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Geltungszeitraum von: 01.01.2009

Geltungszeitraum bis: 31.12.2013

Kirchengesetz über die Rechts- und Fachaufsicht über die kirchlichen Körperschaften in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland
(Aufsichtsgesetz – AufsG)

Vom 4. Juli 2008

(ABl. S. 217)

Die Föderationssynode der Föderation Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland hat aufgrund von Artikel 7 Abs. 2 Nr. 2 und 8 der Vorläufigen Ordnung der Föderation Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland mit Zustimmung der Synode der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen und der Landessynode der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen das folgende Kirchengesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
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§ 1
Geltungsbereich

( 1 ) Dieses Kirchengesetz regelt die Rechts- und Fachaufsicht über die kirchlichen Körperschaften in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland. Kirchliche Körperschaften in diesem Sinn sind
  1. die Kirchengemeinden und Kirchenkreise,
  2. rechtsfähige Zusammenschlüsse von Kirchengemeinden und Kirchenkreisen einschließlich der von ihnen gebildeten Zweckverbände.
( 2 ) Die Aufsicht über die kirchlichen Stiftungen wird durch besonderes Kirchengesetz geregelt. Im Übrigen besteht die kirchliche Aufsicht über rechtlich selbständige Einrichtungen und Werke in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland nur, soweit sie ausdrücklich durch Kirchengesetz oder in anderer Weise geregelt ist.
( 3 ) Die unselbständigen Einrichtungen und Werke der Landeskirche unterstehen der Fachaufsicht des Landeskirchenamtes im Rahmen der geltenden Ordnungen.
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§ 2
Grundsatz

( 1 ) Die kirchlichen Körperschaften und ihre unselbständigen Einrichtungen und Werke stehen unter kirchlicher Aufsicht.
( 2 ) Durch die kirchliche Aufsicht sollen die kirchlichen Körperschaften bei der Erfüllung ihrer Aufgaben beraten, unterstützt und gefördert und in ihrer Entschlusskraft und Selbstverwaltung gestärkt werden. Zweck der kirchlichen Aufsicht ist es, die Erfüllung des kirchlichen Auftrags zu gewährleisten sowie die kirchliche Ordnung zu wahren.
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§ 3
Zuständigkeiten

Die Ausübung der kirchlichen Aufsicht obliegt dem Landeskirchenamt, soweit sie nicht durch Kirchengesetz, aufgrund eines Kirchengesetzes oder durch Verordnung des Landeskirchenrates einer anderen kirchlichen Stelle übertragen ist.
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§ 4
Inhalt der kirchlichen Aufsicht

( 1 ) Soweit die kirchlichen Körperschaften Aufgaben ihres eigenen Verantwortungsbereichs wahrnehmen, beschränkt sich die kirchliche Aufsicht darauf, die Erfüllung der gesetzlich festgelegten und übernommenen Aufgaben sowie die Einhaltung der Gesetzmäßigkeit der kirchlichen Verwaltungstätigkeit zu überwachen (Rechtsaufsicht).
( 2 ) Soweit die kirchlichen Körperschaften übertragene Aufgaben wahrnehmen, erstreckt sich die kirchliche Aufsicht über die Rechtsaufsicht hinaus auch auf die Handhabung des Verwaltungsermessens einschließlich der Überprüfung der Zweckmäßigkeit von Maßnahmen und Entscheidungen (Fachaufsicht).
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§ 5
Informationsrechte

Die aufsichtsführende Stelle ist befugt, sich über alle Angelegenheiten der kirchlichen Körperschaften zu unterrichten und Prüfungen durchzuführen. Sie kann insbesondere Einrichtungen besichtigen und prüfen, Berichte, Akten und sonstige Unterlagen einsehen und anfordern sowie die Einberufung von Sitzungen verlangen oder an Sitzungen teilnehmen.
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§ 6
Ausübung der Rechtsaufsicht

( 1 ) Im Rahmen der Rechtsaufsicht hat die aufsichtsführende Stelle rechtswidrige Beschlüsse, Verwaltungsakte und sonstige Maßnahmen zu beanstanden und ihre Aufhebung oder Änderung zu verlangen. Bei Nichterfüllung von kirchlichen oder anderen öffentlich-rechtlichen Aufgaben oder Verpflichtungen hat sie die kirchliche Körperschaft zur Durchführung der notwendigen Maßnahmen aufzufordern.
( 2 ) Kommt eine kirchliche Körperschaft innerhalb einer gesetzten angemessenen Frist den Anordnungen der rechtsaufsichtsführenden Stelle nicht nach, so kann diese die notwendigen Maßnahmen anstelle und auf Kosten der kirchlichen Körperschaft treffen und vollziehen. Die Beteiligten sind zuvor anzuhören.
( 3 ) Maßnahmen im Rahmen der Rechtsaufsicht sind zu begründen. Von der Begründung kann abgesehen werden, wenn einem Antrag entsprochen wird.
( 4 ) Die kirchlichen Körperschaften können gegen Maßnahmen der Rechtsaufsicht innerhalb einer Frist von einem Monat Beschwerde beim Landeskirchenamt einlegen. Gegen die Entscheidung des Landeskirchenamtes ist der Verwaltungsrechtsweg zum kirchlichen Verwaltungsgericht gegeben.
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§ 7
Ausübung der Fachaufsicht

Im Rahmen der Fachaufsicht kann die aufsichtsführende Stelle der kirchlichen Körperschaft für die Wahrnehmung der übertragenen Aufgaben Weisungen erteilen und einzelne Vorgänge unmittelbar an sich ziehen.
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§ 8
Weitere Aufsichtsbefugnisse

Im Übrigen haben die aufsichtsführenden Stellen die Befugnisse, die die kirchliche Ordnung ihnen zuweist.
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§ 9
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.