.

Geltungszeitraum von: 01.05.2004

Geltungszeitraum bis: 31.12.2013

Verordnung für Pfarrer und Pastorinnen im
privatrechtlichen Dienstverhältnis

Vom 26. März 2004 (ABl. S. 69, 2005 S. 229), geändert durch Verordnung
vom 1. Juni 2007

(ABl. ELKTh S. 191, ABl. 210)

Der Landeskirchenrat erlässt gemäß § 82 Abs. 2 Nr. 3 der Verfassung in Verbindung mit § 120 Pfarrergesetz der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands und Art. 120 a des Ergänzungsgesetzes zum Pfarrergesetz folgende Verordnung für Pfarrer und Pastorinnen im privatrechtlichen Dienstverhältnis:

Inhaltsübersicht

I. Abschnitt Geltungsbereich
II. Abschnitt Dienstvertrag
V. Abschnitt Sozialbezüge
VIII. Abschnitt Besondere Vorschriften
IX. Abschnitt Rechtsweg
#

I. Abschnitt
Geltungsbereich

###

§ 1
Allgemeiner Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für Pfarrer und Pastorinnen, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zur Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen stehen und in einem kirchlichen Arbeitsbereich tätig sind, der dem Dienst eines Pfarrers oder einer Pastorin entspricht.
#

II. Abschnitt
Dienstvertrag

###

§ 2
Geltung von Regelungen des Pfarrergesetzes und anderer Gesetze, Verordnungen, Bekanntmachungen und Ausführungsbestimmungen

( 1 ) Für das Dienstverhältnis der Pfarrer und der Pastorinnen gelten die den pfarramtlichen Dienst betreffenden Regelungen des Pfarrergesetzes der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands in der jeweils geltenden Fassung mit den Ergänzungs- und Ausführungsbestimmungen für die Evangelisch-Lutherische Kirche in Thüringen sinngemäß, soweit sie nicht das Vorliegen eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses voraussetzen.
( 2 ) Von der Geltung ausgeschlossen sind insbesondere folgende
Bestimmungen:
Pfarrergesetz: §§ 1, § 3 Abs. 1, § 7 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2, 3, 4 und 6, §§ 11 bis 13, § 14 Abs. 3, §§ 15bis 23, 25, 26, 28bis 30, 47, 53 Abs. 2 Satz 2, § 54 Abs. 3 und 4, § 58 Abs. 3, § 67 Abs. 2, §§ 68, 70 bis 72, 78, 79, 81, 84 Abs. 3 und 4 bis §§ 91, 94 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 Satz 3 und 4, §§ 96bis 119, 121, 123bis 126 und Pfarrerergänzungsgesetz Art. 1 a, Art. 12 a, Art. 13 a, Art. 14 a, Art. 15 a, Art. 19 a, Art. 26 a, Art. 37 a Abs. 2, Art. 43 a,Art. 56 a, Art. 58 b Abs. 2, 4 und 5, Art. 58 c Abs. 2, Art. 58 d Abs. 2 und 3, Art. 72 a, Art. 79 a, Art. 82 a, Art. 83 a, Art. 83 b, Art. 102 a bis Art. 117 a, Art. 121 abis Art. 126 b. Im Falles des Art. 58 b Abs. 2 tritt anstelle des Wartestandes die Gewährung eines Sonderurlaubs ohne Fortzahlung der Bezüge.
( 3 ) Die allgemeinen Regelungen für Pfarrer und Pastorinnen, insbesondere das Kirchengesetz über die Vertretung der Pfarrerschaft in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen, die Pfarrerfortbildungsordnung, die Pfarrerreisekostenverordnung, die Verordnung über Erholungsurlaub, Dienstbefreiung und Abwesenheit vom Dienstbereich sowie Sonderurlaub für Pfarrer, die Anordnung über die Dienstkleidung der Pfarrer der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen, die Verordnung über das Verfahren zur Beurteilung der Eignung für den pfarramtlichen Dienst sind für Pfarrer und Pastorinnen sinngemäß anzuwenden, soweit in dieser Verordnung keine abweichenden Regelungen getroffen sind.
#

§ 3
Dienstbezeichnung

Der Pfarrer und die Pastorin im privatrechtlichen Dienstverhältnis führt die Dienstbezeichnung „Pfarrer mit Dienstvertrag“ oder „Pastorin mit Dienstvertrag“.
#

§ 4
Einstellungsvoraussetzungen, Ordination

( 1 ) Als Pfarrer oder Pastorin im Angestelltenverhältnis darf nur angestellt werden, wer
  1. evangelisch-lutherischen Bekenntnisses ist,
  2. einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland angehört,
  3. die vorgeschriebene wissenschaftliche und praktische Ausbildung für den Dienst des Pfarrers und der Pastorin erhalten und die 1. und 2. Theologische Prüfung, letztere in einer der Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland, bestanden hat. Sind seit dem Bestehen der 2. Theologischen Prüfung mehr als fünf Jahre vergangen, so kann die Einstellung von dem Ausgang eines Kolloquiums abhängig gemacht werden,
  4. erwarten lässt, dass er oder sie den Anforderungen nach dieser Verordnung genügen wird,
  5. frei von Krankheiten und Gebrechen ist, die die Ausübung des Dienstes wesentlich hindern.
( 2 ) In besonderen Ausnahmefällen kann von den Erfordernissen des Absatzes 1 Nr. 2 und 5 abgesehen werden. Eine vorgeschriebene wissenschaftliche Ausbildung im Sinne von Absatz 1 Nr. 3 ist auch eine theologische Ausbildung an einer anerkannten Predigerschule oder die Pfarrassistentenausbildung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen.
( 3 ) Hinsichtlich der Ordination finden die Regelungen in § 12 Abs. 5 Pfarrergesetz und Art. 4 a Pfarrerergänzungsgesetz sinngemäße Anwendung.
#

§ 5
Schriftform, Nebenabreden

( 1 ) Der Dienstvertrag wird schriftlich abgeschlossen; dem Pfarrer und der Pastorin ist eine Ausfertigung auszuhändigen. Mehrere Dienstverhältnisse zu demselben Dienstgeber dürfen nur begründet werden, wenn die jeweils übertragenen Tätigkeiten nicht in einem unmittelbaren Sachzusammenhang stehen. Anderenfalls gelten sie als ein Dienstverhältnis.
( 2 ) Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. Eine Nebenabrede kann gesondert gekündigt werden, soweit dies einzelvertraglich vereinbart oder durch eine Arbeitsrechtsregelung vorgesehen ist.
#

§ 6
Probezeit

Die ersten sechs Monate der Beschäftigung gelten als Probezeit, es sei denn, dass im Dienstvertrag auf eine Probezeit verzichtet oder eine kürzere Probezeit vereinbart worden ist.
Hat der Pfarrer und die Pastorin in der Probezeit an insgesamt mehr als vierzehn Tagen nicht gearbeitet, verlängert sich die Probezeit um die Zahl von Tagen, die der Zahl der über vierzehn hinausgehenden Fehltage entspricht.
#

§ 7
Befristetes Dienstverhältnis

( 1 ) Das Dienstverhältnis kann bei Vorliegen sachlicher oder in der Person des Pfarrers oder der Pastorin liegenden Gründen für einen befristeten Zeitraum eingegangen werden, wenn
  1. es der Verleihung der Bewerbungsfähigkeit dient und davon auszugehen ist, dass sich der Pfarrer oder die Pastorin nicht um eine Pfarrstelle der Evang.-Luth. Kirche in Thüringen bewerben wird,
  2. es dem Zweck der Erprobung des Pfarrers oder der Pastorin dienen soll (Probedienstverhältnis) für die Dauer von 18 Monaten,
  3. die Beschäftigung in einer Aufgabe von begrenzter Dauer erfolgt,
  4. die Beschäftigung zur Vertretung oder zeitweiligen Aushilfe erfolgt.
( 2 ) Im Dienstvertrag ist der Grund der Befristung zu benennen und anzugeben, mit Ablauf welcher Frist oder durch Eintritt welchen Ereignisses das Dienstverhältnis enden soll.
( 3 ) Auf das Dienstverhältnis findet § 6 keine Anwendung.
( 4 ) Im Falle von Absatz 1 Buchstabe b) darf eine Versetzung oder Abordnung innerhalb des ersten Jahres nur mit Zustimmung des Pfarrers oder der Pastorin erfolgen.
#

§ 8
Bewerbung um eine Pfarrstelle

( 1 ) Nach erfolgreicher Beendigung der Probezeit (§ 6), frühestens drei Jahre nach der Ausübung der Tätigkeit, die dem Dienst eines ordinierten Pfarrers oder einer ordinierten Pastorin entspricht und einer dem § 13 Abs. 1 Pfarrergesetz entsprechenden förmlichen Feststellung können sich Pfarrer und Pastorinnen um eine ausgeschriebene Pfarrstelle bewerben.
( 2 ) Zeiten einer anderen als in Absatz 1 genannten Tätigkeit, die eine Beurteilung der Eignung für den pfarramtlichen Dienst gestatten, können ganz oder teilweise angerechnet werden.
#

§ 9
Urkunde über die Einführung

Der Pfarrer und die Pastorin erhält eine Urkunde über die Einführung auf eine Gemeindepfarrstelle oder eine Stelle mit allgemeinkirchlichen Aufgaben.
#

III. Abschnitt
Allgemeine Arbeitsbedingungen

###

§ 10
Ärztliche Untersuchung

( 1 ) Auf Verlangen des Landeskirchenamtes ist vor der Übernahme in das privatrechtliche Dienstverhältnis die körperliche Eignung (Gesundheitszustand und Dienstfähigkeit) durch das Zeugnis eines vom Landeskirchenamt bestimmten Arztes nachzuweisen.
( 2 ) Die Kosten der ärztlichen Untersuchung trägt die Landeskirche. Das Ergebnis der ärztlichen Untersuchung ist dem Pfarrer und der Pastorin auf Antrag bekannt zu geben.
#

§ 11
Versetzung und Abordnung

( 1 ) Der Pfarrer bzw. die Pastorin kann aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen versetzt oder abgeordnet werden. Bei einer Abordnung von mehr als drei Monaten oder Versetzung an eine Stelle außerhalb des bisherigen Dienstortes ist er bzw. sie vorher zu hören.
( 2 ) Eine Versetzung oder Abordnung während der Probezeit (§ 6) ist ohne Zustimmung des Pfarrers oder der Pastorin nicht möglich.
( 3 ) Pfarrern kann im dienstlichen, betrieblichen oder kirchlichen Interesse mit ihrer Zustimmung vorübergehend ein mindestens gleichwertiger Dienstauftrag bei einer Einrichtung außerhalb des räumlichen Geltungsbereiches dieser Verordnung oder bei einer anderen öffentlichen Einrichtung zugewiesen werden. Die Rechtsstellung des Pfarrers und der Pastorin bleibt unberührt; Bezüge aus der Verwendung nach Satz 1 werden angerechnet.
( 4 ) Vor einer Versetzung nach den Absätzen 1 und 2 ist der Superintendent bzw. die Superintendentin sowie die Vertretung der Pfarrerschaft zu hören.
#

§ 12
Arbeitszeit, Dienstauftrag

Der Pfarrer bzw. die Pastorin hat im Hinblick auf die mit der Ordination übernommenen Verpflichtungen seine bzw. ihre Aufgaben selbstverantwortlich wahrzunehmen. Der Umfang des Dienstauftrages ist durch allgemeine Regelungen und spezielle Festlegungen im Arbeitsbereich bestimmt. Die Arbeitszeit ist nicht stundenmäßig festgeschrieben. Bei Nichtvollbeschäftigten richtet sich der Anteil des Dienstauftrages nach dem im Dienstvertrag festgesetzten Verhältnis zu einem vollen Dienstauftrag.
#

§ 13
Beschäftigungszeit, Dienstzeit, Ausschlussfrist für die Anrechnung

Für die Berechnung der Beschäftigungs- und der Dienstzeit sowie für deren Nachweis gelten die §§ 19 bis 21 der Kirchlichen Arbeitsvertragsverordnung (KAVO) sinngemäß.
#

IV. Abschnitt
Eingruppierung, Vergütung

###

§ 14

( 1 ) Die Eingruppierung der Pfarrer und Pastorinnen im Gemeindepfarramt erfolgt in der der Besoldungsgruppe A 13 vergleichbaren Vergütungsgruppe BAT IIa.
( 2 ) Die Eingruppierung eines Pfarrers oder einer Pastorin, der oder die in einer Stelle eingesetzt ist, die höher als eine Gemeindepfarrstelle dotiert ist, wird vom Landeskirchenrat in Anlehnung an die Regelungen des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses gesondert festgesetzt.
( 3 ) Die Vergütungsgruppe ist im Dienstvertrag anzugeben.
( 4 ) Pfarrer und Pastorinnen nehmen am Bewährungsaufstieg in die Vergütungsgruppe BAT I b teil. Für den Aufstieg in diese Vergütungsgruppe ist eine Bewährungszeit von 11 Jahren zurückzulegen. Der Landeskirchenrat kann diese Bewährungszeit verkürzen oder verlängern, wenn ein besonderes kirchliches Interesse gegeben ist.
#

§ 15
Bewährungsaufstieg

( 1 ) Für die Erfüllung der Bewährungszeit gilt folgendes:
  1. Das Erfordernis der Bewährung ist erfüllt, wenn der Pfarrer bzw. die Pastorin während der vorgeschriebenen Bewährungszeit sich den in der ihm bzw. ihr übertragenen Tätigkeit auftretenden Anforderungen gewachsen gezeigt hat. Maßgebend ist hierbei die Tätigkeit, die der Vergütungsgruppe entspricht, in der der Pfarrer oder die Pastorin eingruppiert ist.
  2. Die vorgeschriebene Bewährungszeit braucht nicht bei demselben Dienstgeber zurückgelegt zu sein. Sie kann auch bei anderen kirchlichen und diakonischen Arbeitgebern zurückgelegt sein. § 23a Nr. 3 der Kirchlichen Arbeitsvertragsordnung gilt entsprechend.
    Zeiten im öffentlich-rechtlichen Pfarrerdienstverhältnis auf Probe oder Lebenszeit werden auf die Bewährungszeit angerechnet.
  3. Die Bewährungszeit muss nicht ununterbrochen zurückgelegt sein. Zeiten der Unterbrechung werden auf die Bewährungszeit nicht angerechnet, mit Ausnahme
    1. eines Urlaubs nach § 1 der Pfarrerurlaubsverordnung,
    2. eines Sonderurlaubs nach §§ 6 und 7 der Pfarrerurlaubsverordnung; im Falle des § 7, wenn ein dienstliches oder kirchliches Interesse an der Beurlaubung vor Antritt des Urlaubs schriftlich anerkannt wurde,
    3. einer Beurlaubung im kirchlichen Interesse,
    4. einer Dienstbefreiung nach § 9 der Pfarrerurlaubsverordnung,
    5. einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit,
    6. der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz,
  4. Bewährungszeiten, in denen der Pfarrer oder die Pastorin keinen vollen Dienstauftrag inne hatte, werden voll angerechnet. Zeiten einer geringfügigen Beschäftigung werden entsprechend § 23 a Nr. 6 der Kirchlichen Arbeitsvertragsordnung nicht berücksichtigt.
  5. Andere Zeiten als die in den Nummern 1 bis 3 genannten Zeiten dürfen nur mit Zustimmung des Landeskirchenrates angerechnet werden. Bei diesen Zeiten ist darauf abzustellen, dass die Ausbildung des Pfarrers bzw. der Pastorin in wissenschaftlicher und praktischer Hinsicht den Anforderungen, die in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen gestellt werden, vergleichbar ist und dass die Tätigkeit der eines ordinierten Pfarrers bzw. einer ordinierten Pastorin entspricht.
#

§ 16
Bestandteile der Vergütung

( 1 ) Die Vergütung der Pfarrer und Pastorinnen besteht aus
  1. der Grundvergütung (§ 17),
  2. dem Ortszuschlag oder der Dienstwohnung (§ 18),
  3. der allgemeinen Zulage (§ 19)
( 2 ) Die Beträge der Grundvergütung und des Ortszuschlages bestimmen sich nach den für die kirchlichen Mitarbeiter im Angestelltenverhältnis gültigen Vergütungstabellen, soweit nicht eine Regelung nach Absatz 3 vorgenommen wurde.
( 3 ) Wenn die Finanzlage der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen es gebietet, kann die Vergütung im Sinne des Absatz 1 (ohne Ortszuschlag) durch Beschluss des Landeskirchenrates mit Zustimmung der Landessynode und im Einvernehmen mit dem Pfarrverein ebenso wie die Dienstbezüge der Pfarrer und Pastorinnen im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis gekürzt werden.
#

§ 17
Grundvergütung

Die Regelung des § 27 Abschnitt A der Kirchlichen Arbeitsvertragsordnung ist für die Pfarrer und Pastorinnen entsprechend anzuwenden.
#

§ 18
Ortszuschlag

( 1 ) Pfarrern und Pastorinnen wird in den Fällen, in denen kein Rechtsanspruch auf eine Dienstwohnung besteht oder eine Dienstwohnung nicht zur Verfügung gestellt werden kann, Ortszuschlag nach § 29 Abschnitt A Abs. 1 der Kirchlichen Arbeitsvertragsordnung gewährt.
( 2 ) Soweit eine Dienstwohnung vorhanden ist, muss sie bezogen werden. In diesen Fällen entfällt die Auszahlung des Ortszuschlages im Sinne des Absatzes 1.
( 3 ) Ist der Ehegatte eines Pfarrers oder einer Pastorin mit Dienstvertrag ebenfalls Pfarrer oder Pastorin mit Dienstvertrag und wurde keinem der Ehepartnern eine Dienstwohnung zugewiesen, so wird der Ortszuschlag bis zur Stufe 2 nur einmal in voller Höhe ausgezahlt. Ist der Ehepartner Pfarrer im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, entfällt bei diesem die Auszahlung des wohnungsbezogenen Bestandteils.
( 4 ) Im Falle der Aufhebung der Residenzpflicht für den Pfarrer oder die Pastorin mit Dienstvertrag im Ausnahmefall (§§ 44 Abs. 3 Verfassung, 45 Abs. 1 Satz 2 Pfarrergesetz) gilt § 5 Absatz 3 Pfarrerbesoldungsgesetz entsprechend.
#

§ 19
Allgemeine Zulage

Pfarrer und Pastorinnen erhalten eine allgemeine Zulage gem. § 33 Abs. 1 Buchstabe a) der Kirchlichen Arbeitsvertragsordnung.
#

§ 20
Vergütung Nichtvollbeschäftigter

Nichtvollbeschäftigte Pfarrer und Pastorinnen erhalten von der Vergütung, die für entsprechende vollbeschäftigte Pfarrer und Pastorinnen festgelegt ist, den Teil, der dem Maß des mit ihnen vereinbarten durchschnittlichen Teildienstauftrages entspricht.
#

§ 21
Ausschluss von Überstundenvergütungen und Entschädigungen für Dienst an Samstagen, Sonn- und Feiertagen und Nachtarbeit

Überstunden und Dienste an Samstagen, Sonn- und Feiertagen und Nachtarbeit werden im Hinblick auf § 12 nicht vergütet oder entschädigt.
#

§ 22
Freiwillige Leistungen

Die Zahlung von Sonderzuwendungen, Urlaubsgeld, vermögenswirksame Leistungen und ähnlichen Leistungen richtet sich nach den entsprechenden Leistungen für Pfarrer und Pastorinnen im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis.
#

V. Abschnitt
Sozialbezüge

###

§ 23

( 1 ) Die Regelungen der §§ 37 bis 38, 40 und 41 der Kirchlichen Arbeitsvertragsordnung sind entsprechend anzuwenden.
( 2 ) Pfarrer und Pastorinnen, die gem. § 7 Abs. 1 Buchstaben c) und d) beschäftigt werden, sind im Falle einer durch Krankheit oder Unfall verursachten Dienstunfähigkeit Krankenbezüge für die Dauer von sechs Wochen zu gewähren.
#

§ 24
Weiterbenutzung der Dienstwohnung

( 1 ) Pfarrer und Pastorinnen, denen eine Dienstwohnung zugewiesen wurde, müssen im Falle des Ausscheidens aus dem aktiven Dienst und der Freistellung vom Dienst ohne Fortzahlung der Vergütung, solange sie in der bisherigen Dienstwohnung verbleiben, ein angemessenes Nutzungsentgelt an die Kirchgemeinde entrichten.
( 2 ) War der bzw. die Verstorbene zuletzt im Genuss einer Dienstwohnung, so sind seine Witwe bzw. ihr Witwer und die ehelichen und als Kind angenommenen Kinder, die unmittelbar vor dem Tod mit ihm bzw. ihr in seinem bzw. ihrem Haushalt gelebt haben, berechtigt, die Wohnung während der auf den Sterbemonat folgenden drei Monate unentgeltlich weiter zu benutzen. Die für den dienstlichen Gebrauch bestimmten Räume sind alsbald freizumachen.
#

VI. Abschnitt
Zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung, Urlaubsabgeltung

###

§ 25

Die §§ 46 und 51 der Kirchlichen Arbeitsvertragsordnung sind entsprechend anzuwenden.
#

VII. Abschnitt
Beendigung des Dienstverhältnisses, Übergangsgeld

###

§ 26
Ordentliche Kündigung

( 1 ) § 53 der Kirchlichen Arbeitsvertragsordnung ist entsprechend anzuwenden.
( 2 ) Während des ersten Jahres eines Probedienstverhältnisses nach § 7 Abs. 1 Buchstabe b) ist eine ordentliche Kündigung nicht möglich.
( 3 ) Ein Dienstverhältnis, das mit Eintritt des im Dienstvertrag bestimmten Ereignisses oder mit Ablauf einer längeren Frist als einem Jahr enden soll, kann auch vorher gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt in einem oder in mehreren aneinandergereihten
Dienstverhältnissen bei demselben Dienstgeber mit
einer Dauer
a) von insgesamt nicht mehr als einem Jahr
einen Monat
von insgesamt mehr als einem Jahr
sechs Wochen
zum Schluss eines Kalendermonats.
b) von insgesamt mehr als zwei Jahren
drei Monate
von insgesamt mehr als drei Jahren
vier Monate
zum Schluss eines Kalendervierteljahres.
Eine Unterbrechung bis zu drei Monaten ist unschädlich, es sei denn, dass das Ausscheiden vom Pfarrer oder der Pastorin verschuldet oder veranlasst war. Die Unterbrechung bleibt unberücksichtigt.
#

§ 27
Außerordentliche Kündigung; Verlust der Rechte aus der Ordination

( 1 ) Sowohl der Dienstgeber als auch der Pfarrer und die Pastorin sind berechtigt, das Dienstverhältnis aus einem wichtigen Grund fristlos zu kündigen, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
( 2 ) Ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung ist insbesondere dann gegeben, wenn ein Tatbestand vorliegt, der bei einem Pfarrer im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis das Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis kraft Gesetzes nach sich zieht.
( 3 ) Der Landeskirchenrat stellt bei Vorliegen eines Tatbestandes nach Absatz 2 den Verlust der Rechte aus der Ordination fest.
( 4 ) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen.
Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.
#

§ 28
Unkündbare Pfarrer und Pastorinnen

Die fristlose Kündigung unkündbarer Pfarrer und Pastorinnen aus in der Person oder dem Verhalten liegenden wichtigen Gründen richtet sich nach § 55 der Kirchlichen Arbeitsvertragsordnung.
#

§ 29
Anhörung bei Kündigung

Vor einer Kündigung sind der Superintendent oder die Superintendentin, der Visitator oder die Visitatorin sowie die Vertretung der Pfarrerschaft zu hören. Dies gilt nicht, soweit der Pfarrer bzw. die Pastorin die Kündigung selbst ausgesprochen hat. Bei befristeten Dienstverhältnissen erfolgt die Anhörung nur im Falle § 7 Abs. 1 Buchstabe b).
#

§ 30
Ausgleichszulage bei Dienstunfall,, Beendigung des Dienstverhältnisses, Zeugnis, Übergangsgeld

( 1 ) Die §§ 56 bis 64 der Kirchlichen Arbeitsvertragsordnung finden entsprechende Anwendung.
( 2 ) Bei befristeten Dienstverhältnissen finden §§ 62 bis 64 Kirchliche Arbeitsvertragsordnung nur Anwendung, wenn
  1. das Dienstverhältnis bei demselben Dienstgeber mehr als zwei Jahre bestanden hat
  2. das Dienstverhältnis sich unmittelbar an ein Dienstverhältnis bei einem Dienstgeber, bei dem sonst Übergangsgeld nach der Kirchlichen Arbeitsvertragsordnung, dem Bundesangestelltentarifvertrag, den Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes der EKD, oder einem Tarifvertrag oder einer Arbeitsrechtsregelung wesentlich gleichen Inhalts zu zahlen gewesen wäre, angeschlossen hat.
Im Falle von Buchstabe a) ist eine Unterbrechung bis zu drei Monaten unschädlich, es sei denn, dass das Ausscheiden vom Pfarrer oder der Pastorin verschuldet oder veranlasst war. Die Unterbrechungszeit bleibt unberücksichtigt.
#

VIII. Abschnitt
Besondere Vorschriften

###

§ 31
Ausschlussfrist für Ansprüche aus dem Dienstverhältnis

§ 70 der Kirchlichen Arbeitsvertragsordnung findet entsprechende Anwendung.
#

IX. Abschnitt
Rechtsweg

###

§ 32
Anrufung des Arbeitsgerichts

Zur Klärung von Ansprüchen aus dem Dienstverhältnis ist der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten eröffnet.
#

X. Abschnitt
Übergangs- und Schlussvorschriften

###

§ 32

Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2004 in Kraft.