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Satzung Gustav-Adolf-Werk der
Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland e. V.
(GAW EKM)

Vom 3. März 2012
(ABl. S. 184)

Inhaltsübersicht
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Präambel

Mit Bildung der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland ist eine neue Landeskirche auf dem Boden der reformatorischen Kernlande entstanden. In Erfurt hat Martin Luther den Weg in die Theologie eingeschlagen, in Wittenberg hat er dem Evangelium seinen reformatorischen Ausdruck gegeben, auf der Wartburg hat er das Wort Gottes in die deutsche Sprache übertragen. Lützen erinnert an die äußerste Bedrohung des deutschen Protestantismus und seine Bewahrung durch den schwedischen König Gustav II. Adolf, der hier 1632 fiel. Um die Aufgabe der Unterstützung bedrängter Protestanten friedlich und im Geist des lebendigen Evangeliums fortzusetzen, wurde 1832 der Gustav-Adolf-Verein gegründet, dem das heutige Gustav-Adolf-Werk folgt.
Es pflegt den Austausch mit den Brüdern und Schwestern im Glauben, getreu dem Wort des Apostels Paulus, das ihm als Wegweisung dient:
"Lasst uns Gutes tun an jedermann, besonders aber an denen, die mit uns im Glauben verbunden sind." (Galater 6,10)
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§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr, Wirkungsbereich

( 1 ) Der Verein führt den Namen „Gustav-Adolf-Werk der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland“, nachfolgend „GAW EKM“ genannt. Er wird im Vereinsregister eingetragen und erhält den Zusatz e. V.
( 2 ) Das GAW EKM ist eine Hauptgruppe des Gustav-Adolf-Werk e. V. Diasporawerk der Evangelischen Kirche in Deutschland (GAW), erkennt dessen Satzung als für sich verbindlich an.
( 3 ) Das GAW EKM hat seinen Sitz in Erfurt.
( 4 ) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
( 5 ) Der Wirkungsbereich des GAW EKM erstreckt sich auf das Gebiet der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland.
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§ 2
Zweck

( 1 ) Zweck des Gustav-Adolf-Werkes der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland ist die Unterstützung evangelischer Kirchen in der Diaspora.
( 2 ) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch den Austausch mit Diaspora- Gemeinden und -Kirchen in aller Welt. Das GAW EKM informiert in der Öffentlichkeit über die Anliegen der Diaspora, in der EKM sucht es das Bewusstsein für die Diaspora zu stärken und ermuntert Kirchenkreise und -gemeinden zur geistlichen Begegnung mit Gemeinden in der Diaspora.
( 3 ) Das GAW EKM bringt Mittel zur Förderung des kirchlichen Lebens in der Diaspora auf und stellt sie diesem Zweck, in der Regel über das Gustav-Adolf-Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland, zur Verfügung.
( 4 ) Das GAW EKM setzt die Arbeit der Gustav-Adolf-Werke der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen und der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen fort.
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§ 3
Gemeinnützigkeit

( 1 ) Das GAW EKM verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Das GAW EKM ist selbstlos tätig, es verfolgt nicht in erster Linie eigen-wirtschaftliche Zwecke.
( 2 ) Die Mittel des GAW EKM dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
( 3 ) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des GAW EKM, unbeschadet der Gewährung von Zuwendungen an Gemeinden in der Diaspora, die selbst Mitglieder des GAW EKM sind.
( 4 ) Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des GAW EKM fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
( 5 ) Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Zuwendungen.
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§ 4
Mitglieder

( 1 ) Mitglieder des GAW EKM sind alle juristischen und volljährigen natürlichen Personen, die ihren Beitritt beim Vorstand des GAW EKM schriftlich erklären und vom Vorstand durch Beschluss aufgenommen wurden.
( 2 ) Die Mitglieder unterstützen das GAW EKM durch Beiträge, Spenden und anderweitige materielle Hilfen und machen Ziele und Tätigkeiten des GAW EKM verstärkt in Kirche und Öffentlichkeit bewusst.
( 3 ) Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
( 4 ) Die Mitgliedschaft endet durch
  1. den Tod,
  2. den Austritt, welcher schriftlich gegenüber dem Vorstand bis zum 30. September eines jeden Jahres zum Ende des Kalenderjahres zu erklären ist,
  3. durch den Verlust der Rechtsfähigkeit des Mitglieds,
  4. den Ausschluss, welcher durch Beschluss des Vorstandes erklärt werden kann, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund ist insbesondere dann gegeben, wenn das Mitglied dem Gustav-Adolf-Werk oder seinen Zielen schadet.
( 5 ) Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können Ehrenmitglieder ernannt werden.
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§ 5
Organe

Die Organe des GAW EKM sind
  1. die Mitgliederversammlung,
  2. der Vorstand.
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§ 6
Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung besteht aus:
  1. den natürlichen Mitgliedern,
  2. den beauftragten Vertretern der juristischen Mitglieder,
  3. Mitgliedern des Vorstandes, soweit sie nicht Mitglieder nach Nummer 1 oder 2 sind.
(2) Der Vorstand kann Gäste zu den Mitgliederversammlungen einladen. Sie haben beratende Stimme.
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§ 7
Geschäftsgang der Mitgliederversammlung

( 1 ) Die Mitgliederversammlung tritt jährlich mindestens einmal zusammen. Termin und Ort werden vom Vorstand bestimmt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder dies unter Angabe der Gründe schriftlich beim Vorstand beantragen oder die Vereinsinteressen dies erfordern.
( 2 ) Zu den Mitgliederversammlungen lädt der Vorsitzende des Vorstandes, bei Verhinderung sein Stellvertreter, mit Frist von vier Wochen schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung ein.
( 3 ) Eine Erweiterung der Tagesordnung ist nur mit Zustimmung der Mitgliederversammlung zulässig. Über Anträge zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins kann nur beraten und beschlossen werden, wenn diese in der ordentlichen Einladung enthalten sind.
( 4 ) Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, soweit nicht Beschlüsse gemäß § 13 Absatz 2 dieser Satzung zu fassen sind.
( 5 ) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied nach § 4 Absatz 1 eine Stimme. Mit der Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen; ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als zwei fremde Stimmen vertreten. Zur Beschlussfassung ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Für Beschlüsse über Satzungsänderungen gilt § 13 Absatz 1.
( 6 ) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes oder seinem Stellvertreter geleitet. Sind beide verhindert, bestimmt der Vorstand eines seiner Mitglieder.
( 7 ) Die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in einer Niederschrift aufzunehmen, die vom Leiter der Versammlung und vom Protokollführer zu unterschreiben ist.
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§ 8
Aufgaben der Mitgliederversammlung

( 1 ) Die Mitgliederversammlung wählt die Mitglieder des Vorstandes und entscheidet über deren Abberufung.
( 2 ) Die Mitgliederversammlung bestellt zwei Rechnungsprüfer.
( 3 ) Die Mitgliederversammlung entscheidet über
  1. die Grundsätze der Arbeit,
  2. die Höhe der Mitgliedsbeiträge,
  3. die Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und des Kassenberichtes des Schatzmeisters,
  4. den Haushaltsplan,
  5. die Entlastung des Vorstandes für die Jahresrechnung, aufgrund des Berichtes der Rechnungsprüfer,
  6. die Bildung von Zweiggruppen,
  7. die Aufnahme von Ehrenmitgliedern,
  8. die Änderung der Satzung und
  9. die Auflösung des Vereins.
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§ 9
Der Vorstand

( 1 ) Der Vorstand besteht aus
  1. dem Vorsitzenden,
  2. dem stellvertretenden Vorsitzenden,
  3. der Leiterin der Frauenarbeit im GAW der EKM oder ihrer Stellvertreterin,
  4. dem Schatzmeister,
  5. dem Protokollführer,
  6. einem vom Landeskirchenamt der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland entsandten Vertreter,
  7. bis zu drei weiteren Mitgliedern.
( 2 ) Die Vorstandsmitglieder nach Absatz 1 Nummer 1 bis 5 und 7 werden von der Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte für die Dauer von sechs Jahren gewählt, Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl seiner Mitglieder im Amt.
( 3 ) Für die Einladung und Beschlussfassung des Vorstandes gilt § 7 entsprechend.
( 4 ) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die Mitglieder nach Absatz 1 Nummer 1, 2, 4 und 5. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei dieser Mitglieder vertreten.
( 5 ) Die Mitglieder des Vorstandes arbeiten ehrenamtlich. Sachausgaben werden auf Antrag erstattet.
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§ 10
Aufgaben des Vorstandes

( 1 ) Dem Vorstand obliegt die Leitung des GAW EKM im Rahmen der von der Mitgliederversammlung gebilligten Grundsätze der Arbeit. Er sorgt für die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Ihm obliegt der Erlass von Ordnungen für die Arbeit des Vorstandes im Rahmen der Satzung.
( 2 ) Der Schatzmeister nimmt die Kassen- und Rechnungsführung wahr. Er leistet Zahlungen im Rahmen der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes. Der Schatzmeister legt den Kassenbericht des abgelaufenen Geschäftsjahres der Mitgliederversammlung vor.
( 3 ) Der Protokollführer nimmt über die Sitzungen des Vorstandes eine Verhandlungsniederschrift und der Mitgliederversammlung auf, die von ihm und dem Vorsitzenden zu unterschreiben ist.
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§ 11
Die Zweiggruppen

( 1 ) Im GAW EKM können die Mitglieder des Vereins zur besseren Durchführung des Vereinszwecks Zweiggruppen bilden. Sie sind rechtlich unselbständige Untergliederungen des GAW EKM. Die Bildung einer Zweiggruppe bedarf der Zustimmung der Mitgliederversammlung.
( 2 ) Zweiggruppen
  1. pflegen die traditionellen Besonderheiten der Regionen,
  2. entfalten gegebenenfalls eigene Aktivitäten zur Spendeneinwerbung,
  3. organisieren gegebenenfalls regionale Jahresfeste und weitere Veranstaltungen.
( 3 ) Die Zweiggruppen sind der Mitgliederversammlung des GAW EKM rechenschaftspflichtig.
( 4 ) Die Zweiggruppen werden von Zweiggruppenvorständen geleitet. Die Zweiggruppen wählen jeweils einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter, sowie bis zu drei weitere Mitglieder.
( 5 ) Die Zweiggruppenvorstände können zur Durchführung ihrer Aufgaben Zusammenkünfte einberufen. Die Mitglieder des Vorstandes des GAW EKM sind zu informieren. Sie haben das Recht an den Zusammenkünften mit beratender Stimme teilzunehmen.
( 6 ) Die Zweiggruppen führen alle Zuwendungen entsprechend der Zweckbestimmung an das GAW EKM ab. Sie führen keinen eigenen Haushalt.
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§ 12
Finanzierung des GAW EKM

( 1 ) Das GAW EKM finanziert sich aus Mitgliedsbeiträgen, Jahresgaben, Kollekten und Spenden sowie weiteren Zuwendungen.
( 2 ) Zuwendungen, die mit einer Zweckbindung gegeben werden, sind entsprechend ihrer Bestimmung zu verwenden.
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§ 13
Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins

( 1 ) Beschlüsse zur Änderung der Satzung bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder der Mitgliederversammlung.
( 2 ) Die Auflösung des GAW EKM erfordert die Zustimmung von drei Vierteln der Mitglieder. Sind weniger als drei Viertel der Mitglieder bei Beschlussfassung anwesend, kann der Vorstand innerhalb von vier Wochen zu einer weiteren Mitgliederversammlung einladen. Diese entscheidet mit drei Vierteln der anwesenden Mitglieder.
( 3 ) Satzungsänderungen bedürfen der Genehmigung der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland.
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§ 14
Heimfallrecht

Bei Auflösung des GAW EKM oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des GAW EKM an das GAW der EKD, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
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§ 15
Sprachregelung

Die in dieser Satzung verwendeten Personen-, Funktions- und Amtsbezeichnungen gelten für Frauen und Männer in gleicher Weise.
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§ 16
Inkrafttreten

( 1 ) Diese Satzung wurde durch die Gründungsversammlung des GAW EKM am 3. März 2012 in Lützen beschlossen. Sie bedarf der Genehmigung der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland.1#
( 2 ) Die Satzung und ihre jeweiligen Veränderungen treten mit der Eintragung im Vereinsregister in Kraft.2#

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1 ↑ Kirchenaufsichtlich genehmigt am 29. März 2012.
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2 ↑ Die Satzung ist am 30. April 2012 unter der Nummer VR 2724 ins Vereinsregister des Amtsgerichts Erfurt eingetragen worden.