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Geltungszeitraum von: 01.06.1994

Geltungszeitraum bis: 31.12.2013

Ausbildungs- und Prüfungsordnung zur Diakonenausbildung
für die Evangelische
Fachschule für Diakonie und Sozialpädagogik
„Johannes Falk“, Eisenach

Vom 17. Mai 1994

(ABl. ELKTh 1996 S. 20)

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Präambel

( 1 ) Die Ausbildung zur Diakonin und zum Diakon an der Ev. Fachschule für Diakonie und Sozialpädagogik »Johannes Falk« in Eisenach ist durch die Ev.-Luth. Kirche in Thüringen anerkannt. Schulträger ist das Diakonische Werk der Ev.-Luth. Kirche e. V. Die Ev. Fachschule ist an der Satzung des Diakonischen Werkes der Ev.-Luth. Kirche e. V. in Thüringen gebunden.
( 2 ) Die Ausbildung zur Diakonin und zum Diakon geschieht auf der Grundlage des Evangeliums von Jesus Christus mit dem Ziel lebendiger Bewährung praktizierten Christentums. Die Erkenntnisse der Theologie, der Sozial- und Humanwissenschaften sollen in der Ausbildung aufeinander bezogen bleiben.
( 3 ) Der erfolgreiche Abschluss dieser diakonisch-theologischen Ausbildung ist die Voraussetzung für eine Berufung in das Amt der Diakonin/des Diakons. Die Fachschule will Männer und Frauen ausbilden, die
  • in und mit der Gemeinde Jesu Christi sich zum Dienst am Nächsten und in der Welt berufen wissen
  • eine staatlich anerkannte Fach- oder Fachhochschulausbildung im sozialen Bereich abgeschlossen haben und einen von ihrer Kirche anerkannten diakonischen Abschluss anstreben (»doppelte Qualifikation«).
Die Ausgebildeten werden eingesegnet und sollen der Brüder- und Schwesternschaft des Johannes-Falk-Hauses oder einer vom Verband Ev. Diakoninnen- und Diakonengemeinschaft in Deutschland (VEDD) anerkannten Gemeinschaft angehören.
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§ 1
Rechtsgrundlage

( 1 ) Die Ev. Fachschule ist staatlich anerkannt als private Fachschule für Sozialpädagogik nach dem Gesetz über Schulen in freier Trägerschaft im Freistaat Thüringen.
( 2 ) Die Ev. Fachschule ist kirchlich anerkannt durch eine »Vereinbarung über die Errichtung einer Ev. Fachschule für Diakonie und Sozialpädagogik« vom 1. 9. 1992 in der jeweils gültigen Fassung.
( 3 ) Die Berufung zur Diakonin/zum Diakon geschieht auf der Grundlage des Diakonengesetzes vom 19. 3. 1994.
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§ 2
Voraussetzung und Dauer der Ausbildung

( 1 ) Die Ausbildung zur Diakonin/zum Diakon kann aufnehmen, wer einen staatlichen anerkannten Abschluss im sozialen Bereich nachweist, der in der Regel nicht unter der Ebene einer dreijährigen Fachschulausbildung liegen kann.
( 2 ) Die Ausbildung zum Diakon/zur Diakonin dauert in Vollzeitform ein Schuljahr. Sie baut auf die vorhandenen biblischen Grundkenntnisse auf und vermittelt in Theorie und Praxis diakonisch-theologisches Wissen.
( 3 ) Die Ausbildung schließt mit einer von der Ev.-Luth. Kirche in Thüringen anerkannten Prüfung ab.
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§ 3
Inhalte und Organisation der Ausbildung

( 1 ) Die Ausbildung umfasst den im »Rahmenlehrplan« der diakonischtheologischen Ausbildung aufgeführten Fächerkanon.
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1.1. Biblische Theologie

Studierende sollen folgende Befähigungen erhalten:
  • Die in der Sozialausbildung erworbenen Grundlagenkenntnisse von AT und NT sollen erweitert und vertieft werden.
  • Studierende sollen sich in der Fähigkeit üben, biblische Texte unter Berücksichtigung ihrer zeitgeschichtlichen Umwelt sachgerecht auszulegen.
  • Sie sollen die Bedeutung der biblischen Verkündigung für diakonisches Handeln erkennen und die biblischen Aussagen zu den gewonnenen humanwissenschaftlichen in Beziehung setzen können.
  • Sie sollen die Bedeutung der biblischen Verkündigung für das eigene Selbstverständnis und die persönliche Lebensführung erkennen.
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1.2. Systematische Theologie

Studierende sollen lernen, die Geschichte der Kirche und die wechselnden Erscheinungsformen der Gemeinde und ihrer Bedeutung für die Gegenwart zu erfassen. Sie sollen verschiedene Bekenntnisse kennenlernen und erkennen. Sie sollen mit theologischen und weltanschaulichen Denkansätzen bekannt werden und befähigt werden zum Gespräch über den Glauben auch mit Andersdenkenden und zum Dialog mit anderen Glaubensrichtungen, sowie mit Natur- und Humanwissenschaften.
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1.3. Praktische Theologie

Studierende sollen in der praktisch-theologischen Ausbildung zur diakonischen Arbeit mit Gruppen und Einzelnen befähigt werden.
  • Sie sollen Diakonie als Funktion der Kirche und als Wesensäußerung christlicher Existenz kennenlernen.
  • Sie sollen der jeweiligen Situation und Zielgruppe angemessene fachliche Hilfe anbieten und das Evangelium mitteilen können.
  • Sie sollen praktische Erfahrungen in den kirchlich-diakonischen Praxisfeldern sammeln können.
Dem Ziel diakonischer Arbeit mit Gruppen und Einzelnen dient im Rahmen der Gesamtausbildung auch die Ausbildung zu einem staatlich anerkannten Sozialberuf. In der praktischen Theologie wird dieses Ziel entfaltet im Hinblick auf die für Diakone typischen Arbeitsfelder:
  • Gemeindeaufbau/Gemeindediakonie
  • Erziehung/Bildung
  • Seelsorge/Beratung
( 2 ) Dozentinnen und Dozenten der grundständigen Ausbildung zum Sozialberuf und die in der Diakonenausbildung sind in gemeinsamen Konferenzen vertreten.
Die Ausbildungsinhalte sollen aufeinander bezogen bleiben.
( 3 ) Die Organisation des Unterrichts geschieht möglichst gruppenorientiert.
( 4 ) Falls nicht anders geregelt, gelten für diesen Ausbildungsgang die für öffentliche Schulen bestehenden Ausbildungs- und Prüfungsordnungen.
( 5 ) Während der Ausbildung sollte ein kontinuierlicher Praxisbezug möglich sein. Die Praxisfelder werden in Abstimmung mit der Ausbildungsleitung von den Studierenden selbst gesucht.
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§ 4
Arten des Leistungsnachweises

( 1 ) Als Leistungsnachweise werden erbracht
  • Klausuren
  • schriftliche Hausarbeiten
  • schriftlich ausgearbeitete Referate (einzeln und in Gruppen)
  • praktische Leistungen
( 2 ) Die Art des Leistungsnachweises wird durch die Fachdozenten festgelegt.
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§ 5
Bewertung der Leistungsnachweise

( 1 ) Leistungsnachweise können unbenotet und benotet erbracht werden.
( 2 ) Die Benotung geschieht nach folgenden Kriterien:
1 = sehr gut
Die Note »sehr gut« soll erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen im besonderen Maße entspricht.
2 = gut
Die Note »gut« soll erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht.
3 = befriedigend
Die Note »befriedigend« soll erteilt werden, wenn die Leistung im allgemeinen den Anforderungen entspricht.
4 = ausreichend
Die Note »ausreichend« soll gegeben werden, wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen entspricht.
5 = mangelhaft
Die Note »mangelhaft« soll erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können.
6 = ungenügend
Die Note »ungenügend« soll erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.
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§ 6
Versäumnisse von Leistungsnachweisen

( 1 ) Versäumt ein Studierender aus wichtigen Gründen einen Leistungsnachweis, so kann er diesen in gleicher Form nachholen. Im Übrigen wird ein nichterbrachter Leistungsnachweis mit der Note »ungenügend« (6) bewertet.
( 2 ) Eine nicht termingerecht abgegebene Hausarbeit wird mit der Note »ungenügend« (6) bewertet.
In Härtefallen entscheidet die Schulleitung auf der Grundlage eines vorliegenden schriftlichen Antrages über eine Verlängerung der Bearbeitungszeit.
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§ 7
Ausschluss von der Ausbildung

( 1 ) Ein Studierender, der persönlich oder fachlich für den Beruf der Diakonin/des Diakons nicht geeignet erscheint oder am Unterricht nicht mehr regelmäßig teilnimmt, kann durch die Schulleitung von der weiteren Ausbildung ausgeschlossen werden.
( 2 ) Vor dem Ausschluss ist ein Gespräch zwischen dem betroffenen Studierenden und der Schulleitung notwendig. Das Ergebnis dieses Gesprächs ist der Gesamtschulkonferenz der Fachschule zu unterbreiten.
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§ 8
Prüfungsausschuss und Prüfung

( 1 ) Mitglieder des Prüfungsausschusses für die diakonische Prüfung sind:
  • der Hauptgeschäftsführer des Diakonischen Werkes (Vorsitzender)
  • die Schulleiterin/der Schulleiter
  • die Leiterin/der Leiter der Diakonenausbildung
  • ein von der Dozentenkonferenz der Diakonenausbildung zu wählender Dozent/in
( 2 ) Soweit nicht anders geregelt, ist der Prüfungsausschuss für alle Entscheidungen im Rahmen der diakonisch-theologischen Abschlussprüfung zuständig. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind.
( 3 ) Über die Zulassung zur Abschlussprüfung entscheidet die Prüfungskommission vor Beginn der Prüfungen auf Grundlage der erteilten Vornoten.
( 4 ) Die Abschlussprüfung besteht aus
  • einer schriftlichen Hausarbeit
  • zwei schriftliche Arbeiten (Klausuren)
  • einem Kolloquium
    und
  • mündlichen Prüfungen
( 5 ) Gegenstand der schriftlichen Prüfungen (Klausuren) ist jeweils ein. Thema aus den Bereichen
  • Biblische Theologie
    und
  • Systematische Theologie (Ekklesiologie/Bekenntnis/Ethik).
Die zuständigen Fachdozenten stellen für jedes Fach mindestens zwei Themen zur Wahl und bestimmen die zugelassenen Hilfsmittel. Die Bearbeitungszeit beträgt jeweils 180 min (3 Std.).
( 6 ) Jeder Studierende hat eine Hausarbeit im Umfang von wenigstens 20 Seiten, maximal 40 Seiten, zu schreiben. Gegenstand der Hausarbeit können alle im Rahmenlehrplan angeführten Fachbereiche sein.
( 7 ) Am Ende des Ausbildungsjahres zur Diakonin/zum Diakon findet ein Kolloquium statt. Im Kolloquium soll die Hausarbeit verteidigt werden. Das Kolloquium wird benotet. Es kann einzeln oder als Gruppenprüfung durchgeführt werden.
Die Prüfungszeit soll in der Regel 30 min je Teilnehmer betragen.
( 8 ) Gegenstand der mündlichen Prüfung sind die im Rahmenlehrplan aufgeführten Fachbereiche. Sie erstreckt sich auf den gesamten Unterrichtsstoff.
Die Dauer sollte pro Prüfung 20 min nicht überschreiten.
( 9 ) Eine Befreiung von der mündlichen Prüfung ist möglich, wenn aufgrund der Vornoten und der Noten in der schriftlichen Prüfung alle Endnoten eindeutig festgestellt werden können.
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§ 9
Zeugnis

( 1 ) Nach bestandener Prüfung erhalten die Studierenden ein Zeugnis.
( 2 ) Das Zeugnis einer bestandenen diakonisch-theologischen Ausbildung ist Voraussetzung für die Einsegnung als »Diakonin« oder »Diakon«.
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§ 10
Fort- und Weiterbildung

( 1 ) Diakoninnen und Diakone sind verpflichtet, während der ersten fünf Dienstjahre wenigstens drei Fort- und Weiterbildungskurse zu belegen.
( 2 ) Inhaltlich haben sich die Fort- und Weiterbildungskurse an den im Rahmenlehrplan vorgegebenen Fachbereichen zu orientieren.
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§ 11
Inkrafttreten der Ausbildungs- und Prüfungsordnung

Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung tritt am 1. 6. 1994 in Kraft.