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Geltungszeitraum von: 01.01.2015

Geltungszeitraum bis: 31.12.2015

Kirchengesetz
über die Feststellung des Haushaltsplanes der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland für das Haushaltsjahr 2015
(Haushaltsgesetz 2015)

Vom 22. November 2014

(ABl. S. 255)

Die Landessynode der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (EKM) hat gemäß Artikel 55 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und Artikel 87 Absatz 2 der Verfassung der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (Kirchenverfassung EKM – KVerfEKM) vom 5. Juli 2008 (ABl. S. 183) das folgende Kirchengesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
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§ 1
Feststellung des Haushaltsplanes

( 1 ) Das Haushaltsjahr 2015 umfasst den Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2015.
( 2 ) Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2015 wird in Einnahmen und Ausgaben auf 219 126 975 Euro festgestellt.
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§ 2
Bestandteile des Hauhaltes

( 1 ) Anlagen zum Haushaltsplan sind
  1. der Stellenplan,
  2. der Kollektenplan (§ 24 Absatz 3 Finanzgesetz EKM),
  3. die „Übersicht über die Haushaltsvermerke des Haushaltsplanes 2015“,
  4. die „Übersicht über die Budgets des Haushaltsplanes 2015“.
( 2 ) Die Anlagen zum Haushaltsplan sind verbindlich.
( 3 ) Für das Haushaltsjahr 2015 werden zwei Haus- und Straßensammlungen durchgeführt.
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§ 3
Plansumme

( 1 ) Die Höhe der Plansumme beträgt 167 700 000 Euro und wird aus folgenden für 2015 geplanten Summen gebildet (§ 2 Absatz 1 Finanzgesetz EKM):
1.
Kirchensteueraufkommen (netto)
88 120 000 Euro
2.
Zahlungen im Rahmen des Clearingverfahrens
8 000 000 Euro
3.
Finanzausgleich der Evangelischen Kirche in Deutschland
50 600 000 Euro
4.
Staatsleistungen
38 400 000 Euro
5.
Zuführung zur Clearingrückstellung
- 6 675 000 Euro
6.
Zuführung zur Versorgungsrücklage
- 8 245 000 Euro
7.
Fonds zur Unterstützung von Erprobungsräumen
- 2 500 000 Euro
( 2 ) Von der Plansumme erhalten Anteile (§ 2 Absatz 2 Finanzgesetz EKM)
1.
die Kirchengemeinden und Kirchenkreise
101 357 257 Euro
2.
die Landeskirche
64 553 843 Euro
3.
die Partnerkirchen sowie der Kirchliche Entwicklungsdienst
1 788 900 Euro
( 3 ) Der Plansummenanteil für die Kirchengemeinden umfasst:
1.
den Gesamtgemeindeanteil, bestehend aus
a) dem Gemeindeanteil für den Verkündigungsdienst
19 874 266 Euro
b) dem Gemeindeanteil für allgemeine Aufgaben
12 982 224 Euro
2.
den Anteil zur Aufstockung des Baulastfonds
2 347 016 Euro
( 4 ) Der Plansummenanteil für die Kirchenkreise umfasst:
1.
den Kreisanteil für den Verkündigungsdienst
42 488 799 Euro
2.
den Kreisanteil für allgemeine Aufgaben
9 551 046 Euro
3.
den Verwaltungsanteil
11 613 906 Euro
4.
den Anteil für den Ausgleichsfonds für Kirchenkreise
2 500 000 Euro
( 5 ) Der Personalkostendurchschnitt (§ 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe aa AFG) wird auf 72 400 Euro festgelegt.
( 6 ) Die Obergrenze der Ausgleichsrücklage wird gemäß § 5 Absatz 3 Finanzgesetz EKM auf 167 700 000 Euro festgelegt.
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§ 4
Umlage für Kirchenwald

Die von den Kirchengemeinden dem Forstausgleichsfonds zuzuführende Umlage für Kirchenwald (§ 9 Absatz 4 Finanzgesetz EKM) wird für das Haushaltsjahr 2015 auf 10 Euro je Hektar pro Jahr festgesetzt.
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§ 5
Zuführung an die allgemeine Rücklage der EKM

Überschüsse des Verwaltungshaushaltes, die weder einer Zweckbindung noch der Budgetierung (§ 8) unterliegen, werden der allgemeinen Rücklage der EKM zugeführt.
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§ 6
Vergabe von Darlehen und Bürgschaften

( 1 ) Über die Vergabe von Darlehen und Bürgschaften entscheidet der Haushalts- und Finanzausschuss der Landessynode. Bürgschaften dürfen von der Landeskirche bis zur Höhe von insgesamt 12 Millionen Euro übernommen werden.
( 2 ) Die Vergabe von Darlehen an Privatpersonen und Unternehmen ist grundsätzlich unzulässig; dies gilt nicht für Darlehen, die im überwiegenden kirchlichen Interesse vergeben werden.
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§ 7
Personalwirtschaftliche Regelung

Frei werdende Stellen der Landeskirche und ihrer unselbständigen Einrichtungen und Werke dürfen erst wiederbesetzt werden, wenn das Kollegium des Landeskirchenamtes der Wiederbesetzung zustimmt (Wiederbesetzungssperre).
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§ 8
Finanzbudgets

( 1 ) Zum Zwecke der flexiblen Haushaltsgestaltung werden den Dezernaten des Landeskirchenamtes und dem Büro der Landesbischöfin durch den Haushaltsplan Budgets zur Bewirtschaftung zugewiesen. § 16 Absatz 2 HKRG findet keine Anwendung.
( 2 ) Die Dezernenten und die Landesbischöfin (Budgetverantwortliche) sind für die Einhaltung des beschlossenen Budgets verantwortlich.
( 3 ) Für jedes Budget kann jeweils eine Budgetrücklage gebildet werden.
( 4 ) Das Landeskirchenamt wird ermächtigt, die Zuordnung der Haushaltsstellen zu den Budgets zu verändern und durch Verwaltungsanordnung die Einzelheiten zur Umsetzung der Budgets zu bestimmen.
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§ 9
Auflösung der Clearingrückstellung

Die Zuführung an die Ausgleichsrücklage gemäß § 4 AFG in Verbindung mit § 21 Absatz 2 Satz 2 Finanzgesetz EKM wird ausgesetzt.