmen. Natürliche Personen, die dem Verein angehören, sollen die Vielfalt des kirchlichen, öffentlichen und kulturellen Lebens repräsentieren. Vom Verein angestellte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können keine Mitglieder des Vereins sein.
( 2 ) Mitgliedsbeiträge werden nicht erhoben.
( 3 ) Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Der Vorstand entscheidet über den Antrag. Wird ein Antrag abgelehnt, hat der Antragsteller das Recht, dazu eine Entscheidung der Mitgliederversammlung herbeizuführen.
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§ 6
Beendigung der Mitgliedschaft

( 1 ) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss oder Austritt aus dem Verein.
( 2 ) Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung muss die Mitgliederversammlung dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Der Beschluss der Mitgliederversammlung ist durch den Vorstand schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzustellen.
( 3 ) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand, wobei eine Kündigungsfrist von zwei Monaten einzuhalten ist.
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§ 7
Finanzierung

( 1 ) Der Verein finanziert seine Aufgaben durch folgende Einnahmen:
  • landeskirchliche Zuschüsse
  • öffentliche Zuschüsse
  • private Zuwendungen
( 2 ) Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Es darf niemand durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
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§ 8
Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen

( 1 ) Die Bestimmungen der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen über das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen finden entsprechende Anwendung.
( 2 ) Haushaltsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
( 3 ) Das Rechnungsamt der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen ist befugt, die Kassen-, Rechnungs- und Haushaltsprüfung vorzunehmen.
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§ 9
Mitgliederversammlung

( 1 ) In die Mitgliederversammlung entsenden die Evangelische Kirche der Kirchenprovinz Sachsen vier stimmberechtigte Vertreterinnen/Vertreter, die Evangelische Landeskirche Anhalts zwei stimmberechtigte Vertreterinnen/Vertreter; alle übrigen Mitglieder haben je eine Stimme.
( 2 ) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für
  • Empfehlungen über Schwerpunkte der Akademiearbeit,
  • die Wahl von Mitgliedern für den Vorstand und deren Abberufung,
  • die Entgegennahme und Diskussion des Jahresberichts des Vorstands,
  • die Entgegennahme und Diskussion des Berichts des Vorstands über die Haushaltslage des Vereins,
  • die vom Vorstand zu legende Jahresrechnung nach Vorprüfung durch die von der Mitgliederversammlung bestellten Prüfer abzunehmen,
  • Aufträge an den Vorstand,
  • Entlastung des Vorstands,
  • die Bildung und Auflösung von Arbeitskreisen und Ausschüssen,
  • Änderungen der Satzung,
  • die Auflösung des Vereins.
( 3 ) Die Mitglieder des Kollegiums können an den Sitzungen der Mitgliederversammlung beratend teilnehmen.
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§ 10
Einberufung der Mitgliederversammlung

( 1 ) Mindestens einmal im Jahr soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird von der Vorsitzenden/dem Vorsitzenden im Einvernehmen mit dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
( 2 ) Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor einer Mitgliederversammlung bei der Vorsitzenden/dem Vorsitzenden schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung verlangen.
( 3 ) Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.
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§ 11
Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann die Vorsitzende/der Vorsitzende im Einvernehmen mit dem Vorstand jederzeit einberufen. Sie muss einberufen werden, wenn die Evangelische Kirche der Kirchenprovinz Sachsen, die Evangelische Landeskirche Anhalts oder ein Drittel der Mitglieder dieses schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragen. Die Frist- und Formvorschriften des § 10 dieser Satzung sind zu beachten.
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§ 12
Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

( 1 ) Die Mitgliederversammlung wird von der/dem Vorsitzenden des Vorstandes, bei Verhinderung von der/dem stellvertretenden Vorsitzenden geleitet.
( 2 ) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde.
( 3 ) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nicht in dieser Satzung etwas anderes bestimmt ist. Stimmenthaltungen werden nicht gezählt.
( 4 ) Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereint, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann die/derjenige, die/der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmzahl entscheidet das Los.
( 5 ) Der Beschluss der Mitgliederversammlung kann auch schriftlich erfolgen, wenn kein Mit-glied diesem Verfahren innerhalb einer Frist von 3 Wochen widerspricht. Satzungsänderungen auf diesem Wege sind ausgeschlossen.
( 6 ) Eine Änderung der Satzung und die Entscheidung über die Auflösung des Vereins bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der dem Verein angehörenden Mitglieder. Über Anträge auf Änderung der Satzung einschließlich deren Begründung ist im Zusammenhang mit der schriftlichen Einberufung zur Mitgliederversammlung zu informieren. Satzungsänderungen bedürfen hinsichtlich ihres Inkrafttretens zusätzlich der Zustimmung der Kirchenleitungen der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen und der Evangelischen Landeskirchen Anhalts.
( 7 ) Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das die ordnungsgemäße Einberufung feststellt und alle Beschlüsse der Versammlung im Wortlaut aufnimmt. Das Protokoll wird von der Vorsitzenden/dem Vorsitzenden und der Protokollführerin/dem Protokollführer unterzeichnet.
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§ 13
Der Vorstand

( 1 ) Der Vorstand besteht aus höchstens zwölf Mitgliedern. Sie sind ehrenamtlich tätig.
( 2 ) Dem Vorstand gehören an:
  • zwei von der Kirchenleitung der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen entsandte Mitglieder
  • ein vom Landeskirchenrat der Evangelischen Landeskirche Anhalts entsandtes Mitglied
  • die Vorsitzende/der Vorsitzende des „Fördervereins des Tagungs- und Begegnungszentrums der Evangelischen Akademie Sachsen-Anhalt in Lutherstadt Wittenberg e. V.“
  • Die Akademiedirektorin/der Akademiedirektor der Evangelischen Akademie
  • bis zu sieben weitere Mitglieder, die gemäß § 9 von der Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte gewählt werden.
( 3 ) Die Mitglieder des Kollegiums können an den Sitzungen des Vorstands mit beratender Stimme teilnehmen. Der Vorstand kann ihre Teilnahme von Fall zu Fall verlangen oder ausschließen.
( 4 ) Die Amtsdauer der gewählten Mitglieder des Vorstands beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
( 5 ) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende/einen Vorsitzenden und eine stellvertretende Vorsitzende/einen stellvertretenden Vorsitzenden. Ihre Amtszeit beträgt vier Jahre; sie endet vorzeitig, sofern die Mitgliedschaft im Vorstand erlischt. Wiederwahl ist zulässig. Die Akademiedirektorin/der Akademiedirektor stehen nicht zur Wahl.
( 6 ) Vor Ablauf der Amtszeit kann ein von der Mitgliederversammlung gewähltes Mitglied des Vorstands aus wichtigem Grund abberufen werden. Hierüber beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Stimmenmehrheit von zwei Dritteln aller Mitglieder. In der Einladung ist auf die Abberufung aus wichtigem Grund ausdrücklich hinzuweisen.
( 7 ) Scheidet ein Mitglied des Vorstands während seiner Amtszeit aus, so ist eine Nachfolgerin/ein Nachfolger von der Mitgliederversammlung für den Rest der Amtsdauer gemäß Abs. 4 zu wählen.
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§ 14
Aufgaben des Vorstands

( 1 ) Der Vorstand trägt unbeschadet der besonderen Zuständigkeit der Mitgliederversammlung, der Direktorin/des Direktors und des Kollegiums die Gesamtverantwortung für den Dienst der Evangelischen Akademie.
( 2 ) Zu den Aufgaben des Vorstands gehören insbesondere:
  1. die Direktorin/den Direktor der Evangelischen Akademie gemäß § 17 zu wählen,
  2. den vom Kollegium aufgestellten Themenplan zu beraten und dem Kollegium Hinweise für die inhaltliche Arbeit zu geben,
  3. das zur Evangelischen Akademie gehörende Vermögen zu verwalten,
  4. den Haushaltsplan zu beschließen,
  5. die Studienleiterinnen und Studienleiter gemäß § 16 zu wählen.
( 3 ) Beschlüsse, die auf Erwerb, Veräußerung und dingliche Belastung von Grundeigentum gerichtet sind, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des Evangelischen Konsistoriums der Kirchenprovinz Sachsen.
( 4 ) Die Vorsitzende/der Vorsitzende des Vorstands und die Direktorin/der Direktor der Evangelischen Akademie nehmen die Aufgaben eines Vorstandes im Sinne des § 26 BGB wahr. Sie führen die laufenden Geschäfte der Evangelischen Akademie im Rahmen der Satzung und der Beschlüsse des Vorstands.
Die Vorsitzende/der Vorsitzende und die Direktorin/der Direktor sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
Die Vertretung des Vereins setzt einen Beschluss des Vorstands und ggf. die Zustimmung des Konsistoriums voraus, wenn eine Zuständigkeit gemäß Absatz 2 und 3 berührt ist.
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§ 15
Arbeitsweise des Vorstands

( 1 ) Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die von der Vorsitzenden/dem Vorsitzenden mindestens dreimal jährlich einberufen werden; eine Einberufungsfrist von drei Wochen soll eingehalten werden. Die Einladung soll eine Tagesordnung enthalten.
( 2 ) Der Vorstand kann zu seinen Sitzungen sachverständige Personen hinzuziehen.
( 3 ) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Vorsitzenden/des Vorsitzenden.
( 4 ) Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn kein Vorstandsmitglied dieser Form der Beschlussfassung widerspricht.
( 5 ) Über jede Vorstandssitzung ist ein Beschlussprotokoll zu erstellen.
( 6 ) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
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§ 16
Das Kollegium Zusammensetzung und Arbeitsweise

( 1 ) Für die Akademiearbeit werden Studienleiterinnen und Studienleiter hauptamtlich oder nebenamtlich angestellt. Der Beschluss des Vorstands über die Anstellung der Studienleiterinnen und Studienleiter bedarf der Zustimmung der Kirchenleitung der Kirchenprovinz Sachsen. Hauptamtliche Studienleiterinnen und Studienleiter müssen Mitglied einer der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen angehörenden Kirche sein. Unter ihnen muss eine ordinierte Theologin/ein ordinierter Theologe sein.
( 2 ) Die hauptamtlichen und nebenamtlichen Studienleiterinnen und Studienleiter bilden in ihrer Gesamtheit das Kollegium der Studienleitung. Die Verwaltungsleiterin/der Verwaltungsleiter nimmt beratend an den Sitzungen des Kollegiums teil.
( 3 ) Das Kollegium hat unbeschadet der Verantwortung der Mitgliederversammlung, des Vorstands und der Direktorin/des Direktors der Evangelischen Akademie eine besondere Verantwortung dafür, dass die Evangelische Akademie den ihr gegebenen Auftrag wahrnimmt. Es ist zuständig für die inhaltliche Arbeit und stellt den Jahresplan auf. Hierbei sind die Beschlüsse des Vorstands zu beachten.
( 4 ) Das Kollegium leistet die fachliche Arbeit der Evangelischen Akademie, insbesondere die Vorbereitung, Durchführung und Nacharbeit der Tagungen. Das Kollegium arbeitet mit den zu bildenden Arbeitskreisen der Evangelischen Akademie und mit der zuständigen Referentin/dem zuständigen Referenten der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen und der Evangelischen Landeskirche Anhalts zusammen.
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§ 17
Die Direktorin/der Direktor der Evangelischen Akademie

( 1 ) Die Direktorin/der Direktor der Evangelischen Akademie und ihre/seine Stellvertreterin/ihr/sein Stellvertreter werden vom Vorstand auf Vorschlag des Kollegiums aus dem Kreis der hauptamtlichen Studienleiterinnen und Studienleiter für eine Zeitdauer von vier Jahren gewählt. Unter ihnen muss eine ordinierte Theologin/ein ordinierter Theologe sein. Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl bedarf der Bestätigung durch die Kirchenleitungen der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen und der Evangelischen Landeskirche Anhalts.
( 2 ) Die Direktorin/der Direktor der Evangelischen Akademie führt den Vorsitz im Kollegium. Die Direktorin/der Direktor trägt für die Erfüllung der Aufgaben des Kollegiums eine besondere Verantwortung. Ihr/sein Dienst geschieht in der Bindung an die Beschlüsse von Vorstand und Kollegium und in Sorge für deren Durchführung.
( 3 ) Die Direktorin/der Direktor übt in der Evangelischen Akademie die Dienstaufsicht aus. Näheres regelt die Geschäftsordnung gemäß § 15 Abs. 6.
( 4 ) Sie/Er gibt dem Vorstand auf Verlangen, mindestens einmal im Jahr, einen Tätigkeitsbericht.
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§ 18
Arbeitsrechtliche Stellung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

Für alle von der Akademie eingegangenen Dienst-/Arbeitsverhältnisse sind in der Regel die gesamtkirchlich für die Evangelische Kirche der Kirchenprovinz Sachsen geltenden dienst- und arbeitsrechtlichen Vorschriften anzuwenden.
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§ 19
Auflösung des Vereins

Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung gemäß § 12 Abs. 6 in einer Sitzung, die zu diesem Zweck mit Angabe dieses Tagungsordnungspunktes mit einer Frist von mindestens vier Wochen einzuberufen ist. Das bei Auflösung vorhandene Vereinsvermögen fällt an die Evangelische Kirche der Kirchenprovinz Sachsen und die Landeskirche Anhalts und ist für Zwecke zu verwenden, die dem Vereinszweck nahekommen.
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§ 20
Übergangsregelungen

( 1 ) Die Leiterin sowie die Studienleiterinnen und Studienleiter der Evangelischen Akademie Sachsen-Anhalt als bisheriger Einrichtung der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen werden mit dem Inkrafttreten dieser Satzung die Direktorin sowie die Studienleiterinnen und Studienleiter im Sinne der Bestimmungen dieser Satzung. Auf die Amtszeit der Direktorin gemäß § 17 Abs. 1 wird die bisherige Amtszeit der Leiterin der Evangelischen Akademie Sachsen-Anhalt angerechnet.
( 2 ) Der Verein tritt in bestehende Arbeitsverhältnisse von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die für die Evangelische Akademie Sachsen-Anhalt tätig sind, ein.
( 3 ) Haushaltsentscheidungen, die die Evangelische Akademie Sachsen-Anhalt als bisherige Einrichtung der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen im Blick auf eine Weiterführung der Arbeit der Evangelischen Akademie in selbstständiger Rechtsform für einen Zeitraum nach Inkrafttreten dieser Satzung getroffen hat, binden den Verein.
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§ 21
Inkrafttreten

( 1 ) Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 26. 10. 1995 beschlossen. Sie bedarf der Zustimmung der Kirchenleitungen der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen und der Ev. Landeskirche Anhalts.2#

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1 ↑ In Kraft getreten mit Wirkung vom 26. 10. 1995.
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2 ↑ Die Kirchenleitung hat am 9. 12. 1995 der Satzung zugestimmt.