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Geltungszeitraum von: 01.01.2001

Geltungszeitraum bis: 14.10.2014

Verordnung zur Aus- und Durchführung
der Kirchlichen Verwaltungsordnung
(Verwaltungsordnungsdurchführungsverordnung
– VwODV)

Vom 5. September 2000 (ABl. EKKPS S. 174),
zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. Januar 2006

(ABl. S. 54)

Änderungen
Lfd. Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
ABl. EKM
Geänderte
Paragrafen
Art der
Änderung
1
Grundstücksgesetz
20.11.2010
Nr. 18.1 bis 22.31#
nicht mehr anzuwenden
#

I.

Zu § 4 Abs. 5:
1.
Es sind auch die Angaben gemäß Absatz 4 Nr. 4 aufzunehmen.
1.1
Die Beglaubigung kann auch durch den geschäftsführenden Pfarrer erfolgen.
Zu § 5 Abs. 1:
2.
Erkennt ein Mitglied des Leitungsorgans die Rechtswidrigkeit eines Beschlusses und hat es den Vorsitzenden vergeblich aufgefordert, diesen gemäß § 6 Abs. 3 zu beanstanden und – soweit das Leitungsorgan bei seinem Beschluss verbleibt – die Entscheidung der zuständigen Stelle einzuholen, soll es die zuständigen Aufsichtsgremien unterrichten.
Zu § 6 Abs. 3:
3.
Zuständige Stelle gemäß Satz 2 ist das Konsistorium.
Zu § 10 Abs. 1:
4.
Verwaltungsdienststellen im Sinne der Kirchlichen Verwaltungsordnung sind
die Kirchlichen Verwaltungsämter und Gemeindebüros.
5.
Stellung, Rechte und Pflichten der Kirchlichen Verwaltungsämter bei der Erfüllung der durch kirchenrechtliche Bestimmungen oder Beschluss der Kreis- und Gemeindekirchenräte übertragenen Aufgaben ergeben sich aus dem Kirchlichen Verwaltungsamts-Gesetz.
6.
Für Leistungen der Kirchlichen Verwaltungsämter können Kostenverrechnungen vorgenommen werden; diese werden auf der Basis von Richtlinien des Konsistoriums durch den jeweils zuständigen Vorstand beschlossen.
7.
Kirchengemeinden können ein Gemeindebüro einrichten.
8.
Dem Gemeindebüro können insbesondere folgende Aufgaben obliegen:
die Organisation der allgemeinen Verwaltung,
die Führung des Schriftverkehrs,
die Aufbewahrung von Schriftgut und Siegeln,
die Verwaltung von Handvorschüssen gemäß § 102 Abs. 1,
die Übernahme der Funktion der Zahlstelle gemäß § 102 Abs. 2.
9.
Soll das Gemeindebüro Verwaltungsgeschäfte auch für andere Kirchengemeinden übernehmen, ist eine Geschäftsordnung zu erlassen. Das Konsistorium erlässt eine Muster-Geschäftsordnung.
10.
Die Absicht zur Einrichtung eines Gemeindebüros für mehrere Kirchengemeinden oder – soweit ein Gemeindebüro schon eingerichtet ist – die Übernahme von Verwaltungsgeschäften auch für andere Kirchengemeinden sowie die gemäß Nummer 9 zu erlassende Geschäftsordnung sind dem Kreiskirchenrat anzuzeigen. Die Beschlussfassung darf erst nach Eingang des Votums des Kreiskirchenrates erfolgen.
Zu § 12 Abs. 3:
11.
Gemäß dem Rechnungsprüfungsgesetz wird ein besonderer Rechnungsprüfungsausschuss nicht gebildet. Aufsichtsaufgaben gegenüber Kirchengemeinden obliegen auch dem Sachbereichsleiter III »Verwaltung« entsprechend dem Rahmenkatalog über die Aufgaben in den Sachbereichen der Kirchenkreise.
Zu § 13 Abs. 4:
12.
Soweit in dieser Durchführungsverordnung Übertragungen von Aufsichtsaufgaben nicht unmittelbar geregelt sind, sind zu Übertragung und Wegfall bestimmter Aufsichtsaufgaben die Verordnung über die Übertragung von Aufgaben der Aufsicht des Konsistoriums vom 26. Oktober 1996 (ABl. S. 174) und
das Kirchengesetz über die Verwaltung von Kirchenland in der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen vom 14. November 1998 (ABl. 1999 S. 2) zu beachten.
Zu § 14 Abs. 4:
13.
Die Genehmigungsbefugnis wird auf die Kreiskirchenräte übertragen. Diese entscheiden nach Vorprüfung durch das zuständige Kirchliche Verwaltungsamt.
14.
In Zweifelsfällen soll die Beratung des Konsistoriums in Anspruch genommen werden.
Zu § 14 Abs. 7:
14.1
Bürgschaften im Sinne von § 14 Abs. 7 sind auch Patronatserklärungen und die Verpfändung von Guthaben. Mündliche Erklärungen sind unwirksam.
Zu § 17 Abs. 2 Nr. 1:
15.
Dazu gehören auch ausgeliehene Mittel, innere Anleihen und Beteiligungen an wirtschaftlichen Unternehmen gemäß § 14 Abs. 3.
Zu § 21 Abs. 2 Satz 2:
16.
Versicherungsverträge zum Schutz gegen Vermögensschäden sind durch die Kirchlichen Verwaltungsämter für deren Bereich oder durch die Kirchenkreise für deren Zuständigkeitsbereich abzuschließen.
Zu § 21 Abs. 4:
17.
Durch das Konsistorium sind Sammelversicherungsverträge in den Sparten Gebäude, Inventar, Haftpflicht und Unfall abgeschlossen worden.
18.
Eine Gewässerschadenhaftpflichtversicherung soll gegebenenfalls kirchenkreisweise abgeschlossen werden.
Zu § 30 Abs. 1 Satz 1 und 2:
18.11
Eine Veräußerung kann ausnahmsweise notwendig werden, wenn staatliche Gesetze eine Regelung ohne Eigentumswechsel nicht vorsehen und wenn eine Enteignung vermieden werden soll. Erheblicher Nutzen kann ausnahmsweise eine Veräußerung rechtfertigen, wenn dadurch ein gegenüber der herkömmlichen Regelung außergewöhnlicher wirtschaftlicher Vorteil auf der kirchlichen Seite erzielt wird.
Zu § 30 Abs. 1 Satz 3 und 4:
18.21
Erweist sich ein Grundstückstausch oder Erwerb eines gleichwertigen Grundstücks als nicht möglich, so erfolgt eine Beteiligung am Landwirtschaftsfonds der Kirchenprovinz Sachsen.
Der Umfang der Beteiligung entspricht dem Wert des veräußerten Grundstücks. Bei der Erzielung von Baulandpreisen für unbebaute Grundstücke sind mindestens 50 vom Hundert der Veräußerungserlöses in den Landwirtschaftsfonds einzubringen. Der restliche Veräußerungserlös ist zugunsten des betreffenden Zweckvermögens als Kapitalvermögen anzulegen.
Zu § 30 Abs. 1 Satz 4:
19.1
Gemäß § 20 Abs. 2 Finanzgesetz sind höhere Veräußerungserlöse in dem Grundstücksfonds der Kirchenprovinz Sachsen zu verwalten.
20.1
Gemäß § 15 Abs. 1 der Kirchlichen Verwaltungsordnung ist das Konsistorium für die Genehmigung der Änderung oder Aufhebung einer Zweckbestimmung (Freigabe) zuständig.
21.1
Für Veräußerungserlöse aus dem Kirchenvermögen, die den Betrag von 3 500 Euro nicht übersteigen, gilt die Genehmigung gemäß Nummer 20 als erteilt.
21.11
Die Genehmigung erfolgt grundsätzlich durch Genehmigung der Urkunde über das Rechtsgeschäft (Vertrag, Verpflichtungserklärung). In der Urkunde über das Rechtsgeschäft ist eine Bestimmung aufzunehmen, wonach zur Rechtswirksamkeit des Vertrages die kirchenaufsichtliche Genehmigung erforderlich ist. Die Erteilung der Genehmigung kann von der vorherigen Erfüllung von Bedingungen abhängig gemacht werden.
Zu § 31 Abs. 4 Nr. 2:
21.21
Von Urkunden über Rechtsgeschäfte, die der notariellen Beurkundung bedurften, ist eine beglaubigte Abschrift einzureichen. Andere Urkunden über Rechtsgeschäfte sind vierfach einzureichen (ggf. mit Anlagen).
Zu § 33 Abs. 2:
22.1
Die Begehung ist durch das Leitungsorgan zu veranlassen. Mit der Begehung können Mitglieder des Leitungsorgans oder andere befähigte Personen beauftragt werden.
Zu § 34 Abs. 2:
22.11
Diese Vorschrift gilt nur für umbaute Räume.
Zu § 34 Abs. 3:
22.21
Die Vorschrift gilt auch für Grundstücksmietverträge.
Zu § 36:
22.31
Sofern nach dem Abbau eine Verfüllung mit Fremdstoffen erfolgen soll, ist auch dafür in dem Vertrag ein Entgelt zu vereinbaren.
Zu §§ 48 ff.:
23.
(aufgehoben)
Zu § 48:
23.1
Die Beteiligungsmöglichkeiten und -pflichten kommunaler Gebietskörperschaften an den Kosten der Unterhaltung, Erweiterung oder Neuanlage eines Friedhofs sind auf der Grundlage der Staatskirchenverträge und staatlichen Gesetze zu prüfen und ggf. geltend zu machen.
Zu § 49 Abs. 3:
23.1.1
Der Friedhofsträger hat durch Friedhofssatzung zu bestimmen, dass auf Wunsch eines Elternteils die Bestattung von Tot- und Fehlgeburten zulässig ist, für die nach staatlichen Bestimmungen keine Bestattungspflicht besteht.
23.1.2
Anonyme Bestattungen sind nicht zulässig.
Zu § 51 Satz 2:
23.1.3
Sofern in Ausnahmefällen durch Urkunden nachweisbare, historisch begründete Erbgrabstellen vorhanden sind, ist darauf hinzuwirken, dass diese mit Einverständnis der Berechtigten in befristete Nutzungsrechte umgewandelt werden. Ist dies nicht möglich und enthält die Urkunde keine Bestimmung über die Kostenfreiheit für die Berechtigten, so sind die Berechtigten durch die Friedhofsgebührenordnung zur Zahlung eines angemessenen Nutzungsentgelts zu verpflichten.
Zu § 52 Abs. 1:
23.1.4
Im Rahmen der Anhörung als Träger öffentlicher Belange bei der Bauleitplanung nach dem Baugesetzbuch haben die Träger kirchlicher Friedhöfe darauf hinzuwirken, dass bestehende kirchliche Friedhöfe nicht beeinträchtigt werden.
Zu § 53 Abs. 1 Satz 1:
23.2
Leitung und Verwaltung des Friedhofs können der kommunalen Gebietskörperschaft langfristig vertraglich übertragen werden. Grundlage ist ein Vertragsmuster des Konsistoriums. Der Vertrag bedarf der Genehmigung durch das Kirchliche Verwaltungsamt. Das kirchliche Eigentum am Grundstück ist zu erhalten.
Zu § 53 Abs. 2:
24.
Zuständiges Aufsichtsorgan für die Genehmigung gemäß Satz 3 ist der Kreiskirchenrat. Dieser entscheidet nach Vorprüfung durch das zuständige Kirchliche Verwaltungsamt.
25.
Einer Genehmigung bedarf es nicht, wenn der Betrag 250 Euro nicht übersteigt und Haushalts- oder kirchliche Vermögensmittel in den vorhergehenden zwei Rechnungsjahren nicht in Anspruch genommen wurden.
Zu § 53 Abs. 3:
25.0.1
Für den Friedhof sind folgende Pläne und Verzeichnisse zu führen:
Gesamtplan,
Lageplan,
Topographisches Grabregister (zweifach) mit Angaben über Nutzungsberechtigte, Nutzungszeit und Bestattungen sowie Bezeichnung, Größe und Lage der Grabstätte,
Chronologisches Bestattungsregister,
Inventarverzeichnis.
Zu § 53 Abs. 4:
25.0.2
Dies kann eine kommunale Gebietskörperschaft, das Kirchliche Verwaltungsamt sowie ein Kirchlicher Zweckverband nach dem Kirchengesetz über Kirchliche Zweckverbände vom 26. November 2002 (ABl. S. 163) sein.
Zu § 54:
25.1
Friedhofspfleger oder Friedhofspflegerin im Sinne der Bestimmung ist der für Friedhofsangelegenheiten zuständige Mitarbeiter im Kirchlichen Verwaltungsamt. Eine gesonderte Berufung erfolgt nicht.
Zu § 55 Abs. 2 Nr. 1:
25.2
Genehmigungsbehörde ist das Kirchliche Verwaltungsamt.
Zu § 55 Abs. 2 Nr. 3:
25.3
Für die rechtswirksame Veröffentlichung ist das Muster des Konsistoriums zu beachten.
Zu § 56 Abs. 2 Nr. 1:
25.4
Genehmigungsbehörde ist das Kirchliche Verwaltungsamt.
Zu § 56 Abs. 2 Nr. 3:
25.5
Für die rechtswirksame Veröffentlichung ist das Muster des Konsistoriums zu beachten.
Zu § 56 Abs. 3:
25.6
Die Friedhofsgebührenbescheide sind mit einer Rechtsmittelbelehrung nach dem Muster des Konsistoriums zu versehen.
25.7
Die Vollstreckung von Friedhofsgebühren, die ordnungsgemäß mit einem Friedhofsgebührenbescheid geltend gemacht wurden, erfolgt durch die zuständigen öffentlichen Vollstreckungsbehörden (z. B. Kommunen, Verwaltungsgemeinschaften) im Wege des Verwaltungsvollstreckungsverfahrens.
Zu § 57 Abs. 2:
25.8
Der Friedhofsträger kann die Zulassung von der Erfüllung besonderer Voraussetzungen abhängig machen (fachliche und persönliche Eignung). Die Zulassung kann zeitlich befristet werden und ist grundsätzlich gebührenpflichtig. Für die Zulassungsurkunde ist das Muster des Konsistoriums zu verwenden.
Zu § 59 Abs. 1 Satz 1:
25.9
Die Außerdienststellung eines kirchlichen Friedhofs bedarf der Genehmigung des Kirchlichen Verwaltungsamtes und ist dem Konsistorium anzuzeigen. Die betroffenen kommunalen Gebietskörperschaften sind von der beabsichtigten Schließung frühzeitig zu unterrichten. Die Außerdienststellung ist, sofern dies die landesgesetzlichen Regelungen vorsehen, der zuständigen Behörde anzuzeigen.
25.10
Mit der Außerdienststellung erlischt das Recht auf Bestattungen nach dem für die Wirksamkeit der Außerdienststellung festgesetzten Zeitpunkt.
25.11
Die Außerdienststellung des Friedhofs ist nach dem Muster des Konsistoriums öffentlich bekannt zu machen. Nach Außerdienststellung ist vom Friedhofsträger weiterhin die Verkehrssicherheit auf dem Friedhof zu gewährleisten.
Zu § 59 Abs. 1 Satz 3:
25.12
Erhebliche Gründe für die Außerdienststellung und Entwidmung liegen insbesondere vor, wenn:
a)
Platz für weitere Bestattungen nicht vorhanden ist oder
b)
zwingende Gründe des öffentlichen Rechts dies vorsehen oder
c)
der Friedhof nicht mehr kostendeckend unterhalten werden kann.
Zu § 59 Abs. 2:
25.13
Soll der kirchliche Friedhof nach der Außerdienststellung einer anderen Zweckbestimmung zugeführt werden (Entwidmung), so ist der Ablauf der Mindestruhezeiten (Ruhezeiten) nach der letzten Bestattung einzuhalten. Hiernach soll eine angemessene Pietätsfrist (grundsätzlich etwa 10 Jahre) gewahrt werden.
Zu § 59 Abs. 3 Nr. 1:
25.14
Genehmigungsbehörde ist das Kirchliche Verwaltungsamt.
Zu § 59 Abs. 3 Nr. 3:
25.15
Für die rechtswirksame Veröffentlichung ist das Muster des Konsistoriums zu beachten.
Zu § 60 Abs. 3:
26.
Das Konsistorium erlässt verbindliche Anlagerichtlinien.
Zu § 61 Abs. 6:
26.1
Gehaltsvorschüsse sind vom Vorsitzenden des Leitungsorgans zu genehmigen. Eine Genehmigung ist nur im Ausnahmefall zulässig. Der Gehaltsvorschuss darf 20 % des monatlichen Arbeitnehmer-Brutto nicht überschreiten und ist bei der nächsten Gehaltszahlung zu verrechnen.
Zu § 65 Abs. 2:
27.
Zuständige Stelle für die Genehmigung gemäß Satz 3 ist das Konsistorium.
28.
Eine Genehmigung kann grundsätzlich nur erteilt werden, wenn die planmäßige Kollekte innerhalb des dafür vorgesehenen Monats gesammelt wird, in der Gemeinde an dem dafür vorgesehenen Sonntag ein Gottesdienst planmäßig stattfindet und kein übergeordnetes Interesse entgegensteht, vom Kollektenplan abzuweichen.
Zu § 65 Abs. 5 Satz 3:
29.
Die Verantwortung für die unverzügliche Zuführung and die Kassenverwaltung liegt grundsätzlich bei dem zuständigen Gemeindepfarrer. Der Gemeindekirchenrat kann eine andere Regelung treffen.
Zu § 65 Abs. 6:
30.
Kollektensammelstelle des Kirchenkreises ist das zuständige Kirchliche Verwaltungsamt.
Zu § 68 Abs. 1:
31.
Genehmigungspflichtig sind auch Zwecke, für die gemäß § 12 Abs. 1 Finanzgesetz Mittel aus dem Baulastfonds beantragt werden können.
Zu § 69 Abs. 1:
31.1.
Fremdwährungsdarlehen dürfen nicht angenommen werden.
Zu § 69 Abs. 3:
32.
Die Verschuldungshöchstgrenzen entspricht dem Zehnfachen des durchschnittlichen Grundanteils gemäß § 25 Abs. 2 Finanzgesetz der letzten drei Rechnungsjahre. Von der Verschuldenshöchstgrenze kann abgewichen werden, wenn für das Vorhaben eine Bürgschaft durch den Kirchenkreis gewährt wird oder in anderer Weise eine Tilgungssicherheit nachgewiesen ist.
Zu § 70:
32.1
Eine kirchenaufsichtliche Genehmigung ist nicht erforderlich.
Zu § 71 Abs. 2:
32.2
Zuständige Stelle ist das Kirchliche Verwaltungsamt.
Zum Dritten Abschnitt, Unterabschnitt 1 bis 9:
32.3.
Kirchenkreise und Kirchengemeinden können mit Genehmigung des Kirchenamtes ihr Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen nach dem System der doppelten Buchführung ausgestalten (doppisches Haushalts- und Rechnungswesen). Hierfür gelten die Bestimmungen der §§ 151bis 154 ergänzend. Voraussetzung für die Genehmigung ist die Anwendung des doppischen Haushalts- und Rechnungswesens in allen Kirchengemeinden des Kirchenkreises.“
Zu § 86 Abs. 1:
33.
Nummer 31 gilt entsprechend.
Zu § 89 Abs. 3:
34.
Für die Erstellung der Haushaltspläne gelten die durch das Finanzgesetz geregelten Fristen.
34.1
Der festgestellte Haushaltsplan ist nach ortsüblicher Bekanntmachung zwei Wochen lang zur Einsicht der Gemeindeglieder auszulegen.
Zu § 89 Abs. 4:
35.
Der Haushaltsplan der Gemeindekirchenkasse ist jeweils zum 15. Februar dem zuständigen hauptamtlichen Kreissynodalrechner vorzulegen. Eine gesonderte Vorlage ist nicht erforderlich, wenn die Kasse im Kirchlichen Verwaltungsamt geführt wird.
36.
Nachtrags- und außerordentliche Haushaltspläne sind unverzüglich vorzulegen. Satz 2 der Nummer 35 gilt entsprechend.
Zu § 93 Abs. 1:
36.1
Das Kirchliche Verwaltungsamt kann ohne Beschluss des Leitungsorgans haushaltstechnisch bedingte Überschreitungen des Kassenbestandes einzelner, an der Kassengemeinschaft beteiligter Kirchenkassen von bis zu 10 % des ordentlichen Haushaltsvolumens der Kasse für bis zu drei Monate zulassen. Die Überschreitung soll mit einem Zinssatz, der 3 % unter dem Zinssatz für Kontokorrentkredite bei der BKD (zum jeweils letzten des Quartals) liegt, verzinst werden. Gleiches gilt für Kirchenkreise und Kirchengemeinden, die das doppische Haushalts- und Rechnungswesen anwenden, sofern die Überziehung der auf die jeweilige Körperschaft entfallenden Summe aus Barkassen- und Guthabenbeständen bei Kreditinstituten 10 Prozent des Volumens des Ergebnishaushaltes nicht überschreitet.
36.2
Das Kirchliche Verwaltungsamt kann den an der Kassengemeinschaft angeschlossenen Kirchenkassen für Ausgaben eines außerordentlichen Haushaltes oder Instandhaltungsmaßnahmen auf Antrag ein Überbrückungsdarlehen bis zur Höhe der jeweils gesicherten Finanzierung zu Lasten der Kassengemeinschaft gewähren. Diese Darlehen sind mit einem Zinssatz, der 2 % unter dem Zinssatz für Kontokorrentkredite bei der BKD liegt, ab dem Zeitpunkt der Vereinbarung zu verzinsen. Gleiches gilt für Kirchenkreise und Kirchengemeinden, die das doppische Haushalts- und Rechnungswesen anwenden, sofern Überbrückungsdarlehen zur Deckung von Auszahlungen für Investitionen oder Instandhaltungsmaßnahmen von mehr als 5 000 € gewährt werden sollen. Die Summe aller Darlehen im Sinne dieser Bestimmung darf 5 % der im Kirchlichen Verwaltungsamt verwalteten Mittel nicht überschreiten. Die Gewährung ist dem Kreiskirchenrat anzuzeigen.
Zu § 95 Abs. 2:
37.
Die Unterrichtung kann auch in Schriftform erfolgen. Wird die Kasse durch das Kirchliche Verwaltungsamt geführt, legt dieses innerhalb eines jeden Vierteljahres einen Bericht vor, der mindestens aus dem letzten Monatsabschluss bestehen muss.
Zu § 101 Abs. 1:
38.
Sonderkassen sind als besonderes Sachbuch der jeweiligen kirchlichen Körperschaft in Verantwortung der Kassenverwaltung zu führen. Ausnahmen bedürfen der kirchenaufsichtlichen Genehmigung.
Zu § 101 Abs. 4:
39.
Die Kirchlichen Verwaltungsämter sind Kassengemeinschaft im Sinne der Kirchlichen Verwaltungsordnung.
Zu § 101 Abs. 5:
40.
Für die Prüfung solcher übertragenen Kassengeschäfte sind die hauptamtlichen Kreissynodalrechner zuständig.
41.
Die Erteilung der Zustimmung ist von der schriftlichen Zusage der Prüfungsbereitschaft durch den zuständigen hauptamtlichen Kreissynodalrechner abhängig.
42.
Die Einhaltung der Bestimmungen des § 108 der Kirchlichen Verwaltungsordnung muss gewährleistet sein.
Zu § 101 Abs. 6:
43.
Werden Kassengeschäfte für Dritte übernommen, ist die Möglichkeit der Prüfung durch den zuständigen hauptamtlichen Kreissynodalrechner zu gewährleisten.
44.
Die Erteilung der Zustimmung ist von der schriftlichen Zusage der Prüfungsbereitschaft durch den zuständigen hauptamtlichen Kreissynodalrechner abhängig.
Zu § 102 Abs. 2:
45.
Das Konsistorium regelt, in welchen Fällen und in welchem Rahmen eine zahlstellengleiche Bargeldverwaltung in Kirchengemeinden erfolgen kann; über die Anwendung beschließt der Gemeindekirchenrat, die Zustimmung des Kreiskirchenrates ist nicht erforderlich. In den übrigen Fällen ist die zuständige Stelle gemäß Satz 1 für die Kirchengemeinden der Kreiskirchenrat und für die Kirchenkreise das Konsistorium.
Zu § 104 Abs. 1:
46.
Wird für die Einführung der Kassengeschäfte eine neben- oder ehrenamtlicher Kassenverwalter bestellt, ist mit diesem eine schriftliche Vereinbarung abzuschließen, die die Aufgaben, Rechte und Pflichten regelt. Eine Übertragung auf neben- oder ehrenamtliche Kassenverwalter ist nur zulässig, wenn die Bestimmungen des § 103 eingehalten werden und die Gewähr für eine regelmäßige und dauerhafte Durchführung der Kassengeschäfte gegeben ist. Das Konsistorium erlässt eine Muster-Vereinbarung.
46.1
Die Übertragung von Kassengeschäften an neben- oder ehrenamtliche Kassenverwalter ist nur zulässig, wenn diese keine weiteren Kassen führen.
Neben- oder ehrenamtliche Kassenverwalter sind verpflichtet, regelmäßig an den für sie bestimmten Schulungsveranstaltungen teilzunehmen.
Zu § 109 Abs. 2:
46.2
Die Genehmigungsbefugnis nach Satz 2 wird auf die Kreiskirchenräte übertragen. Es dürfen insgesamt nicht mehr als drei Personen nebeneinander anordnungsberechtigt sein.
47.
Wird durch Beschluss des Leistungsorgans die Anordnungsberechtigung für einen einzelnen Aufgabenbereich im Rahmen des Haushaltsplanes für jeweils eine Legislaturperiode auf sachlich Zuständige übertragen, ist eine kirchenaufsichtliche Genehmigung nicht erforderlich.
Zu § 110 Abs. 2:
48.
Bei Rechnungen über Baumaßnahmen ist eine fachtechnische Feststellung ab einem Wert von 5 000 Euro einzuholen. Anordnungsberechtigter oder Kassenverwalter können im Zweifel auch bei einem niedrigeren Wert eine fachtechnische Feststellung vornehmen zu lassen.
Zu § 110 Abs. 4 Satz 1:
49.
Ist die Kassenführung dem Kirchlichen Verwaltungsamt übertragen, obliegt die Feststellung der rechnerischen Richtigkeit dem Kirchlichen Verwaltungsamt.
Zu § 110 Abs. 4 Satz 1 und 2:
50.
Nummer 53 und 55 bleiben unberührt.
Zu § 112:
51.
Aus Gründen der Überschaubarkeit soll von Satz 2 kein Gebrauch gemacht werden.
Zu § 113 Abs. 1:
52.
Zu Nummer 1 gehören z. B. Zinserträge aus Girokonten, zu Nummer 2 Fernsprech-, Gas-, Wasser- und Stromgebühren.
53.
Die Feststellung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit obliegt in den in Nummer 52 genannten Fällen der Kassenverwaltung.
Zu § 114 Abs. 1:
54.
Keiner Annahmeanordnung bedürfen:
vertragsgemäße Einnahmen aus Pacht- und Mietverhältnissen
Gemeindebeiträge
Anteile der Kirchengemeinden für die Vergütung und Besoldung des Verkündigungsdienstes gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 8 Finanzgesetz
Kindertagesstättenbeiträge
Schulgeld
Friedhofsgebühren.
55.
Die Feststellung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit obliegt in den in Nummer 54 genannten Fällen der Kassenverwaltung.
Zu § 115:
55.1
Auch im bargeldlosen Zahlungsverkehr ist das Vier-Augen-Prinzip anzuwenden.
Zu § 116 Abs. 2:
56.
Die Verwendung von Quittungsblocks und Einzahlungslisten ist durch Registratur nachzuweisen.
57.
Die Verwendung von Einzahlungslisten ist ausschließlich auf die Durchführung von genehmigten Straßen- und Haussammlungen beschränkt.
58.
Abweichend von Satz 5 ist die Erstschrift dem Einzahler zu übergeben. Die Zweitschrift wird der Kassenanordnung beigefügt.
Zu § 124 Abs. 1 Nr. 3:
59.
(aufgehoben)
Zu § 125 Abs. 3:
60.
Soweit die Buchungen mindestens wöchentlich erfolgen, ist eine Abstimmung nicht erforderlich.
Zu § 128 Abs. 3:
61.
Die persönliche Haftung des Kassenverwalters bleibt unberührt.
Zu § 131 Abs. 1:
62.
Zur Jahresrechnung gehören weiter der Nachweis der Personalkosten, Mieter und- Pächterverzeichnis sowie der Nachweis über örtliche Kassenprüfungen gemäß § 142.
Zu § 133 Abs. 1:
62.1.
Bei Kirchenkreisen und Kirchengemeinden, die das doppische Haushalts- und Rechnungswesen anwenden, muss die Deckung von Rücklagen durch entsprechende Finanzmittel gewährleistet sein. Diese zweckbestimmten Finanzmittel sind in der Bilanz separat auszuweisen.
Zu § 133 Abs. 2:
63.
Zinsen sind dem laufenden Haushalt zuzuführen.
Zu § 134:
64.
Die Betriebsmittelrücklage soll ein Zehntel bis höchstens ein Fünftel des Jahreshaushaltes betragen.
65.
Die Bildung einer Betriebsmittelrücklage ist nicht erforderlich, soweit die Führung der Kasse dem Kirchlichen Verwaltungsamt übertragen ist.
Zu § 135:
66.
Die Ausgleichsrücklage soll ein Fünftel bis höchstens ein Viertel des Jahreshaushaltes betragen.
67.
Von der Anwendung dieser Bestimmung kann bei Kirchengemeinden oder Kirchspielen mit unter 900 Gemeindegliedern bis zum 31. Dezember 2005 abgesehen werden.
Zu § 136:
68.
Der Personalsicherungsrücklage sollen jährlich zwei vom Hundert der Bruttopersonalkosten der durch die Körperschaft fest angestellten Mitarbeiter zugeführt werden.
69.
Für den Verkündungsdienst bilden die Kirchenkreise eine besondere Personalsicherungsrücklage, die mindestens ein Drittel der jährlichen Kosten für den Verkündungsdienst betragen soll; sie soll die jährlichen Bruttopersonalkosten nicht überschreiten.
Zu § 137:
70.
Für die Bauunterhaltungsrücklage sollen jährlich folgende Zuführungen vorgenommen werden:
für Wohn- und Gemeindehäuser
5 Euro je m2 Nettonutzfläche,
für Kirchen und andere Gebäude
5 Euro je m2 Grundfläche.
70.1
Kirchenkreise und Kirchengemeinden, die das doppische Haushalts- und Rechnungswesen anwenden, sollen jährliche Zuführungen zur Bauunterhaltungsrücklage in Höhe der planmäßigen Abschreibungen vornehmen. Sofern die für die Rücklagenzuführung erforderliche Finanzdeckung nicht gewährleistet ist, sind die Beträge als Lasten aus unterbliebener Instandhaltung separat in der Bilanz auszuweisen.
Zu § 139:
71.
Übernimmt die kirchliche Körperschaft eine Bürgschaft, ist die Bürgschaftssicherungsrücklage unmittelbar mindestens fünf vom Hundert der gewährten Bürgschaft zuzuführen.
72.
Die Bürgschaftssicherungsrücklage der Kirchenkreise soll insgesamt mindestens fünf vom Hundert und höchstens zehn vom Hundert aller zugunsten von Kirchengemeinden gewährten Bürgschaften betragen.
Zu § 143 Abs. 2:
72.1
Die Berichtspflicht ist gegenüber dem Kreiskirchenrat zu erfüllen.
Zu § 149 Abs. 1:
73.
Für die Erteilung der Entlastung von Gemeindekirchenkassen ist der Gemeindekirchenrat zuständig. Er unterrichtet den Kreiskirchenrat über die Entlastung und über Maßnahmen gemäß § 149 Abs. 2.
73.1
Die entlastete Jahresrechnung ist nach ortsüblicher Bekanntmachung zwei Wochen lang zur Einsicht der Gemeindeglieder auszulegen.
Zu § 149 Abs. 4:
74.
Die Unterrichtung der Konsistoriums erfolgt durch den Kreiskirchenrat auf Grund der Berichte der Gemeindekirchenräte seines Zuständigkeitsbereiches.
Zu § 150 Abs. 1:
74.1
(aufgehoben)
Zu § 151:
74.2
Das doppische Haushalts- und Rechnungswesen umfasst Haushaltsplanung, doppelte Buchführung, Jahresabschluss, Kostenrechnung und Statistik. Kirchenkreise und Kirchengemeinden verwenden den vom Konsistorium vorgegebenen Kontenrahmen.
Die staatlichen Abschreibungssätze sind anzuwenden, soweit nicht vom Konsistorium andere Regelungen vorgegeben werden. Allgemeine Richtlinien des Konsistoriums zur Anwendung des kaufmännischen Rechnungswesens sind zu beachten.
Zu § 152 Abs. 2:
74.3
Anstelle des Wirtschaftsplanes umfasst der Haushaltsplan im doppischen Haushalts- und Rechnungswesen einen Ergebnishaushaltsplan, der die Erträge und Aufwendungen enthält und auszugleichen ist, und einen Vermögenshaushaltsplan, der die Planung der Investitionen, der Finanzmittel, der Tilgung der langfristigen Verbindlichkeiten
sowie die Bewirtschaftung der Rücklagen, Sonderposten und Rückstellungen enthält und ebenfalls auszugleichen ist.
74.4
In Kirchengemeinden, die das doppische Haushalts- und Rechnungswesen anwenden, können auf der Grundlage des gesamten Ergebnishaushaltsplanes Teilergebnishaushaltspläne gemäß den vom Kirchenamt vorgegebenen Handlungsfeldern beschlossen werden. Je Handlungsfeld kann ein Budget mit Erträgen und Aufwendungen beschlossen werden.
74.5
Es kann ein Handlungsfeldverantwortlicher bestimmt werden. Dieser handelt und entscheidet im Rahmen des Budgets eigenverantwortlich. Ihm ist die Anordnungsbefugnis für das Budget zu übertragen. Er ist dem Gemeindekirchenrat und seinem Vorsitzenden jederzeit rechenschaftspflichtig.
Der Handlungsfeldverantwortliche haftet im Innenverhältnis gegenüber dem Gemeindekirchenrat für seine Handlungen.
Zu § 152 Abs. 3:
74.5.1
Aufgrund von § 95 findet § 152 Abs. 3 auf das doppische Haushalts- und Rechnungswesen keine Anwendung.
Zu § 152 Abs. 5:
74.5.2
Kosten für Investitionen sind im doppischen Haushalts- und Rechnungswesen Teil des Vermögenshaushaltsplanes.
Zu § 153 Abs. 2:
74.6
Im doppischen Haushalts- und Rechnungswesen beschließt das Leitungsorgan über die Verwendung des Bilanzergebnisses, also über die Deckung eines Fehlbetrages oder die Verwendung eines Überschusses, sowie über den Ausgleich eines möglichen Liquiditätsdefizits (negativer Bestand von Barkassen- und Guthabenbeständen bei Kreditinstituten).
74.7
Werden in einem Handlungsfeld Überschüsse erzielt, kann der Gemeindekirchenrat die Übertragung der Überschüsse auf das Folgejahr oder Bildung einer besonderen Rücklage (Budgetrücklage) beschließen. Der Gemeindekirchenrat beschließt über die Höhe der Entnahmen aus dieser Rücklage im Folgejahr durch den Wirtschaftsplan. Der Gemeindekirchenrat kann im Rahmen der Bestimmungen der Verwaltungsordnung diese besonderen Rücklagen auch auflösen oder umwandeln.
74.8
Für die Handlungsfelder Seelsorge und Verkündigung, Leitung und Verwaltung sowie die allgemeine Kostenstelle können in Kirchengemeinden keine Rücklagen aus Überschüssen gebildet werden.
#

II.

75.
Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
76.
Zum Abschnitt 2.2. Bauten werden gesonderte Durchführungsbestimmungen erlassen.
77.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.
#

Anlage 1

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Anlage 2

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Anlage 3

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1 ↑ Nr. 18.1 bis 22.3 aufgrund von § 26 Abs. 3 Nr. 3 Grundstücksgesetz vom 20.11.2010 (ABl. S. 316) mit Wirkung vom 01.01.2011 nicht mehr anzuwenden.