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Geltungszeitraum von: 28.11.1999

Geltungszeitraum bis: 31.12.2012

Kirchengesetz über die Einführung der
Agende „Evangelisches Gottesdienstbuch
für die Evangelische Kirche der Union und
für die Vereinigte Evangelisch-Lutherische
Kirche Deutschlands“ in der Evangelischen
Kirche der Kirchenprovinz Sachsen

Vom 24. Juni 1999

(ABl. EKKPS S. 84)

Die Synode hat aufgrund von Artikel 74 Abs. 2 der Grundordnung das folgende Kirchengesetz beschlossen:
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§ 1

Die Agende „Evangelisches Gottesdienstbuch für die Evangelische Kirche der Union und für die Vereinigte Evangelisch-Lutherische Kirche Deutschlands“ wird in der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen eingeführt. Das Evangelische Gottesdienstbuch tritt an die Stelle der durch das „Kirchengesetz über die Einführung der Agende der Evangelischen Kirche der Union, I. Teil, in der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen vom 29. Juni 1960“ (ABl. S. 61) eingeführten Agende für die Evangelische Kirche der Union, I. Band: „Die Gemeindegottesdienste“ vom 12. Februar 1959 (3. erweiterte Auflage 1981).
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§ 2

Dieses Kirchengesetz tritt mit dem 28. November 1999 (1. Advent) in Kraft. Gleichzeitig tritt das Kirchengesetz über die Einführung der Agende der Evangelischen Kirche der Union, I. Teil, in der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz vom 29. Juni 1960 (ABl. 1960 S. 61) außer Kraft.
Vorstehendes Kirchengesetz, das die XIII. Synode der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen auf ihrer 1. Tagung der Synode vom 11. bis 13. Juni 1999 in Magdeburg beschlossen hat, wird hiermit verkündet.