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Geltungszeitraum von: 01.09.2007

Geltungszeitraum bis: 14.10.2014

Verordnung über Kollekten, Sammlungen
und die Annahme von Zuwendungen in der
Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen
(KollektenVO)

Vom 7. September 2007

(ABl. S. 254)

Der Landeskirchenrat der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen erlässt aufgrund von § 83 Abs. 2 Nr. 4 der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen folgende Verordnung.
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§ 1
Anwendungsbereich

Diese Verordnung regelt die Sammlung von Kollekten, die Durchführung von sonstigen Sammlungen und die Annahme von Zuwendungen in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen.
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§ 2
Kollekten

( 1 ) Zu jedem Gottesdienst und jeder gottesdienstlichen Versammlung gehört das kirchliche Opfer (Kollekte). Kollekten können auch in anderen kirchlichen Veranstaltungen gesammelt werden.
( 2 ) Die Kollekte an Sonn- und Feiertagen ist nach dem Kollektenplan der Landeskirche abzukündigen und einzusammeln. Bei einer Abweichung vom Kollektenplan, die der Gemeindekirchenrat nur aus besonderen Gründen für den Einzelfall beschließen kann, ist die planmäßige Kollekte am nächsten Sonntag, an dem eine Kollekte für einen vom Gemeindekirchenrat zu bestimmenden Zweck vorgesehen ist, einzusammeln. Ein solcher Beschluss ist dem Superintendenten anzuzeigen. Abweichungen, die mit dem Kollektenplan gestattet werden, gelten als genehmigt. An den Hauptfesttagen ist eine Abweichung nicht zulässig.
( 3 ) Über Kollekten an den Sonn- und Feiertagen, für die der Kollektenplan der Landeskirche und des Kirchenkreises keine Zweckbestimmung vorsieht, sowie über die Zweckbestimmung der Kollekten in sonstigen Gottesdiensten, bei Amtshandlungen und in sonstigen kirchlichen Veranstaltungen beschließt der Gemeindekirchenrat.
( 4 ) In jedem Gottesdienst, in dem eine Kollekte nach dem Kollektenplan der Landeskirche eingesammelt wird, kann eine weitere Kollekte durch Klingelbeutel oder Opferstock für die Ortsgemeinde gesammelt werden.
( 5 ) Die Kollekten sind unverzüglich nach dem Gottesdienst von zwei Mitgliedern oder Beauftragten des Gemeindekirchenrates zu zählen. Das Ergebnis ist in das Sakristeiverzeichnis einzutragen und von den Zählerinnen und Zählern zu bescheinigen. Die Kollekten sind unverzüglich der Kassen verwaltenden Stelle zuzuführen und von dieser ungekürzt an die Superintendentur, entsprechend dem durch das Kirchenamt festgelegten Verfahren, weiterzuleiten.
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§ 3
Sammlungen

( 1 ) Zur Durchführung einer Sammlung ist der Beschluss des zuständigen Leitungsorgans erforderlich.
( 2 ) Öffentliche Sammlungen, die außerhalb kirchlicher Grundstücke unabhängig von kirchlichen Veranstaltungen stattfinden, bedürfen einer staatlichen Erlaubnis nach dem Sammlungsgesetz. Ist für die Erteilung der Erlaubnis das Landesverwaltungsamt zuständig, so ist die Erlaubnis über das Kirchenamt einzuholen.
( 3 ) Gemeindliche Sammlungen sind nur in dem Gebiet der eigenen Kirchgemeinde zulässig. Soll sich die Sammlung auf das Gebiet anderer Kirchgemeinden erstrecken, so ist die Zustimmung der betreffenden Gemeindekirchenräte erforderlich. Es ist darauf zu achten, dass gemeindliche Sammlungen nicht mit Haus- und Straßensammlungen der Landeskirche und ihrer Werke zeitlich zusammenfallen. Innergemeindliche Sammlungen sind aufeinander abzustimmen.
( 4 ) Bei Sammlungen hat das zuständige Leitungsorgan durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass eine ordnungsgemäße Durchführung der Sammlung und die zweckentsprechende Verwendung des Sammlungsertrages gewährleistet sind.
( 5 ) Die Bestimmungen über die Mitwirkung von Kindern und Jugendlichen bei Sammlungen sind zu beachten.
( 6 ) Das Kirchenamt kann zu besonderen Sammlungsformen wie „Fundraising“ unter anderem gesonderte Regelungen treffen.
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§ 4
Zuwendungen

( 1 ) Kirchliche haupt-, neben- und ehrenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben Beträge, die ihnen für Aufgaben in den Kirchgemeinden und ihren Einrichtungen sowie für andere kirchliche Zwecke übergeben werden, umgehend der zuständigen Kassen verwaltenden Stelle zuzuführen. Dies gilt auch für Beträge, die einer Pastorin oder einem Pfarrer für Unterstützungsfälle oder zur freien Verfügung übergeben werden.
( 2 ) Spenden, Stiftungen, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen sind dem Geberwillen entsprechend zu verwenden.
Bei der Entgegennahme von Zuwendungen ist zu prüfen, ob damit Zwecke verfolgt werden sollen oder daran Bedingungen geknüpft werden, die mit dem Auftrag der Kirche nicht zu vereinbaren sind. Solche Zuwendungen sind zurückzuweisen.
( 3 ) Die Vorschriften über die Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen sind zu beachten.
( 4 ) Die Annahme von Zuwendungen im Rahmen von Schenkungen, Erbschaften und Vermächtnissen bedarf der Genehmigung durch die kirchliche Aufsicht gemäß Vermögensverwaltungsgesetz.
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§ 5
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. September 2007 in Kraft.