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Ausführungsverordnung zum Kirchengesetz über die Zustimmung zum Kirchengesetz zum Schutz des Seelsorgegeheimnisses
(Ausführungsverordnung Seelsorgegeheimnisgesetz – ZGSeelGGAV)

Vom 26. April 2013

(ABl. S. 178)

Der Landeskirchenrat der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland hat aufgrund von § 2 des Kirchengesetzes über die Zustimmung zum Kirchengesetz zum Schutz des Seelsorgegeheimnisses vom 20. November 2010 (ABl. S. 306) folgende Verordnung zur Ausführung des Kirchengesetzes zum Schutz des Seelsorgegeheimnisgesetzes der EKD (Seelsorgegeheimnisgesetz – SeelGG) vom 28. Oktober 2009 (ABl. EKM 2010 S. 306) erlassen:
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§ 1
(Zu § 3 Seelsorgegeheimnisgesetz)

( 1 ) Zu Absatz 1:
Pfarrer, ordinierte Gemeindepädagogen sowie auf der Grundlage des Prädikanten- und Lektorengesetzes ordinierte Prädikanten sind mit der Ordination zur Seelsorge gemäß § 3 Absatz 1 Seelsorgegeheimnisgesetz beauftragt. Für die Übertragung eines gesonderten Aufgabenfeldes der Seelsorge durch den zuständigen Kirchenkreis oder die Landeskirche ist die persönliche Eignung und eine vom Seelsorgebeirat der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland anerkannte Seelsorgeausbildung vorauszusetzen.
( 2 ) Zu Absatz 2:
Nicht ordinierte berufliche oder ehrenamtliche kirchliche Mitarbeiter werden mit der Seelsorge durch den jeweils zuständigen Kirchenkreis oder durch die Landeskirche beauftragt (Anlage 1).
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§ 2
(Zu § 4 Seelsorgegeheimnisgesetz)

( 1 ) Zu Absatz 1:
  1. Voraussetzungen für die Beauftragung sind:
    1. eine mit vom Seelsorgebeirat der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland anerkanntem Zertifikat abgeschlossene Seelsorgeausbildung;
    2. die Eignung in der Person, sie ist gegebenenfalls in Rücksprache mit dem Seelsorgeseminar festzustellen und
    3. die Zugehörigkeit zur Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland, in Ausnahmefällen zu einer zur Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen gehörenden Kirche.
  2. Der Träger des Seelsorgeangebotes ist vor der Beauftragung zu hören.
  3. Das Landeskirchenamt führt eine Liste der mit der Seelsorge Beauftragten. Der beauftragende Kirchenkreis übersendet dazu dem Landeskirchenamt eine Kopie der Beauftragung. Das Landeskirchenamt legt den Kirchenkreisen die Liste regelmäßig vor.
  4. Der Auftrag zur Seelsorge ist inhaltlich zu begrenzen und gegebenenfalls örtlich zu beschränken. Er ist auf zwei bis sechs Jahre zu befristen.
  5. Der Auftrag ist von sozialen Besuchsdiensten und allgemeiner Krisenintervention genügend abzugrenzen.
( 2 ) Zu Absatz 2:
Der Auftrag wird gemäß Anlage 1 schriftlich erteilt.
( 3 ) Zu Absatz 3:
Der zu Beauftragende hat eine Verpflichtungserklärung gemäß Anlage 2 zu unterzeichnen.
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§ 3
(Zu § 8 Seelsorgegeheimnisgesetz)

Ein Widerruf der Beauftragung ist schriftlich mitzuteilen und zu begründen.
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§ 4
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2013 in Kraft.
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Anlage 1

Auftrag zur Seelsorge in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland gemäß § 3 Absatz 2 Seelsorgegeheimnisgesetz der EKD
__________________________________________________
(Name)
geboren am ________________________________________
wohnhaft in ________________________________________
erhält hiermit einen bestimmten Seelsorgeauftrag zur ehren-/neben- oder hauptamtlichen Wahrnehmung im Sinne des § 3 Absatz 2 Seelsorgegeheimnisgesetz (ABl. EKM 2010 S. 306) für die Tätigkeit in folgendem Arbeitsfeld:
______________________________________________________________________________
Herr/Frau erweist sich persönlich und fachlich als geeignet. Er/sie bietet die Gewähr dafür, dass er/sie das Seelsorgegeheimnis wahrt.
Dieser besonderer Auftrag zur Seelsorge ist von der erteilenden Stelle zu widerrufen, wenn seine Voraussetzungen nicht vorliegen oder nachträglich entfallen oder wenn die Seelsorgerin oder der Seelsorger erheblich gegen ihr oder ihm obliegende Pflichten verstößt (§ 8 SeelGG).
Dieser Auftrag ist befristet.
Beginn: __________________________
Ende: __________________________
Dieser Auftrag ist nur wirksam mit Abgabe der beiliegenden Verpflichtungserklärung zur Einhaltung des Seelsorgegeheimnisses.
____________________________________
(Ort, Datum)
Für den Kirchenkreis:
_________________________________
Superintendentin/Superintendent
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Anlage 2
Verpflichtungserklärung

Auftrag zur Seelsorge in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland gemäß § 3 Absatz 2 Seelsorgegeheimnisgesetz der EKD
__________________________________________________
(Name)
geboren am ________________________________________
wohnhaft in ________________________________________
Auftrag zur Seelsorge vom ____________________________
erklärt Folgendes:
Mit der Beauftragung durch die Evangelische Kirche in Mitteldeutschland verpflichte ich mich, den Dienst der Seelsorge auf der Grundlage der Heiligen Schrift, die Bekenntnisse unserer Kirche und der kirchlichen Ordnung auszuüben, das Beichtgeheimnis und die seelsorgerliche Schweigepflicht zu wahren und mich so zu verhalten, wie es dem Auftrag entspricht.
___________________________
(Ort, Datum)
____________________________
(Unterschrift des/der Beauftragten)