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Geltungszeitraum von: 01.09.2010

Geltungszeitraum bis: 31.12.2012

Ordnung für die Evangelische Jugendbildungsstätte Rüstzeitheim Braunsdorf
(Ordnung Rüstzeitheim Braunsdorf)

Vom 16. August 2010

(ABl. S. 295)

Das Kollegium des Landeskirchenamtes hat gemäß Artikel 63 Absatz 2 Nummer 7 der Verfassung der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland vom 5. Juli 2008 (Kirchenverfassung EKM - KVerf EKM, ABl. S. 183) folgende Ordnung für die Evangelische Jugendbildungsstätte Rüstzeitheim Braunsdorf beschlossen:
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§ 1
Rechtsträgerschaft, Widmung, Aufsicht

( 1 ) Die Evangelische Jugendbildungsstätte Rüstzeitheim Braunsdorf, nachfolgend Rüstzeitheim genannt, ist eine Tagungs- und Bildungsstätte in Rechtsträgerschaft der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland für die Jugend- und Gemeindearbeit.
( 2 ) Die Aufsicht über die Arbeit des Rüstzeitheims führt das für die evangelische Jugendarbeit zuständige Dezernat des Landeskirchenamtes.
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§ 2
Leitung

Das Rüstzeitheim wird von dem Kuratorium geleitet.
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§ 3
Aufgaben des Kuratoriums

( 1 ) Das Kuratorium legt die Grundsätze für die Arbeit des Rüstzeitheims fest. Ihm obliegen insbesondere folgende Aufgaben
  1. Es plant und verantwortet die inhaltliche Arbeit des Rüstzeitheims.
  2. Es beschließt den Haushaltsplan.
  3. Es entscheidet über bauliche und sonstige investive Maßnahmen im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel.
  4. Es beschließt über die Höhe der Beherbergungs- und Verpflegungspreise.
  5. Es beschließt über die Hausordnung.
  6. Es beschließt über das zu verwendende Beherbergungsvertragsformular.
  7. Es erstellt den Jahresbericht über die Arbeit des Rüstzeitheims.
  8. Es trifft grundlegende Entscheidungen für die Vertretungsregelung in Urlaubs- und
    Krankheitsfällen.
  9. Es unterbreitet dem Landeskirchenamt Vorschläge zur Besetzung der Stellen für die
    Geschäftsführung und für die Hausleitung.
  10. Es kann dem Landeskirchenamt Vorschläge zur Änderung dieser Ordnung
    unterbreiten.
  11. Es pflegt die Kontakte zur örtlichen Kirchengemeinde und arbeitet mit ihr zusammen.
( 2 ) Beschlüsse gemäß Absatz 1 Nummer 3, 4 und 6 bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Bestätigung des Landeskirchenamtes. Vorschläge zur Änderung dieser Ordnung gemäß Absatz 1 Nummer 10 entfalten keine Bindungswirkung gegenüber dem Landeskirchenamt.
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§ 4
Zusammensetzung des Kuratoriums

( 1 ) Dem Kuratorium gehören mit Stimmrecht an:
  1. die Landesjugendpfarrerin oder der Landesjugendpfarrer oder eine benannte Vertretung
  2. ein entsandtes Mitglied der zuständigen Kreissynode
  3. eine vom örtlichen Kreisjugendkonvent benannte Vertreterin oder ein benannter Vertreter des Kirchenkreises
  4. die Leiterin oder der Leiter des zuständigen Kreiskirchenamtes oder eine benannte Vertretung
  5. ein Mitglied des Gemeindekirchenrates der örtlichen Kirchengemeinde
  6. die für die Jugendarbeit zuständige Referatsleiterin oder der zuständige Referatsleiter des Landeskirchenamtes
( 2 ) Das Kuratorium kann ein weiteres stimmberechtigtes Mitglied hinzuberufen, das über Erfahrungen in der Arbeit mit Jugendlichen verfügen soll. Die Hinzuberufung erfolgt jeweils für eine Dauer von drei Jahren; Wiederberufung ist möglich.
( 3 ) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer und die Hausleiterin oder der Hausleiter wirken beratend im Kuratorium mit.
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§ 5
Arbeitsweise des Kuratoriums

( 1 ) Das Kuratorium wählt für eine Dauer von drei Jahren aus der Mitte seiner stimmberechtigten Mitglieder eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter; Wiederwahl ist zulässig. Vorbehaltlich der Zuständigkeit des Landeskirchenamtes vertritt die oder der Vorsitzende das Rüstzeitheim in der Öffentlichkeit.
( 2 ) Das Kuratorium tritt bei Bedarf, mindestens jedoch zweimal im Haushaltsjahr, auf Einladung der oder des Vorsitzenden in der Regel am Sitz des Rüstzeitheims zu Sitzungen zusammen. Auf begründetes schriftliches Verlangen des für die evangelische Jugendarbeit zuständigen Dezernates des Landeskirchenamtes oder von mindestens drei Kuratoriumsmitgliedern hat die oder der Vorsitzende unverzüglich eine außerordentliche Kuratoriumssitzung einzuberufen.
( 3 ) Die oder der Vorsitzende bereitet in Zusammenarbeit mit der Geschäftsführung und der Heimleitung die Sitzungen des Kuratoriums vor und leitet diese.
( 4 ) Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder einschließlich der oder des Vorsitzenden oder der Stellvertretung anwesend ist. Es fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
( 5 ) Beschlüsse kann das Kuratorium im schriftlichen Umlaufverfahren fassen, wenn kein Mitglied dem widerspricht. Die im Umlaufverfahren gefassten Beschlüsse werden in die Niederschrift der nächstfolgenden Kuratoriumssitzung aufgenommen.
( 6 ) Über jede Kuratoriumssitzung ist eine Niederschrift anzufertigen. Beschlüsse sind im Wortlaut zu protokollieren. Die von der oder dem Vorsitzenden und der Protokollantin oder dem Protokollanten unterzeichnete Sitzungsniederschrift ist allen Mitgliedern innerhalb von vier Wochen nach der letzten Sitzung zuzusenden.
( 7 ) Die Sitzungen des Kuratoriums sind vertraulich, soweit die oder der Vorsitzende nicht einzelne Gegenstände von der Vertraulichkeit ausdrücklich ausnimmt oder die Sache ihrer Natur nach keine Vertraulichkeit erfordert.
( 8 ) Die oder der Vorsitzende kann zu einzelnen Tagesordnungspunkten sachverständige Gäste einladen. Die Gäste sind auf ihre Verpflichtung nach Absatz 7 hinzuweisen.
( 9 ) Das Kuratorium kann sich eine Geschäftsordnung geben.
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§ 6
Geschäftsführung

Die Geschäfte des Rüstzeitheims und des Kuratoriums führt die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer nach den Vorgaben des Kuratoriums in enger Zusammenarbeit mit der oder dem Vorsitzenden und der Hausleitung. Insbesondere obliegen der Geschäftsführung die Aufstellung des Haushaltsplans und die Rechnungslegung gegenüber dem Kuratorium.
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§ 7
Hausleitung

Die Hausleiterin oder der Hausleiter bewirtschaftet in enger Zusammenarbeit mit der Geschäftsführung das Rüstzeitheim nach den Vorgaben des Haushaltsplans. Die Hausleitung trägt für die Belegung des Rüstzeitheims nach den inhaltlichen Vorgaben des Kuratoriums die Verantwortung und wirkt bei der Rechnungslegung mit.
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§ 8
Übergangsregelungen

( 1 ) Das Kuratorium ist bis zum 1. Januar 2011 entsprechend dieser Ordnung neu zu bilden.
( 2 ) Sämtliche bisherigen Leitungsgremien setzen ihre Arbeit bis zur Neukonstituierung des Kuratoriums fort. Für ihre Arbeit gelten die §§ 4 und 5 dieser Ordnung nicht. Statt dessen sind die §§ 3 und 4 Absätze 1, 3 und 4 der bisherigen Ordnung für die Jugendbildungsstätte Rüstzeitheim Braunsdorf der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen in der Neufassung vom 24. August 2004 (ABl. ELKTh S. 186) bis zur Beendigung ihrer Gremienarbeit anzuwenden.
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§ 9
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Ordnung tritt mit Wirkung vom 1. September 2010 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Ordnung für die Jugendbildungsstätte Rüstzeitheim Braunsdorf der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen in der Neufassung vom 24. August 2004 (ABl. ELKTh S. 186) außer Kraft.