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Kirchengesetz zur Ordnung der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen
in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland
(Kinder- und Jugendgesetz – KiJuG)

Vom 22. November 2014

(ABl. S. 246)

Die Landessynode der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland hat aufgrund von Artikel 55 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 und Artikel 80 Absatz 1 Satz 2 der Verfassung der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (Kirchenverfassung EKM – KVerfEKM) vom 5. Juli 2008 (ABl. S. 183) das folgende Kirchengesetz beschlossen:
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Präambel

Evangelische Arbeit mit Kindern und Jugendlichen ist Teil des Verkündigungsdienstes der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland im kirchlichen Handlungsfeld Bildung. Im Mittelpunkt dieser Arbeit steht der junge Mensch in seiner Beziehung zu Gott, zum Mitmenschen und zu sich selbst. Sie geschieht dort, wo Kinder und Jugendliche dem Wort Gottes begegnen. Junge Menschen verleihen ihrem Glauben Ausdruck und tragen so mit ihren Fragen und ihrem eigenständigen Glaubenszeugnis Wesentliches zum Weg der Kirche Jesu Christi bei.
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Abschnitt 1: Die kirchliche Arbeit mit Kindern und Jugendlichen

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§ 1
Der kirchliche Auftrag

( 1 ) Getaufte und nicht getaufte junge Menschen, die das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind zur Mitgestaltung des kirchlichen Lebens eingeladen. Durch die kirchliche Arbeit mit Kindern und Jugendlichen sollen sie zur eigenverantwortlichen Gestaltung ihres Lebens befähigt und gestärkt werden,
  1. um engagiert für die Menschenwürde, die Achtung der Menschenrechte und ein von Gleichberechtigung bestimmtes Zusammenleben der Menschen einzutreten,
  2. um als mündige Glieder der christlichen Gemeinde die Zukunft der Kirche mit zu gestalten und
  3. um sich für die Bewahrung der Schöpfung und für die Gestaltung des Lebens in der Einen Welt in Gerechtigkeit und Frieden einzusetzen.
( 2 ) Die Arbeit beinhaltet insbesondere den Auftrag,
  1. jungen Menschen das Evangelium von Jesus Christus in ihnen angemessener Weise zu bezeugen und sie zu einem eigenen Zeugnis zu ermutigen,
  2. junge Menschen in ihren Lebensvollzügen sowie auf dem Weg zu Taufe und Konfirmation mit der biblischen Botschaft zu begleiten,
  3. junge Menschen am Leben der Gemeinde und der Kirche durch Einladung zur Mitwirkung und durch partnerschaftliche Begleitung altersgerecht und angemessen im Rahmen der kirchlichen Ordnung zu beteiligen,
  4. jungen Menschen die Einbringung und Vertretung ihrer Interessen in Kirche und Gesellschaft durch Selbstvertretung zu ermöglichen sowie
  5. Voraussetzungen für vielfältige Arbeitsformen mit jungen Menschen zu schaffen.
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§ 2
Ausrichtung der Arbeit

Die Arbeit ist zielgruppen- und sozialraumorientiert auf die Lebenswelt von jungen Menschen und deren Familien ausgerichtet. Für die verschiedenen Arbeitsformen und Aktivitäten sind Gestaltungsräume zu schaffen und zu erhalten. Dazu gehören insbesondere
  1. regelmäßige sowie projektbezogene Aktivitäten mit Kindern, Jugendlichen und Familien,
  2. Gottesdienste mit Kindern, Jugendlichen und Familien,
  3. vorschulische, schulbezogene und außerschulische Formen der Kinder-, Jugend- und Familienbildung,
  4. Kinder-, Jugend- und Familienfreizeiten,
  5. die Arbeit mit Konfirmanden,
  6. die Mitarbeit in kirchlichen und in gesellschaftlichen Gremien sowie
  7. die Stärkung des ehrenamtlichen Engagements im Arbeitsbereich.
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§ 3
Evangelische Jugend der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland

( 1 ) Die Evangelische Jugend der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (im Folgenden: Evangelische Jugend) ist ein Jugendverband im Sinne des § 12 des Achten Buchs Sozialgesetzbuchs – Kinder- und Jugendhilfe – in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022, 2023), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. August 2013 (BGBl. I S. 3464). Als Mitglieder des kirchlichen Jugendverbands vertreten Kinder und Jugendliche ihre Interessen eigenständig in Kirche und Gesellschaft.
( 2 ) Die Mitgliedschaft in der Evangelischen Jugend wird mit der Kirchenmitgliedschaft begründet. Kinder und Jugendliche, die nicht Kirchenmitglied sind und im Geltungsbereich dieses Kirchengesetzes in der Jungen Gemeinde, in kirchlichen Kinder- und Jugendgruppen oder Jugendgremien regelmäßig mitarbeiten, erklären ihre Mitgliedschaft im kirchlichen Jugendverband den dafür zuständigen Gruppen- oder Gremienleitungen. Die Erklärung bedarf keiner besonderen Form.
( 3 ) Die Mitgliedschaft in der Evangelischen Jugend ist in der Regel mit Vollendung des 27. Lebensjahres beendet. Kinder und Jugendliche, die keine Kirchenmitglieder sind, können ihre Mitgliedschaft jederzeit durch formlose Erklärung gegenüber den dafür zuständigen Gruppen- oder Gremienleitungen beenden. Ihre Mitgliedschaft endet spätestens durch Nichtteilnahme an der Gruppen- oder Gremienarbeit über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr.
( 4 ) Die Zugehörigkeit zur Evangelischen Jugend können auch auf dem Kirchengebiet tätige evangelische Träger der freien Jugendhilfe erklären. Ihre Erklärung bedarf der Bestätigung durch die Landeskirche.
( 5 ) Die Evangelische Jugend führt das Zeichen des Kugelkreuzes.
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§ 4
Evangelische Jugendverbände

Von der Landeskirche anerkannte evangelische Jugendverbände können mit der Wahrnehmung kirchlicher Aufgaben beauftragt werden. Sie können mit der Evangelischen Jugend einen Dachverband bilden.
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§ 5
Gemeinsame Verantwortung der Träger und der Mitarbeitenden

( 1 ) Die kirchlichen Körperschaften sowie ihre mit dem Dienst an jungen Menschen und deren Familien betrauten Dienste, Einrichtungen und Werke stimmen die Arbeit untereinander sowie mit den Jugendverbänden ab. Sie verantworten gemeinsam den Arbeitsbereich.
( 2 ) Die Arbeit wird von den dazu beauftragten beruflichen Mitarbeitenden im Zusammenwirken mit den ehrenamtlichen Mitarbeitenden entwickelt und durchgeführt. Die Verantwortung im Arbeitsbereich sowie für die Gewinnung und Begleitung der ehrenamtlichen Mitarbeitenden obliegt allen Mitarbeitenden.
( 3 ) Im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten sollen sich die kirchlichen und die evangelischen Träger mit den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe und den weiteren staatlich anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe austauschen und vernetzen.
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Abschnitt 2: Die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen in den Kirchengemeinden

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§ 6
Auftrag der Kirchengemeinde

( 1 ) Die Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und deren Familien gehört zu den grundlegenden Aufgaben der Kirchengemeinde. Sie nimmt in ihrem räumlichen Bereich die Bedürfnisse junger Menschen wahr und fördert entsprechend den Möglichkeiten deren Beteiligung am christlichen Leben.
( 2 ) Selbständig oder gemeinsam mit anderen Kirchengemeinden sorgt sie insbesondere dafür, dass
  1. junge Menschen durch eine partnerschaftliche Begleitung an der kirchlichen Gemeinschaft altersgerecht und angemessen beteiligt werden,
  2. junge Menschen altersgerecht und angemessen ihre Interessen vertreten und bei Entscheidungen mitwirken können sowie
  3. jungen Menschen eine altersgerechte und angemessene Teilhabe an den verschiedenen Formen der Arbeit und Aktivitäten ermöglicht werden kann.
( 3 ) Der Gemeindekirchenrat kann sich regelmäßig über die Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und Familien seines Zuständigkeitsbereichs berichten lassen.
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§ 7
Zusammenwirken im Kirchenkreis

( 1 ) Die Kirchengemeinden sollen für ihre Region eine Konzeption für die Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und Familien entwickeln und im Kirchenkreis abstimmen. Dabei achten sie auf die Vernetzung ihrer Arbeit mit anderen regionalen sowie mit überregionalen Angeboten und Aktivitäten.
( 2 ) Die Kirchengemeinden unterstützen die Qualifizierung und Begleitung der ehrenamtlichen und der beruflichen Mitarbeitenden im Kirchenkreis.
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Abschnitt 3: Die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen in den Kirchenkreisen

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§ 8
Auftrag des Kirchenkreises

( 1 ) Der Kirchenkreis unterstützt, fördert und ergänzt die Arbeit der Kirchengemeinden. Er erstellt eine mit den Kirchengemeinden seines Bereichs und der Landeskirche abgestimmte Konzeption für den Arbeitsbereich und entwickelt diese fort.
( 2 ) Die Arbeit im Kirchenkreis dient insbesondere
  1. dem Erleben von Kirche als Gemeinschaft ihrer Glieder und Gemeinden,
  2. der Vernetzung junger Menschen und deren Aktivitäten,
  3. der Teilhabe junger Menschen an den verschiedenen Formen der Arbeit und gemeinschaftlichen Aktivitäten,
  4. der Vernetzung evangelischer Träger der Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und Familien sowie
  5. der Interessenvertretung junger Menschen.
( 3 ) Der Kirchenkreis achtet auf die Bildung einer Kreisjugendvertretung.
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§ 9
Kreisreferentinnen und Kreisreferenten

( 1 ) Für die inhaltliche und konzeptionelle Leitung der Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und Familien im Kirchenkreis werden Kreisreferentinnen und Kreisreferenten eingesetzt.
( 2 ) Die Kreisreferentin oder der Kreisreferent arbeitet im Rahmen der Zuständigkeit mit den beruflichen und ehrenamtlichen Mitarbeitenden sowie mit den für die anderen Dienste des Kirchenkreises Verantwortlichen inhaltlich und konzeptionell zusammen. Im Kirchenkreis trägt sie oder er insbesondere die fachliche Verantwortung
  1. für die Ausgestaltung der gemeindepädagogischen Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und Familien als Teil des Verkündigungsdienstes,
  2. für die Leitung der Mitarbeitenden des gemeindepädagogischen Dienstes,
  3. für die Gewinnung, Qualifizierung und Begleitung der ehrenamtlichen Mitarbeitenden,
  4. für die Förderung der ehrenamtlichen Arbeit,
  5. für die Koordinierung und Weiterentwicklung des Arbeitsbereichs,
  6. für die Förderung der Vernetzung und der Kommunikation zwischen den gemeindepädagogischen Arbeitsbereichen der kirchlichen Körperschaften sowie
  7. für die Förderung der Vernetzung mit gesellschaftlichen Partnern.
( 3 ) Das Nähere über den Dienst der Kreisreferentinnen und Kreisreferenten wird durch eine Verordnung geregelt.
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§ 10
Kreisjugendvertretung

( 1 ) In jedem Kirchenkreis ist eine Kreisjugendvertretung für die Wahrnehmung der Belange der Evangelischen Jugend zuständig. Für benachbarte Kirchenkreise kann eine gemeinsame Kreisjugendvertretung gebildet werden.
( 2 ) Die Kreisjugendvertretung soll in der Form eines Jugendkonvents arbeiten. Kommt ein Kreisjugendkonvent nicht zustande, nimmt dessen Aufgaben einstweilen eine Kreisjugendversammlung wahr.
( 3 ) Zu den Aufgaben der Kreisjugendvertretung gehören insbesondere
  1. die Ermöglichung und Unterstützung der Teilhabe von Kindern und Jugendlichen am kirchlichen, gesellschaftlichen und politischen Leben,
  2. die Vernetzung der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen im Kirchenkreis,
  3. die Unterstützung und Förderung der Vielfalt der Arbeitsformen und Aktivitäten,
  4. die Beteiligung an der Festlegung der Ziele der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen,
  5. im Rahmen der kirchlichen Ordnung die Wahl von Vertreterinnen und Vertretern für den Vorschlag zur Berufung der Jugendsynodalen der Kreissynode sowie
  6. die Wahl von bis zu vier Delegierten sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter zur Entsendung in den Landesjugendkonvent.
( 4 ) Die Kreisjugendvertretung soll an dem Verfahren zur Anstellung einer für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen zuständigen Kreisreferentin oder eines zuständigen Kreisreferenten angemessen beteiligt werden.
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§ 11
Zusammensetzung und Geschäftsgang der Kreisjugendvertretung

( 1 ) Jugendliche, die das 14. Lebensjahr vollendet haben und Mitglied der Evangelischen Jugend sind, können als Vertreterinnen und Vertreter der Jungen Gemeinde oder der Jugendgruppen in der örtlich für die Gruppe zuständigen Kreisjugendvertretung mitwirken.
( 2 ) Die Kreisjugendvertretung tagt mindestens einmal im Jahr.
( 3 ) Sie wählt zu ihrer Leitung aus ihrer Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden.
( 4 ) Die Kreisjugendvertretung soll sich für ihre Arbeit eine Geschäftsordnung geben. Die Geschäftsordnung bedarf der Genehmigung durch den Kreiskirchenrat. Wurde eine gemeinsame Kreisjugendvertretung nach § 10 Absatz 1 Satz 2 gebildet, ist die Genehmigung der Kreiskirchenräte aller beteiligten Kirchenkreise erforderlich.
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Abschnitt 4: Die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen in der Landeskirche

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§ 12
Auftrag der Landeskirche

( 1 ) Die Landeskirche achtet darauf, dass der kirchliche Auftrag gemäß § 1 erfüllt wird. Sie unterstützt, fördert und ergänzt die Arbeit der Kirchengemeinden und Kirchenkreise. In diesem Rahmen kann sie eigene Angebote der Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und Familien entwickeln und umsetzen.
( 2 ) Zu den Aufgaben der Landeskirche gehören insbesondere die Schaffung und Gewährleistung einheitlicher und verbindlicher Rahmenbedingungen
  1. für die fachliche Beratung, Begleitung und Weiterentwicklung des Arbeitsbereichs,
  2. für die Förderung des gemeindepädagogischen Handelns der Kirchenkreise,
  3. für die Aus-, Fort- und Weiterbildung der Mitarbeitenden des Arbeitsbereichs und
  4. für die Gremienarbeit ihres Zuständigkeitsbereichs.
( 3 ) Sie vertritt die Interessen der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen innerkirchlich sowie gegenüber den Landtagen und Landesregierungen der Bundesländer, in der Gesellschaft und in der ökumenischen Gemeinschaft der Kirchen. Nach Maßgabe des staatlichen Rechts benennt sie ihre Vertreterinnen und Vertreter für die Jugendhilfeausschüsse der Bundesländer.
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§ 13
Kinder- und Jugendpfarramt

( 1 ) Das Kinder- und Jugendpfarramt ist eine unselbständige Einrichtung der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland. Als Geschäftsstelle der Evangelischen Jugend gewährleistet es deren Interessenvertretung in Kirche, Gesellschaft und Politik.
( 2 ) Dem Kinder- und Jugendpfarramt obliegen die übergeordnete Fachaufsicht und die Fachberatung der Mitarbeitenden im Arbeitsbereich. Im Rahmen der gemeinsamen Verantwortung erfüllt es insbesondere folgende Aufgaben:
  1. die Bearbeitung pädagogischer, theologischer und gesellschaftlicher Grundsatzfragen für die konzeptionelle Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und Familien,
  2. die Entwicklung von Konzeptionen für die verschiedenen Formen der Arbeit und Aktivitäten,
  3. die Entwicklung einheitlicher und verbindlicher Rahmenbedingungen für den Arbeitsbereich,
  4. die Ausübung der Fachaufsicht über die Kreisreferentinnen und Kreisreferenten,
  5. die Geschäftsführung des Konvents der Kreisreferentinnen und Kreisreferenten und des Landesjugendkonvents,
  6. die Bestätigung der Erklärung evangelischer Träger der freien Jugendhilfe gemäß § 3 Absatz 4,
  7. die Anerkennung evangelischer Jugendverbände gemäß § 4 Satz 1,
  8. die Vertretung des Arbeitsbereichs innerkirchlich sowie in den Landesjugendhilfeausschüssen der Bundesländer,
  9. die Zusammenarbeit mit innerkirchlichen und außerkirchlichen Partnern sowie
  10. die Berichterstattung über die Ausrichtung und Entwicklung des Arbeitsbereichs gegenüber dem Landeskirchenamt, den Organen der Landeskirche, den Gremien der Evangelischen Jugend und dem Landesjugendkonvent.
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§ 14
Die Landesjugendpfarrerin oder der Landesjugendpfarrer

( 1 ) Das Kinder- und Jugendpfarramt wird von der Landesjugendpfarrerin oder dem Landesjugendpfarrer geleitet.
( 2 ) Die Landesjugendpfarrerin oder der Landesjugendpfarrer trägt Sorge für die Einheit der Evangelischen Jugend. Zu ihrem oder seinem Aufgabenbereich gehören insbesondere
  1. die Verkündigung des Evangeliums von Jesus Christus vor dem Hintergrund der besonderen Lebenswirklichkeit junger Menschen,
  2. die Wahrnehmung und Reflexion von Glaubens- und Lebensäußerungen junger Menschen,
  3. die Förderung der Vernetzung und der Koordinierung der evangelischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen unterschiedlicher Prägungen,
  4. die seelsorgerliche und inhaltliche Begleitung des Landesjugendkonvents sowie
  5. die Mitwirkung in Gremien der evangelischen Kinder-, Jugend- und Familienarbeit.
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§ 15
Konvent der Kreisreferentinnen und Kreisreferenten

( 1 ) Die Kreisreferentinnen und Kreisreferenten der Kirchenkreise bilden auf der Ebene der Landeskirche einen Konvent.
( 2 ) Der Konvent dient der Vernetzung und Koordinierung der Arbeit der Kirchenkreise mit der Arbeit des Kinder- und Jugendpfarramts. Er fördert die Arbeit durch
  1. die Beratung von Grundsatzfragen, Themen und Entwicklungen des Arbeitsbereichs,
  2. die Initiierung von gemeinsamen Vorhaben, deren Begleitung und Umsetzung,
  3. die Planung und Auswertung gemeinsamer Aktivitäten der Kirchenkreise sowie von Kirchenkreisen und der Landeskirche,
  4. die Ermittlung des Fortbildungsbedarfs sowie
  5. die Entsendung von Vertreterinnen und Vertretern in Gremien und Arbeitsgruppen der evangelischen Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und Familien.
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§ 16
Landesjugendkonvent

( 1 ) Der Landesjugendkonvent dient der Selbstvertretung der Evangelischen Jugend auf der Ebene der Landeskirche.
( 2 ) Er vertritt die Interessen der Evangelischen Jugend in Kirche und Gesellschaft, indem er insbesondere
  1. deren Teilhabe am kirchlichen, gesellschaftlichen und politischen Leben unterstützt,
  2. auf die Vielfalt der Formen der Arbeit und Aktivitäten mit Kindern und Jugendlichen achtet,
  3. die Arbeit der Kirchenkreise vernetzt und die Zusammenarbeit der kirchlichen Körperschaften fördert,
  4. Themen der Arbeit gegenüber dem Kinder- und Jugendpfarramt sowie gegenüber der Landessynode benennt und mit diesen erörtert,
  5. Vorhaben der Landeskirche mit gestaltet,
  6. sich in die ökumenische Arbeit einbringt,
  7. nach Maßgabe der kirchlichen Ordnung Vertreterinnen und Vertreter in die Landessynode und in die Gremien der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen entsendet,
  8. nach Maßgabe des staatlichen Rechts Vertreterinnen und Vertreter in die Gremien der staatlichen Jugendhilfe entsendet.
( 3 ) Der Landesjugendkonvent ist zu den Entwürfen der landeskirchlichen Haushalts- und Stellenpläne für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen anzuhören.
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§ 17
Zusammensetzung und Geschäftsgang des Landesjugendkonvents

( 1 ) Jede Kreisjugendvertretung entsendet bis zu vier Delegierte mit Stimmrecht in den Landesjugendkonvent.
( 2 ) Nach seiner Konstituierung kann der Landesjugendkonvent auf Vorschlag der Delegierten bis zu zehn weitere Mitglieder der Evangelischen Jugend mit Stimmrecht hinzuberufen. Bei der Hinzuberufung sollen die Vielfalt der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen, die Kontinuität der Arbeit des Landesjugendkonvents und die gleichberechtigte Präsenz der Geschlechter berücksichtigt werden.
( 3 ) Die Amtszeit der stimmberechtigten Mitglieder des Landesjugendkonvents beträgt zwei Jahre.
( 4 ) Der Landesjugendkonvent tagt mindestens einmal im Jahr.
( 5 ) An den Tagungen des Landesjugendkonvents nehmen beratend teil:
  1. die Landesjugendpfarrerin oder der Landesjugendpfarrer,
  2. die für den Arbeitsbereich zuständige Referentin oder der zuständige Referent des Kinder- und Jugendpfarramts sowie
  3. zwei vom Konvent der Kreisreferentinnen und Kreisreferenten entsandte Konventuale.
( 6 ) Der Landesjugendkonvent gibt sich für seine Arbeit eine Geschäftsordnung.
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Abschnitt 5: Schlussbestimmungen

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§ 18
Übergangsregelung

Die Bildung der Kreisjugendvertretungen und des Landesjugendkonvents nach diesem Kirchengesetz soll bis zum 31. Dezember 2016 abgeschlossen sein. Bis zur Konstituierung der neu gebildeten Gremien führen die Delegierten ihr Amt entsprechend der jeweils für sie bisher geltenden Verfahrensweise fort.
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§ 19
Inkrafttreten

Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.