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Prüfungsordnung für die Erste Theologische Prüfung
der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland

Vom 24. Mai 2014

(ABl. S. 143)

Der Landeskirchenrat der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland hat aufgrund von § 5 Kirchengesetz über die Ausbildung zum Pfarrdienst und die Rechtsstellung der Vikare und Vikarinnen in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (Pfarrausbildungsgesetz – PfAG) vom 19. November 2011 (ABl. S. 288) und Artikel 82 Absatz 1 der Verfassung der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (Kirchenverfassung EKM – KVerfEKM) vom 5. Juli 2008 (ABl. S. 183) folgende Verordnung beschlossen:
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Teil 1: Grundsätze, Vorbereitung der Prüfung

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§ 1
Geltungsbereich

Diese Prüfungsordnung regelt auf der Grundlage der „Rahmenordnung für den Studiengang Evangelische Theologie (Pfarramt/Diplom/Magister Theologiae)“ vom 11. Oktober 2008, der „Rahmenordnung für die Zwischenprüfung im Studiengang Evangelische Theologie (Erste Theologische Prüfung/Magister Theologiae)“ vom 9. Oktober 2010 und der „Rahmenordnung für die Erste Theologische Prüfung/die Prüfung zum Magister Theologiae in Evangelischer Theologie“ vom 9. Oktober 2010, in Verbindung mit der „Übersicht über die Gegenstände des Studiums der Evangelischen Theologie und die Voraussetzungen und Gegenstände der theologischen Prüfungen“ vom 8. Oktober 2011, Zugangsvoraussetzungen, Ziele, Inhalte, Aufbau, Organisation, Leistungsanforderungen und Prüfungsmodalitäten der Ersten Theologischen Prüfung der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland an den Theologischen Fakultäten der Friedrich-Schiller-Universität Jena und der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg.
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§ 2
Prüfungsziel

(1)1Durch die Erste Theologische Prüfung soll die Kandidatin oder der Kandidat nachweisen, dass sie oder er das Ziel des Studiengangs Evangelische Theologie erreicht und insbesondere die für den Vorbereitungsdienst zum Pfarrdienst erforderlichen Kenntnisse in den verschiedenen Fachdisziplinen der Evangelischen Theologie sowie die Fähigkeit zum selbständigen wissenschaftlichen Denken und Arbeiten und zur kritischen Reflexion christlicher und religiöser Inhalte im Kontext heutiger Welterfahrung erworben hat. 2Die Erste Theologische Prüfung schließt die Integrationsmodule und das Theologiestudium ab.
(2) Das Bestehen der Ersten Theologischen Prüfung begründet keinen Rechtsanspruch auf Übernahme in den Vorbereitungsdienst der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland.
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§ 3
Anrechnung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen

(1)1Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen werden ohne Gleichwertigkeitsprüfung angerechnet, wenn sie in demselben Studiengang an einer Hochschule im Bereich der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) erbracht wurden. 2Näheres regelt die „Rahmenvereinbarung der Theologischen Fakultäten zur Sicherstellung der Mobilität im modularisierten Studiengang Evangelische Theologie“ vom 10. Oktober 2009.
(2)1Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen in Studiengängen, die nicht unter Absatz 1 fallen, werden auf Antrag angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit gegeben ist. 2Gleichwertigkeit ist festzustellen, wenn Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen in Inhalt, Umfang und Anforderungen denjenigen des Studienganges Evangelische Theologie an der aufnehmenden Hochschule im Wesentlichen entsprechen. 3Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung im Sinne des European Transfer and Accumulation System (ECTS) vorzunehmen. 4Bei der Anrechnung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen, die außerhalb des Geltungsbereiches des Hochschulrechts der Bundesrepublik Deutschland erbracht wurden, sind die von der Kultusministerkonferenz und Hochschulrektorenkonferenz beziehungsweise von den zuständigen kirchlichen Stellen gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften zu beachten.
(3)1Zuständig für Anrechnungen nach Absatz 1 sind die Modulverantwortlichen oder das Theologische Prüfungsamt. 2Zuständig für Anrechnungen nach Absatz 2 ist der Prüfungsausschuss für die Erste Theologische Prüfung der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland der Theologischen Fakultät, an der die Erste Theologische Prüfung abgelegt werden soll. 3Vor der Feststellung über die Gleichwertigkeit sind die zuständigen Fachvertreterinnen und Fachvertreter der zuständigen Theologischen Fakultät zu hören.
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§ 4
Aufbau der Ersten Theologischen Prüfung und Art der Prüfungsleistungen

Die Erste Theologische Prüfung besteht aus der wissenschaftlichen Hausarbeit (§ 13), einer praktisch-theologischen Ausarbeitung (§ 14) und den Fachprüfungen. Die Fachprüfungen bestehen aus Klausurarbeiten (§ 15) und mündlichen Prüfungen (§ 16).
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§ 5
Prüfungsausschuss

(1)1Die Evangelische Kirche in Mitteldeutschland bildet für den Studiengang Evangelische Theologie je einen Prüfungsausschuss an der Theologischen Fakultät der Martin-Luther-Universität Halle/Wittenberg und an der Theologischen Fakultät der Friedrich-Schiller-Universität Jena. 2Die Prüfungsausschüsse achten auf die Einhaltung der Bestimmungen der Prüfungsordnung und sind für die damit verbundenen Entscheidungen zuständig. 3Zu ihren Aufgaben gehören auch die Bestellung von Prüferinnen, Prüfern, Beisitzerinnen und Beisitzern. 4Die Prüfungsausschüsse sind dem Theologischen Prüfungsamt der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland berichtspflichtig.
(2)1Der Prüfungsausschuss besteht aus
  1. der Landesbischöfin oder dem Landesbischof als Vorsitzende beziehungsweise Vorsitzender,
  2. der Dekanin oder dem Dekan und/oder der Prodekanin oder dem Prodekan,
  3. jeweils einer Vertreterin oder einem Vertreter aus den für die Prüfungsfächer zuständigen Professorinnen und Professoren, die nicht schon durch die Prodekanin oder den Prodekan und/oder die Dekanin oder den Dekan vertreten sind,
  4. einer wissenschaftlichen Mitarbeiterin oder einem wissenschaftlichen Mitarbeiter,
  5. einer Studentin oder einem Studenten, die oder der auf der Liste der Theologiestudierenden der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland aufgenommen ist und
  6. der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer des Theologischen Prüfungsamtes als beratendes Mitglied.
2Die Landesbischöfin oder der Landesbischof der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland beruft die in Absatz 2 Nummer 2 bis 5 genannten Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter. 3Sie oder er kann zusätzlich eine Regionalbischöfin oder einen Regionalbischof als Beisitzerin oder Beisitzer hinzuberufen. 4Für die in Absatz 2 Nummer 3 bis 5 genannten Mitglieder und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter hat die Dekanin oder der Dekan ein Vorschlagsrecht. 5Den Vorsitz kann die Landesbischöfin oder der Landesbischof an die Dekanin oder den Dekan oder die Prodekanin beziehungsweise den Prodekan delegieren. 6Bei Entscheidungen, die Leistungsbewertungen betreffen, wirkt das studentische Mitglied nicht mit.
(3)1Die Amtszeit der Mitglieder des Prüfungsausschusses beträgt zwei Jahre. 2Wiederberufung ist möglich. 3Die Mitglieder üben ihr Amt nach Ablauf einer Amtsperiode weiter aus, bis die Nachfolger bestimmt worden sind und ihr Amt angetreten haben.
(4)1Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter unterliegen der Amtsverschwiegenheit. 2Sofern sie nicht im kirchlichen Dienst stehen oder nicht Mitglieder der Theologischen Fakultät sind, sind sie durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden zur Verschwiegenheit zu verpflichten.
(5) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, der Abnahme von Prüfungsleistungen als Beisitzerinnen oder Beisitzer beizuwohnen.
(6)1Die oder der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Prüfungsausschusses ein. 2Eine Sitzung ist einzuberufen, wenn dies wenigstens ein Mitglied des Prüfungsausschusses verlangt. 3Die Sitzungen sind nicht öffentlich.
(7)1Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder unter Einhaltung der Ladungsfrist von drei Werktagen schriftlich geladen sind und die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. 2Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. 3Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.
(8)1Die Stellvertreterinnen und Stellvertreter der Mitglieder des Prüfungsausschusses vertreten die einzelnen Mitglieder bei Abwesenheit. 2Scheidet ein Mitglied des Prüfungsausschusses aus, rückt seine Stellvertreterin oder sein Stellvertreter nach.
(9) Über die wesentlichen Gegenstände der Sitzung und die Beschlüsse des Prüfungsausschusses wird ein Protokoll angefertigt.
(10)1Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann in unaufschiebbaren Angelegenheiten, wenn eine rechtzeitige Ladung der Ausschussmitglieder nicht mehr möglich ist (Eilkompetenz), und in Routineangelegenheiten allein entscheiden. 2Die oder der Vorsitzende unterrichtet den Ausschuss spätestens in dessen nächster Sitzung über die Entscheidung.
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§ 6
Theologisches Prüfungsamt

(1)1Das Theologische Prüfungsamt arbeitet als Geschäftsstelle der Prüfungsausschüsse. 2Es übernimmt die administrative Organisation der Ersten Theologischen Prüfung und verwaltet die Prüfungsdaten und -dokumente. 3Der Informationspflicht des Theologischen Prüfungsamtes wird durch individuelle schriftliche Benachrichtigung, öffentlich zugängliche Aushänge oder durch Veröffentlichung in elektronischen Medien nachgekommen. 4Dabei sind datenschutzrechtliche Bestimmungen zu beachten.
(2)1Das Theologische Prüfungsamt hat sicherzustellen, dass Prüfungen in den festgelegten Zeiträumen abgelegt werden können. 2Es überprüft das Vorliegen von Zulassungsvoraussetzungen und die Einhaltung von Bearbeitungsfristen für schriftliche Hausarbeiten und organisiert die obligatorische Fachstudienberatung.
(3)1Die theologischen Fakultäten können Aufgaben des Theologischen Prüfungsamtes in dessen Auftrag wahrnehmen, soweit sie ihnen durch gesonderte Vereinbarung übertragen worden sind. 2Von einer Übertragung ausgenommen sind:
  1. der Erlass des Zulassungsbescheides zur Ersten Theologischen Prüfung,
  2. die Ausfertigung des Zeugnisses über die Erste Theologische Prüfung,
  3. die Archivierung der Prüfungsunterlagen und
  4. die Durchführung des Beschwerdeverfahrens.
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§ 7
Prüfer und Beisitzer

(1)1Der Prüfungsausschuss bestellt die Prüferinnen und Prüfer sowie die weiteren Beisitzerinnen und Beisitzer. 2Er kann die Bestellung der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses übertragen. 3Zu Prüferinnen und Prüfern sollen in der Regel Professorinnen und Professoren und andere nach Landes- oder Kirchenrecht prüfungsberechtigte Personen bestellt werden, die in dem Fachgebiet, auf das sich die Prüfung bezieht, eine eigenverantwortliche, selbständige Lehrtätigkeit ausgeübt haben. 4Zur oder zum Beisitzenden für die mündlichen Prüfungen darf nur bestellt werden, wer die Diplomprüfung (Theologie), die Prüfung zum Magister Theologiae, die Erste Theologische Prüfung (Kirchliches Examen) oder eine vergleichbare Prüfung abgelegt hat. 5Die Prüferinnen und Prüfer sind in ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig. 6Sie müssen Mitglied einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland sein.
(2) Das Theologische Prüfungsamt soll der Kandidatin oder dem Kandidaten die Namen der Prüferinnen und Prüfer spätestens zwei Wochen vor Beginn der jeweiligen Prüfung bekannt geben.
(3)1Die Prüferinnen, Prüfer, Beisitzerinnen und Beisitzer unterliegen der Amtsverschwiegenheit. 2Sofern sie nicht im kirchlichen Dienst stehen oder Mitglieder der Fakultät sind, sind sie durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zur Verschwiegenheit zu verpflichten.
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§ 8
Fristen

(1)1Die Prüfungsanforderungen sind so zu gestalten, dass die Erste Theologische Prüfung innerhalb der vorgesehenen Regelstudienzeit abgelegt werden kann. 2Die Erste Theologische Prüfung kann auch vor Ende der Regelstudienzeit abgelegt werden, sofern die für die Zulassung erforderlichen Leistungen nachgewiesen sind.
(2)1Die Kandidatin oder der Kandidat hat sich beim Theologischen Prüfungsamt rechtzeitig über Zulassungsvoraussetzungen und Anmeldetermin sowie über die zu erbringenden Prüfungsleistungen und deren Termine zu informieren. 2Die Anmeldung zur Ersten Theologischen Prüfung hat beim Theologischen Prüfungsamt spätestens zu den festgesetzten Terminen zu erfolgen.
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§ 9
Zulassungsvoraussetzungen

1Die Zulassung zur Ersten Theologischen Prüfung setzt voraus:
  1. das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife, eine einschlägige fachgebundene oder eine durch Rechtsvorschrift oder von der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkannte Hochschulzugangsberechtigung,
  2. den Nachweis über die bestandene Zwischenprüfung entsprechend der „Rahmenordnung für die Zwischenprüfung im Studiengang Evangelische Theologie“,
  3. die Zugehörigkeit zur Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland oder zu einer anderen Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) oder einer Kirche des Ökumenischen Rates der Kirchen (ÖRK); über Ausnahmen entscheidet auf Antrag das Theologische Prüfungsamt,
  4. ein ordnungsgemäßes Studium der Evangelischen Theologie im Sinne der „Rahmenordnung für den Studiengang Evangelische Theologie“ und der „Übersicht über die Gegenstände des Studiums der Evangelischen Theologie und die Voraussetzungen und Gegenstände der theologischen Prüfungen“,
  5. den Nachweis über den Abschluss des Hauptstudiums (120 Leistungspunkte) und den Eintritt in die Integrationsphase,
  6. die Vorlage von drei mindestens mit „ausreichend“ bewerteten Leistungsnachweisen auf der Grundlage von Hauptseminararbeiten (in ausgedruckter und digitaler Form) aus drei verschiedenen der folgenden Fächer: Altes Testament, Neues Testament, Kirchengeschichte, Systematische Theologie; dabei ist sicherzustellen, dass in jedem der vier genannten Fächer eine Pro- oder Hauptseminararbeit geschrieben wurde,
  7. die Nachweise über die Anfertigung einer Predigtarbeit und eines Unterrichtsentwurfs (Aufbaumodul Praktische Theologie/Religionspädagogik),
  8. den Nachweis über eine mündliche Prüfung in Philosophie (Modul Philosophie mit der Modulabschlussprüfung Philosophicum),
  9. den Nachweis über die Teilnahme an Lehrveranstaltungen in einem gewählten Schwerpunkt des Studiums (Wahlbereich),
  10. den Nachweis eines Praktikums einschließlich Auswertung (Modul Gemeindepraktikum),
  11. die Immatrikulation an der Theologischen Fakultät, an der die Erste Theologische Prüfung abgelegt werden soll; über Ausnahmen entscheidet auf Antrag das Theologische Prüfungsamt; und
  12. den Nachweis über die Aufnahme in die Liste der Studierenden der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland.
2Der Nachweis nach Satz 1 Nummer 12 entfällt, wenn die Kandidatin oder der Kandidat Mitglied einer anderen Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland oder einer Kirche des Ökumenischen Rates der Kirchen (ÖRK) ist.
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§ 10
Zulassungsverfahren

(1)1Über die Zulassung zur Ersten Theologischen Prüfung entscheidet der jeweilige Prüfungsausschuss beziehungsweise dessen Vorsitzende oder Vorsitzender in Zusammenarbeit mit dem Theologischen Prüfungsamt. 2Der Antrag auf Zulassung ist schriftlich über das Theologische Prüfungsamt an den Prüfungsausschuss zu richten. 3Dem Antrag sind beizufügen:
  1. ein tabellarischer Lebenslauf mit Lichtbild,
  2. die Nachweise über das Vorliegen der in § 9 genannten Voraussetzungen,
  3. die Nachweise zu den besuchten Lehrveranstaltungen in den Modulen und im Wahlbereich des Hauptstudiums,
  4. eine Erklärung darüber, ob die Kandidatin oder der Kandidat bereits eine Diplomprüfung (Theologie), eine Prüfung zum Magister Theologiae oder eine Erste Theologische Prüfung (Kirchliches Examen) in dem Studiengang Evangelische Theologie oder einem nach Maßgabe des Landes- oder Kirchenrechts verwandten Studiengang nicht bestanden hat und ob sie oder er sich in demselben oder einem vergleichbaren Prüfungsverfahren befindet,
  5. eine Erklärung darüber, in welchem Fach nach § 13 Absatz 2 die wissenschaftliche Hausarbeit geschrieben werden soll,
  6. eine Erklärung darüber, ob die praktisch-theologische Ausarbeitung entweder als Unterrichtsentwurf oder Predigtarbeit verfasst oder aus dem abgeleisteten Aufbaumodul Praktische Theologie gemäß § 14 Absatz 3 als vorgezogene Prüfungsleistung angerechnet werden soll.
(2) Die Zulassung darf nur abgelehnt werden, wenn:
  1. die in § 9 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind,
  2. die Unterlagen unvollständig sind,
  3. die Kandidatin oder der Kandidat die Diplomprüfung (Theologie), die Prüfung zum Magister Theologiae oder die Erste Theologische Prüfung (Kirchliches Examen) in demselben oder einem nach Maßgabe des Landes- oder Kirchenrechts verwandten Studiengang endgültig nicht bestanden hat oder
  4. die Kandidatin oder der Kandidat sich in demselben oder einem vergleichbaren Prüfungsverfahren befindet.
(3)1Das Theologische Prüfungsamt teilt der Kandidatin oder dem Kandidaten in einer angemessenen Frist die Entscheidung über die Zulassung zur Ersten Theologischen Prüfung mit. 2Eine Ablehnung der Zulassung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
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§ 11
Schutzbestimmungen

(1)1Auf Antrag der Studentin sind die Mutterschutzfristen, wie sie im Gesetz zum Schutz der erwerbstätigen Mutter (Mutterschutzgesetz - MschG) in der jeweils gültigen Fassung festgelegt sind, zu berücksichtigen. 2Dem Antrag sind die erforderlichen Nachweise beizufügen. 3Die Mutterschutzfristen unterbrechen jede Frist nach der Prüfungsordnung. 4Die Dauer des Mutterschutzes wird nicht in die Frist eingerechnet. 5Gleichfalls sind die Fristen der Elternzeit nach Maßgabe des Gesetzes über die Gewährung von Erziehungsgeld und Erziehungszeit (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz - BEEG) in der jeweils gültigen Fassung auf Antrag zu berücksichtigen. 6Der Prüfungsausschuss teilt der Studentin oder dem Studenten gegebenenfalls die neu festgesetzten Prüfungsfristen mit. 7Auf Antrag können Studierende, die wegen familiärer Verpflichtungen beurlaubt sind, während der Beurlaubung freiwillig Prüfungsleistungen erbringen.
(2) Macht eine Studentin oder ein Student durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft, dass sie oder er wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher oder psychischer Behinderung nicht in der Lage ist, Prüfungsleistungen ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form zu erbringen, gestattet der Prüfungsausschuss der Studentin oder dem Studenten, gleichwertige Leistungen in anderer Form zu erbringen oder geeignete Hilfsmittel zu benutzen.
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Teil 2: Durchführung der Prüfung

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§ 12
Prüfungsfächer und Gegenstände der Ersten Theologischen Prüfung

(1) Prüfungsfächer der Ersten Theologischen Prüfung sind:
  1. Altes Testament,
  2. Neues Testament,
  3. Kirchengeschichte,
  4. Systematische Theologie (Dogmatik und Ethik),
  5. Praktische Theologie/Religionspädagogik und
  6. Religionswissenschaft/Interkulturelle Theologie.
(2) Die Gegenstände der Ersten Theologischen Prüfung sind anhand der „Übersicht über die Gegenstände des Studiums der Evangelischen Theologie und die Voraussetzungen und Gegenstände der theologischen Prüfungen“ festzusetzen.
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§ 13
Wissenschaftliche Hausarbeit

(1) Die wissenschaftliche Hausarbeit soll zeigen, dass die Kandidatin oder der Kandidat in der Lage ist, innerhalb eines begrenzten Zeitraums eine Fragestellung selbständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten.
(2)1Für die Ausarbeitung der wissenschaftlichen Hausarbeit stehen zwölf Wochen zur Verfügung. 2Die wissenschaftliche Hausarbeit muss einem der folgenden fünf Hauptfächer zugeordnet werden:
  1. Altes Testament,
  2. Neues Testament,
  3. Kirchengeschichte,
  4. Systematische Theologie oder
  5. Praktische Theologie/Religionspädagogik.
3Wird sie in einer anderen als den in § 12 Absatz 1 genannten Disziplinen oder in einem besonderen Themenbereich geschrieben, ist auf die Behandlung eines theologischen Themas zu achten und zu entscheiden, welchem der genannten Hauptfächer das Thema zugeordnet wird.
(3)1Die Ausgabe des Themas für die wissenschaftliche Hausarbeit erfolgt über den Prüfungsausschuss. 2Die Kandidatin oder der Kandidat schlägt ein Themengebiet vor, aus dem die Erstgutachterin oder der Erstgutachter dem Prüfungsausschuss nach Rücksprache mit ihr oder ihm ein Thema benennt. 3Thema, Ausgabezeitpunkt und Ende der Abgabefrist sind aktenkundig zu machen.
(4)1Der Gesamtumfang der wissenschaftlichen Hausarbeit soll in der Regel 60 Seiten (ca. 2500 Textzeichen je Seite) nicht überschreiten. 2Thema und Aufgabenstellung der wissenschaftlichen Hausarbeit sind so zu begrenzen, dass die Bearbeitungsfrist eingehalten werden kann. 3Die Kandidatin oder der Kandidat fügt der Ausarbeitung eine schriftliche Versicherung hinzu, dass sie oder er die Ausarbeitung selbständig verfasst hat, sie in gleicher oder ähnlicher Fassung noch nicht in einem anderen Studiengang als Prüfungsleistung vorgelegt und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt sowie Zitate kenntlich gemacht hat.
(5)1Die wissenschaftliche Hausarbeit ist fristgemäß sowohl in zwei Druckexemplaren mit professioneller broschierter Bindung als auch in digitaler Form abzuliefern. 2Der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen. 3Bei Krankheit der Kandidatin oder des Kandidaten beziehungsweise eines von ihr oder ihm zu versorgenden Kindes oder pflegebedürftigen Angehörigen wird auf Antrag der Kandidatin oder des Kandidaten die Frist für die Abgabe der wissenschaftlichen Hausarbeit verlängert. 4Dabei kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes und in Zweifelsfällen eines Attestes einer Ärztin oder eines Arztes, die oder der vom Theologischen Prüfungsamt oder Prüfungsausschuss benannt wird, verlangt werden. 5Die Verlängerungszeit entspricht der Dauer der Erkrankung, sollte jedoch vier Wochen nicht überschreiten. 6Bei längerer Krankheit und bei der Inanspruchnahme von Mutterschutz oder Elternzeit entscheidet der Prüfungsausschuss nach Anhörung der Kandidatin oder des Kandidaten über das weitere Verfahren.
(6)1Die wissenschaftliche Hausarbeit wird von der Erstgutachterin oder dem Erstgutachter und einer weiteren Gutachterin oder einem weiteren Gutachter, die vom Prüfungsausschuss bestellt werden, innerhalb von acht Wochen ab Zustellung bewertet. 2Die Note der wissenschaftlichen Hausarbeit ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Bewertungen aus den beiden Gutachten. 3Dabei wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen. 4Besteht jedoch in der Beurteilung durch das Erst- und Zweitgutachten eine Differenz von mindestens zwei Noten, legt der Prüfungsausschuss im Rahmen und unter Würdigung der beiden Gutachten und gegebenenfalls unter Einholung eines dritten Gutachtens die Note fest.
(7)1Bei der Wiederholung der wissenschaftlichen Hausarbeit ist ein neues Thema zu stellen. 2Dieses kann auf Wunsch der Kandidatin oder des Kandidaten auch in einem anderen Fach bearbeitet werden.
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§ 14
Praktisch-theologische Ausarbeitung

(1) Die praktisch-theologische Ausarbeitung (Predigtarbeit oder Unterrichtsentwurf) soll zeigen, dass die Kandidatin oder der Kandidat in der Lage ist, innerhalb eines begrenzten Zeitraumes eine Praxisaufgabe selbständig zu bearbeiten.
(2)1Für die Anfertigung der praktisch-theologischen Ausarbeitung stehen zwei Wochen zur Verfügung. 2Die praktisch-theologische Ausarbeitung muss entweder aus einer Predigtarbeit oder einem Unterrichtsentwurf bestehen. 3Die Kandidatin oder der Kandidat entscheidet sich selbst für eine dieser Möglichkeiten.
(3)1Zur Entlastung des Examens kann sich die Kandidatin oder der Kandidat entscheiden, ob sie oder er eine praktisch-theologische Ausarbeitung, die sie oder er im Zusammenhang mit dem Aufbaumodul „Praktische Theologie“ verfasst hat, als vorgezogene Prüfungsleistung anrechnen lässt. 2Bei der Meldung zur Ersten Theologischen Prüfung teilt die Kandidatin oder der Kandidat mit, für welche der Möglichkeiten sie oder er sich entschieden hat.
(4) Die Ausgabe des Themas erfolgt über den Prüfungsausschuss. Thema, Ausgabezeitpunkt und Ende der Abgabefrist sind aktenkundig zu machen.
(5)1Der Gesamtumfang der praktisch-theologischen Ausarbeitung soll in der Regel 20 Seiten (ca. 2500 Textzeichen je Seite) nicht überschreiten. 2Zusätzliche Materialanhänge werden nicht berechnet. 3Thema und Aufgabenstellung der praktisch-theologischen Ausarbeitung sind so zu begrenzen, dass die Bearbeitungsfrist eingehalten werden kann. 4Die Kandidatin oder der Kandidat fügt der praktisch-theologischen Ausarbeitung eine schriftliche Versicherung hinzu, dass sie oder er die Ausarbeitung selbständig verfasst hat, sie in gleicher oder ähnlicher Fassung noch nicht in einem anderen Studiengang als Prüfungsleistung vorgelegt und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt sowie Zitate kenntlich gemacht hat.
(6)1Die praktisch-theologische Ausarbeitung ist fristgemäß sowohl in zwei Druckexemplaren mit professioneller broschierter Bindung als auch in digitaler Form abzuliefern. 2Der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen. 3Bei Krankheit der Kandidatin oder des Kandidaten beziehungsweise eines von ihr oder ihm zu versorgenden Kindes oder pflegebedürftigen Angehörigen wird auf Antrag der Kandidatin oder des Kandidaten die Frist für die Abgabe der praktisch-theologischen Ausarbeitung verlängert. 4Dabei kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes und in Zweifelsfällen eines Attestes einer Ärztin oder eines Arztes, die oder der vom Theologischen Prüfungsamt oder Prüfungsausschuss benannt wird, verlangt werden. 5Die Verlängerungszeit entspricht der Dauer der Erkrankung, sollte jedoch zwei Wochen nicht überschreiten. 6Bei längerer Krankheit und bei der Inanspruchnahme von Mutterschutz oder Elternzeit entscheidet der Prüfungsausschuss nach Anhörung der Kandidatin oder des Kandidaten über das weitere Verfahren.
(7)1Die praktisch-theologische Ausarbeitung wird von der Erstgutachterin oder dem Erstgutachter und einer weiteren Gutachterin oder einem weiteren Gutachter, die vom Prüfungsausschuss bestellt werden, innerhalb von acht Wochen ab Zustellung bewertet. 2Die Note der praktisch-theologischen Ausarbeitung ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Bewertungen aus den beiden Gutachten. 3Dabei wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen. 4Besteht jedoch in der Beurteilung durch das Erst- und Zweitgutachten eine Differenz von mindestens zwei Noten, legt der Prüfungsausschuss im Rahmen und unter Würdigung der beiden Gutachten und gegebenenfalls unter Einholung eines dritten Gutachtens die Note fest.
(8) Bei der Wiederholung der praktisch-theologische Ausarbeitung ist ein neues Thema zu stellen.
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§ 15
Klausurarbeiten

(1) 1In den Klausurarbeiten soll die Kandidatin oder der Kandidat nachweisen, dass sie oder er auf der Basis des notwendigen Grundwissens in begrenzter Zeit und mit begrenzten Hilfsmitteln mit den gängigen Methoden des jeweiligen Faches jeweils ein Thema bearbeiten kann. 2In jeder Klausurarbeit werden drei Themen zur Auswahl gestellt.
(2)1Der schriftliche Teil der Fachprüfungen besteht aus vier Klausurarbeiten von einer Dauer von jeweils 240 Minuten. 2Klausurfächer sind:
  1. Altes Testament,
  2. Neues Testament,
  3. Kirchengeschichte,
  4. Systematische Theologie (Dogmatik und Ethik) und
  5. Praktische Theologie/Religionspädagogik.
3In dem Fach, in dem die wissenschaftliche Hausarbeit geschrieben beziehungsweise dem die wissenschaftliche Hausarbeit zugeordnet wurde, entfällt die Klausurarbeit.
(3)1Jede Klausurarbeit wird von zwei Prüferinnen oder Prüfern in der Regel innerhalb von einer Woche ab Zustellung bewertet. 2Die Note für die Klausurarbeit ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Bewertungen der beiden Prüferinnen oder Prüfer. 3Dabei wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen. 4Besteht jedoch in der Beurteilung durch die beiden Prüferinnen oder Prüfer eine Differenz von mindestens zwei Noten, legt der Prüfungsausschuss im Rahmen und unter Würdigung der beiden Bewertungen und gegebenenfalls unter Einholung eines dritten Gutachtens die Note fest.
(4) Die zulässigen Hilfsmittel werden durch den Prüfungsausschuss auf Vorschlag der Prüferinnen und Prüfer festgesetzt.
(5) Die Aufsicht für die Klausurarbeiten organisiert das Theologische Prüfungsamt.
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§ 16
Mündliche Prüfungen

(1) In den mündlichen Prüfungen soll die Kandidatin oder der Kandidat nachweisen, dass sie oder er über ein dem Studienziel entsprechendes Grundwissen verfügt, die Zusammenhänge des Prüfungsgebietes erkennt und ein von ihr oder ihm gewähltes Spezialgebiet mit seinen Fragestellungen in diese Zusammenhänge einzuordnen und kritisch zu beurteilen vermag.
(2)1Der mündliche Teil der Fachprüfungen besteht aus sechs Prüfungsgesprächen. 2Mündliche Prüfungsfächer sind:
  1. Altes Testament,
  2. Neues Testament,
  3. Kirchengeschichte,
  4. Systematische Theologie (Dogmatik und Ethik),
  5. Praktische Theologie/Religionspädagogik und
  6. Religionswissenschaft/Interkulturelle Theologie.
3In den Fächern „Altes Testament“, „Neues Testament“ und „Kirchengeschichte“ dauert das Prüfungsgespräch jeweils 25 Minuten, in den Fächern „Systematische Theologie (Dogmatik und Ethik)“ und „Praktische Theologie/Religionspädagogik“ jeweils 30 Minuten und im Fach „Religionswissenschaft/Interkulturelle Theologie“ 20 Minuten.
(3)1Mündliche Prüfungen werden vor mindestens zwei Prüferinnen oder Prüfern oder vor einer Prüferin oder einem Prüfer in Gegenwart einer sachkundigen Beisitzerin oder eines sachkundigen Beisitzers abgelegt. 2Die mitwirkenden Beisitzerinnen und Beisitzer werden vor der Festsetzung der Note gehört.
(4) Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der Prüfung sind in einem Protokoll festzuhalten.
(5)1Studierende, die sich zu einem späteren Prüfungstermin der gleichen Prüfung unterziehen wollen, können als Zuhörende zugelassen werden, es sei denn, die Kandidatin oder der Kandidat widerspricht. 2Die Zulassung ist spätestens eine Woche vor der jeweiligen Prüfung beim Prüfungsamt zu beantragen. 3Die Zahl der Zuhörenden soll die Zahl der anderen Anwesenden nicht übersteigen. 4Die Zulassung erstreckt sich nicht auf die Beratung und Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse.
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Teil 3: Bewertung und Ergebnis der Prüfung

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§ 17
Bewertung der Prüfungsleistungen

1Für die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen gilt folgende Notenskala:
1 = „sehr gut"
= eine hervorragende Leistung;
2 = „gut“
= eine überdurchschnittliche Leistung, die erheblich über den Anforderungen liegt;
3 = „befriedigend“
= eine durchschnittliche Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht;
4 = „ausreichend“
= eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt;
5 = „nicht ausreichend“
= eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.
2Durch Erhöhung oder Verminderung der einzelnen Noten um 0,3 können Zwischenwerte zur differenzierten Bewertung gebildet werden. 3Ausgeschlossen sind dabei die Noten 0,7; 4,3 und höher.
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§ 18
Bildung und Bekanntgabe der Noten

(1)1Für jede der sechs in § 12 Absatz 1 genannten Prüfungsfächer wird eine Fachnote gebildet. 2Sie ergibt sich jeweils aus dem arithmetischen Mittel der Noten für die Klausurarbeit und die mündliche Prüfung. 3Dabei wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen. 4In dem Fach, in dem keine Klausurarbeit oder wissenschaftliche Hausarbeit geschrieben wird, ist die Note für die mündliche Prüfung zugleich die Fachnote.
(2)1Die Gesamtnote ergibt sich aus dem gewichteten arithmetischen Mittel der Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen, wobei die wissenschaftliche Hausarbeit doppelt und die vier Klausurarbeiten, die praktisch-theologischen Ausarbeitung sowie die sechs mündlichen Prüfungen jeweils einfach gewichtet werden. 2Dabei wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen. 3Die Gesamtnote lautet:
von 1,0 bis 1,5
= „sehr gut",
von 1,6 bis 2,5
= „gut",
von 2,6 bis 3,5
= „befriedigend",
von 3,6 bis 4,0
= „ausreichend".
4Bei einer Gesamtnote bis einschließlich 1,2 wird zusätzlich das Prädikat „mit Auszeichnung“ vergeben.
(3) Die Noten für die wissenschaftliche Hausarbeit, die praktisch-theologische Ausarbeitung, die Klausurarbeiten und die mündlichen Prüfungen können von der Kandidatin oder dem Kandidaten erfragt werden, andernfalls erfolgt die Bekanntgabe der Noten am letzten Prüfungstag im Anschluss an die Berechnung der Fachnoten und der Gesamtnote.
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§ 19
Bestehen der Ersten Theologischen Prüfung, Nachprüfungen

(1) Die Erste Theologische Prüfung ist bestanden, wenn die Note für die wissenschaftliche Hausarbeit, die praktisch-theologische Ausarbeitung sowie alle sechs Fachnoten jeweils nicht schlechter als „ausreichend“ (4,0) sind.
(2)1Sind höchstens zwei der acht in Absatz 1 genannten Noten schlechter als „ausreichend“ (4,0), können die zugehörigen Prüfungsleistungen zum nächsten Prüfungstermin im Rahmen von Nachprüfungen einmal wiederholt werden. 2Die Wiederholung einer bestandenen Fachprüfung ist nicht zulässig. 3Die Erste Theologische Prüfung ist bestanden, wenn nach den Nachprüfungen alle in Absatz 1 genannten Noten jeweils nicht schlechter als „ausreichend“ (4,0) sind.
(3)1Wenn bei den Nachprüfungen nach Absatz 2 die wissenschaftliche Hausarbeit nach § 15 Absatz 2 einem anderen Hauptfach zugeordnet wird als beim vorangehenden Nichtbestehen, wird in diesem Fach die Klausurnote gestrichen und die Möglichkeit einer mündlichen Nachprüfung auch abweichend von Absatz 2 eingeräumt. 2Die fehlende Klausur im Fach der nicht bestandenen wissenschaftlichen Hausarbeit ist im Rahmen der Nachprüfungen nachzuholen. 3Entsprechend werden die Fachnoten nach § 18 Absatz 1 neu berechnet.
(4)1Ist die Erste Theologische Prüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, so wird der Kandidatin oder dem Kandidaten hierüber vom Prüfungsamt ein schriftlicher Bescheid erteilt, der auch darüber Auskunft gibt, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang und innerhalb welcher Frist Prüfungsleistungen der Ersten Theologischen Prüfung wiederholt werden können. 2Der Bescheid über die nicht bestandene Erste Theologische Prüfung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
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§ 20
Zeugnis

(1)1Über die bestandene Erste Theologische Prüfung erhält die Absolventin oder der Absolvent ein Zeugnis vom Theologischen Prüfungsamt. 2In das Zeugnis sind die Fachnoten, das Thema der wissenschaftlichen Hausarbeit und deren Note, die praktisch-theologische Ausarbeitung und deren Note sowie die Gesamtnote aufzunehmen. 3Auf Antrag sind in einem Beiblatt zum Zeugnis die Noten des jeweiligen Prüfungsjahrganges (Notenspiegel, Rangzahl) anzugeben.
(2)1Das Zeugnis trägt das Datum des Tages, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht worden ist. 2Das Zeugnis wird von der Landesbischöfin oder dem Landesbischof unterzeichnet und mit dem Siegel der Landeskirche versehen.
(3)1Hat die Kandidatin oder der Kandidat die Erste Theologische Prüfung nicht bestanden, wird ihr oder ihm auf Antrag und gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise eine schriftliche Bescheinigung vom Theologischen Prüfungsamt ausgestellt, die die erbrachten Prüfungsleistungen und deren Noten sowie die zur Ersten Theologischen Prüfung noch fehlenden Prüfungsleistungen enthält. 2Sie muss erkennen lassen, dass die Erste Theologische Prüfung nicht bestanden ist.
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§ 21
Einsicht in die Prüfungsakten

Innerhalb eines Jahres nach Abschluss des Prüfungsverfahrens wird der Kandidatin oder dem Kandidaten auf Antrag beim Theologischen Prüfungsamt in angemessener Frist Einsicht in ihre oder seine schriftlichen Prüfungsarbeiten, in die darauf bezogenen Gutachten und in die Prüfungsprotokolle gewährt.
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Teil 4: Wiederholung der Ersten Theologischen Prüfung und Versäumnis von Prüfungsleistungen

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§ 22
Wiederholung

(1)1Die nicht bestandene Erste Theologische Prüfung kann einmal wiederholt werden. 2Dabei wird eine bestandene wissenschaftliche Hausarbeit und eine bestandene praktisch-theologische Ausarbeitung auf Antrag angerechnet.
(2)1In besonders begründeten Ausnahmefällen ist auf Antrag eine zweite Wiederholung zulässig. 2Über den Antrag entscheidet der Prüfungsausschuss. 3Fehlversuche an anderen Hochschulen oder in Gliedkirchen der EKD sind anzurechnen.
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§ 23
Versäumnis, Rücktritt, Täuschungsversuch, Ordnungsverstoß

(1)1Eine Prüfungsleistung gilt als nicht bestanden, wenn die Kandidatin oder der Kandidat einen Prüfungstermin ohne triftige Gründe versäumt oder wenn sie oder er nach Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt. 2Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht wird.
(2)1Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen dem Theologischen Prüfungsamt oder dem Prüfungsausschuss unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. 2Bei Krankheit der Kandidatin oder des Kandidaten beziehungsweise eines von ihr oder ihm zu versorgenden Kindes oder pflegebedürftigen Angehörigen kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes und in Zweifelsfällen eines Attestes einer Ärztin oder eines Arztes, die oder der vom Prüfungsamt oder Prüfungsausschuss benannt wird, verlangt werden. 3Werden die Gründe von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses anerkannt, so wird ein neuer Termin anberaumt. 4Die bereits vorliegenden Prüfungsleistungen sind in diesem Fall anzurechnen.
(3)1Versucht die Kandidatin oder der Kandidat das Ergebnis ihrer oder seiner Prüfungsleistungen durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die betreffende Prüfung oder Teilprüfung als nicht bestanden. 2Eine Kandidatin oder ein Kandidat, die oder der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von der Fortsetzung der betreffenden Prüfung oder Teilprüfung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt diese Prüfung oder Teilprüfung als nicht bestanden. 3In schwerwiegenden Fällen kann der Prüfungsausschuss die Kandidatin oder den Kandidaten von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen ausschließen.
(4)1Die Kandidatin oder der Kandidat kann innerhalb einer Frist von vier Wochen verlangen, dass Entscheidungen nach Absatz 3 Satz 1 und 2 vom Prüfungsausschuss überprüft werden. 2Belastende Entscheidungen sind der Kandidatin oder dem Kandidaten unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
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§ 24
Rechtsfolgen bei Täuschung und Abnahme einer Fachprüfung ohne Vorliegen der Voraussetzungen

(1)1Hat die Kandidatin oder der Kandidat bei einer Prüfungsleistung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann die Note der Prüfungsleistung entsprechend § 23 Absatz 3 berichtigt werden. 2Gegebenenfalls kann die Fachprüfung für „nicht ausreichend“ und die Erste Theologische Prüfung für „nicht bestanden“ erklärt werden. 3Entsprechendes gilt für die wissenschaftliche Hausarbeit und die praktisch-theologische Ausarbeitung.
(2)1Waren die Voraussetzungen für die Abnahme einer Fachprüfung nicht erfüllt, ohne dass die Kandidatin oder der Kandidat hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Fachprüfung geheilt. 2Hat die Kandidatin oder der Kandidat vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, dass sie oder er die Fachprüfung ablegen konnte, so kann die Fachprüfung für „nicht ausreichend“ und die Erste Theologische Prüfung für „nicht bestanden“ erklärt werden. 3Entsprechendes gilt für die wissenschaftliche Hausarbeit und die praktisch-theologische Ausarbeitung.
(3)1Der Kandidatin oder dem Kandidaten ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben. 2Belastende Entscheidungen sind der Kandidatin oder dem Kandidaten unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
(4)1Das unrichtige Zeugnis ist einzuziehen und gegebenenfalls ein neues zu erteilen. 2Das Theologische Prüfungsamt teilt dies unverzüglich dem Prüfungsamt der Fakultät, an der die Prüfung abgenommen wurde, mit. 3Eine Entscheidung nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 und 3 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Zeugnisses ausgeschlossen.
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§ 25
Nachdiplomierung

1Aufgrund der bestandenen Ersten Theologischen Prüfung kann die Theologische Fakultät, an der die Prüfung abgelegt wurde, auf Antrag den akademischen Grad „Diplomtheologin“ oder „Diplomtheologe“ verleihen und der Absolventin oder dem Absolventen darüber eine Urkunde ausstellen. 2Näheres regelt die Studien- und Prüfungsordnung für den Diplomstudiengang Evangelische Theologie der jeweiligen Theologischen Fakultät.
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Teil 5: Rechtsbehelfe

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§ 26
Mängel im Prüfungsverfahren

(1) Erweist sich das Prüfungsverfahren als mit Mängeln behaftet, die die Chancengleichheit erheblich verletzt haben, so kann der Prüfungsausschuss auf Antrag von Prüfungsteilnehmern oder von Amts wegen anordnen, dass von bestimmten oder von allen Prüfungsteilnehmern der mit Mängeln behaftete Teil der Ersten Theologischen Prüfung zu wiederholen ist.
(2)1Ein Antrag nach Absatz 1 ist unverzüglich schriftlich beim Theologischen Prüfungsamt zu stellen. 2Er darf keine Bedingung enthalten und kann nicht zurückgenommen werden. 3Der Antrag ist ausgeschlossen, wenn seit dem Abschluss des Teils des Prüfungsverfahrens, der mit Mängeln behaftet war, ein Monat verstrichen ist.
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§ 27
Widerspruch

Gegen ablehnende Entscheidungen und andere belastende Verwaltungsakte, die nach dieser Prüfungsordnung getroffen werden, ist nach Maßgabe des Verwaltungsverfahrens- und -zustellungsgesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) der Widerspruch zulässig.
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§ 28
Anrufung des Verwaltungsgerichts

(1) Gibt das Kollegium des Landeskirchenamtes dem Widerspruch nicht statt, so kann gegen den Bescheid innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage vor dem Kirchengericht der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) erhoben werden.
(2) Solange über Widerspruch und Klage nicht abschließend entschieden ist, gilt die Erste Theologische Prüfung als nicht abgeschlossen.
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Teil 6: Schlussbestimmungen

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§ 29
Übergangsbestimmungen

(1)1Diese Prüfungsordnung gilt für Studierende, die ihr Studium ab dem Wintersemester 2013/2014 beginnen. 2Sie gilt auch für alle Studierenden, die bereits vor Inkrafttreten dieser Ordnung das Studium der Evangelischen Theologie in modularisierter Form entsprechend der „Rahmenordnung für den Studiengang Evangelische Theologie (Pfarramt/Diplom (Theologie/Magister Theologiae)“ vom 11. Oktober 2008 aufgenommen haben.
(2)1Studierende, die vor dem Wintersemester 2009/2010 und damit vor der Modularisierung des Studiengangs im Studiengang Evangelische Theologie an der Martin-Luther-Universität Halle/Wittenberg immatrikuliert wurden, erbringen die Prüfungsleistungen auf der Grundlage der Diplomprüfungsordnung vom 19. Juni 1997, es sei denn, sie beantragen schriftlich mit dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung beim Prüfungsausschuss die Anwendung dieser Verordnung. 2Dieser Antrag ist unwiderruflich.
(3)1Studierende, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung im Studiengang Evangelische Theologie in nicht modularisierter Form an der Theologischen Fakultät der Friedrich-Schiller-Universität Jena immatrikuliert wurden, erbringen die Prüfungsleistungen auf der Grundlage der Prüfungsordnung nach § 30 Absatz 2, es sei denn, sie beantragen schriftlich mit dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung beim Prüfungsausschuss die Anwendung dieser Verordnung. 2Dieser Antrag ist unwiderruflich.
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§ 30
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juni 2014 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Ordnung für die Erste Theologische Prüfung in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen vom 4. März 2005 (ABl. S. 169) außer Kraft.

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