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Geltungszeitraum von: 25.10.2007

Geltungszeitraum bis: 05.06.2012

Neufassung der Satzung des Evangelischen Kinder- und Jugendbildungswerks in Sachsen-Anhalt e. V. (EKJB)

(ABl. 2009 S. 157)

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§ 1
Name und Sitz

( 1 ) Der Verein führt den Namen "Evangelisches Kinder- und Jugendbildungswerk in Sachsen-Anhalt (EKJB)". Der Verein ist beim zuständigen Registergericht (Amtsgericht Stendal) in das Vereinsregister eingetragen und führt den Zusatz "e. V.". Mit der Eintragung erhält der Verein die Rechtsstellung einer juristischen Person.
( 2 ) Der Verein hat seinen Sitz in Magdeburg.
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§ 2
Stellung, Zweck und Aufgaben

( 1 ) Das Evangelische Kinder- und Jugendbildungswerk in Sachsen-Anhalt e. V. (EKJB) ist Werk der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen und der Evangelischen Landeskirche Anhalts. Der Verein hat den Zweck, evangelische Kinder- und Jugendbildungsarbeit im Land Sachsen-Anhalt zu vernetzen, zu fördern und zu betreiben. In seiner Arbeit ist der Verein dem christlichen Glauben und den Werten der freiheitlichen Demokratie verpflichtet.
( 2 ) Die Arbeit des Vereins geschieht auf Grundlage der Ordnungen der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen und der Evangelischen Landeskirche Anhalts und richtet sich insbesondere an Kinder, Jugendliche sowie an Multiplikatoren in der evangelischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen.
( 3 ) Besondere Schwerpunkte in der Arbeit sind
  1. gesellschaftspolitische Kinder- und Jugendbildung,
  2. geschlechtsspezifische Kinder- und Jugendbildung,
  3. internationale und ökumenische Kinder-, Jugendbildungs- und Begegnungsarbeit,
  4. musisch-kulturelle Kinder- und Jugendbildung,
  5. religiöse und werteorientierende Kinder- und Jugendarbeit,
  6. Ausbildung und Begleitung ehrenamtlicher Mitarbeiter,
  7. Vernetzung und Qualitätsentwicklung der Jugendbildung.
( 4 ) Der Verein arbeitet im Sinne seiner Zielstellung mit anderen kirchlichen und nichtkirchlichen Einrichtungen zusammen.
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§ 3
Gemeinnützigkeit

( 1 ) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
( 2 ) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
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§ 4
Mitgliedschaft

( 1 ) Mitglieder des Vereins können juristische Personen werden, die den Vereinszweck anerkennen und bereit sind, die Arbeit des Vereins zu unterstützen. Die Evangelische Kirche der Kirchenprovinz Sachsen und die Evangelische Landeskirche Anhalts sind Mitglieder im Verein.
( 2 ) Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme auf Grund eines schriftlichen Antrags erworben. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
( 3 ) Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge als Jahresbeträge. Über die Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands. Der Mitgliedsbeitrag für das laufende Jahr ist jeweils bis zum 31. März des Jahres zu entrichten.
( 4 ) Die Mitgliedschaft endet durch
  1. Verlust der Rechtsfähigkeit des Mitglieds,
  2. Austritt,
  3. Ausschluss.
( 5 ) Die Beendigung der Mitgliedschaft gemäß Absatz 4 Nummer 1 stellt der Vorstand durch Beschluss fest. Die Mitgliedschaft endet mit dem Zeitpunkt des Eintritts des Verlusts der Rechtsfähigkeit. Ist der Zeitpunkt des Verlusts der Rechtsfähigkeit nicht ermittelbar, endet die Mitgliedschaft zum Zeitpunkt der Beschlussfassung des Vorstands.
( 6 ) Der Austritt gemäß Absatz 4 Nummer 2 ist mit Wirkung zum Ende eines Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand durch eingeschriebenen Brief zu erklären. Der Brief muss dem Vorstand spätestens sechs Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres zugegangen sein.
( 7 ) Der Ausschluss eines Mitglieds gemäß Absatz 4 Nummer 3 erfolgt
  1. durch Vorstandsbeschluss, wenn sich das Mitglied mit der Zahlung des Jahresbeitrags seit drei Monaten in Zahlungsverzug befindet und der Beitrag nach anschließend erfolgter Mahnung innerhalb eines weiteren Monats nicht entrichtet worden ist;
  2. auf Antrag eines Mitglieds oder des Vorstands durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder, wenn das Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins verstoßen hat und ihm vor Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt worden ist.
Der Ausschluss wird mit Zugang der schriftlichen Mitteilung des Vorstands gegenüber dem Mitglied wirksam. Die Pflicht zur Zahlung des Mitgliedsbeitrags für das laufende Geschäftsjahr bleibt hiervon unberührt.
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§ 5
Vereinsorgane

( 1 ) Organe des Vereins sind
  1. die Mitgliederversammlung,
  2. der Vorstand.
( 2 ) Der Vorstand bildet für die Gestaltung der inhaltlichen Arbeit des Vereins den Bildungskonvent. Näheres regelt eine vom Vorstand zu beschließende Geschäftsordnung.
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§ 6
Mitgliederversammlung

( 1 ) Der Mitgliederversammlung gehören an
  1. mit Stimmrecht:
    1. der für den Verein zuständige Referatsleiter des Kirchenamts der Föderation Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland (EKM),
    2. ein Vertreter der Evangelischen Landeskirche Anhalts,
    3. der Leiter des Kinder- und Jugendpfarramts der EKM,
    4. ein Vertreter für jedes weitere Mitglied;
  2. mit beratender Stimme:
    1. der Geschäftsführer,
    2. der leitende Jugendbildungsreferent des Vereins.
( 2 ) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für
  1. die Festlegung der Grundsätze der Arbeit des Vereins,
  2. die Wahl der Mitglieder des Vorstands gemäß § 7 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d) und deren Stellvertreter aus dem Kreis der Vertreter gemäß Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d) für eine Amtszeit von drei Jahren,
  3. die Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands und die Beschlussfassung darüber,
  4. die Wahl der Rechnungsprüfer aus dem Kreis der Mitglieder gemäß Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d) für eine Amtszeit von drei Jahren,
  5. die Entgegennahme des Berichts der Rechnungsprüfer und die Entlastung des Vorstands,
  6. Satzungsänderungen,
  7. die Beschlussfassung über die Geschäftsordnung der Mitgliederversammlung,
  8. die Festlegung der Mitgliedsbeiträge auf Vorschlag des Vorstands,
  9. die Beschlussfassung über den vom Vorstand vorgelegten Haushaltsplan für das Folgejahr,
  10. den Ausschluss von Mitgliedern,
  11. die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
Die Wiederwahl gemäß Satz 1 Nummer 2 und 4 Gewählter ist möglich. Die gemäß Satz 1 Nummer 4 zu wählenden Rechnungsprüfer dürfen weder Vorstandsmitglieder noch deren Stellvertreter sein. Beschlüsse gemäß Satz 1 Nummer 6, 9 und 11 bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Bestätigung des Kollegiums des Kirchenamts der EKM und der Evangelischen Landeskirche Anhalts.
( 3 ) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn ihre Einberufung vom Vorstand beschlossen oder von mindestens einem Drittel der Mitglieder schriftlich unter Nennung der Gründe verlangt wird.
( 4 ) Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorsitzenden mindestens drei Wochen vorher schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen.
( 5 ) Der Vorsitzende des Vorstands, im Verhinderungsfalle sein Stellvertreter, leitet die Mitgliederversammlung.
( 6 ) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist und zu ihr ordnungsgemäß eingeladen wurde. Soweit nicht abweichend in dieser Satzung geregelt, werden Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Beschluss als nicht zustande gekommen. Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt.
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§ 7
Vorstand

( 1 ) Dem Vorstand gehören an
  1. mit Stimmrecht:
    1. der für den Verein zuständige Referatsleiter des Kirchenamts der EKM,
    2. ein Vertreter der Evangelischen Landeskirche Anhalts,
    3. der Leiter des Kinder- und Jugendpfarramts der EKM,
    4. zwei von der Mitgliederversammlung gemäß § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 gewählte Personen;
  2. mit beratender Stimme:
    1. der Geschäftsführer,
    2. der leitende Jugendbildungsreferent des Vereins.
( 2 ) Die Vorstandsmitglieder gemäß Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d) bleiben bis zur Bildung des neuen Vorstands im Amt. Verhinderte oder vorzeitig ausscheidende gewählte Mitglieder werden für die Dauer der laufenden Amtszeit durch ihren Stellvertreter ersetzt.
( 3 ) Der Vorstand ist verantwortlich für die Erfüllung der Aufgaben des Vereins. Er regelt die Geschäftsführung des Vereins. Zu den Aufgaben des Vorstands gehören insbesondere
  1. die Bestellung und Entlassung des leitenden Jugendbildungsreferenten,
  2. die Beschlussfassung über Geschäftsordnungen mit Ausnahme der Geschäftsordnung für die Mitgliederversammlung,
  3. die Aufstellung des Haushaltsplans,
  4. die Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern und die Beendigung von Mitgliedschaften,
  5. die Entgegennahme der Rechenschaftsberichte der Geschäftsführung und des leitenden Jugendbildungsreferenten.
( 4 ) Der Vorstand mit Stimmrecht wählt aus seiner Mitte für die Dauer von drei Jahren den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand mit Stimmrecht ist Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB. Jeweils zwei Mitglieder des Vorstands mit Stimmrecht sind gemeinsam zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereins befugt. Einer von beiden muss der Vorsitzende oder sein Stellvertreter sein.
( 5 ) Der Vorstand tritt nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal jährlich zu Sitzungen zusammen. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend sind. Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Stimmenenthaltungen bleiben unberücksichtigt.
( 6 ) Der Vorsitzende des Vorstands ist Dienstvorgesetzter des leitenden Jugendbildungsreferenten.
( 7 ) Die Tätigkeit des Vorstands erfolgt ehrenamtlich.
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§ 8
Geschäftsführung

( 1 ) Für die Geschäftsführung wird ein Geschäftsführer bestellt. Der Vorstand kann auch eine Einrichtung der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen, der Föderation Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland oder der Evangelischen Landeskirche Anhalts mit der Geschäftsführung beauftragen.
( 2 ) Der Geschäftsführer führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Dazu gehören insbesondere
  1. die Vorbereitung und Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstands,
  2. die Erstellung des Haushaltsplanentwurfs,
  3. die Ausführung des beschlossenen Haushalts,
  4. mit Ausnahme des leitenden Jugendbildungsreferenten die Einstellung und Entlassung von Mitarbeitern im Rahmen des beschlossenen Stellenplans.
( 3 ) Der Geschäftsführer ist dem Vorstand gegenüber rechenschaftspflichtig.
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§ 9
Leitender Jugendbildungsreferent

( 1 ) Der leitende Jugendbildungsreferent leitet die EKJB-Geschäftsstelle. Er führt die Dienst- und Fachaufsicht über die Mitarbeiter der Geschäftsstelle.
( 2 ) Zu den Aufgaben des leitenden Jugendbildungsreferenten gehören insbesondere
  1. die Bearbeitung von Grundsatzfragen,
  2. die Leitung des Bildungskonvents,
  3. die Verantwortung für das Berichtswesen des EKJB,
  4. die Kontaktpflege zu den Mitgliedern und Kooperationspartnern,
  5. die Zusammenarbeit mit der Geschäftsführung bei Haushaltsfragen,
  6. die Qualitätsentwicklung,
  7. die Öffentlichkeitsarbeit.
( 3 ) Der leitende Jugendbildungsreferent ist dem Vorstand gegenüber rechenschaftspflichtig.
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§ 10
Protokollführung

Über die Mitgliederversammlungen und die Sitzungen des Vorstands werden Protokolle angefertigt, die vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen sind.
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§ 11
Finanzierung

( 1 ) Die Arbeit des Vereins wird finanziert durch
  1. Mitgliedsbeiträge,
  2. Spenden,
  3. Zuschüsse der beteiligten Kirchen und von Dritten,
  4. selbst erwirtschaftete Einnahmen,
  5. projektbezogene Mittel,
  6. Einnahmen aus dem Vereinsvermögen,
  7. sonstige Zuwendungen und Einnahmen.
( 2 ) Die Zuschüsse der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen und der Evangelischen Landeskirche Anhalts werden durch eine besondere Vereinbarung geregelt.
( 3 ) Der Verein kann zur Sicherung seiner Aufgaben angemessene Rücklagen bilden.
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§ 12
Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen

( 1 ) Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
( 2 ) Die für die Evangelische Kirche der Kirchenprovinz Sachsen geltenden Bestimmungen über das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen finden entsprechende Anwendung.
( 3 ) Die Jahresrechnung kann durch das für die Evangelische Kirche der Kirchenprovinz Sachsen zuständige Rechnungsprüfungsamt geprüft werden.
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§ 13
Satzungsänderungen

Satzungsänderungen können nur durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Für die Beschlussfähigkeit gilt § 6 Absatz 6. Der Einladung zur Mitgliederversammlung ist der schriftliche Vorschlag zur Änderung der Satzung mit Begründung beizufügen.
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§ 14
Auflösung des Vereins

( 1 ) Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Auflösung des Vereins mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Vertreter, die mindestens die Hälfte der Mitglieder des Vereins repräsentieren müssen. Wird Beschlussunfähigkeit der Mitgliederversammlung festgestellt, ist eine erneute Mitgliederversammlung einzuberufen, die unabhängig von der Anzahl der erschienenen Vertreter beschlussfähig ist und die Auflösung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Vertreter, die jedoch nicht die Hälfte der Mitglieder des Vereins repräsentieren müssen, beschließen kann.
( 2 ) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten verbleibende Vereinsvermögen an die Evangelische Kirche der Kirchenprovinz Sachsen oder deren Rechtsnachfolger und die Evangelische Landeskirche Anhalts entsprechend ihren Anteilen gemäß der Finanzvereinbarung (§ 11 Absatz 2). Diese haben das Vermögen im Sinne der Zielstellung des Vereins unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
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§ 15
Gleichstellungsklausel

Die in dieser Satzung verwendeten Personen-, Funktions- und Amtsbezeichnungen gelten für Frauen und Männer in gleicher Weise.
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§ 16
Inkrafttreten

( 1 ) Diese Neufassung der Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 25. Oktober 2007 beschlossen. Sie ersetzt die von der Gründungsversammlung am 16. September 1999 beschlossene Satzung.
( 2 ) Diese Neufassung der Satzung bedarf der Bestätigung des Kollegiums des Kirchenamts der EKM und der Evangelischen Landeskirche Anhalts.
( 3 ) Die Neufassung der Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.