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Ausführungsverordnung zum Kirchengesetz über die Verwaltung und die Aufsicht in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland
(Verwaltungs- und Aufsichtsverordnung – VwAufsV)

Vom 13. September 2014 (ABl. S. 198),
geändert am 14. Oktober 2022 (ABl. 2023 S. 8),
berichtigt am 15. August 2023 (ABl. S. 182).

Änderungen

Lfd. Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
ABl. EKM
Geänderte
Paragrafen
Art der
Änderung
1
Berichtigung der Ausführungsverordnung zum Kirchengesetz über die Vermögensverwaltung und die Aufsicht in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland
29.10.2014
Eingangsformel
berichtigt
2
Verordnung zur Anpassung kirchenrechtlicher Vorschriften an die Anforderungen des § 2b Umsatzsteuergesetz1#
14.10.2022
Titel
Nrn. 16, 17, 21.1, 21.6, 22.2, 22.3
Nrn. 23 bis 29
geändert
Der Landeskirchenrat der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland hat aufgrund von Artikel 82 Absatz 1 der Verfassung der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (Kirchenverfassung EKM – KVerfEKM) vom 5. Juli 2008 (ABl. S. 183) in Verbindung mit § 24 Vermögensverwaltungs- und Aufsichtsgesetz vom 23. November 2013 (ABl. S. 318) die folgende Verordnung beschlossen:
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Nr. 1 bis Nr. 5
(Zu §§ 1 bis 5 VwAufsG)

(unbesetzt)
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Nr. 6
(Zu § 6 VwAufsG)

Der Weisung geht eine Prüfung der Art und Weise der Aufgabenerfüllung sowie der Rechtskonformität voran.
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Nr. 7 bis Nr. 8
(Zu §§ 7 bis 8 VwAufsG)

(unbesetzt)
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Nr. 9
(Zu § 9 VwAufsG)

( 1 ) Zu Absatz 1:
  1. Die Genehmigung ist vor Ausführung des genehmigungsbedürftigen Beschlusses durch die kirchliche Körperschaft bei der zuständigen Behörde zu beantragen. Der Beschluss ist der zuständigen Behörde unverzüglich durch das zuständige Organ unter Beifügung eines die Beschlussfassung nachweisenden gesiegelten und unterschriebenen Auszugs aus dem Protokollbuch, der dem Beschluss zugrunde liegenden Dokumente und Vorlagen sowie unter schriftlicher Darstellung der den Beschluss tragenden Gründe zuzuleiten.
  2. Genehmigungsanträge, die den rechtlichen Anforderungen nicht genügen, sind unvollständig. In diesen Fällen fordert die zuständige Behörde die fehlenden Unterlagen unter einmaliger Fristsetzung an. Wird die Frist nicht gewahrt, gilt der Genehmigungsantrag als nicht gestellt.
  3. Sieht das Gesetz ein Anzeigeverfahren mit Genehmigungsfiktion vor, gilt Nummer 2 mit der Maßgabe, dass die Frist für den Eintritt der Genehmigungsfiktion erst mit Einreichung der vollständigen Unterlagen beginnt. Dies gilt jedoch nur, wenn die Behörde innerhalb der Fiktionsfrist zur Einreichung der fehlenden Unterlagen aufgefordert hat.
( 2 ) (unbesetzt)
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Dritter Teil: Vermögensverwaltung

Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

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Nr. 10
(Zu § 10 VwAufsG)

( 1 ) und ( 2 ) ) (unbesetzt)
( 3 ) Zu Absatz 3:
Alle für die Vermögens- und Rechtsverhältnisse wichtigen Urkunden und Schriftstücke sind sicher und geordnet aufzubewahren.
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Nr. 11 bis 13
(Zu § 11 VwAufsG)

(unbesetzt)
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Nr. 14
(Zu § 14 VwAufsG)

Von der Verjährung bedrohte Ansprüche müssen dadurch gewahrt werden, dass die Verpflichteten zur schriftlichen Anerkennung ihrer Schuld veranlasst oder gerichtlich belangt werden.
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Nr. 15
(Zu § 15 VwAufsG)

Die Prüfung der Wirtschaftsführung muss durch eine sachkundige Person durchgeführt werden, die auf Grund ihrer Ausbildung und Erfahrung fachlich in der Lage ist, die ordnungsgemäße Wirtschaftsführung des Vereins zu beurteilen.
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Nr. 16
(Zu § 16 VwAufsG)

( 1 ) Zur Verwaltung kirchlichen Vermögens gehört insbesondere die Gebäudeverwaltung.
( 2 ) Für die Kassenführung ist § 39 Absatz 3 Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesengesetz Kirchenkreise und für die Geldanlage die für die Kirchengemeinden und Kirchenkreise geltende Anlagerichtlinie zu beachten.
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Nr. 17
(Zu § 17 VwAufsG)

( 1 ) Zu Absatz 1:
Die Vereinbarung von Ratenzahlungen ist keine Form der Darlehensgewährung. Jedoch müssen für diesen Fall die Voraussetzungen von § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 Vermögensverwaltungs- und Aufsichtsgesetz vorliegen.
  1. Zu Satz 1 Nummer 1
    Ein besonderes kirchliches Interesse liegt vor, wenn durch das Darlehen die Erfüllung des kirchlichen Auftrags erheblich gefördert wird und eine Darlehensaufnahme bei einem Kreditinstitut demgegenüber nachteilig ist. Ein bloßes wirtschaftliches Interesse ist für eine Darlehensvergabe nicht ausreichend. Die betroffenen Interessen sind gegeneinander abzuwägen und aktenkundig zu machen.
  2. (unbesetzt)
  3. Zu Satz 1 Nummer 3
    Darlehen sollen höchstens mit einer Laufzeit von zehn Jahren gewährt werden (§ 18 Absatz 2 Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesengesetz Kirchenkreise).
  4. Zu Satz 2
    Soll die Gewährung eines Darlehens durch Hypothek oder Grundschuld gesichert werden, ist eine notarielle Urkunde zu fertigen. Der Schuldner hat sich in der Urkunde der sofortigen Zwangsvollstreckung in der Weise zu unterwerfen, dass die Zwangsvollstreckung aus der Schuldurkunde auch gegen den jeweiligen Grundstückseigentümer zulässig ist. Die sofortige Fälligkeit des Kapitals ist zu vereinbaren für den Fall der Verletzung der übernommenen Verpflichtungen, der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, der Eröffnung eines Vergleichsverfahrens oder der Einleitung einer Zwangsvollstreckung.
( 2 ) bis ( 4 ) (unbesetzt)
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Nr. 18
(Zu § 18 VwAufsG)

( 1 ) Zu Absatz 1:
Für die Annahme von Grundstücken und Gebäuden sowie von Rechten an Grundstücken und Gebäuden ist der Genehmigungsvorbehalt gemäß § 14 Absatz 3 Grundstücksgesetz zu beachten.
( 2 ) (unbesetzt)
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Nr. 19
(Zu § 19 VwAufsG)

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Nr. 19.1
Gebühren und Entgelte

( 1 ) Für die Inanspruchnahme der Verwaltung oder die Nutzung kirchlicher Einrichtungen können Gebühren oder Entgelte erhoben werden.
( 2 ) Gebühren sind öffentlich-rechtliche Abgaben und dürfen nur aufgrund von Gebührenordnungen erhoben werden.
( 3 ) Für die Überlassung kirchlicher Räume und die Inanspruchnahme kirchlicher Dienstleistungen kann ein Entgelt erhoben werden. Die Höhe des Entgelts wird durch Beschluss der kirchlichen Körperschaft festgesetzt.
( 4 ) Amtshandlungen nach den Lebensordnungen sind unentgeltlich.
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Nr. 19.2
Kollekten

( 1 ) In allen Gottesdiensten und gottesdienstlichen Versammlungen werden Kollekten gesammelt.
( 2 ) Die kirchlichen Körperschaften sind verpflichtet, in Gottesdiensten zu Sonn- und Feiertagen ein Dankopfer als Kollekte nach dem Kollektenplan der Landeskirche zu sammeln. Kollekten können auch in anderen kirchlichen Veranstaltungen gesammelt werden. In jedem Gottesdienst, in dem ein Dankopfer nach dem Kollektenplan der Landeskirche eingesammelt wird, kann eine weitere Kollekte für die Ortsgemeinde gesammelt werden. Werden im Ausnahmefall die Kollekte nach dem Kollektenplan der Landeskirche und die Kollekte für die Ortsgemeinde in einer Sammlung erbeten, ist dies zwingend vorher abzukündigen und nur eine hälftige Aufteilung ist zulässig. Im Übrigen ist die nachträgliche Aufteilung einer Kollekte für andere Zwecke unzulässig.
( 3 ) Zur Erstellung des Kollektenplans wird vom Landeskirchenamt ein Kollektenausschuss eingesetzt. Der Kollektenausschuss gibt sich Kriterien zur Erstellung des Kollektenplans und eine Geschäftsordnung. Im Kollektenausschuss sollen die unterschiedlichen Arbeitsbereiche der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland bei der Entscheidung vertreten sein.
( 4 ) Die Kollekten sind unverzüglich nach dem Gottesdienst von zwei Mitgliedern oder Beauftragten des Gemeindekirchenrates zu zählen. Das Ergebnis ist in das Sakristeiverzeichnis einzutragen und von den Zählern zu bescheinigen. Die Kollekten sind der kassenverwaltenden Stelle zuzuführen und von dieser ungekürzt entsprechend dem durch das Landeskirchenamt festgelegten Verfahren weiterzuleiten.
( 5 ) Über Kollekten an den Sonn- und Feiertagen, für die der Kollektenplan der Landeskirche als Zweckbestimmung den Kirchenkreis vorsieht, beschließt der Kirchenkreis. Über die Zweckbestimmung der Kollekten in sonstigen Gottesdiensten, bei Amtshandlungen und in sonstigen kirchlichen Veranstaltungen beschließt die jeweilige kirchliche Körperschaft.
( 6 ) Bei einer Abweichung vom Kollektenplan, die die kirchliche Körperschaft nur aus besonderen Gründen für den Einzelfall beschließen kann, ist die planmäßige Kollekte am nächsten Sonntag, an dem eine Kollekte für einen vom Gemeindekirchenrat zu bestimmenden Zweck vorgesehen ist, einzusammeln. Ein solcher Beschluss ist dem Superintendenten anzuzeigen. An den Hauptfesttagen ist eine Abweichung nicht zulässig.
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Nr. 19.3
Sammlungen

( 1 ) Zur Durchführung einer Sammlung ist der Beschluss der kirchlichen Körperschaft erforderlich.
( 2 ) Gemeindliche Sammlungen sind grundsätzlich nur in dem Gebiet der eigenen Kirchengemeinde oder des Kirchengemeindeverbandes zulässig. Soll sich die Sammlung auf das Gebiet anderer Kirchengemeinden erstrecken, so ist deren Zustimmung erforderlich. Es ist darauf zu achten, dass gemeindliche Sammlungen nicht mit Haus- und Straßensammlungen der Landeskirche und ihrer Werke zeitlich zusammenfallen.
( 3 ) Bei Sammlungen hat die kirchliche Körperschaft sicherzustellen, dass eine ordnungsgemäße Durchführung der Sammlung und die zweckentsprechende Verwendung des Sammlungsertrages gewährleistet sind.
( 4 ) Darüber hinaus sind die staatlichen und kommunalen Vorschriften zum Sammlungswesen zu beachten.2#
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Nr. 20
(Zu § 20 VwAufsG)

( 1 ) Kirchen und andere Räume, in denen regelmäßig gottesdienstliche Handlungen stattfinden (Gottesdienststätten), dienen der Erfüllung des kirchlichen Auftrages. Eine andere Nutzung darf nicht im Widerspruch zu dieser Widmung stehen.
( 2 ) Soweit die Kirchengemeinde die Nutzung durch Satzung geregelt hat, bedarf es für die Nutzungsüberlassung keines schriftlichen Vertrages. Wurde keine Satzung erlassen, ist für die Nutzung von Gottesdienststätten in folgenden Fällen ein schriftlicher Vertrag nach dem vom Landeskirchenamt erstellten Muster zu schließen:
  1. Verträge zwischen Kirchengemeinden und Dritten (zum Beispiel Städte, Gemeinden, Kirchbauvereine) zur dauerhaften Mitnutzung der Gottesdienststätte; die Genehmigungspflicht dieser Verträge gemäß § 16 Grundstücksgesetz bleibt unberührt.
  2. Verträge zwischen Kirchengemeinden und Dritten über Veranstaltungen und Veranstaltungsreihen.
( 3 ) Bei der Entscheidung sind folgende allgemeine Grundsätze zu beachten:
  1. Die beabsichtigte Nutzung darf der Widmung des Raumes nicht widersprechen oder sie beeinträchtigen.
  2. Der ungestörten Durchführung der Gottesdienste ist in jedem Fall Vorrang zu geben.
  3. Musikalische und andere Veranstaltungen mit Bezug zur christlichen Verkündigung sollen Vorrang haben.
  4. Veranstaltungen von in den Arbeitsgemeinschaften christlicher Kirchen mitarbeitenden Kirchen gelten grundsätzlich als zustimmungswürdig.
( 4 ) In kirchlichen Räumen sollen Veranstaltungen nicht zugelassen werden,
  1. welche von Gruppen getragen werden, die sich gegen den christlichen Glauben und die Kirche wenden,
  2. die Anlass geben zu der Vermutung, dass gegen die Würde des Menschen und gegen die Toleranz verstoßen wird,
  3. die eine religiöse Überhöhung von nichtkirchlichen Handlungen durch Benutzung des Gottesdienstraumes ergäben (zum Beispiel militärische und atheistische Weihehandlungen oder Ehrenbezeugungen).
( 5 ) Der Veranstalter ist auf seine Pflichten hinzuweisen, insbesondere
  1. die Verpflichtung zur Einholung notwendiger Genehmigungen (zum Beispiel Anmeldung bei der Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA),
  2. die Haftung bezüglich der Gefahren oder Schäden, die sich aus der Veranstaltung beziehungsweise Nutzung ergeben.
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Nr. 21
(Zu § 21 VwAufsG)

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Nr. 21.1
Beteiligung an privatrechtlichen Unternehmen

( 1 ) Der Genehmigung unterliegen auch Veränderungen in der Beteiligung beziehungsweise die Änderung von Gesellschaftsverträgen des Unternehmens.
( 2 ) Die Genehmigung kann nur unter den Voraussetzungen des § 66 Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesengesetz Kirchenkreise erteilt werden.
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Nr. 21.2
Beitritt zu einem wirtschaftlichen Verein

(unbesetzt)
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Nr. 21.3
Namensgebung oder Namensänderung von Kirchen

( 1 ) Die Genehmigung ist durch die Aufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem Superintendenten zu erteilen. Der Superintendent soll bei der Erteilung seines Einvernehmens zur Namensgebung oder Namensänderung insbesondere die kirchenpolitische Bedeutung der Namensgebung oder Namensänderung, Fragen der Gemeinde- und Regionalentwicklung und zur Vereinbarkeit des Namens mit Schrift und Bekenntnis berücksichtigen. Wird kein Einvernehmen erzielt, entscheidet das Landeskirchenamt.
( 2 ) Dem Antrag auf Genehmigung der Namensgebung oder Namensänderung sind beizufügen:
  1. der Beschluss der kirchlichen Körperschaft über die vorgesehene Namensgebung oder Namensänderung,
  2. eine inhaltliche Begründung der Namensgebung oder Namensänderung.
( 3 ) Vor Erteilung der Genehmigung hat die Aufsichtsbehörde beim Landeskirchenamt anzufragen, ob für die Kirche ein Patrozinium besteht. Der genehmigte Name wird von der Aufsichtsbehörde an das Landeskirchenamt weitergemeldet.
( 4 ) Die Namensgebung oder Namensänderung soll in einem Gottesdienst bekanntgegeben werden. Die agendarischen Vorgaben der Kirchweihe können entsprechend angewendet werden.
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Nr. 21.4
Entwidmung

( 1 ) Entwidmung ist der Beschluss der kirchlichen Körperschaft, die Widmung einer Kirche und damit deren Eigenschaft als öffentliche Sache aufzuheben. Ein Entwidmungsbeschluss ist zu fassen, wenn eine Gottesdienststätte:
  1. an Dritte zur alleinigen, dauerhaften Nutzung abgegeben oder veräußert wird,
  2. außer Dienst gestellt wird oder
  3. abgerissen werden soll.
( 2 ) Eine Genehmigung kann nur erteilt werden, wenn
  1. eine gottesdienstliche oder den nichtgottesdienstlichen Arbeitsformen der Kirchengemeinden dienende Nutzung nicht möglich ist und auch keine gesellschaftsdiakonische oder kulturelle Nutzung erreicht werden kann oder
  2. laut dem Gebäudekonzept im Kirchenkreis eine andere Kirche als Gottesdienststätte zur Verfügung steht.
Der Kreiskirchenrat muss der Entwidmung zustimmen.
( 3 ) Über die Entwidmung ist von der zuständigen Genehmigungsbehörde eine Urkunde auszustellen.
( 4 ) Der Entwidmungsakt kann nach der in der EKM geltenden agendarischen Form erfolgen.
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Nr. 21.5
Buchführungssysteme

Kirchliche Körperschaften gemäß § 1 Absatz 2 Nummer 1 VVwAufsG können bereits vom Landeskirchenamt genehmigte oder zugelassene Buchführungssysteme weiterhin nutzen, soweit deren Pflege gewährleistet ist3# .
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Nr. 21.6
Verzicht auf vermögensrechtliche Ansprüche

( 1 ) Vermögensrechtliche Ansprüche und Sicherheiten sind insbesondere Forderungen aus dem Verkauf von beweglichem und unbeweglichem Vermögen der Kirchengemeinde und Gewährleistungsbürgschaftserklärungen. Keine vermögensrechtlichen Ansprüche sind insbesondere Leistungen aus Nutzungsentschädigungen für Dienstbarkeiten und aus altrechtlichen Verpflichtungen sowie Miet-, Pacht- und Erbbauzinsen.
( 2 ) Die Genehmigung darf nur unter den Voraussetzungen von § 35 Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesengesetz Kirchenkreise erteilt werden.
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Nr. 21.7
Sicherheitsleistungen und Bürgschaften

( 1 ) Zu den dauernden Verpflichtungen gehören auch Patronatserklärungen und die Verpfändung von Guthaben.
( 2 ) Die Übernahme dauernder Verpflichtungen sowie die Gewährung von Sicherheitsleistungen und Bürgschaften dürfen nur durch schriftlichen Vertrag erfolgen.
( 3 ) Die Genehmigung kann nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt und die Verpflichtung zur Sicherung eines Rechtsgeschäftes eingegangen wird, das im Interesse der kirchlichen Körperschaft liegt.
( 4 ) Der Genehmigungsantrag muss den Grund für die Übernahme der Bürgschaft, Schuld oder Sicherheitsleistung nennen. Ferner ist der Entwurf des Bürgschaftsvertrags oder des Schuldübernahmevertrags vorzulegen sowie das finanzielle Risiko und dessen geplante Sicherung darzustellen.
( 5 ) Die Genehmigung von Bürgschaften kann mit der Auflage versehen werden, eine Bürgschaftssicherungsrücklage zu bilden.
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Nr. 21.8
Darlehensaufnahme bis zu 100 000 Euro

( 1 ) Zur Aufnahme eines Darlehens sowie zur Änderung der Darlehensbedingungen ist ein Beschluss des Leitungsorgans erforderlich. Der Beschluss muss den Grund der Darlehensaufnahme, den Darlehensgeber, die Höhe des Darlehens und die Laufzeit sowie die Mittel, aus denen das Darlehen getilgt werden soll, und etwaige besondere Bedingungen enthalten. Wenn mit der Aufnahme eines Darlehens die Bestellung einer Hypothek oder einer Grundschuld verbunden ist, so ist das Pfandgrundstück mit seiner grundbuchlichen und katasteramtlichen Bezeichnung in dem Beschluss aufzuführen.
( 2 ) Fremdwährungsdarlehen dürfen nicht aufgenommen werden.
( 3 ) In dem Antrag auf Genehmigung sind die Darlehensaufnahme zu begründen und die Leistungsfähigkeit zur Aufbringung der Zins- und Tilgungsverpflichtungen, insbesondere die Einhaltung der Verschuldungshöchstgrenze (Absatz 4), darzulegen. Handelt es sich um ein Baudarlehen, so ist mitzuteilen, ob und wann der Baugenehmigungsantrag gestellt wurde. Dem Genehmigungsantrag sind der Beschluss des Leitungsorgans (beglaubigter Auszug aus dem Protokollbuch), der Entwurf des Darlehensvertrages, ein Tilgungs- und Finanzierungsplan sowie bei Körperschaften im Sinne von § 1 Nummer 1 Vermögensverwaltungs- und Aufsichtsgesetz eine Stellungnahme des Kreiskirchenrates beizufügen.
( 4 ) Die Verschuldungshöchstgrenze für die Aufnahme eines Darlehens durch eine Kirchengemeinde wird wie folgt ermittelt:
  1. Ermittlung des durchschnittlichen Kirchengemeindeanteils (§ 9 Absatz 2 Satz 1 Finanzgesetz) der letzten drei Rechnungsjahre,
  2. Multiplikation des Ergebnisses zu 1. mit Zehn (ergibt die Verschuldungshöchstgrenze).
Von der Verschuldungshöchstgrenze kann abgewichen werden, wenn für das Vorhaben eine Bürgschaft durch den Kirchenkreis gewährt oder in anderer Weise eine Tilgungssicherheit nachgewiesen wird. Für die Ermittlung der Verschuldungshöchstgrenze für die Aufnahme eines Darlehens durch einen Kirchenkreis gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass in Nummer 1 anstelle des Kirchengemeindeanteils der Kirchenkreisanteil (§ 6 Absatz 2 Nummer 2 Finanzgesetz) anzusetzen ist.
( 5 ) Das Darlehen darf nur für den genehmigten Zweck in Anspruch genommen werden. Soll es für einen anderen Zweck verwendet werden, ist die erneute Genehmigung der Aufsichtsbehörde einzuholen.
( 6 ) Firmenkreditkarten bis zu einem Limit in Höhe von 1 000 Euro gelten als genehmigt.
( 7 ) Für Darlehen, die der Kirchenkreis an Kirchengemeinden vergibt, entfällt die Genehmigung der Darlehensaufnahme durch das Kreiskirchenamt.
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Nr. 21.9
Änderung oder Aufhebung der Zweckbestimmung

(unbesetzt)
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Nr. 21.10
Ablösung kommunaler Baulasten

Die Ablösung von Baulasten an Kirchen ist in der Regel nicht zulässig. Für den Fall der Ablösung von Baulasten wird der Ablösungs- und Verrentungsbetrag für Baulasten an Kirchen und Pfarrhäusern vom Landeskirchenamt ermittelt.
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Nr. 21.11
Ausleihe, Veräußerung, Vernichtung von historisch wertvollem Bibliotheksgut

( 1 ) Bei der Ausleihe von historisch wertvollem Bibliotheksgut vor 1850 ist jeweils ein Leihvertrag auszufertigen. Eine Ausleihe an natürliche Personen ist unzulässig.
( 2 ) Bei der kurzfristigen Ausleihe, zum Beispiel für Ausstellungen, muss der Leihnehmer die Leihgabe versichern und die notwendigen klimatischen Bedingungen gewährleisten. Die Versicherungssumme wird vom zuständigen landeskirchlichen Archiv festgelegt.
( 3 ) Langfristige Ausleihen (Deposita) sind grundsätzlich nur mit kirchlichen Einrichtungen zu vereinbaren. Eine Genehmigung kann nur erteilt werden, wenn der Depositalnehmer sowohl die wissenschaftliche Nutzung des Bibliotheksguts durch Dritte als auch die sachgerechte Verwahrung für die Dauer des Leihvertrags gewährleisten kann.
( 4 ) An historisch wertvollem Bibliotheksgut vor 1850 hat die Landeskirche ein Vorkaufsrecht.
( 5 ) Drucke aus der Zeit vor 1850 dürfen nur nach Prüfung des Erhaltungszustands durch das zuständige landeskirchliche Archiv vernichtet werden.
( 6 ) Der Verlust von Drucken und Handschriften aus der Zeit vor 1850 ist dem zuständigen landeskirchlichen Archiv anzuzeigen.
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Nr. 21.12
Darlehensaufnahme über 100 000 Euro

Nr. 21.8 Absatz 1 bis 5 gilt entsprechend.
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Nr. 22
(Zu § 22 VwAufsG)

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Nr. 22.1
(Zu Nummer 1)

( 1 ) Ist ein Rechtsstreit in einer Angelegenheit zu erwarten, soll möglichst frühzeitig die Beratung der Aufsichtsbehörde in Anspruch genommen werden.
( 2 ) Das beabsichtigte Führen eines Rechtsstreits vor Gericht (Klage, Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz) ist vor Einreichung bei Gericht anzuzeigen.
( 3 ) Spätestens mit der Anzeige sind eine Schilderung der Sachlage sowie der vorprozessuale Schriftverkehr einschließlich interner Vermerke, Urkunden und so weiter in Kopie vorzulegen.
( 4 ) Soll ein Rechtsstreit durch Vergleich beendet werden, ist dieser widerruflich abzuschließen und der zuständigen Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Jede andere nicht durch streitiges Urteil beabsichtigte Beendigung des Rechtsstreits ist ebenfalls anzeigepflichtig. Gleiches gilt für Rechtsmittelverzichte.
( 5 ) Das Führen von Rechtsstreitigkeiten, die auf die Durchsetzung von Ansprüchen auf Leistungsentgelt oder Gebühren gerichtet sind, gilt als genehmigt, wenn eine zwangsweise Beitreibung der Forderung aufgrund eines Gerichtsbeschlusses oder Urteils als wahrscheinlich angesehen werden kann.
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Nr. 22.2
(Zu Nummer 2)

( 1 ) Die Aufsichtsbehörde hat zu prüfen, ob die Bestimmungen gemäß §§ 43 und 44 Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesengesetz Kirchenkreise beziehungsweise §§ 43 und 44 Hauhalts-, Kassen- und Rechnungswesengesetz eingehalten wurden. Anderenfalls hat sie sicherzustellen, dass das Konto oder Depot geschlossen wird und die Bankvollmacht auf einen rechtmäßigen Stand geändert wird.
( 2 ) Die kirchlichen Körperschaften haben den Banken eine Kopie der Anzeige an die Aufsichtsbehörde mit Eingangsstempel vorzulegen. Bei der Anzeige ist die Art des Kontos, die Änderung der Zeichnungsberechtigung beziehungsweise die Art der Vollmacht anzugeben. Für Kirchengemeinden, die zu einer Kassengemeinschaft gehören (§ 75 Absatz 2 Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesengesetz Kirchenkreise), ist die Einrichtung von Bankkonten und Depots unzulässig.
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Nr. 22.3
Vorzeitige Bestätigung der Genehmigungsfähigkeit

Die kirchliche Körperschaft kann bei Eilbedürftigkeit von der Aufsichtsbehörde verlangen, dass diese, soweit alle Unterlagen und Voraussetzungen vorliegen, auch vor Ablauf der sechs Wochen die Genehmigungsfähigkeit der beantragten Maßnahme bestätigt.
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Vierter Teil: Personalverwaltung

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Nr. 23 bis 27

(unbesetzt)
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Fünfter Teil: Schlussbestimmungen

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§ 28

Die in dieser Verordnung verwandten Personen-, Funktions- und Amtsbezeichnungen gelten für Frauen und Männer in gleicher Weise.
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§ 29

( 1 ) Diese Verordnung tritt am Tag der Verkündung in Kraft.
( 2 ) Gleichzeitig treten außer Kraft:
  1. die Verordnung zur Ausführung und Ergänzung des Kirchengesetzes zur Vermögens- und Kirchspielverwaltung (Vermögensverwaltungsverordnung) vom 17. Dezember 2002 (ABl. ELKTh 2003 S. 26), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Dezember 2005 (ABl. 2006 S. 41),
  2. die Verordnung über Kollekten, Sammlungen und die Annahme von Zuwendungen in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen (KollektenVO) vom 7. September 2007 (ABl. S. 254),
  3. Richtlinie zum Gebrauch kirchlicher Räume für nichtkirchliche Zwecke vom 10. Januar 1995 (ABl. EKKPS S. 26),
  4. Richtlinien über die Nutzung von kirchlichen Gebäuden und Räumen für nichtkirchliche Zwecke vom 10. Oktober 1995 (ABl. ELKTh S. 176), zuletzt geändert durch Beschluss vom 2. September 2006 (ABl. 2007 S. 36),
  5. Ordnung über die Vereinbarung von Nutzungsentschädigungen für eine Mitbenutzung kirchlicher Grundstücke und Gebäude zu Film-, Fernseh- und Musikaufnahmen sowie musikalischen Veranstaltungen vom 7. November 2000 (ABl. ELKTh S. 232),
  6. die Rundverfügung Nr. 10/93 vom 8. Februar 1993 zur Finanzierung von Bauarbeiten durch Aufnahme von Krediten,
  7. die Rundverfügung Nr. 16/93 vom 27. April 1993 zu Kreditaufnahmen,
  8. die Verordnung zur Aus- und Durchführung der Kirchlichen Verwaltungsordnung (Verwaltungsordnungsdurchführungsverordnung – VwODV) vom 5. September 2000 (ABl. EKKPS S. 174), zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. Januar 2006 (ABl. S. 54).
( 3 ) Vom Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes an sind alle entgegenstehenden Vorschriften der ehemaligen Landeskirchen, die in Ausführung und Ergänzung oder zur Änderung der in Absatz 2 genannten Rechtsvorschriften erlassen worden sind oder auf diese verweisen und nicht ausdrücklich außer Kraft getreten oder aufgehoben worden sind, nicht mehr anzuwenden.
( 4 ) (unbesetzt)

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1 ↑ Diese Verordnung tritt gemäß Artikel 4 am 1. Januar 2023 in Kraft.
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2 ↑ [Redaktionelle Fußnote: Aktuell besteht nur noch im Freistaat Thüringen aufgrund des Thüringer Sammlungsgesetzes eine Erlaubnispflicht für bestimmte Sammlungen. In Brandenburg, Sachsen und Sachsen-Anhalt wurden die Sammlungsgesetze ersatzlos abgeschafft.]
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3 ↑ Für kirchliche Körperschaften gemäß § 1 Absatz 2 Nummer 2 VVwAufsG hat das Landeskirchenamt die Verwendung des Buchungssystems „ProFinanz“ genehmigt.