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§ 2
§ 3
§ 4
Ordnung der Aktion „Mitarbeiter für Mitarbeiter“
Vom 23. April 2019 (ABl. S. 126).
Das Kollegium des Landeskirchenamtes hat aufgrund von Artikel 63 Absatz 2 Nummer 1 der Verfassung der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (Kirchenverfassung EKM – KVerfEKM) vom 5. Juli 2008 (ABl. S. 183) folgende Ordnung für die Aktion „Mitarbeiter für Mitarbeiter“ der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland beschlossen:
####§ 1
Rechtsstellung
Die Aktion „Mitarbeiter für Mitarbeiter“ ist eine rechtlich unselbstständige Einrichtung der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland.
#§ 2
Zweck
1Die Aktion verfolgt das Ziel, Mitarbeiter Evangelischer Kirchen in Tansania und in Osteuropa zu unterstützen. 2Dazu sammelt sie regelmäßig Spenden von kirchlichen Mitarbeitern der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland.
#§ 3
Verteilergruppe
(1) 1Es wird eine Verteilergruppe von mindestens fünf höchstens aber acht Personen eingesetzt. 2Die Benennung erfolgt durch das Landeskirchenamt auf Vorschlag der Kammer für Mission und Ökumene für die Dauer von vier Jahren.
(2) In der Verteilergruppe sollen vertreten sein:
- das Landeskirchenamt,
- die Kammer für Mission und Ökumene,
- das Diakonische Werk in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland e.V.,
- Mirarbeiter aus Kirchenkreisen und Kirchengemeinden.
(3) Die Verteilergruppe ist verantwortlich für
- die Einwerbung der Spenden,
- die ordnungsgemäße Verwaltung und Verteilung der Spenden,
- die Erteilung von Spendenbescheinigungen,
- eine Vernetzung ihrer Arbeit im Rahmen der Evangelischen Kirche in Deutschland.
(4) 1Die Kassenführung kann einem Kreiskirchenamt in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland übertragen werden. 2Kassen- und Rechnungsführung werden jährlich durch das Rechnungsprüfungsamt der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland geprüft.
(5) 1Die Verteilergruppe ist für ihre Arbeit dem Landeskirchenamt rechenschaftspflichtig. 2Dieser Rechenschaftspflicht wird in der Regel durch Bericht gegenüber der Kammer für Mission und Ökumene entsprochen. 3Die Verteilergruppe berichtet jährlich den Spendern über ihre Arbeit.
(6) 1Die Mitglieder der Verteilergruppe arbeiten ehrenamtlich. 2Entstehende Sachkosten werden erstattet.
#§ 4
Schlussbestimmungen
(1) 1Diese Ordnung tritt am 1. Juni 2019 in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Ordnung vom 14. Mai 2013 außer Kraft.
(2) Änderungen der Ordnung beschließt das Landeskirchenamt.