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Geltungszeitraum von: 01.05.2000

Geltungszeitraum bis: 31.12.2014

Durchführungsbestimmung zum Pfarrdienstausführungsgesetz
über das Verfahren
der Zuerkennung der Anstellungsfähigkeit
(Verfahrensordnung zur Zuerkennung
der Anstellungsfähigkeit)

Vom 15. April 2000

(ABl. EKKPS S. 51)

Aufgrund von §§ 32 und 3 des Pfarrdienstausführungsgesetzes erlässt die Kirchenleitung folgende Durchführungsbestimmung:
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§ 1
Vorbereitung der Entscheidung über die Anstellungsfähigkeit

( 1 ) Über die Zuerkennung der Anstellungsfähigkeit entscheidet die Kirchenleitung unter Verwendung der Dienstbeurteilung nach § 4.
( 2 ) Das Konsistorium leitet spätestens sechs Monate vor Ablauf des Probedienstes (Entsendungsdienstes) das Verfahren zur Zuerkennung der Anstellungsfähigkeit ein, indem
  1. die Pfarrerin oder der Pfarrer im Entsendungsdienst aufgefordert wird, die Bestätigung der Teilnahme an den Aufbaukursen der Predigerseminare oder an anderen anerkannten Fortbildungsmaßnahmen sowie am Verwaltungskurs nach Nummer 2.3. der Fortbildungsrichtlinie vorzulegen; dies entfällt, wenn die Teilnahmebestätigungen bereits zur Personalakte genommen worden sind,
  2. die oder der Vorsitzende des Kreiskirchenrates schriftlich aufgefordert wird, ein Dienstbewertungsgespräch nach §§ 2 und 3 zu führen und eine Dienstbeurteilung nach § 4 zu erstellen,
  3. die Pröpstin oder der Propst schriftlich aufgefordert wird, ein Votum zur Eignung für den Pfarrdienst nach § 12 Satz 1 des Pfarrdienstgesetzes abzugeben.
( 3 ) § 19 Absatz 2 des Pfarrdienstgesetzes bleibt unberührt.
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§ 2
Gegenstand des Dienstbewertungsgespräches

( 1 ) Gegenstand des Dienstbewertungsgespräches ist der gesamte Dienst der Pfarrerin oder des Pfarrers im Entsendungsdienst, insbesondere die Wahrnehmung der Aufgaben nach der Dienstanweisung. Darüber hinaus sollen Fragen der Lebensführung, soweit sie für den Pfarrdienst von Bedeutung sind, besprochen werden.
( 2 ) Das Dienstbewertungsgespräch soll sich insbesondere auf folgende Bereiche erstrecken: die Wahrnehmung des Dienstes, die praktisch-theologische Kompetenz, Fragen zur Person. Es soll unter Berücksichtigung der in der Anlage festgelegten Gesichtspunkte geführt werden.
( 3 ) In Vorbereitung auf das Dienstbewertungsgespräch soll die oder der Vorsitzende des Kreiskirchenrates die Pfarrerin oder den Pfarrer im Entsendungsdienst im Gottesdienst, im Unterricht, in der Sitzung eines Gemeindekirchenrates und bei Gemeindeveranstaltungen hospitieren.
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§ 3
Ablauf des Dienstbewertungsgespräches

( 1 ) Das Dienstbewertungsgespräch besteht aus zwei Teilen:
  1. dem Gespräch mit den Gemeindekirchenräten des Pfarrsprengels, in dem die Pfarrerin oder der Pfarrer im Entsendungsdienst den Pfarrdienst versieht, und
  2. dem Gespräch mit der Pfarrerin oder dem Pfarrer im Entsendungsdienst.
( 2 ) Die oder der Vorsitzende des Kreiskirchenrates setzt Zeit und Ort des Dienstbewertungsgespräches fest, dabei können für die beiden Gesprächsteile unterschiedliche Zeitpunkte gewählt werden. Die Gemeindekirchenräte sollen zu einer gemeinsamen Sitzung zusammentreten.
Die oder der Vorsitzende des Kreiskirchenrates lädt die an dem Dienstbewertungsgespräch zu Beteiligenden mindestens eine Woche vor dem Gespräch schriftlich unter Mitteilung des Gesprächsgegenstandes ein.
( 3 ) Im Ergebnis ihrer Beratung geben die Gemeindekirchenräte eine Einschätzung des Dienstes der Pfarrerin oder des Pfarrers im Entsendungsdienst in den Gemeinden ab.
( 4 ) An dem Gespräch nach Absatz 1 Nr. 2 nehmen die Pfarrerin oder der Pfarrer im Entsendungsdienst, die Pröpstin oder der Propst, die oder der Vorsitzende des Kreiskirchenrates und die Vorsitzenden der Gemeindekirchenräte teil. Gehören zum Pfarrsprengel mehr als drei Kirchengemeinden oder Kirchspiele, so bestimmen die Vorsitzenden der Gemeindekirchenräte aus ihrer Mitte drei Vertreter, die an dem Gespräch teilnehmen. Die Pröpstin oder der Propst leitet das Gespräch.
( 5 ) Ist die Pfarrerin oder der Pfarrer in einen kreiskirchlichen Dienst entsandt, so tritt an die Stelle der Gemeindekirchenräte der Kreiskirchenrat.
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§ 4
Dienstbeurteilung

( 1 ) Nach dem Dienstbewertungsgespräch erstellt die oder der Vorsitzende des Kreiskirchenrates eine Dienstbeurteilung, die insbesondere eine Aussage über die Eignung für den Pfarrdienst nach § 12 Satz 1 des Pfarrdienstgesetzes enthalten muss. In die Dienstbeurteilung sind neben dem Dienstbewertungsgespräch alle dienstlichen Begegnungen seit Beginn des Probedienstes (Entsendungsdienstes) einzubeziehen. Die Einschätzung der Gemeindekirchenräte nach § 3 Abs. 3 ist der Dienstbeurteilung beizufügen.
( 2 ) Die Dienstbeurteilung ist über die Pröpstin oder den Propst an das Konsistorium zu senden.
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§ 5
Anwendung für Gemeindepädagoginnen und Gemeindepädagogen im Entsendungsdienst

Die §§ 1 bis 4 finden für Gemeindepädagoginnen und Gemeindepädagogen im Entsendungsdienst entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass an dem Gespräch nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 eine weitere Vertreterin oder ein weiterer Vertreter des Kreiskirchenrates teilnimmt.
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§ 6
Übergangs- und Schlussbestimmungen

( 1 ) Für die nach Inkrafttreten dieser Durchführungsbestimmung im Jahr 2000 zu treffenden Entscheidungen über die Zuerkennung der Anstellungsfähigkeit verkürzt sich der Zeitraum für die Einleitung des Verfahrens nach § 1 Abs. 2 auf vier Monate.
( 2 ) Diese Durchführungsbestimmung tritt mit Wirkung vom 1. Mai 2000 in Kraft.
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Anlage zu § 2 Abs. 2 der Verfahrensordnung
zur Zuerkennung der Anstellungsfähigkeit

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Dienstbewertungsgespräch und Dienstbeurteilung

Im Dienstbewertungsgespräch in seinen beiden Teilen soll die Frage der Diensteignung als Voraussetzung für die Zuerkennung der Anstellungsfähigkeit als Pfarrerin oder Pfarrer sowie als Gemeindepädagogin oder Gemeindepädagoge im Mittelpunkt stehen.
Das Gespräch soll danach fragen, wie und mit welcher Kompetenz die Pfarrerin oder der Pfarrer, die Gemeindepädagogin oder der Gemeindepädagoge den Dienst wahrgenommen hat und ob es in ihrer oder seiner Person liegende Gründe gibt, die gegen die Zuerkennung der Anstellungsfähigkeit sprechen.
Da mit der Zuerkennung oder der Versagung der Anstellungsfähigkeit eine schwerwiegende Entscheidung getroffen wird, soll das Dienstbewertungsgespräch mit besonderer Sorgfalt geführt werden.
Gesichtspunkte für ein solches Gespräch sollen sein:
  1. Fragen zur Wahrnehmung des Dienstes
    • Orientierung an der Dienstanweisung (auf Gemeindeebene, in der Region, im Kirchenkreis),
    • Befähigung zur Arbeitsorganisation,
    • Kontaktfreudigkeit, Kommunikationsfähigkeit, Kooperationsbereitschaft,
    • Lernbereitschaft, Teilnahme an Fort- und Weiterbildung,
    • Gewinnung Ehrenamtlicher,
    • Verhalten im Konflikt,
    • Verlässlichkeit, Pünktlichkeit,
    • Art des Auftretens, Einsatzfreude.
  2. Fragen nach der Kompetenz
    • Liturgische Kompetenz (Gestaltung der Gottesdienste und gottesdienstlicher Handlungen),
    • Homiletische Kompetenz (Inhalt, Gestaltung, Verstehbarkeit der Predigten/Ansprachen),
    • Seelsorgliche Kompetenz (Zuwendungsfähigkeit, Annahme, Begleitung von Menschen in unterschiedlichen Situationen, Verschwiegenheit),
    • Pädagogische Kompetenz (Gestaltung des Unterrichts, altersgruppengerechte Arbeit, Kreativität),
    • Leitungskompetenz (Zusammenarbeit mit dem GKR, Koordinierung von Aufgaben, Umgang mit Verfahrensregeln, Ordnungen und Rechtsvorschriften, Leitungsstil),
    • Kompetenz in der Öffentlichkeitsarbeit (Werbung, Darstellung von Person und Sache in der Öffentlichkeit, Teilnahme am öffentlichen Leben).
  3. Fragen zur Person
    • Gesundheitszustand, Belastbarkeit,
    • Zuordnung von Beruf und Familie/Freizeit,
    • Persönliche Lebensführung, Glaubwürdigkeit, Ausstrahlung.
  4. Zusammenfassung
    • Gibt es insgesamt Bedenken hinsichtlich der Diensteignung? Worin werden sie deutlich? Wie sind sie begründet?
    • Gibt es besondere Empfehlungen für den weiteren Berufsweg?