.Kirchengesetz betr. Kosten der Pfarramtsverwaltung
        
      Geltungszeitraum von: 01.01.1974
Geltungszeitraum bis: 31.12.2013
Kirchengesetz betr. Kosten der Pfarramtsverwaltung
und der Unterhaltung der
Dienstwohnung des Pfarrers
Vom 20. November 1973
(ABl. EKKPS 1974 S. 17)
####§ 1
			(
			1
			)
		Kirchengemeinden, die unter einem Pfarramt verbunden sind oder länger als 6 Monate von dem Pfarrer einer anderen Kirchengemeinde mitverwaltet werden, tragen zu den Kosten der Pfarramtsverwaltung und der Unterhaltung der Dienstwohnung des Pfarrers bei.
			(
			2
			)
		Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der beteiligten Kirchengemeinden, insbesondere die Belastung der mitverwalteten Kirchengemeinden durch Unterhaltung eines eigenen Pfarrhauses, wird angemessen berücksichtigt.
#§ 2
 1 Die beteiligten Kirchengemeinden vereinbaren die Höhe der anteiligen Leistungen.  2 Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, so setzt der Kreiskirchenrat nach Anhörung der Beteiligten die Höhe der anteiligen Leistungen fest.  3 Dieser entscheidet endgültig.
#§ 3
			(
			1
			)
		Die Vereinbarung oder die durch den Kreiskirchenrat getroffene Entscheidung gilt auf unbestimmte Zeit.
			(
			2
			)
		 1 Bei Änderung der Zusammensetzung des Pfarramtsbereiches erlischt die Vereinbarung oder die durch den Kreiskirchenrat festgesetzte Regelung.  2 Danach ist erneut nach § 2 zu verfahren.
			(
			3
			)
		Bei Änderung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit einer der beteiligten Gemeinden ist Kündigung der Vereinbarung oder Antrag auf Änderung der Festsetzung des Kreiskirchenrates mit dreimonatiger Frist zum Schluss des Rechnungsjahres möglich.
#§ 4
			(
			1
			)
		Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 1974 in Kraft.
			(
			2
			)
		Entgegenstehende Bestimmungen sind nicht mehr anzuwenden.
			(
			3
			)
		Bis zum Abschluss von Vereinbarungen gem. § 2 des Gesetzes bleiben bestehende Einzelregelungen über Kostenbeteiligung wirksam.