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Geltungszeitraum von: 01.01.2006

Geltungszeitraum bis: 31.12.2011

Verordnung über die Gewährung von Beihilfen
in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen
in der Evangelisch-Lutherischen Kirche
in Thüringen

Vom 16. Dezember 2005

(ABl. 2006 S. 23)

Der Landeskirchenrat der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen erlässt aufgrund von § 83 Abs. 2 Nr. 4 der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen in Verbindung mit § 70 Abs. 2 Pfarrergesetz und § 54 Abs. 2 Kirchenbeamtengesetz der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands folgende Verordnung:
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§ 1
Anwendungsbereich

Diese Verordnung regelt die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen.
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§ 2
Beihilfeberechtigte Personen

( 1 ) Beihilfeberechtigt sind
  1. Pfarrer, Pastorinnen, Pfarrvikare, Pfarrvikarinnen, Vikare und Vikarinnen, soweit sie sich im öffentlich-rechtlichen
    Dienstverhältnis befinden,
  2. Kirchenbeamte, Kirchenbeamtinnen, Anwärter und Anwärterinnen,
  3. Empfänger von Versorgungsbezügen.
( 2 ) Beihilfen werden nicht gewährt
  1. an Beihilfeberechtigte, die bei Dritten zum beihilfeberechtigten Personenkreis gehören,
  2. für Aufwendungen des Ehegatten, wenn dieser aufgrund seiner Tätigkeit im kirchlichen oder sonstigen öffentlichen Dienst selbst beihilfeberechtigt ist.
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§ 3
Entsprechende Anwendung von Bundesrecht

Auf die Gewährung von Beihilfen finden die für die Beamten des Bundes geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung, soweit in dieser Verordnung oder in anderen kirchlichen Vorschriften nichts Abweichendes geregelt ist.
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§ 4
Verfahren

Beihilfen müssen unter Beifügung der Belege vom Beihilfeberechtigten schriftlich bei der Festsetzungsstelle im Kirchenamt beantragt werden.
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§ 5
Bemessung der Beihilfen für freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherte

( 1 ) Freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherte erhalten von der Landeskirche einen Zuschuss in Höhe von 50 v. H. zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung, höchstens jedoch einen vom Kollegium des Kirchenamtes festzusetzenden Betrag. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Beitrag zur Krankenversicherung nach dem halben Beitragssatz der Krankenkasse berechnet ist.
( 2 ) Bei freiwilligen Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung mit der Höhe nach gleichen Leistungsansprüchen wie Pflichtversicherte erhöht sich der Bemessungssatz auf 100 v. H. der sich nach Anrechnung der Kassenleistung ergebenden beihilfefähigen Aufwendungen. Dies gilt nicht, wenn sich der Beitrag nach der Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes bemisst, oder wenn ein Zuschuss, Arbeitgeberanteil oder dergleichen, von mindestens 21,00 € monatlich zum Krankenkassenbeitrag gewährt wird.
( 3 ) Soweit die Gewährung eines Zuschusses nach Absatz 1 oder die Höhe eines solchen Zuschusses Auswirkungen auf die Berücksichtigungsfähigkeit von Aufwendungen oder den Beihilfebemessungssatz (Absatz 2) hat, bleibt ein Verzicht auf den von einem Rentenversicherungsträger oder einer anderen nichtkirchlichen Stelle aufgrund von Rechtsvorschriften zu zahlenden Zuschuss oder auf einen Teilbetrag dieses Zuschusses bei der Feststellung der zustehenden Beihilfe unberücksichtigt; die Beihilfe wird so ermittelt, als würde der Zuschuss in voller Höhe gewährt werden.
( 4 ) In den Fällen, in denen der Verzicht auf den Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag bereits vor dem 1. Januar 2006 wirksam geworden ist, findet Absatz 3 keine Anwendung.
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§ 6
Anspruch auf Beihilfe während der Elternzeit

Während der Elternzeit hat der in § 2 Abs. 1 genannte Personenkreis Anspruch auf Beihilfe des § 5 Abs. 1 der Verordnung über die Elternzeit für Bundesbeamte und Richter im Bundesdienst.
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§ 7
Inkrafttreten

( 1 ) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2006 in Kraft.
( 2 ) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen vom 11. Mai 1993 (ABl. S. 120) außer Kraft.