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Geltungszeitraum von: 01.10.2004

Geltungszeitraum bis: 30.06.2012

Verordnung über die Umzugskostenvergütung
für Pfarrer, Pastorinnen, Kirchenbeamte
und Kirchenbeamtinnen der Evangelisch-Lutherischen
Kirche in Thüringen

Vom 24. August 2004

(ABl. 2005 S. 127)

Der Landeskirchenrat erlässt aufgrund § 70 Abs. 3 Pfarrergesetz der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands und § 55 Abs. 1 Kirchenbeamtengesetz der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen folgende Verordnung über die Umzugskostenvergütung für Pfarrer, Pastorinnen, Kirchenbeamte und Kirchenbeamtinnen:
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§ 1
Anwendungsbereich

Diese Verordnung regelt Art und Umfang der Erstattung von Auslagen aufgrund dienstlich veranlasster Umzüge.
Berechtigt sind:
  1. Pfarrer und Pastorinnen,
  2. Kirchenbeamte und Kirchenbeamtinnen,
  3. Hinterbliebene (Ehegatte und eheliche oder angenommene Kinder) der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Personen, wenn diese Personen zur Zeit des Todes zur häuslichen Gemeinschaft des Verstorbenen gehört und gemeinsam in einer Dienstwohnung gewohnt haben.
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§ 2
Anspruch auf Umzugskostenvergütung

( 1 ) Voraussetzung für den Anspruch auf Umzugskostenvergütung ist die schriftliche Zusage. Sie soll gleichzeitig mit der den Umzug veranlassenden Maßnahme erteilt werden.
( 2 ) Die Umzugskostenvergütung wird nach Beendigung des Umzuges gewährt. Sie ist innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten schriftlich im Kirchenamt zu beantragen. Die Frist beginnt mit dem Tage nach Beendigung des Umzuges.
( 3 ) Umzugskostenvergütung wird nicht gewährt, wenn nicht innerhalb von fünf Jahren nach Wirksamwerden der Zusage der Umzugskostenvergütung umgezogen wird.
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§ 3
Zusage der Umzugskostenvergütung

( 1 ) Die Zusage der Umzugskostenvergütung gilt als erteilt für Umzüge
  1. aus Anlass der Aufnahme in das Vikariat mit Verpflichtung zur Wohnungsnahme am Ausbildungsort,
  2. bei erstmaliger Entsendung in eine Pfarrstelle der Landeskirche,
  3. bei Übertragung einer Pfarrstelle innerhalb der Landeskirche,
  4. aus Anlass der Räumung einer Dienstwohnung auf dienstliche Weisung oder nach Wartestands- oder Ruhestandsversetzung,
  5. bei kommissarischer Beauftragung mit Zuweisung einer Dienstwohnung,
  6. aus Anlass der Verlegung der Beschäftigungsbehörde,
  7. aus Anlass der nicht nur vorübergehenden Versetzung aus dienstlichen Gründen an einen anderen Ort als den bisherigen Dienstort.
( 2 ) Die Umzugskostenvergütung kann zugesagt werden für Umzüge aus Anlass
  1. der Einstellung, sofern ein besonderes dienstliches Interesse an der Einstellung vorliegt,
  2. der Abordnung,
  3. des Auszuges aus der Dienstwohnung aus gesundheitlichen Gründen, ohne dass damit ein Wechsel der Stelle verbunden ist.
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§ 4
Umzugskostenvergütung

( 1 ) Die Umzugskostenvergütung umfasst
  1. Beförderungsauslagen (§ 5),
  2. Reisekosten (§ 6),
  3. Mietentschädigung (§ 7),
  4. Pauschvergütung für das Einrichten der neuen Wohnung (§ 8).
( 2 ) Vor der Vergabe des Umzugsauftrags sind von drei Spediteuren schriftliche Angebote einzuholen. Diese sind dem Kirchenamt mit dem Antrag auf Umzugskostenvergütung einzureichen. Der Festsetzung der Umzugskostenvergütung werden die Kostensätze des Spediteurs zugrunde gelegt, der das günstigste Angebot gemacht hat. Sind die Kostenvoranschläge nicht vergleichbar oder erscheinen die Angebote als unverhältnismäßig hoch, können vom Kirchenamt weitere Kostenvoranschläge eingeholt werden. Unabhängig davon bleibt es dem Berechtigten überlassen, welcher Spediteur mit der Durchführung des Umzuges beauftragt wird.
( 3 ) Die aufgrund einer Zusage nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 3 gewährte Umzugskostenvergütung ist auf Verlangen des Kirchenamtes zurückzuzahlen, wenn der Berechtigte vor Ablauf von fünf Jahren seit Beginn des Dienstes auf der Stelle freiwillig aus dem Dienstverhältnis der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen ausscheidet. Das Kirchenamt kann Ausnahmen zulassen, wenn der Berechtigte unmittelbar in ein Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis zu einem anderen kirchlichen oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Dienstgeber übertritt.
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§ 5
Beförderungsauslagen

( 1 ) Die notwendigen Auslagen für das Befördern des Umzugsgutes von der bisherigen zur neuen Wohnung werden erstattet.
( 2 ) Umzugsgut sind die Wohnungseinrichtung und in angemessenem Umfang andere bewegliche Gegenstände und Haustiere, die sich am Tag vor dem Einladen des Umzugsgutes im Eigentum, Besitz oder Gebrauch des Berechtigten oder anderer Personen befinden, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben.
( 3 ) Zu den Beförderungsauslagen gehören
  1. die Kosten für das Be- und Entladen des Umzugsgutes,
  2. die Packerstunden,
  3. der Ab- und Aufbau von Möbeln,
  4. die Kosten (Miete oder Kauf) für normales und besonderes Packmaterial,
  5. das Ein- und Auspacken.
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§ 6
Reisekosten

( 1 ) Für die Reise des Berechtigten und der zur häuslichen Gemeinschaft gehörenden Personen vom bisherigen zum neuen Wohnort werden die Fahrkosten wie bei Dienstreisen des Berechtigten erstattet.
( 2 ) Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend für eine Reise zum Suchen oder Besichtigen einer Wohnung.
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§ 7
Mietentschädigung

( 1 ) Miete für die bisherige Wohnung wird bis zu dem Zeitpunkt, zu dem das Mietverhältnis frühestens gelöst werden konnte, längstens jedoch für drei Monate erstattet, wenn für dieselbe Zeit Miete für die neue Wohnung gezahlt werden musste.
( 2 ) Bei Umzug von einer Miet- in eine Dienstwohnung wird, wenn für die Mietwohnung noch Miete zu zahlen ist, längstens für drei Monate die Miete für die bisherige Wohnung bis zur Höhe des wohnungsbezogenen Bestandteils am Grundgehalt erstattet.
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§ 8
Pauschvergütung für das Einrichten am neuen Wohnort

( 1 ) Für das Einrichten am neuen Wohnort erhält der Berechtigte eine Pauschvergütung in Höhe von 10 v. H. der vollen Bruttodienstbezüge aus der Stelle.
( 2 ) Eine Pauschvergütung wird nicht gezahlt für Berechtigte, die aufgrund Ruhestandsversetzung in eine andere Wohnung ziehen.
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§ 9
Familienheimfahrten bei doppelter Haushaltsführung

Erhält ein Berechtigter die Zusage der Umzugskostenvergütung, ist er aber wegen
  1. Wohnungsmangel am neuen Dienstort,
  2. vorübergehender schwerer eigener oder der Erkrankung eines Familienangehörigen,
  3. Schul- oder Berufsausbildung eines Kindes oder
  4. akuter lebensbedrohlicher Erkrankung eines Elternteils des Berechtigten oder seines Ehegatten
vorübergehend an einem Umzug gehindert, erhält er auf Antrag unter Vorlage entsprechender Nachweise die ihm entstehenden Kosten für die vorübergehende Unterkunft sowie 14-tägig eine Familienheimfahrt längstens für ein Jahr, bei Schul- oder Berufsausbildung des Kindes bis zum letzten Unterrichts- oder Prüfungstag des laufenden Schuljahres, erstattet.
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§ 10
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2004 in Kraft.