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Geltungszeitraum von: 01.01.2002

Geltungszeitraum bis: 31.03.2011

Altersteilzeitordnung im kirchlichen Bereich

Vom 1. November 2001 (ABl. 2002 S. 30, i. d. Fassung der Bekanntmachung vom 15. August 2002 (ABl. S. 227), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Arbeitsrechtsregelung vom 28. November 2007

(ABl. 2008 S. 48)

Änderungen
Lfd. Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
ABl. EKM
Geänderte
Paragrafen
Art der
Änderung
1
Arbeitsrechtsregelung 3/2008
24.11.2008
§ 3 Abs. 4
geändert
§ 6 Abs. 1
geändert
§ 9 Abs. 1
geändert
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§ 1
Grundsätze

Mit der Einführung der Altersteilzeitordnung soll nicht nur älteren Dienstnehmern (Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter) ein gleitender Übergang vom Erwerbsleben in die Altersrente ermöglicht werden. Vielmehr sollen damit auch Ausgebildeten nach Abschluss der Ausbildung und Arbeitslosen Beschäftigungsmöglichkeiten im Bereich der Evang.-Luth. Kirche in Thüringen eröffnet werden.
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§ 2
Geltungsbereich

Diese Ordnung gilt für Dienstnehmer, die unter den Geltungsbereich der Kirchlichen Arbeitsvertragsordnung für Angestellte (KAVO) vom 28. November 2007 in der jeweils geltenden Fassung fallen.
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§ 31#
Vereinbarung über die Verminderung der Arbeitszeit

( 1 ) Der Dienstgeber kann mit Dienstnehmern, die
  1. das 55. Lebensjahr vollendet haben,
  2. eine Beschäftigungszeit (§ 32 Abs. 3 KAVO) von 5 Jahren vollendet haben und
  3. innerhalb der letzten 5 Jahre vor Beginn der Altersteilzeit mindestens 1.080 Kalendertage in einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch gestanden haben,
die Änderung des Dienstverhältnisses in ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis auf der Grundlage des Altersteilzeitgesetzes vereinbaren. Auch das Altersteilzeitarbeitsverhältnis muss ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch sein.
( 2 ) Dienstnehmer, die das 60. Lebensjahr vollendet haben und die übrigen Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen, haben einen Anspruch auf Abschluss einer Altersteilzeitvereinbarung.
Der Dienstnehmer hat den Dienstgeber mindestens 6 Monate vor Beginn der Altersteilzeit über die Geltendmachung des Anspruchs zu informieren. Von dem Fristerfordernis kann einvernehmlich abgewichen werden.
( 3 ) Der Dienstgeber kann die Vereinbarung auf Altersteilzeit ablehnen, soweit dringende dienstliche bzw. betriebliche Gründe entgegenstehen. Ungeachtet dessen ist die freie Entscheidung des Dienstgebers auf Abschluss einer Vereinbarung zur Altersteilzeit gemäß § 3 Abs. 1 Ziff. 3 Altersteilzeitgesetz gewährleistet. Die Ablehnung bedarf der Schriftform. Ein dringender betrieblicher Grund ist auch die mangelnde Aussicht auf Wiederbesetzung durch eine Zuschuss auslösende Person.
( 4 ) Das Altersteilzeitarbeitsverhältnis soll mindestens für die Dauer von zwei Jahren vereinbart werden und darf die Dauer von zehn Jahren nicht überschreiten. Es muss vor dem 1. Januar 2010 beginnen und muss sich zumindest auf die Zeit erstrecken, bis der Dienstnehmer eine Rente wegen Alters beanspruchen kann.
( 5 ) Die Vereinbarung zwischen dem Dienstnehmer und dem Dienstgeber bedarf der Schriftform.
( 6 ) In der Vereinbarung ist der Termin festzulegen, von dem an die Verminderung der Arbeitszeit wirksam werden soll. Als Termin darf frühestens der Tag nach Vollendung des 55. Lebensjahres, jedoch nicht ein zurückliegender Tag bestimmt werden.
( 7 ) In der Vereinbarung ist festzulegen, wann das Dienstverhältnis endet.
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§ 4
Verminderung und Verteilung der Arbeitszeit

( 1 ) Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses beträgt die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit. Als bisherige wöchentliche Arbeitszeit ist die wöchentliche Arbeitszeit zugrunde zu legen, die mit dem Dienstnehmer vor dem Übergang in die Altersteilzeit vereinbart war. Zugrunde zu legen ist höchstens die Arbeitszeit, die im Durchschnitt der letzten 24 Monate vor dem Übergang in die Altersteilzeitarbeit vereinbart war. Bei der Ermittlung der durchschnittlichen Arbeitszeit nach Satz 3 bleiben Arbeitszeiten, die die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit nach § 6 KAVO überschritten haben, außer Betracht. Die ermittelte durchschnittliche Arbeitszeit kann auf die nächste volle Stunde gerundet werden.
( 2 ) Die während der Gesamtdauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses zu leistende Arbeit kann so verteilt werden, dass sie
  1. in der ersten Hälfte des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses geleistet und der Dienstnehmer anschließend unter Fortzahlung der Vergütung und der Aufstockungsleistungen nach den §§ 5 und 6 freigestellt wird (Blockmodell) oder
  2. durchgehend geleistet wird (Teilzeitmodell).
( 3 ) Der Dienstnehmer kann von dem Dienstgeber verlangen, dass sein Wunsch nach einer bestimmten Verteilung der Arbeitszeit mit dem Ziel einer einvernehmlichen Regelung erörtert wird.
Protokollerklärung zu Absatz 3
Für teilzeitbeschäftigte Dienstnehmer, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, ist Altersteilzeitarbeit im Blockmodell anzustreben.
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§ 5
Höhe des Entgelts

( 1 ) Der Dienstnehmer erhält für die Dauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses die Hälfte des bisherigen Entgelts. Bisheriges Entgelt i. S. d. Satzes 1 ist das Entgelt, das der in Altersteilzeit beschäftigte Dienstnehmer für eine Arbeitsleistung bei bisheriger wöchentlicher Arbeitszeit zu beanspruchen hätte mit der Maßgabe, dass die Teile des Entgelts, welche nicht in Monatsbeträgen festgelegt sind, sowie Wechselschicht- und Schichtzulagen entsprechend dem Umfang der tatsächlich geleisteten Tätigkeit berücksichtigt werden. Das Entgelt und die Aufstockungsleistungen nach den §§ 5 und 6 sind unabhängig von der Verteilung der Arbeitszeit fortlaufend zu zahlen.
( 2 ) Als Entgelt i. S. d. Abs. 1 gelten auch Einmalzahlungen (z. B. Jahressonderzahlung, Jubiläumszuwendung) und vermögenswirksame Leistungen.
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§ 62#
Aufstockungsleistungen

( 1 ) Der Dienstnehmer erhält einen Aufstockungsbetrag in Höhe von 20% des für die Altersteilzeit gezahlten Entgelts nach § 5 zuzüglich des darauf entfallenden sozialversicherungspflichtigen Teils der von dem Dienstgeber zu tragenden Umlage zur Zusatzversorgungseinrichtung, mindestens jedoch 77% des um die gesetzlichen Abzüge verminderten bisherigen Entgelts (Mindestnettobetrag). Als bisheriges Entgelt i. S. d. Satzes 1 ist das gesamte, dem Grunde nach beitragspflichtige Entgelt anzusetzen, das der Dienstnehmer ohne Reduzierung der Arbeitszeit (§ 6 KAVO) erzielt hätte; der sozialversicherungspflichtige Teil der von dem Dienstgeber zu tragenden Umlage zur Zusatzversorgungseinrichtung bleibt unberücksichtigt. Die Höhe des Mindestnettobetrages richtet sich nach der vom Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung erlassenen Verordnung über die Mindestnettobeträge nach dem Altersteilzeitgesetz in der jeweils geltenden Fassung.
( 2 ) Der Dienstgeber ist verpflichtet, für den Dienstnehmer Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung mindestens in Höhe des Beitrages zu entrichten, der auf den Unterschiedsbetrag zwischen 90% der bisherigen Arbeitsvergütung i. S. d. Abs. 1 Satz 2 zuzüglich des sozialversicherungspflichtigen Teils der von dem Dienstgeber zu tragenden Umlage zur Zusatzversorgungseinrichtung und des Entgelts nach § 5 entfällt, höchstens jedoch bis zur Beitragsbemessungsgrenze.
( 3 ) Ist der Dienstnehmer von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit, erhöht sich der Zuschuss des Dienstgebers zu einer anderen Zukunftssicherung um den Betrag, den der Dienstnehmer nach Abs. 2 bei Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu entrichten hätte.
( 4 ) Dienstnehmer, die nach Inanspruchnahme der Altersteilzeit eine Rentenkürzung wegen einer vorzeitigen Inanspruchnahme der Rente zu erwarten haben, erhalten für je 0,3 v. H. Rentenminderung eine Abfindung in Höhe von 5 v. H. des Entgelts und der in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen, die dem Dienstnehmer am letzten Monat vor Ende des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses zugestanden hätte, wenn er mit der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit beschäftigt gewesen wäre. Die Abfindung wird zum Ende des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses gezahlt.
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§ 7
Nebentätigkeiten

Der Dienstnehmer darf während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses keine Beschäftigungen oder selbstständigen Tätigkeiten ausüben, die die Geringfügigkeitsgrenze des § 8 SGB IV überschreiten, es sei denn, diese Beschäftigungen oder selbstständigen Tätigkeiten sind bereits innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses ständig ausgeübt worden. § 3 Abs. 4 KAVO bleibt hiervon unberührt.
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§ 8
Urlaub

Für den Dienstnehmer, der im Rahmen der Altersteilzeit im Blockmodell (§ 4 Abs. 2 Buchst. a) beschäftigt wird, besteht für die Zeit der Freistellung von der Arbeit kein Urlaubsanspruch. Im Kalenderjahr des Übergangs von der Beschäftigung zur Freistellung hat der Dienstnehmer für jeden vollen Beschäftigungsmonat einen Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs.
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§ 93#
Nichtbestehen bzw. Ruhen der Aufstockungsleistungen

( 1 ) In den Fällen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit besteht der Anspruch auf die Aufstockungsleistungen (§ 6) längstens für die Dauer der Entgeltfortzahlung (z. B. § 22 Abs. 1 KAVO), der Anspruch auf die Aufstockungsleistungen nach § 6 Abs. 1 darüber hinaus längstens bis zum Ablauf der Fristen für die Zahlung von Krankenbezügen (Entgeltfortzahlung und Krankengeldzuschuss). Für die Zeit nach Ablauf der Entgeltfortzahlung wird der Aufstockungsbetrag in Höhe des kalendertäglichen Durchschnitts des nach § 6 Abs. 1 in den letzten 3 abgerechneten Kalendermonaten maßgebenden Aufstockungsbetrages gezahlt. Einmalzahlungen bleiben unberücksichtigt.
Im Falle des Bezugs von Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletzungsgeld oder Übergangsgeld (§§ 44 ff SGB, §§ 16 ff BVG, §§ 45 ff SGB VII) tritt der Dienstnehmer für den nach Unterabs. 1 maßgebenden Zeitraum seinen gegen die Bundesagentur für Arbeit bestehenden Anspruch auf Altersteilzeitleistungen (§ 10 Abs. 2 AltersteilzeitG) an den Dienstgeber ab.
( 2 ) Ist der Dienstnehmer, der die Altersteilzeit im Blockmodell ableistet, während der Arbeitsphase über den Zeitraum der Entgeltfortzahlung (z. B. § 22 Abs. 1 Satz 1 KAVO) hinaus arbeitsunfähig krank, verlängert sich die Arbeitsphase um die Hälfte des den Entgeltfortzahlungszeitraum übersteigenden Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit; in dem gleichen Umfang verkürzt sich die Freistellungsphase.
( 3 ) Der Anspruch auf die Aufstockungsleistungen ruht während der Zeit, in der der Dienstnehmer eine unzulässige Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit i. S. d. § 7 ausübt oder über die Altersteilzeitarbeit hinaus Mehrarbeit und Überstunden leistet, die den Umfang der Geringfügigkeitsgrenze des § 8 SGB IV überschreiten. Hat der Anspruch auf die Aufstockungsleistungen mindestens 150 Tage geruht, erlischt er; mehrere Ruhenszeiträume werden zusammengerechnet.
( 4 ) Wenn der Dienstnehmer infolge Krankheit den Anspruch auf eine Rente nach Altersteilzeitarbeit nicht zum dienstvertraglich festgelegten Zeitpunkt erreicht, verhandeln die Dienstvertragsparteien über eine interessengerechte Vertragsanpassung.
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§ 10
Ende des Dienstverhältnisses

( 1 ) Das Dienstverhältnis endet zu dem in der Altersteilzeitvereinbarung festgelegten Zeitpunkt.
( 2 ) Das Dienstverhältnis endet unbeschadet der sonstigen Beendigungstatbestände (z. B. §§ 31bis 33 KAVO):
  1. mit Ablauf des Kalendermonats vor dem Kalendermonat, für den der Dienstnehmer eine Rente wegen Alters oder, wenn er von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit ist, eine vergleichbare Leistung einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens beanspruchen kann; dies gilt nicht für Renten, die vor dem für den Dienstnehmer maßgebenden Rentenalter in Anspruch genommen werden können, oder
  2. mit Beginn des Kalendermonats, für den der Dienstnehmer eine Rente wegen Alters, eine Knappschaftsausgleichsleistung, eine ähnliche Leistung öffentlich-rechtlicher Art oder, wenn er von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit ist, eine vergleichbare Leistung einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens bezieht.
( 3 ) Endet bei einem Dienstnehmer, der im Rahmen der Altersteilzeit nach dem Blockmodell (§ 4 Abs. 2 Buchst. a) beschäftigt wird, das Dienstverhältnis vorzeitig, hat er Anspruch auf eine etwaige Differenz zwischen dem nach § 5 erhaltenen Entgelt und den Aufstockungsleistungen nach § 6 und dem Entgelt für den Zeitraum seiner tatsächlichen Beschäftigung, das er ohne Eintritt in die Altersteilzeit erzielt hätte. Bei Tod des Dienstnehmers steht dieser Anspruch seinen Erben zu.
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§ 11
Mitwirkungs- und Erstattungspflicht

( 1 ) Der Dienstnehmer hat dem Dienstgeber Änderungen der ihn betreffenden Verhältnisse, soweit sie den Anspruch auf die Aufstockungsleistungen und die Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit nach § 4 des Altersteilzeitgesetzes betreffen, unverzüglich mitzuteilen.
( 2 ) Der Dienstnehmer hat dem Dienstgeber zu Unrecht gezahlte Leistungen, die die nach dem Altersteilzeitgesetz gewährten Leistungen übersteigen, zu erstatten, wenn diese Zahlungen dadurch bewirkt wurden, dass der Dienstnehmer
  1. Angaben gemacht hat, die unrichtig oder unvollständig sind, oder
  2. der Mitteilungspflicht nach Abs. 1 nicht nachgekommen ist.
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§ 12
Befristung der Regelung

Für die Zeit ab 1. Januar 2010 ist diese Altersteilzeitordnung nur noch anzuwenden, wenn die Vereinbarung nach § 3 Abs. 1 vor diesem Zeitpunkt wirksam geworden ist.
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§ 13

(Inkraftreten)

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1 ↑ § 3 Abs. 4 Satz 1 geändert durch § 1 der Arbeitsrechtsregelung vom 24.11.2008 (ABl. 2009 S. 78).
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2 ↑ § 6 Abs. 1 Satz 1 geändert durch § 1 der Arbeitsrechtsregelung vom 24.11.2008 (ABl. 2009 S. 78).
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3 ↑ § 9 Abs. 1 Satz 3 geändert durch § 1 der Arbeitsrechtsregelung vom 24.11.2008 (ABl. 2009 S. 78).