.

Geltungszeitraum von: 01.01.2005

Geltungszeitraum bis: 31.12.2011

Kirchengesetz über die diakonische Arbeit
in der Föderation Evangelischer Kirchen in
Mitteldeutschland (Diakoniegesetz EKM)

Vom 20. November 2004

(ABl. 2005 S. 15)

Die Föderationssynode hat aufgrund von Artikel 7 Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe d) der Vorläufigen Ordnung folgendes Kirchengesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Inhaltsübersicht

Präambel
1. Teil: Diakonie in der Kirchengemeinde
§ 1
Diakonische Aufgaben der Kirchengemeinde
§ 2
Gemeindediakonieausschuss, Diakoniebeauftragte
§ 3
Übergemeindliche Zusammenarbeit
2. Teil: Diakonie im Kirchenkreis/in der Superintendentur
§ 4
Diakonische Aufgaben des Kirchenkreises
§ 5
Kirchenkreissozialarbeit, Kreisdiakoniestellen
§ 6
Kreisdiakonieausschuss
§ 7
Diakoniepfarrer, Kreisdiakoniebeauftragte
3. Teil: Diakonie in der Föderation Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland
§ 8
Diakonische Aufgaben der Föderation und ihrer Teilkirchen
§ 9
Einrichtungen und Dienste der Diakonie
4. Teil: Diakonisches Werk Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland
§ 10
Stellung des Diakonischen Werkes
§ 11
Aufgaben des Diakonischen Werkes
§ 12
Mitglieder des Diakonischen Werkes
§ 13
Organe des Diakonischen Werkes
§ 14
Pfarrstellen im Diakonischen Werk
§ 15
Finanzierung des Diakonischen Werkes
5. Teil: Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 16
Übergangsbestimmungen
§ 17
Ermächtigungsklausel
§ 18
Inkrafttreten
#

Präambel

Diakonie ist Wesens- und Lebensäußerung der Kirche und ihrer christlichen Gemeinden, in denen das Evangelium von Gottes Liebe zur Welt im Dienst am ganzen Menschen in Wort und Tat ausgerichtet wird. Diakonische Arbeit nimmt sich besonders der Menschen in Not- und Konfliktsituationen an, gewährt ihnen Beratung und Hilfe und bemüht sich, die Ursachen von Not aufzudecken und zu beheben. Sie wendet sich in ökumenischer Offenheit Einzelnen und Gruppen, Nahen und Fernen, Christen und Nichtchristen zu.
Diakonie ist allen Gliedern der Kirche aufgetragen. Sie vollzieht sich in Leben und Arbeit der Kirchengemeinden, der Kirchenkreise, der Föderation Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland (Föderation) und ihrer Teilkirchen und in diakonischen Einrichtungen und Werken.
#

1. Teil:
Diakonie in der Kirchengemeinde

###

§ 1
Diakonische Aufgaben der Kirchengemeinde

( 1 ) Diakonie als christlicher Dienst am Nächsten gewinnt im Leben der Kirchengemeinde Gestalt, indem die Kirchengemeinde die diakonische Arbeit in ihrem Gebiet anregt, verstärkt und fördert und mit diakonischen Einrichtungen zusammen arbeitet.
( 2 ) Zu den diakonischen Aufgaben in der Kirchengemeinde gehören insbesondere:
  1. die Förderung des Bewusstseins für den diakonischen Auftrag sowie die Gewinnung und Begleitung von haupt-, neben- und ehrenamtlichen Mitarbeitern,
  2. die diakonische Arbeit mit alten, kranken, schwachen, behinderten und gefährdeten Menschen, mit Kindern und Jugendlichen, mit Obdachlosen, Ausländern und anderen Gruppen,
  3. die Vertretung diakonischer Anliegen der Kirchengemeinde in der Öffentlichkeit sowie gegenüber Gemeinden, Landkreisen und staatlichen Stellen,
  4. die Nachbarschaftshilfe,
  5. die Hilfe für notleidende Kirchen und die Durchführung von Sammlungen,
  6. die Beteiligung freier Gruppen und Initiativen an der diakonischer Arbeit.
( 3 ) Die Kirchengemeinde kann die Rechtsträgerschaft diakonischer Einrichtungen selbst übernehmen oder sich an Einrichtungen anderer diakonischer Rechtsträger durch Mitgliedschaft, finanzielle Förderung und in anderer Weise beteiligen.
#

§ 2
Gemeindediakonieausschuss, Diakoniebeauftragte

( 1 ) Der Gemeindekirchenrat ist für die diakonische Arbeit in der Kirchengemeinde verantwortlich.
( 2 ) Zur Erfüllung der in § 1 genannten Aufgaben soll der Gemeindekirchenrat einen Gemeindediakonieausschuss bilden. Ihm soll mindestens ein Mitglied des Gemeindekirchenrates angehören. Wird in einer Kirchengemeinde kein Gemeindediakonieausschuss gebildet, soll der Gemeindekirchenrat aus dem Kreis der Gemeinde einen Beauftragten für Diakonie berufen.
( 3 ) Die Amtszeit des Gemeindediakonieausschusses oder des Gemeindediakoniebeauftragten ist an die Wahlperiode des Gemeindekirchenrates gebunden.
( 4 ) Der Gemeindediakonieausschuss oder der Gemeindediakoniebeauftragte berichtet dem Gemeindekirchenrat mindestens einmal jährlich über seine Arbeit.
( 5 ) Die Kirchengemeinden eines Kirchspiels bilden einen gemeinsamen Gemeindediakonieausschuss oder berufen einen gemeinsamen Diakoniebeauftragten.
#

§ 3
Übergemeindliche Zusammenarbeit

Mehrere Kirchengemeinden oder Kirchspiele können zur Wahrnehmung gemeinsamer Aufgaben einen gemeinsamen Diakonieausschuss bilden. Die Vorschriften über den Gemeindediakonieausschuss gelten entsprechend.
#

2. Teil:
Diakonie im Kirchenkreis/in der Superintendentur

###

§ 4
Diakonische Aufgaben des Kirchenkreises

( 1 ) Der Kirchenkreis unterstützt und ergänzt die diakonische Arbeit der Kirchengemeinden und fördert die Zusammenarbeit benachbarter Kirchengemeinden. Er bemüht sich besonders um die Zusammenarbeit mit selbstständigen diakonischen Einrichtungen in seinem Gebiet.
( 2 ) Der Kirchenkreis kann gemeindeübergreifende diakonische Aufgaben in eigener Verantwortung wahrnehmen.
( 3 ) Die Organe des Kirchenkreises tragen gemeinsam die Verantwortung für die diakonische Arbeit des Kirchenkreises.
( 4 ) Auf der Ebene der Kirchenkreise können für die diakonische Arbeit Stellen errichtet oder Stellenanteile bereitgestellt werden.
#

§ 5
Kirchenkreissozialarbeit, Kreisdiakoniestellen

( 1 ) Kirchliche Sozialarbeit geschieht im Gebiet der Teilkirche Evangelisch-Lutherische Kirche in Thüringen (ELKTh) als Kirchenkreissozialarbeit.
( 2 ) Die Kirchenkreissozialarbeit erfolgt in Kreisdiakoniestellen und Beratungsstellen, die in Trägerschaft diakonischer Einrichtungen stehen.
( 3 ) Die Zusammenarbeit zwischen Kirchenkreis und diakonischem Träger ist in einer Vereinbarung zu regeln. Die Evangelisch-Lutherische Kirche in Thüringen sichert diese Arbeit und stellt dafür Haushaltsmittel zur Verfügung.
#

§ 6
Kreisdiakonieausschuss

( 1 ) Zur Erfüllung der in § 4 genannten Aufgaben bildet die Kreissynode einen Kreisdiakonieausschuss.
( 2 ) Der Kreisdiakonieausschuss koordiniert die diakonische Arbeit auf Kirchenkreisebene.
( 3 ) Dem Kreisdiakonieausschuss gehören von der Kreissynode aus ihrer Mitte gewählte Mitglieder und von der Kreissynode berufene Vertreter aus diakonischen Einrichtungen des Kirchenkreises an; dabei sind die verschiedenen diakonischen Arbeitsbereiche zu berücksichtigen. Der Kreisdiakoniesausschuss kann weitere Mitglieder hinzuberufen.
( 4 ) Die Amtszeit des Kreisdiakonieausschusses ist an die Wahlperiode der Kreissynode gebunden.
( 5 ) Der Kreisdiakonieausschuss berichtet der Kreissynode mindestens einmal jährlich über seine Arbeit.
#

§ 7
Diakoniepfarrer, Kreisdiakoniebeauftragte

( 1 ) Der Kreiskirchenrat (Teilkirche EKKPS) bzw. der Vorstand der Kreissynode (Teilkirche ELKTh) soll einen Kreisbeauftragten für Diakonie berufen. Dieser soll Pfarrer oder Mitarbeiter im Verkündigungsdienst sein.
( 2 ) Die Kreisdiakoniebeauftragten bzw. Diakoniepfarrer und -pastorinnen wirken bei der Erfüllung der in § 4 genannten Aufgaben in besonderer Verantwortung mit und nehmen an den Sitzungen des Kreisdiakonieausschusses beratend teil, sofern sie diesem nicht bereits angehören. Sie berichten der Kreissynode einmal jährlich über ihre Arbeit.
( 3 ) Sie halten Kontakt zu den Gemeindediakonieausschüssen und zum Diakonischen Werk Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland und begleiten die diakonische Arbeit im Kirchenkreis.
#

3. Teil:
Diakonie in der Föderation Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland

###

§ 8
Diakonische Aufgaben der Föderation und ihrer Teilkirchen

( 1 ) Die Föderation und ihre Teilkirchen fördern und unterstützen die diakonische Arbeit in ihrem Gebiet. Sie gewähren zur Sicherstellung der diakonischen Arbeit finanzielle Mittel nach Maßgabe ihrer Haushaltspläne und unterstützen die Arbeit durch Kollekten und Sammlungen.
( 2 ) Zur Wahrnehmung der diakonischen Aufgaben auf der Ebene der Föderation und ihrer Teilkirchen wird das „Diakonische Werk Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland e. V.“ (DW EKM e. V.) gebildet.
#

§ 9
Einrichtungen und Dienste der Diakonie

( 1 ) Diakonische Einrichtungen und Dienste haben Teil am diakonischen Auftrag der Kirche. Sie erfüllen in Krankenhäusern, Kinder- und Behinderteneinrichtungen, Senioren- und Pflegeheimen und in anderen Einrichtungen einzelne der Gemeinde aufgetragene diakonische Aufgaben, denen die Gemeinde sonst nicht in geeigneter Form gerecht werden kann.
( 2 ) Die Einrichtungen und Dienste der Diakonie erfüllen ihren Auftrag im Rahmen der verfassungsrechtlichen Bestimmungen der Föderation und ihrer Teilkirchen. Sie sind unabhängig von ihrer Rechtsform Bestandteil der Kirche.
( 3 ) Die Einrichtungen der Diakonie tragen besondere Verantwortung für die berufliche Aus-, Fort- und Weiterbildung von Mitarbeitern in der Diakonie. Die Föderation unterstützt die Einrichtungen bei der Erfüllung dieser Aufgabe.
#

4. Teil:
Diakonisches Werk Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland

###

§ 10
Stellung des Diakonischen Werkes

( 1 ) Das Diakonische Werk ist der Zusammenschluss der Träger diakonischer Arbeit im Gebiet der Föderation und der Evangelischen Landeskirche Anhalts. Es ist als kirchliches Werk Wesens- und Lebensäußerung der Kirche und steht unter ihrem Schutz und ihrer Fürsorge. Es ist an die Grundentscheidungen der Föderation und ihrer Teilkirchen sowie der Evangelischen Landeskirche Anhalts gebunden.
( 2 ) Das Diakonische Werk ist Mitglied im Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland. Im Bereich der Wohlfahrtspflege nimmt es die Aufgaben eines Spitzenverbandes der Freien Wohlfahrtspflege wahr.
( 3 ) Das Diakonische Werk regelt seine Angelegenheiten im Rahmen dieses Kirchengesetzes selbstständig durch Satzung. Die Satzung sowie Änderung der Satzung bedürfen der Zustimmung der Kirchenleitung der Föderation und der zuständigen Organe der Evangelischen Landeskirche Anhalts.
#

§ 11
Aufgaben des Diakonischen Werkes

( 1 ) Das Diakonische Werk hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. die diakonische Dimension kirchlichen Handelns auf allen kirchlichen und gesellschaftlichen Ebenen bewusst zu machen und zu fördern,
  2. die Bearbeitung von Grundsatzfragen diakonischer Arbeit und die Entwicklung zeitgemäßer Arbeitsformen,
  3. die Beratung und Unterstützung seiner Mitglieder und anderer Träger diakonischer Arbeit,
  4. die Interessenvertretung der Mitglieder und die Förderung ihrer Zusammenarbeit,
  5. die Vertretung der Belange der Diakonie in der Öffentlichkeit, gegenüber Gemeinden, Landkreisen, staatlichen Stellen und gegenüber den anderen Spitzenverbänden der LIGA der Freien Wohlfahrtspflege sowie die Zusammenarbeit mit diesen Stellen,
  6. die Erarbeitung von Ordnungen für die Mitglieder und das Schaffen von Rahmenbedingungen für die Aus-, Fort- und Weiterbildung.
( 2 ) Zur Erfüllung seiner Aufgaben unterhält das Diakonische Werk eine Geschäftsstelle.
#

§ 12
Mitglieder des Diakonischen Werkes

( 1 ) Rechtlich selbstständige Träger diakonischer Arbeit im Gebiet der Föderation und der Evangelischen Landeskirche Anhalts können Mitglieder des Diakonischen Werkes werden. Das Diakonische Werk vermittelt diesen Einrichtungen durch ihre Aufnahme als Mitglied die Eigenschaft als kirchliches Werk. Voraussetzung für die Aufnahme ist die Anerkennung der Satzung des Diakonischen Werkes und die Bestätigung der Aufnahme durch die zuständigen Organe der Föderation oder der Evangelischen Landeskirche Anhalts.
( 2 ) Die Kirchenkreise der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen und die Kirchenkreise (Superintendenturen) der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen sind Mitglieder des Diakonischen Werkes.
#

§ 13
Organe des Diakonischen Werkes

( 1 ) Organe des Diakonischen Werkes sind
  1. die Mitgliederversammlung,
  2. der Diakonische Rat,
  3. der Vorstand,
  4. die Diakonische Konferenz.
( 2 ) Die Mitgliederversammlung berät und beschließt über Grundsatzfragen der Diakonie und über Richtlinien für die Arbeit des Diakonischen Werkes und seiner Mitglieder. Sie dient dem regelmäßigen Erfahrungs- und Meinungsaustausch auf allen Gebieten diakonischer Arbeit. Der Mitgliederversammlung gehören alle ordentlichen Mitglieder des Diakonischen Werkes an.
( 3 ) Der Diakonische Rat führt die Aufsicht über die Tätigkeit des Vorstandes des Diakonischen Werkes und begleitet diesen bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben. Der Diakonische Rat besteht aus dem Vorsitzenden der Mitgliederversammlung, fünf von der Mitgliederversammlung gewählten Personen und drei weiteren Personen, von denen eine von der Evangelischen Landeskirche Anhalts und zwei von der Föderation entsandt werden.
( 4 ) Der Vorstand vertritt das Diakonische Werk gerichtlich und außergerichtlich. Er entscheidet über alle Angelegenheiten des Diakonischen Werkes, soweit sie nicht einem anderen Organ vorbehalten sind. Er führt die laufenden Geschäfte des Diakonischen Werkes. Der Vorstand besteht aus drei hauptamtlich tätigen Mitgliedern, darunter einem ordinierten Theologen als Vorsitzenden (Leiter des Diakonischen Werkes). Der Leiter des Diakonischen Werkes wird von der Kirchenleitung der Föderation im Einvernehmen mit den zuständigen Organen der Evangelischen Landeskirche Anhalts und im Benehmen mit der Diakonischen Konferenz berufen. Er ist Mitglied der Kirchenleitung der Föderation und führt die Amtsbezeichnung „Oberkirchenrat“. Die weiteren Mitglieder des Vorstandes werden vom Diakonischen Rat im Benehmen mit der Diakonischen Konferenz gewählt.
( 5 ) Die Diakonische Konferenz dient der Meinungsbildung auf allen Gebieten diakonischer Arbeit einschließlich der Diakoniepolitik. In der Diakonischen Konferenz sollen die Regionen, die Arbeitszweige und die Mitarbeitenden in der Diakonie angemessen vertreten sein. Die Föderation entsendet vier, die Evangelische Landeskirche Anhalts zwei Vertreter. Die weitere Zusammensetzung regelt die Satzung des Diakonischen Werkes.
#

§ 14
Pfarrstellen im Diakonischen Werk

( 1 ) Für das Diakonische Werk bestehen im Gebiet der Föderation übergemeindliche Pfarrstellen. Die Besetzung erfolgt durch die Kirchenleitung der Föderation.
( 2 ) Die Berufung in Pfarrstellen von Mitgliedseinrichtungen des Diakonischen Werkes im Gebiet der Föderation erfolgt durch das Kirchenamt der Föderation.
#

§ 15
Finanzierung des Diakonischen Werkes

( 1 ) Die Aufgaben des Diakonischen Werkes werden durch öffentliche und private Zuwendungen, Mitgliedsbeiträge, Sammlungen sowie Zuschüsse der beteiligten Kirchen finanziert. Das Nähere über die Zuschüsse wird zwischen den beteiligten Kirchen in einer Finanzvereinbarung geregelt. Die Mitgliedsbeiträge der Kirchenkreise werden mit Genehmigung der Kirchenleitungen der beteiligten Kirchen festgesetzt.
( 2 ) Die Teilkirchen der Föderation schreiben im Rahmen ihrer Kollektenpläne jährlich Kollekten für die diakonische Arbeit aus.
#

5. Teil:
Übergangs- und Schlussbestimmungen

###

§ 16
Übergangsbestimmungen

( 1 ) Abweichend von § 13 Abs. 4 Satz 4 besteht der Vorstand längstens bis zum 31. Dezember 2012 aus vier hauptamtlichen Vorstandsmitgliedern.
( 2 ) Die erstmalige Berufung des Vorstandsvorsitzenden (Leiter des Diakonischen Werkes) erfolgt abweichend von § 13 Abs. 4 Satz 5 durch den erweiterten Kooperationsrat der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen und der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen im Einvernehmen mit den zuständigen Organen der Evangelischen Landeskirche Anhalts und im Benehmen mit den Mitgliederversammlungen der Diakonischen Werke der beteiligten Kirchen. Die weiteren Mitglieder des Vorstandes werden erstmals abweichend von § 13 Abs. 4 Satz 7 von der Mitgliederversammlung gewählt.
#

§ 17
Ermächtigungsklausel

Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz erlässt die Kirchenleitung der Föderation.
#

§ 18
Inkrafttreten

( 1 ) Dieses Kirchengesetz tritt mit Ausnahme der Bestimmungen des 4. Teils am 1. Januar 2005 in Kraft. Der 4. Teil dieses Kirchengesetzes tritt mit dem Eintritt der Rechtswirksamkeit der Verschmelzung der bisherigen Diakonischen Werke der beteiligten Kirchen in Kraft.
( 2 ) Gleichzeitig treten das Kirchengesetz über die diakonische Arbeit in der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen vom 2. November 1991 (ABl. EKKPS 1992 S. 25) und das Kirchengesetz über die diakonische Arbeit in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen vom 18. November 2000 (ABl. ELKTh 2001 S. 34) außer Kraft.