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Geltungszeitraum von: 01.08.2004

Geltungszeitraum bis: 31.07.2012

Verordnung zur Erteilung von Religionsunterricht
durch Pfarrer und Pastorinnen im
Gemeindepfarramt der Evangelisch-Lutherischen
Kirche in Thüringen (RUV)

Vom 15. Juni 2004

(ABl. ELKTh S. 118)

Der Landeskirchenrat der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen erlässt gemäß § 82 Abs. 2 Nr. 3 der Verfassung aufgrund von § 44 Abs. 1 des Pfarrergesetzes und Art. 44 a des Kirchengesetzes zur Übernahme und Ergänzung des Pfarrergesetzes der VELKD folgende Verordnung:
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§ 1
Verpflichtung zur Erteilung von Religionsunterricht

( 1 ) Jeder Pfarrer und jede Pastorin im Gemeindepfarramt ist im Rahmen christlicher Unterweisung bis zur Vollendung des 55. Lebensjahres zur Erteilung von vier Wochenstunden Religionsunterricht in der Schule verpflichtet.
( 2 ) Bei einem halben Dienstauftrag besteht die Pflicht zur Erteilung von mindestens zwei, bei einem drei Viertel Dienstauftrag von mindestens drei Wochenstunden Religionsunterricht.
( 3 ) Die Verpflichtung zur Erteilung von Religionsunterricht besteht entsprechend dem Bedarf der Schulen in der Superintendentur abzüglich der von den Schulpfarrern und -pastorinnen, Schulbeauftragten und kirchlichen Mitarbeitenden zu haltenden Religionsunterrichtsstunden.
( 4 ) An einem Regionalpfarramt beteiligte Pfarrer und Pastorinnen können nach Maßgabe von § 1 Abs. 3 Erprobungsgesetz für Regionalpfarrämter, Regionalgemeinschaften und Regionalgemeinden vom 20. März 1999 (ABl. S. 96), zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 27. März 2004 (ABl. S. 67), vereinbaren, dass die Verpflichtung der beteiligten Pfarrer und Pastorinnen zur Erteilung von Religionsunterricht im Rahmen ihrer arbeitsteiligen Zusammenarbeit von einem oder mehreren der beteiligten Pfarrer und Pastorinnen wahrgenommen wird.
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§ 2
Koordinierung des Religionsunterrichts

( 1 ) Zur Verteilung der Wochenstunden auf die betroffenen Pfarrer und Pastorinnen wird in jeder Superintendentur durch den Superintendenten oder die Superintendentin ein Koordinierungsausschuss in Abstimmung mit ihrem Pfarrkonvent und dem Vorstand der Kreissynode gebildet. Dem Koordinierungsausschuss sollen neben dem Superintendenten oder der Superintendentin, den zuständigen Schulbeauftragten und den zuständigen katechetischen Fachberatern und -beraterinnen in der Regel der Oberpfarrer oder die Oberpfarrerin, der Vertrauenspfarrer oder die Vertrauenspfarrerin sowie ein von der Kreissynode gewählter nicht ordinierter Vertreter oder eine gewählte nicht ordinierte Vertreterin angehören.
( 2 ) Die Superintendenten und Superintendentinnen entscheiden im Auftrag des Kollegiums des Kirchenamtes nach Beratung ihres Koordinierungsausschusses. Bei der Beratung und Entscheidung sind Vereinbarungen über die arbeitsteilige Zusammenarbeit der an einem Regionalpfarramt beteiligten Pfarrer und Pastorinnen zu beachten.
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§ 3
Abdeckung des Religionsunterrichts durch die Superintendenturen

( 1 ) Das Kirchenamt teilt jeder Superintendentur rechtzeitig die von ihren Pfarrern und Pastorinnen im Gemeindepfarramt im kommenden Schuljahr im Religionsunterricht gemäß § 1 zu leistenden Wochenstunden abzüglich 50 % pauschaler Ermäßigung mit. Die Abdeckung dieser Wochenstunden haben die Superintendenturen durch Meldung unter Verwendung des kirchenamtlichen Vordrucks an das Kirchenamt bis zum 1. März des Jahres zu gewährleisten.
( 2 ) Meldet eine Superintendentur eine Abdeckung von weniger als 50 % der gemäß § 1 von ihren Pfarrern und Pastorinnen im Religionsunterricht zu leistenden Wochenstunden, soll der Superintendent oder die Superintendentin dem Kirchenamt unaufgefordert bis zum 15. Juni des Jahres unter Verwendung des kirchenamtlichen Vordrucks schriftlich die Gründe dafür mitteilen, warum die Zahl der zu leistenden Wochenstunden nicht erreicht werden kann.
( 3 ) Erhält das Kirchenamt keine Meldung gemäß Absatz 1 Satz 2 oder keine schriftliche Begründung gemäß Absatz 2, beschließt das Kollegium des Kirchenamtes über das weitere Verfahren.
( 4 ) Meldet eine Superintendentur eine Abdeckung von mehr als 50 % der gemäß § 1 von ihren Pfarrern und Pastorinnen zu leistenden Wochenstunden, erhält sie für jede zusätzlich geleistete Unterrichtsstunde die vom Freistaat Thüringen gemäß der Vereinbarung über die Gestellung kirchlicher Mitarbeiter für den Religionsunterricht an öffentlichen Schulen (ABl. 1995, S. 38) gezahlte Vergütung. Die Vergütung soll zur Refinanzierung von Stellen im Verkündigungsdienst in der Superintendentur verwendet werden. Das Auszahlungsverfahren regelt das Kirchenamt.
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§ 4
Ermäßigungs- und Befreiungsanträge

( 1 ) Die Superintendenten und Superintendentinnen geben rechtzeitig vor Beginn der Planung der Verteilung der Wochenstunden für das kommende Schuljahr den Pfarrern und Pastorinnen Gelegenheit, innerhalb einer Frist, die mindestens zwei Wochen betragen soll, einen schriftlich begründeten Antrag auf Ermäßigung oder Befreiung von ihrer Verpflichtung zur Erteilung von Religionsunterricht zu stellen.
( 2 ) Die Entscheidung über die Ermäßigungs- und Befreiungsanträge treffen die Superintendenten und Superintendentinnen nach Beratung im Koordinierungsausschuss unter besonderer Berücksichtigung der Gemeindesituation, der gemeindepädagogischen Arbeit und der besonderen persönlichen Situation des Antragstellers oder der Antragstellerin. Pfarrer und Pastorinnen, bei denen eine dringend notwendige Entlastung ihrer Dienstaufgaben anderweitig nicht erreicht werden kann, sind vorrangig teilweise oder vollständig von ihrer Verpflichtung zur Erteilung von Religionsunterricht zu befreien. Pfarrer und Pastorinnen, die sich zur Erteilung von Religionsunterricht persönlich nicht eignen, sind gemäß § 44 Pfarrergesetz zum Ausgleich im zumutbaren Umfang zur Übernahme von anderen pfarramtlichen Aufgaben und Diensten in der Superintendentur zu verpflichten.
( 3 ) Die Superintendenten und Superintendentinnen sollen die Pfarrkonvente rechtzeitig über den Stand der Bearbeitung der Ermäßigungs- oder Befreiungsanträge unterrichten.
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§ 5
Meldepflichten

( 1 ) Pfarrer und Pastorinnen, die eine Ermäßigung oder Befreiung von ihrer Verpflichtung vom Religionsunterricht erhalten haben, müssen ihren Superintendenten oder ihre Superintendentin unverzüglich über jede Veränderung der sie zur Ermäßigung berechtigenden Umstände in Kenntnis setzen.
( 2 ) Kommen Pfarrer und Pastorinnen ihrer Verpflichtung zur Erteilung von Religionsunterricht oder zur Übernahme von anderen pfarramtlichen Aufgaben gemäß § 4 Abs. 2 Satz 3 nicht oder nicht vollständig nach, teilt dies der Superintendent oder die Superintendentin dem Kirchenamt unter Verwendung des kirchenamtlichen Vordrucks unverzüglich mit.
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§ 6
Aufwandsentschädigung

( 1 ) Pfarrer und Pastorinnen erhalten für die Erteilung von Religionsunterricht gemäß § 1 für die Dauer des laufenden Schuljahres pro Monat eine steuerpflichtige Aufwandsentschädigung in Höhe von pauschal
  • 20,00 Euro für die zweite Wochenpflichtstunde,
  • 50,00 Euro für die dritte Wochenpflichtstunde,
  • 80,00 Euro für die vierte Wochenpflichtstunde.
( 2 ) Die Berechnung der Aufwandsentschädigung der an einem Regionalpfarramt beteiligten Pfarrer und Pastorinnen, die im Rahmen der arbeitsteiligen Zusammenarbeit zusätzliche Wochenpflichtstunden übernommen haben, erfolgt durch Addition derjenigen Beträge, die den an der Übertragung von Wochenpflichtstunden beteiligten Pfarrern und Pastorinnen bei persönlicher Erfüllung ihrer Verpflichtung zugestanden hätten.
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§ 7
Fahrtkostenerstattung

Die notwendigen Fahrten, die ein Pfarrer oder eine Pastorin im Gemeindepfarramt wegen der Erteilung von Religionsunterricht zur Schule und zurück sowie von Schule zu Schule unternimmt, sind Dienstfahrten im Sinne der Pfarrerreisekostenverordnung. Die Fahrtkosten werden vom Kirchenamt erstattet. Auf Antrag des Pfarrers oder der Pastorin kann eine individuelle Pauschale entsprechend § 7 Pfarrerreisekostenverordnung festgelegt werden.
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§ 8
Kürzung der Dienstbezüge

( 1 ) Die Dienstbezüge der Pfarrer und Pastorinnen, die ihrer Verpflichtung zur Erteilung von Religionsunterricht nach dieser Regelung nicht nachkommen, werden für das jeweilige Schuljahr um entsprechend 4 % eines vollen Grundgehalts ohne wohnungs- und familienbezogene Bestandteile je nicht übernommener Wochenpflichtstunde gekürzt. Die Dienstbezüge der Pfarrer und Pastorinnen, die ihrer Verpflichtung zur Übernahme von anderen pfarramtlichen Aufgaben gemäß § 4 Abs. 2 Satz 3 nicht nachkommen, werden entsprechend gekürzt.
( 2 ) Die Entscheidung trifft das Kollegium des Kirchenamtes. Sie ist dem Pfarrer oder der Pastorin mit schriftlicher Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen.
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§ 9
Zusätzliche Erteilung von Religionsunterricht

( 1 ) Soweit nach Maßgabe von §§ 1 und 3 an Schulen in den Superintendenturen noch ein Bedarf zur Abdeckung von Religionsunterricht besteht, können auf ihren Antrag Pfarrer und Pastorinnen zusätzlich Religionsunterricht, der jeweils für die Dauer eines Schuljahres mit monatlich 90,00 Euro pro erteilter Wochenstunde pauschal vergütet wird, erteilen. Die Vergütung ist steuerpflichtig und wird als nicht ruhegehaltfähige Zulage zur Auszahlung gebracht. Das Auszahlungsverfahren regelt das Kirchenamt.
( 2 ) Pfarrer und Pastorinnen, die das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können erst bei Erfüllung ihrer Verpflichtung zur Erteilung von Religionsunterricht gemäß § 1 bei einem halben Dienstauftrag höchstens 12 Wochenstunden, bei einem drei Viertel Dienstauftrag höchstens 6 Wochenstunden und bei einem vollen Dienstauftrag höchstens 2 Wochenstunden Religionsunterricht zusätzlich erteilen. Nach Vollendung des 55. Lebensjahres können Pfarrer und Pastorinnen bei einem halben Dienstauftrag höchstens 14 Wochenstunden, bei einem drei Viertel Dienstauftrag höchstens 9 Wochenstunden und bei einem vollen Dienstauftrag höchstens 6 Wochenstunden Religionsunterricht zusätzlich unterrichten.
( 3 ) Die Anträge auf Bewilligung der Erteilung von zusätzlichem Religionsunterricht sollen den Superintendenten und Superintendentinnen unter Benennung der Wochenstundenzahl bis zum 30. Juni des Jahres vorliegen. Über die Verteilung der noch abzudeckenden Wochenstunden entscheiden die Superintendenten und Superintendentinnen nach Beratung mit den Schulbeauftragten ihres Aufsichtsbereichs unter besonderer Berücksichtigung der Gemeindesituation, der gemeindepädagogischen Arbeit und der persönlichen Eignung des Antragstellers oder der Antragstellerin. Pfarrer und Pastorinnen mit eingeschränktem Dienstauftrag sollen bei dieser Entscheidung vorrangig berücksichtigt werden.
( 4 ) Die Verteilung der zusätzlichen Wochenstunden auf die Antragsteller und Antragstellerinnen sowie die Nichterfüllung zusätzlich übernommener Unterrichtsstunden haben die Superintendenten und Superintendentinnen dem Kirchenamt unter Verwendung der kirchenamtlichen Vordrucke unverzüglich mitzuteilen.
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§ 10
Fortbildung

Pfarrer und Pastorinnen, die Religionsunterricht erteilen, sind zur regelmäßigen Teilnahme an religionspädagogischen Fortbildungsmaßnahmen verpflichtet.
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§ 11
Ausführungsbestimmungen

Zur Ausführung dieser Verordnung kann das Kollegium des Kirchenamtes weitere Regelungen erlassen.
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§ 12
Inkrafttreten

( 1 ) Diese Verordnung tritt am 1. August 2004 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung zur religionspädagogischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen durch Pfarrer und Pastorinnen in der Fassung vom 2. Februar 1999 (ABl. S. 40), geändert durch Verordnung vom 3. April 2001 (ABl. S. 123), außer Kraft.
( 2 ) Bis zur Konstituierung des Kollegiums des Kirchenamtes der Föderation Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland trifft an Stelle des Kollegiums des Kirchenamtes der Landeskirchenrat und an Stelle des Kirchenamtes das Landeskirchenamt die nach dieser Verordnung dem Kollegium des Kirchenamtes bzw. dem Kirchenamt obliegenden Entscheidungen und Maßnahmen.