.

Verordnung über Erholungsurlaub, Urlaub aus besonderen Anlässen und dienstliche Abwesenheit für Pfarrer und ordinierte Gemeindepädagogen – Urlaubsverordnung Pfarrer (PfUrlVO)

Vom 20. März 2015 (ABl. S. 121),
zuletzt geändert am 30. Juni 2023 (ABl. S. 163).

Änderungen
Lfd. Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
ABl. EKM
Geänderte
Paragrafen
Art der
Änderung
1
Erste Verordnung zur Änderung der Urlaubsverordnung Pfarrer1#
24.03.2017
§ 12
neu gefasst
2
Verordnung zur Änderung der Pfarrurlaubsverordnung und der Kirchenbeamtenurlaubsverordnung2#
18.02.2021
§ 12 Abs. 6
angefügt
3
Zweite Verordnung zur Änderung der Urlaubsverordnung Pfarrer und der Urlaubsverordnung Kirchenbeamte3#
30.06.2023
§§ 2, 6
§§ 9a, 12a
geändert
angefügt
##

Abschnitt 1:
Erholungsurlaub

##

§ 1
Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt die Gewährung von Erholungsurlaub und Urlaub aus besonderen Anlässen für Pfarrer und ordinierte Gemeindepädagogen der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland.
#

§ 2
Urlaubsjahr und Urlaubsdauer

( 1 ) Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr.
( 2 ) Der Urlaub beträgt für Pfarrer und ordinierte Gemeindepädagogen 44 Kalendertage. Die Bestimmungen des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen – über Zusatzurlaub in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt. Die gesetzlichen Feiertage 1. Mai und 3. Oktober werden nicht auf den Erholungsurlaub angerechnet.
( 3 ) Bei Pfarrern und ordinierten Gemeindepädagogen in Teilbeschäftigung richtet sich die Dauer des Urlaubes nach Absatz 2. Ist der regelmäßige Dienst nicht auf alle Wochentage verteilt, beträgt die Zahl der Urlaubstage bei
1.
einer 5-Tage-Woche
30 Tage,
2.
einer 4-Tage-Woche
24 Tage,
3.
einer 3-Tage-Woche
18 Tage.
( 4 ) Pfarrern und ordinierten Gemeindepädagogen steht für jeden vollen Monat der Dienstleistungspflicht ein Zwölftel des Jahresurlaubs nach Absatz 1 zu, wenn
  1. sie im Laufe des Urlaubsjahres in den kirchlichen öffentlichen Dienst eingetreten sind,
  2. ein Urlaub ohne Besoldung durch Aufnahme des Dienstes vorübergehend unterbrochen wird,
  3. das Dienstverhältnis im Laufe des Urlaubsjahres endet oder
  4. der Berechtigte im Laufe des Urlaubsjahres in den Ruhestand tritt.
( 5 ) Der Jahresurlaub nach Absatz 2 und 3 wird für jeden vollen Kalendermonat
  1. eines Urlaubs ohne Besoldung oder
  2. einer Freistellung vom Dienst
um ein Zwölftel gekürzt.
( 5a ) Ergeben sich bei der Berechnung des Urlaubsanspruches Bruchteile eines Tages oder einer Stunde, wird kaufmännisch gerundet.
( 6 ) In einem Urlaubsjahr zu viel gewährter Zusatz- oder Erholungsurlaub ist so bald wie möglich durch Anrechnung auf einen neuen Urlaubsanspruch auszugleichen, es sei denn, der Pfarrer oder ordinierte Gemeindepädagoge stellt nachträglich einen Antrag auf Beurlaubung ohne Fortzahlung der Besoldung. Soweit Pfarrer und ordinierte Gemeindepädagogen den ihnen zustehenden Zusatz- oder Erholungsurlaub vor dem Beginn eines Urlaubs ohne Besoldung oder vor Beginn der mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbote nicht erhalten haben, ist der Resturlaub nach dem Ende dieses Urlaubs ohne Besoldung oder dieser Schutzfristen dem Erholungsurlaub des laufenden Urlaubsjahres hinzuzufügen. Gleiches gilt für Zusatz- oder Erholungsurlaub, den sie wegen einer vorübergehenden Dienstunfähigkeit nicht erhalten haben, soweit dieser anderenfalls verfallen wäre oder verfallen wird. Nach den Sätzen 2 und 3 übertragener Resturlaub kann in vollem Umfang nach Maßgabe des § 8 angespart werden.
#

§ 3
Urlaub bei Einsatz im Religionsunterricht

Pfarrer und ordinierte Gemeindepädagogen im Religionsunterricht nehmen den ihnen zustehenden Urlaub in der unterrichtsfreien Zeit, insbesondere in den Schulferien. Für Pfarrer und ordinierte Gemeindepädagogen, die ohne einen zusätzlichen regelmäßigen Auftrag in einer Kirchengemeinde oder im Kirchenkreis ausschließlich im Religionsunterricht tätig sind und deren regelmäßige Arbeitszeit auf fünf Arbeitstage während der Kalenderwoche verteilt ist, richtet sich der Urlaubsanspruch nach § 2 Absatz 3. Schulferienzeiten, die über den Urlaubsanspruch hinaus gehen, dienen der Fort- und Weiterbildung, der Vor- und Nachbereitung des Unterrichts sowie der Wahrnehmung anderer schulischer und kirchlicher Verpflichtungen (z. B. die Durchführung von Kinder-, Jugend- und Familienfreizeiten sowie die Übernahme weiterer Vertretungen im Verkündigungsdienst während der Schulferien). Bei einer Erkrankung während des Urlaubs gilt § 8 entsprechend. Kann wegen einer dienstlichen Inanspruchnahme oder einer Erkrankung der Anspruch auf Erholungsurlaub nicht in der unterrichtsfreien Zeit erfüllt werden, ist insoweit Erholungsurlaub an Unterrichtstagen zu gewähren.
#

§ 4
Anrechnung früheren Urlaubs

Der Anspruch auf Erholungsurlaub besteht nicht, soweit dem Pfarrer oder ordinierten Gemeindepädagogen für das laufende Kalenderjahr bereits von einem früheren Arbeit- oder Dienstgeber Urlaub gewährt worden ist.
#

§ 5
Widerruf und Verlegung

( 1 ) Erholungsurlaub kann ausnahmsweise widerrufen werden, wenn bei Abwesenheit des Pfarrers oder ordinierten Gemeindepädagogen die ordnungsmäßige Erledigung der Dienstgeschäfte nicht gewährleistet ist. Durch den Widerruf entstehende Mehraufwendungen werden nach den Bestimmungen des Reisekostenrechts ersetzt.
( 2 ) Beantragt der Pfarrer oder ordinierte Gemeindepädagoge aus wichtigen Gründen den Urlaub hinauszuschieben oder abzubrechen, so ist dem Antrag zu entsprechen, wenn dies mit den Erfordernissen des Dienstes vereinbar ist und die Arbeitskraft des Pfarrers oder ordinierten Gemeindepädagogen dadurch nicht gefährdet wird.
#

§ 6
Urlaubsabwicklung, Übertragung auf das Folgejahr, Verfall des Urlaubs

( 1 ) Der Urlaub soll grundsätzlich im Urlaubsjahr in Anspruch genommen werden.
( 2 ) Urlaub, der nicht innerhalb von zwölf Monaten nach dem Ende des Urlaubsjahres in Anspruch genommen worden ist, verfällt vorbehaltlich des Absatzes 3.
( 3 ) Soweit der unionsrechtlich gewährleistete Jahresurlaub wegen einer vorübergehenden Dienstunfähigkeit nicht in Anspruch genommen wird, verfällt er spätestens mit Ablauf von 15 Monaten nach dem Ende des Urlaubsjahres.
#

§ 7
Urlaubsbeantragung und -genehmigung

( 1 ) Um einen geordneten Dienst zu gewährleisten, wird zu Beginn eines jeden Jahres im Kirchenkreis ein Urlaubsplan aufgestellt, in dem zugleich aufgrund der Vorschläge der Pfarrer und ordinierten Gemeindepädagogen die Vertretungsdienste geregelt werden. Der Urlaubsplan ersetzt nicht die Antragstellung.
( 2 ) Der Urlaub ist rechtzeitig schriftlich beim Superintendenten zu beantragen. Der Antrag beinhaltet die Kontaktdaten, unter denen der Antragsteller in dringenden Fällen erreichbar ist und einen Vorschlag zur Vertretungsregelung.
( 3 ) Der beantragte Urlaub ist durch den Superintendenten zu gewähren, wenn und sofern die ordnungsgemäße Erledigung der Dienstgeschäfte gewährleistet und eine Vertretung gesichert ist. Mit der Urlaubserteilung ist zugleich die vorgeschlagene Vertretungsregelung zu bestätigen oder, falls es aus dienstlichen Gründen erforderlich ist, etwas anderes anzuordnen. Der Pfarrer oder ordinierte Gemeindepädagoge hat den Vorsitzenden des Gemeindekirchenrates vor Urlaubsantritt über den gewährten Urlaub und die Vertretungsregelung zu informieren.
( 4 ) Die Wiederaufnahme des Dienstes ist dem Superintendenten nach Beendigung des Urlaubs anzuzeigen.
( 5 ) Pfarrer, die in landeskirchlichen Pfarrstellen tätig sind, beantragen den Urlaub beim zuständigen Dezernenten oder bei der zuständigen Dezernentin, sofern keine anderen Zuständigkeiten bestehen.
( 6 ) Pfarrer oder ordinierte Gemeindepädagogen, deren Dienstauftrag in der Gemeinde mit einem Auftrag in einer landeskirchlichen Stelle verbunden ist, stimmen den Urlaub vor Beantragung mit dem zuständigen Dezernenten ab.
#

§ 8
Urlaubsansparung zur Kinderbetreuung

( 1 ) Pfarrer und ordinierte Gemeindepädagogen können auf Antrag den Erholungsurlaub nach § 2, der einen Zeitraum von vier Wochen übersteigt, ansparen, solange ihnen für mindestens ein Kind unter zwölf Jahren die Personensorge zusteht.
( 2 ) Der angesparte Erholungsurlaub wird dem Erholungsurlaub des zwölften Urlaubsjahres ab der Geburt des letzten Kindes hinzugefügt, soweit er noch nicht abgewickelt ist. Eine zusammenhängende Inanspruchnahme des angesparten Erholungsurlaubs von mehr als 44 Kalendertagen soll mindestens drei Monate vorher beantragt werden. Bei der Urlaubsgewährung sind dienstliche Belange zu berücksichtigen.
#

§ 9
Erkrankung

( 1 ) Werden Pfarrer oder ordinierte Gemeindepädagogen während ihres Urlaubs durch Krankheit dienstunfähig und zeigen sie dies unverzüglich an, wird ihnen die Zeit der Dienstunfähigkeit nicht auf den Erholungsurlaub angerechnet. Die Dienstunfähigkeit ist durch ein ärztliches, auf Verlangen durch ein amts- oder vertrauensärztliches Zeugnis nachzuweisen.
( 2 ) Für die Inanspruchnahme von Urlaub wegen der Erkrankung über die bewilligte Zeit hinaus bedarf es einer neuen Bewilligung.
#

§ 9a
Abgeltung

( 1 ) Soweit der Erholungsurlaub in Höhe des unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaubsanspruchs (Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 2003/88/EG) vor Beendigung des Pfarrdienstverhältnisses oder vor der Ruhestandsversetzung wegen vorübergehender Dienstunfähigkeit nicht genommen worden ist, wird er abgegolten.
( 2 ) Im Urlaubsjahr bereits genommener Erholungsurlaub ist auf den unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaubsanspruch (Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 2003/88/EG) anzurechnen, unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt der Anspruch entstanden ist.
( 3 ) Die Höhe des Abgeltungsbetrages bemisst sich nach dem Durchschnitt der Bruttobesoldung für die letzten drei Monate vor Beendigung des Pfarrdienstverhältnisses. Bruttobesoldung sind die Dienstbezüge, die während eines Erholungsurlaubs weitergezahlt worden wären.
( 4 ) Der Abgeltungsanspruch verjährt innerhalb der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren, beginnend mit dem Ende des Urlaubsjahres, in dem das Pfarrdienstverhältnis beendet wird oder die Ruhestandsversetzung erfolgt.
#

Abschnitt 2:
Urlaub aus besonderen Anlässen

###

§ 10
Urlaub zur Ausübung staatsbürgerlicher Rechte
und zur Erfüllung staatsbürgerlicher Pflichten

( 1 ) Für die Dauer der notwendigen Abwesenheit vom Dienst ist Urlaub unter Fortzahlung der Besoldung zu gewähren
  1. für Teilnahme an öffentlichen Wahlen und Abstimmungen,
  2. zur Wahrnehmung amtlicher, insbesondere gerichtlicher oder polizeilicher Termine, soweit sie nicht durch private Angelegenheiten des Pfarrers oder ordinierten Gemeindepädagogen veranlasst sind,
  3. zur Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit oder eines öffentlichen Ehrenamtes, wenn der Pfarrer oder ordinierte Gemeindepädagoge zur Übernahme gesetzlich verpflichtet ist, es sei denn, dass er sich für diese Tätigkeit oder dieses Ehrenamt beworben hat,
( 2 ) Beruht eine ehrenamtliche Tätigkeit oder ein öffentliches Ehrenamt auf gesetzlicher Vorschrift, besteht aber zur Übernahme keine Verpflichtung, kann der zur Ausübung erforderliche Urlaub unter Fortzahlung der Besoldung gewährt werden, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.
#

§ 11
Bildungs- und Fortbildungsurlaub

( 1 ) Gemeindepfarrer, die im Rahmen der Ausbildung eines Vikars in der Ausbildungsgemeinde als Mentoren eingesetzt sind, erhalten auf Antrag am Ende des Vorbereitungsdienstes des Vikars Bildungsurlaub bis zu höchstens vier Wochen, wenn der Vikar die Urlaubsvertretung für den Gemeindementor in der Ausbildungsgemeinde (Amtswochen) übernimmt.
( 2 ) Pfarrer und ordinierte Gemeindepädagogen haben nach Maßgabe der jeweils geltenden Regelungen über die Fort- und Weiterbildung von Mitarbeitenden Anspruch auf Fortbildungsurlaub.
#

§ 12
Urlaub aus persönlichen Anlässen unter Fortzahlung der Besoldung

( 1 ) Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung ist wie folgt zu gewähren:
Anlass
Urlaubsdauer
1.
Niederkunft der Ehefrau oder der Lebenspartnerin im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes
ein Arbeitstag
2.
Tod des Ehe- oder des Lebenspartners im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes, eines Kindes, eines Elternteils oder einer Schwester, eines Bruders
zwei Arbeits-
tage
3.
Wohnortwechsel aus dienstlichem Anlass
ein Arbeitstag
4.
25-jähriges Ordinationsjubiläum
zwei Arbeits-
tage
5.
bei ärztlich bescheinigter Erkrankung und bei ärztlicher Bescheinigung über die Notwendigkeit zur Pflege, Beaufsichtigung oder Betreuung einer oder eines im Haushalt des Pfarrers oder ordinierten Gemeindepädagogen lebenden Angehörigen im Sinne des § 9 Absatz 4 Satz 1 des Verwaltungsverfahrens- und -zustellungsgesetzes der EKD
ein Arbeitstag im Urlaubsjahr
6.
bei ärztlich bescheinigter Erkrankung und bei ärztlicher Bescheinigung über die Notwendigkeit zur Pflege, Beaufsichtigung oder Betreuung eines Kindes des Pfarrer oder ordinierten Gemeindepädagogen, das noch nicht zwölf Jahre alt ist, oder eines behinderten und auf Hilfe angewiesenen Kindes
für jedes Kind bis zu vier Arbeitstage im Urlaubsjahr
7.
Erkrankung der Betreuungsperson eines Kindes des Pfarrers oder ordinierten Gemeindepädagogen, das das achte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung auf Hilfe angewiesen ist
bis zu vier Arbeitstage im Urlaubsjahr
8.
Fälle, in denen für einen nahen Angehörigen im Sinne des § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes in einer akut auftretenden Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege organisiert oder eine pflegerische Versorgung sichergestellt werden muss, nach Verlangen unter Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung über die Pflegebedürftigkeit im Sinne des § 14 Absatz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch
für jede pflegebedürftige Person bis zu neun Arbeitstage
9.
kirchliche Trauung des Pfarrers oder ordinierten Gemeindepädagogen
ein Arbeitstag
10.
Taufe, Einsegnung (Konfirmation), Erstkommunion oder Eheschließung eines Kindes des Pfarrers oder ordinierten Gemeindepädagogen
ein Arbeitstag
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 6 kann Pfarrern und ordinierten Gemeindepädagogen, deren Dienstbezüge die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch nicht überschreiten, darüber hinaus Urlaub bis zum Umfang von insgesamt 75 Prozent der in § 45 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für eine Freistellung von der Arbeitsleistung jeweils vorgesehenen Arbeitstage gewährt werden. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 5 bis 7 wird Urlaub nur gewährt, soweit keine andere Person zur Pflege oder Betreuung zur Verfügung steht. In diesen Fällen können auch halbe Urlaubstage gewährt werden.
( 2 ) Für die Dauer der notwendigen Abwesenheit vom Dienst bei amts-, vertrauens- oder versorgungsärztlich angeordneter Untersuchung oder kurzfristiger Behandlung einschließlich der Anpassung, Wiederherstellung oder Erneuerung von Körperersatzstücken oder wegen einer sonstigen ärztlichen Behandlung des Pfarrers oder ordinierten Gemeindepädagogen, die während der Arbeitszeit erfolgen muss, ist Urlaub unter Fortzahlung der Besoldung zu gewähren, wenn dringende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.
( 3 ) Für eine Heilkur, eine Heilbehandlung in einem Sanatorium und für eine Maßnahme der medizinischen Rehabilitation für Mütter und Väter nach § 41 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, deren Notwendigkeit durch ein amts- oder vertrauensärztliches Zeugnis nachgewiesen ist und dem Anerkennungsbescheid der Beihilfefestsetzungsstelle und den darin genannten Festlegungen zum Kurort entsprechend durchgeführt wird, wird Urlaub unter Fortzahlung der Besoldung gewährt; Dauer und Häufigkeit des Urlaubs bestimmen sich nach den Beihilfevorschriften. Soweit für eine in Satz 1 bezeichnete Kur kein Urlaub unter Fortzahlung der Besoldung gewährt wird, ist auf Antrag des Pfarrers oder ordinierten Gemeindepädagogen Urlaub unter Wegfall der Besoldung oder Erholungsurlaub zu gewähren.
( 4 ) Pfarrer und ordinierte Gemeindepädagogen können in Ausnahmefällen aus anderen wichtigen persönlichen Gründen Urlaub bis zu zwei Tage zusammenhängend in Anspruch nehmen, jedoch höchstens 14 Tage im Jahr.
( 5 ) Genehmigt das Kollegium des Landeskirchenamtes unter Beteiligung des zuständigen Dezernenten, dass der Pfarrer oder ordinierte Gemeindepädagoge während seines Erholungsurlaubs einen am Urlaubsort eingerichteten regelmäßigen Kurpredigerdienst in vollem Umfang übernimmt, so ist auf Antrag die Gesamtdauer des Erholungsurlaubs um die Hälfte der Dauer der Dienstleistung, höchstens jedoch um zwei Wochen zu verlängern.
( 6 ) Mit Zustimmung des Kollegiums des Landeskirchenamtes kann über den in den Absätzen 1 bis 5 geregelten Sonderurlaub hinaus aus wichtigen persönlichen Gründen Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung gewährt werden. Das Kollegium des Landeskirchenamtes legt die Voraussetzungen, unter denen der Sonderurlaub gewährt wird, und dessen Dauer fest. Entsteht der Bedarf für den Urlaub durch ein Ereignis, das mehrere Berechtigte nach § 1 in gleicher Weise betrifft, dienen vergleichbare Regelungen für Mitarbeitende im privatrechtlichen Anstellungsverhältnis im Rahmen der Zustimmung als Maßstab.
#

§ 12a
Sonderurlaub für eine bei stationärer Behandlung mitaufgenommene Begleitperson aus dem engsten persönlichen Umfeld

( 1 ) Sonderurlaub ist einer Pfarrerin oder einem Pfarrer zu gewähren,
  1. wenn es aus medizinischen Gründen notwendig ist, dass sie oder er bei einer stationären Krankenhausbehandlung eines Menschen, bei dem die Voraussetzungen des § 2 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vorliegen, zur Begleitung mitaufgenommen wird
    1. als nahe Angehörige oder naher Angehöriger im Sinne des § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes oder
    2. als eine Person aus dem engsten persönlichen Umfeld und
  2. wenn die Voraussetzungen des § 44b Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c und d und Nummer 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vorliegen.
( 2 ) Der Anspruch auf den Sonderurlaub besteht für die Dauer der notwendigen Mitaufnahme.
( 3 ) Die Gewährung des Sonderurlaubs erfolgt für 80 Prozent der Dauer der notwendigen Mitaufnahme unter Fortzahlung der Besoldung. Für die verbleibenden 20 Prozent erfolgt die Gewährung des Sonderurlaubs unter Wegfall der Besoldung.
( 4 ) Der Mitaufnahme steht die ganztägige Begleitung gleich.
#

§ 13
Urlaub unter Wegfall der Besoldung

Urlaub unter Wegfall der Besoldung kann gewährt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt und dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Urlaub für mehr als drei Monate kann nur in besonders begründeten Fällen durch das Kollegium des Landeskirchenamtes im Einvernehmen mit dem Dienstvorgesetzten und bei Gemeindepfarrern im Falle der Belassung der Stelle oder des Auftrages (§ 75 Absatz 1 Satz 2 Pfarrdienstgesetz der EKD) der Gemeindekirchenräte des Pfarrbereiches bewilligt werden.
#

Abschnitt 3:
Dienstfreier Tag und dienstliche Abwesenheit

###

§ 14
Dienstfreier Tag

Pfarrer und ordinierte Gemeindepädagogen haben Anspruch darauf, dass ein Tag in der Woche von dienstlichen Verpflichtungen frei bleibt. Auf dienstliche Belange soll Rücksicht genommen werden. Die dienstaufsichtführenden Personen unterstützen bei Organisation und Wahrnehmung des dienstfreien Tages.
#

§ 15
Dienstliche Abwesenheit

( 1 ) Einer Gewährung von Urlaub bedarf es nicht, wenn die Abwesenheit des Pfarrers oder des ordinierten Gemeindepädagogen aus dienstlichen Gründen erforderlich ist (dienstliche Abwesenheit).
( 2 ) Zur dienstlichen Abwesenheit, die nicht auf den Erholungsurlaub angerechnet wird, zählen insbesondere Zeiten
  1. der Teilnahme an kirchlichen Pflichtveranstaltungen im Sinne von § 26 Absatz 3 Pfarrdienstgesetz der EKD,
  2. der Durchführung von Rüstzeiten, Freizeiten, Seminaren und ähnlichen Veranstaltungen für Glieder der eigenen Kirchengemeinde oder einer Kirchengemeinde, für die der Pfarrer oder ordinierte Gemeindepädagoge im Rahmen einer Vertretung tätig ist,
  3. der Teilnahme an Rüstzeiten, Tagungen, Evangelisationen, Vortragsdiensten und Weiterbildungsveranstaltungen, an deren Leitung oder Gestaltung der Pfarrer oder ordinierte Gemeindepädagoge im Rahmen des Dienstes maßgeblich beteiligt ist,
  4. zur Erfüllung der Aufgaben eines Mitglieds der Pfarrvertretung,
  5. der Teilnahme an landeskirchlichen Prüfungen als Prüfer,
  6. der Vorstellung in einer Pfarrstelle aufgrund einer Bewerbung,
  7. der Teilnahme an Sitzungen der Verfassungsorgane oder von Verwaltungsgremien der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland oder der Evangelischen Kirche in Deutschland, wenn der Pfarrer oder ordinierte Gemeindepädagoge in das Verfassungsorgan oder das Gremium ordnungsgemäß berufen wurde.
( 3 ) Bei dienstlicher Abwesenheit von bis zu zwei Tagen genügt die vorherige Mitteilung an den Superintendenten. Längere dienstliche Abwesenheit bedarf der Genehmigung durch den Superintendenten oder durch das Landeskirchenamt; das Landeskirchenamt trifft seine Entscheidungen nach Anhörung des Superintendenten.
( 4 ) Wenn die Teilnahme an einer Veranstaltung im dienstlichen Interesse liegt, kann sie als dienstliche Abwesenheit genehmigt werden. Bei einer dienstlichen Abwesenheit von bis zu drei Tagen wird die Genehmigung durch den Superintendenten erteilt, sonst durch den zuständigen Dezernenten. Dienstliche Abwesenheit nach dieser Regelung darf pro Jahr höchstens 14 Tage betragen.
( 5 ) Die dienstliche Abwesenheit soll insgesamt vier Wochen im Jahr nicht überschreiten.
#

Abschnitt 4:
Übergangs- und Schlussbestimmungen

###

§ 16
Gleichstellungsklausel

Die in dieser Verordnung verwendeten Personen-, Funktions- und Amtsbezeichnungen gelten für Männer und Frauen in gleicher Weise.
#

§ 17
Inkrafttreten

( 1 ) Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2015 in Kraft.
( 2 ) Gleichzeitig treten
  1. die Durchführungsbestimmungen zum Pfarrdienstausführungsgesetz über den Urlaub der Pfarrerinnen und Pfarrer (Urlaubsordnung Pfarrer) vom 19. Januar 2001 (ABl. EKKPS S. 27) und
  2. die Verordnung über Erholungsurlaub, Dienstbefreiung und Abwesenheit vom Dienstbereich sowie Sonderurlaub für Pfarrer vom 30. Juni 1998 (ABl. ELKTh S. 101) außer Kraft.

#
1 ↑ Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2017 in Kraft.
#
2 ↑ Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2021 in Kraft.
#
3 ↑ Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2023 in Kraft.