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Kirchengesetz über den Gemeindebeitrag
in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland
(Gemeindebeitragsgesetz – GbG)

Vom 21. April 2012

(ABl. S. 146)

Die Landessynode der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland hat aufgrund von Artikel 55 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 und Artikel 80 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 der Verfassung der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (Kirchenverfassung EKM – KVerfEKM) vom 5. Juli 2008 (ABl. S. 183) das folgende Kirchengesetz beschlossen:
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§ 1
Gemeindebeitrag

( 1 ) Die Kirchengemeinden sind verpflichtet, zur Deckung ihres allgemeinen Finanzbedarfs jährlich einen Gemeindebeitrag von ihren Gemeindegliedern zu erbitten. Adressaten sind alle Gemeindeglieder, die zu Beginn des Kalenderjahres das 18. Lebensjahr vollendet haben.
( 2 ) Der Gemeindebeitrag ist eine von der nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu zahlenden Kirchensteuer unabhängige geordnete Spende für die Kirchengemeinde. Die Bitte um über den Gemeindebeitrag hinausgehende Spenden bleibt unberührt.
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§ 2
Gemeindebeitragsbeschluss

( 1 ) Die Landessynode beschließt die Höhe des zu erbittenden Gemeindebeitrags (Gemeindebeitragsbeschluss). In dem Gemeindebeitragsbeschluss kann die Höhe des zu erbittenden Gemeindebeitrags nach den wirtschaftlichen Verhältnissen der Gemeindeglieder gestaffelt werden.
( 2 ) Im Gemeindebeitragsbeschluss ist der Erhebungszeitraum zu bestimmen. Liegt zu Beginn eines Kalenderjahres kein Gemeindebeitragsbeschluss vor, ist der letzte Gemeindebeitragsbeschluss entsprechend anzuwenden.
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§ 3
Höhe des Gemeindebeitrags

Der Gemeindebeitrag wird jährlich durch die Kirchengemeinde erbeten. Grundlage ist der Gemeindebeitragsbeschluss nach § 2, sofern nicht der Gemeindekirchenrat einen höheren Gemeindebeitrag beschließt.
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§ 4
Verfahren

Mit der Vervielfältigung und Versendung von Gemeindebeitragsbriefen sowie der Verwaltung des Gemeindebeitrags können die Kreiskirchenämter beauftragt werden. Die Kreiskirchenämter informieren die Kirchengemeinden beziehungsweise die Kirchengemeindeverbände monatlich über die Gemeindebeitragszahler sowie die Höhe des jeweils bereits gezahlten Gemeindebeitrags.
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§ 5
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

( 1 ) Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.
( 2 ) Gleichzeitig treten außer Kraft:
  1. Kirchengesetz über die Erhebung eines Kirchgeldes als Gemeindebeitrag in der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen vom 3. November 1990 (ABl. EKKPS 1991 S. 6);
  2. Erste Durchführungsbestimmung zum Kirchengesetz über die Erhebung eines Kirchgeldes als Gemeindebeitrag in der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen vom 12. November 1990 (ABl. EKKPS 1991 S. 6);
  3. Kirchengesetz über die Erhebung eines freiwilligen Kirchgeldes in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen vom 17. November 2001 (ABl. ELKTh 2002 S. 18).