.

Geltungszeitraum von: 01.01.2003

Geltungszeitraum bis: 31.12.2014

Ordnung für den Orgel- und Glockenbeirat
in der Kirchenprovinz Sachsen

Vom 10. Oktober 2002

(ABl. EKKPS 2003 S. 11)

Aufgrund von Art. 80 Abs. 2 Nr. 12 in Verbindung mit Art. 80 Abs. 3 der Grundordnung wird folgende Ordnung beschlossen:
Um den Orgel- und Glockensachverständigen der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen zu entlasten, wird ein Orgel- und Glockenbeirat geschaffen, für dessen Tätigkeit die folgende Ordnung gilt.
1. Der Orgel- und Glockenbeirat ist dem in der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen tätigen Orgel- und Glockensachverständigen zugeordnet. Der Beirat soll diesen in seinem Aufgabengebiet entlasten und unterstützen. Bei Neubauten und umfangreichen Restaurierungen sowie in grundsätzlichen Fragen konsultiert der Orgel- und Glockensachverständige den Beirat.
Der Beirat berät das Konsistorium bei der Vergabe von Mitteln für die Durchführung von Orgelbauvorhaben.
2. Die Mitglieder des Orgel- und Glockenbeirates verfügen über Fachkenntnisse im Orgelbau und Glockenwesen. Sie nehmen an Weiterbildungen teil.
Sie betreuen nach Möglichkeit jeweils zwei bis drei Kirchenkreise. Die Mitglieder werden vom Konsistorium auf gemeinsamen Vorschlag der Kammer für Kirchenmusik und des Orgel- und Glockensachverständigen für 5 Jahre bestellt. Sie wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden.
Der Orgel- und Glockensachverständige ist von Amts wegen Mitglied des Beirates. Er kann nicht zum Vorsitzenden gewählt werden.
Der LKMD, der Leiter der Orgelwerkstatt Dambeck und der zuständige Dezernent des Konsistoriums können an den Sitzungen jederzeit beratend teilnehmen.
3. Der Beirat tagt mindestens zweimal jährlich auf Einladung seines Vorsitzenden. Die Einladung erfolgt in der Regel 4 Wochen, mindestens jedoch 14 Tage vor der Sitzung unter Bekanntgabe der Tagesordnung.
Der Beirat informiert das Konsistorium und die Kammer für Kirchenmusik durch Übersendung seiner Sitzungsprotokolle. Innerhalb seiner Berufungszeit gibt er einen schriftlichen Bericht an die Kirchenleitung.
Sachkosten für die Sitzung des Beirates werden aus dem provinzialkirchlichen Haushalt erstattet.
4. Orgeln
Im Rahmen ihrer Tätigkeit als Mitglied des Orgel- und Glockenbeirates sind seine Mitglieder, unbeschadet der generellen Zuständigkeit des landeskirchlichen Sachverständigen, für nachstehende Aufgaben zuständig:
4.1. bei einfachen Orgelbaumaßnahmen wie z. B. Reinigung, Stimmung, Pflege
  • Aufnahme des Schadensbildes, ggf. Dokumentation
  • Vorschlag an die Kirchengemeinde zum weiteren Verfahren mit Hinweis auf nötige Beschlussfassung und Beratung zur Beteiligung Dritter
  • Beratung bei der Einholung von Kostenanschlägen
  • Beratung bei der Auftragsvergabe und der Vertragsgestaltung
  • Prüfung von Rechnungen auf ihre sachliche Richtigkeit
  • Abnahmeempfehlung
  • Information des landeskirchlichen Sachverständigen
4.2. bei umfangreicheren Maßnahmen
  • Aufnahme des Schadensbildes und Dokumentation
  • Beratung der Kirchengemeinde über durchzuführende Arbeiten (Reparatur, Rekonstruktion, Restaurierung, Umbau der Orgel)
  • Teilnahme an Ortsbesichtigungen und Beratung mit den Firmen
  • Information an den landeskirchlichen Sachverständigen mit Übersendung der Kopien des Schriftwechsels
  • Entscheidung des landeskirchlichen Sachverständigen über seine Mitwirkung
ansonsten Verfahren wie bei 4.1. durch das Beiratsmitglied oder den landeskirchlichen Sachverständigen
4.3. Im Ausnahmefall können kleinere Störungen an der Orgel durch das Beiratsmitglied selbst beseitigt werden. Gleiches gilt, wenn bei einer Besichtigung der Orgel solche Störungen festgestellt werden.
5. Glocken
Im Rahmen ihrer Tätigkeit als Mitglied des Orgel- und Glockenbeirates sind seine Mitglieder, unbeschadet der generellen Zuständigkeit des landeskirchlichen Sachverständigen, für nachstehende Aufgaben zuständig:
5.1. bei einfachen Glockeninstandsetzungsmaßnahmen wie Austausch von Klöppeln, Lagern und Beschlägen
  • Aufnahme des Schadensbildes, ggf. Dokumentation
  • Vorschlag an die Kirchengemeinde zum weiteren Verfahren mit Hinweis auf nötige Beschlussfassung und Beratung zur Beteiligung Dritter
  • Beratung bei der Einholung von Kostenanschlägen
  • Beratung bei der Auftragsvergabe und der Vertragsgestaltung
  • Prüfung von Rechnungen auf ihre sachliche Richtigkeit Abnahmeempfehlung
  • Information des landeskirchlichen Sachverständigen mit Übersendung der Kopien des Schriftwechsels
5.2. bei umfangreicheren Maßnahmen wie Reparatur, Rekonstruktion und Restaurierung an Glocken, Armaturen und Stühlen
  • Aufnahme des Schadensbildes und Dokumentation
  • Beratung der Kirchengemeinde über durchzuführende Maßnahmen
  • Teilnahme an Ortsbesichtigungen und Beratung mit Firmen
  • Information des landeskirchlichen Sachverständigen mit Übersendung der Kopieen des Schriftwechsels
  • Entscheidung des landeskirchlichen Sachverständigen über seine Mitwirkung
ansonsten Verfahren wie bei 5.1.
5.3. Neugüsse
  • bei neuen Geläuten Absprache mit dem landeskirchlichen Sachverständigen
  • bei Neugüssen zu historischen Geläuten Erarbeitung von Konzepten im Beirat unter Beteiligung des landeskirchlichen Sachverständigen
ansonsten Verfahren wie bei 5.2.
6. Für die Tätigkeit der Mitglieder des Beirates erhebt das zuständige Kirchliche Verwaltungsamt Gebühren von den Kirchengemeinden
(s. Anlage)
Die Beiratsmitglieder haben ihre Tätigkeit gegenüber dem KVA nachzuweisen.
Dafür ist das vom Konsistorium vorgegebene Formblatt zu verwenden.
7. Die Neufassung der Ordnung des Orgel- und Glockenbeirates tritt am 1. Januar 2003 in Kraft. Sie ist nach drei Jahren, erstmalig nach einem Jahr, zu überprüfen.
Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Ordnung des Orgel- und Glockenbeirates in der Kirchenprovinz Sachsen vom 21. März 2000 (ABl. S. 127) außer Kraft.
#

Anlage zu Ziffer 6. Ordnung des Orgel- und Glockenbeirates

Für die Tätigkeit der Mitglieder des Orgel- und Glockenbeirates erheben die Kirchlichen Verwaltungsämter folgende Gebühren von den Kirchengemeinden:
1.
allgemeine Begutachtung
Besichtigung des Kirchenraumes, Untersuchung der Orgel, schriftl. Gutachten
bei Instrumenten bis zu 10 Registern
      50 €
bei 11 bis 25 Registern
      75 €
ab 26 Register
    100 €
2.
Zustandsbericht bei bereits vorhandenem
Gutachten
      35 €
3.
Gebühren bei Arbeiten bis 15 000,- € (ohne MwSt)
Begutachtung s. 1.
Beratung, Überwachung der Arbeiten, Rechnungsprüfung,
Abnahmebericht
nach Zeitaufwand
15 €/Std.
4.
Gebühren bei Arbeiten über 15 000,- € (ohne MwSt)
4.1.
Begutachtung s. 1.
4.2.
Besprechung mit dem GKR
15 €/Std.
Erstellung von Ausschreibungsunterlagen, Prüfung der Angebote mit schriftlicher Stellungnahme, Beratung des GKR zur Firmenauswahl, Stellungnahme für den KKR bzw. das Konsistorium
bei Instrumenten bis zu 10 Registern
      50 €
bei 11 bis 25 Registern
      75 €
ab 26 Register
    100 €
4.3.
Überwachung der Arbeiten in der Werkstatt und am Aufstellungsort, Rechnungsprüfung
15 €/Std.
4.4.
Prüfung der fertiggestellten Orgel, Abnahmebericht, Prüfung der Schlussrechnung
bei Instrumenten bis 10 Registern
      50 €
bei 11 bis 25 Registern
      75 €
ab 26 Register
    100 €
5.
Sonstige Gebühren
Durchführung praktischer Arbeiten gem. Ziffer 4.3.
der Ordnung
15 €/Std.
Allgemeine Beratungen und Besuche, die nicht im Zusammenhang mit konkreten Orgelbaumaßnahmen stehen
15 €/Std.