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Ordnung des Dienstes der Krankenhausseelsorge in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (Krankenhaus-Seelsorgeordnung)

Vom 18. September 2012

(ABl. S. 278)

Das Kollegium des Landeskirchenamtes der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland hat aufgrund von Artikel 63 Absatz 2 Nummer 1 und 2 der Verfassung der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (Kirchenverfassung EKM – KVerfEKM) vom 5. Juli 2008 (ABl. S. 183) die folgende Ordnung beschlossen:
Inhaltsübersicht
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I.
Allgemeines

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§ 1
Grundlagen der Krankenhausseelsorge

1Die Krankenhausseelsorge ist ein besonderer Dienst christlicher Seelsorge und Verkündigung, der unbeschadet der Verpflichtung der Einzelgemeinde und der Kirchenkreise, in der Gesamtverantwortung der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland erfüllt wird. 2Sie ist unmittelbarer Ausdruck des Auftrags der Kirche zum Dienst an den Menschen. 3Die Krankenhausseelsorge will im Gespräch und in gottesdienstlicher Gemeinschaft Patientinnen und Patienten Hilfe zur Annahme und zur Überwindung von Krankheit und Leid vermitteln. 4Sie bezieht in ihrer Arbeit die Mitarbeitenden des Krankenhauses ein.
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§ 2
Rechtsgrundlage

1Die Krankenhausseelsorge steht unter dem in Verfassung und Staatskirchenverträgen gewährleistetem Schutz des Rechts auf freie Religionsausübung und ist vom Selbstbestimmungsrecht der Kirchen umfasst. 2Verfassungsrechtlich gewährleistete Voraussetzung für eine dem Selbstverständnis gerecht werdende Krankenhausseelsorge ist, dass Krankenhausseelsorgerinnen und Krankenhausseelsorger
  1. freien Zugang zu den Patientinnen und Patienten haben,
  2. über die Anwesenheit evangelischer Patientinnen und Patienten und anderer Personen,
    die Seelsorge wünschen, Mitteilung erhalten,
  3. Räumlichkeiten für Seelsorge und Gottesdienst zur Verfügung haben.
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§ 3
Zusammenarbeit im Krankenhaus

1Die Krankenhausseelsorgerinnen und Krankenhausseelsorger sind in Zusammenarbeit mit der Krankenhausleitung und den Mitarbeitenden des Krankenhauses tätig. 2Sie arbeiten in ökumenischer Gemeinschaft und ermöglichen den umliegenden Kirchengemeinden die Teilnahme und Mitwirkung.
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II.
Dienst der Krankenhausseelsorge

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§ 4
Anwesenheit

1Krankenhausseelsorgerinnen und Krankenhausseelsorger sollen regelmäßig im Krankenhaus anwesend sein. 2Sie sind verantwortlich, ihre Erreichbarkeit so abzusichern, dass Patientinnen und Patienten die Seelsorge leicht und verlässlich in Anspruch nehmen können und Mitarbeitende Zugang zur Seelsorge vermitteln können.
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§ 5
Andachten und Gottesdienste

(1)1Es sollen regelmäßig Gottesdienste gehalten werden. 2Darüber hinaus können auf den Stationen und in Krankenzimmern Andachten angeboten werden. 3In Krankenzimmern finden Andachten nur im Einverständnis mit den Patientinnen und Patienten statt.
(2) Die Gottesdienste und Veranstaltungen in den Krankenhäusern sollen für die umliegenden Kirchengemeinden offen sein.
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§ 6
Abendmahl und Taufe

(1) Für Abendmahl und Taufe gelten die Regelungen der Lebensordnungen, wie sie in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland Gültigkeit haben.
(2) Erbittet eine Patientin oder ein Patient das Abendmahl für sich, sollen nach Möglichkeit auch Angehörige zur Teilnahme eingeladen werden.
(3)1Taufen sollen in der Regel in der Heimatgemeinde vorgenommen werden. 2Bei Nottaufen soll nach Möglichkeit das Einverständnis beider Elternteile eingeholt werden. 3Die Mitteilung über den Vollzug der Taufe an die zuständige Kirchengemeinde übernimmt die Krankhausseelsorgerin oder der Krankenhausseelsorger.
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§ 7
Krankenpflegeschulen

Soweit vorhanden gehört die Mitwirkung im Unterricht in den Krankenpflegeschulen zu den regelmäßigen Dienstaufgaben der Krankenhausseelsorgerinnen und Krankenhausseelsorger.
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III.
Personalrechtliche Bestimmungen

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§ 8
Stellenplanung

1Die Zuständigkeit für die Errichtung von Stellen liegt beim Kirchenkreis. 2Als Richtwert gilt ein Schlüssel von 800 Krankenhausbetten für eine Stelle mit vollem Dienstumfang. 3Im Einzelfall ist zu prüfen, ob die besondere Ausrichtung eines Krankenhauses einen geringeren Bettenschlüssel erforderlich macht.
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§ 9
Zugang und Fortbildung

(1)1Hauptamtliche Krankenhausseelsorge wird in der Regel von ordinierten Pfarrerinnen und Pfarrern mit entsprechender Zusatzqualifikation wahrgenommen. 2Andere Mitarbeitende mit entsprechender Zusatzqualifikation können mit der Krankenhausseelsorge beauftragt werden. 3Die Regelungen des § 10 Prädikanten- und Lektorengesetz sind zu beachten.
(2)1Vor Aufnahme eines hauptamtlichen Dienstes in der Krankenhausseelsorge soll ein anerkannter Grundkurs in der Seelsorgeausbildung besucht werden. 2Krankenhausseelsorgerinnen und Krankenhausseelsorger sind verpflichtet, regelmäßig Fortbildungsmöglichkeiten in ihrem Fachgebiet entsprechend der geltenden Verordnung über die Fort- und Weiterbildung von Mitarbeitenden in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland wahrzunehmen.
(3) Die Teilnahme am Konvent für Krankenhausseelsorge und die Inanspruchnahme von Supervision entsprechend der gültigen Supervisionsverordnung der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland ist Dienstpflicht.
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§ 10
Zuordnung im Kirchenkreis

1Krankenhausseelsorgerinnen und Krankenhausseelsorger gehören dem Konvent der Mitarbeitenden im Verkündigungsdienst eines Kirchenkreises an. 2Bei der Bildung von Gremien im Kirchenkreis soll darauf geachtet werden, dass der Dienstbereich Sonderseelsorge beteiligt wird.
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§ 11
Dienst- und Fachaufsicht

(1) Die Dienstaufsicht über die Krankenhausseelsorgerinnen und Krankenhausseelsorger führt der Anstellungsträger.
(2) Die Fachaufsicht nimmt das zuständige Referat im Landeskirchenamt der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland wahr.
(3)1Die Aufgaben, Rechte und Pflichten der Krankenhausseelsorgerinnen und Krankenhausseelsorger sind in einer Dienstanweisung zu regeln. 2Diese wird im Zusammenwirken mit der Fachaufsicht erstellt und von der dienstaufsichtsführenden Stelle erteilt.
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IV.
Schlussbestimmungen

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§ 12
Inkrafttreten

Diese Ordnung tritt am 1. Oktober 2012 in Kraft.

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