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Geltungszeitraum von: 01.01.2007

Geltungszeitraum bis: 31.12.2011

Kirchengesetz über die Bildung der Gemeindekirchenräte
(Gemeindekirchenratswahlgesetz
– GKR-WG)

Vom 1. April 2006 (ABl. S. 122),
in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 17. März 2007

(ABl. S. 92)

Änderungen

Lfd. Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
ABl. EKM
Geänderte
Paragrafen
Art der
Änderung
1
Kirchengesetz zu Kirchengemeindestrukturen und zur Änderung des Gemeindekirchenratswahlgesetzes
21.11.2009
§ 1 Abs. 2
neu gefasst
§ 2 Abs 3 S. 1, Abs. 4 u. Abs. 6
geändert
§ 4 Abs. 1 S. 1, Abs. 2
geändert
§ 4 Abs. 2 S. 2
gestrichen
§ 4 Abs. 3 u. 4
eingefügt
§ 4 Abs. 5 - 9
neu nummeriert
§ 4 Abs. 3 (neu Abs. 5), Abs. 6 u. 7
geändert
§ 5 Abs. 2
aufgehoben
§ 8 Abs. 2
geändert
§ 9 Abs. 2
geändert
§ 10 Abs. 1, Abs. 2 S. 2
geändert
§ 11
geändert
§ 13 Abs. 1
geändert
§ 15 Abs. 1
geändert
§ 16 Abs. 2
geändert
§ 17 Abs. 3
geändert
§ 20 Abs. 1
geändert
§ 21 Abs. 1 u. 2
geändert
§ 26 Abs. 2
geändert
§ 27 Abs. 5
geändert
§ 29 Abs. 2 S. 2 u. 3, Abs. 3 S. 1
geändert
§ 30 Abs. 2
geändert
§ 31 Abs. 4
aufgehoben
§ 33 Abs. 2 S. 1, Abs. 3
geändert
§ 34 Abs. 3 S. 1 u. 2, Abs. 4 S. 2 u. 4, Abs. 5 S. 2, Abs. 6 S. 1 u. 2
geändert
§ 35 Abs. 1 u. 3
geändert
§ 38
aufgehoben
§ 39
neu gefasst
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Abschnitt 1
Grundbestimmungen

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§ 11#
Grundsatz

( 1 ) In jeder Kirchengemeinde besteht ein Gemeindekirchenrat.
( 2 ) Für Kirchengemeinden, die in einem Kirchengemeindeverband verbunden sind, wird ein gemeinsamer Gemeindekirchenrat gebildet.
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§ 22#
Zusammensetzung

( 1 ) Dem Gemeindekirchenrat gehören an:
  1. die gewählten und hinzuberufenen Mitglieder (Kirchenälteste),
  2. die zum Dienst in der Kirchengemeinde berufenen Pfarrer oder die mit dem Pfarrdienst in der jeweiligen Kirchengemeinde Beauftragten, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist.
Der Gemeindekirchenrat kann beschließen, dass bis zu zwei Jugendvertreter mit Rede- und Antragsrecht an den Sitzungen des Gemeindekirchenrates teilnehmen.
( 2 ) Ist ein Theologenehepaar beauftragt, gemeinsam den Dienst in einer Pfarrstelle einer Kirchengemeinde wahrzunehmen, gehört nur einer der Ehepartner dem Gemeindekirchenrat an; der andere nimmt an den Sitzungen mit beratender Stimme teil. Der Gemeindekirchenrat entscheidet nach Anhörung der Eheleute, wer von beiden dem Gemeindekirchenrat als Mitglied angehören soll.
( 3 ) Pfarrer mit landeskirchlichen Aufgaben und Inhaber von Kreispfarrstellen werden durch den Kreiskirchenrat dem Gemeindekirchenrat einer Kirchengemeinde, in der sie regelmäßig einen gottesdienstlichen oder pfarrdienstlichen Auftrag wahrnehmen, zugewiesen. Sie besitzen das Rede- und Antragsrecht.
( 4 ) Ehepartner des Pfarrers oder der Pfarrerin, Personen, die in einem gemeinsamen Haushalt leben, sowie in einem hauptamtlichen kirchlichen Dienstverhältnis stehende Ordinierte können nicht zu Kirchenältesten gewählt oder berufen werden.
( 5 ) Verwandte gerader Linie dürfen nur dann gleichzeitig Mitglieder des Gemeindekirchenrates sein, wenn dem Gemeindekirchenrat mindestens vier gewählte Mitglieder angehören.
( 6 ) Gegen Entgelt beschäftigte kirchliche Mitarbeiter können nur dann Mitglieder des Gemeindekirchenrates sein, wenn der Dienstherr, außer in geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen, nicht die Kirchengemeinde ist, in der der Gemeindekirchenrat zu wählen ist, und der Kreiskirchenrat ihrer Aufnahme in die Kandidatenliste oder ihrer Berufung zugestimmt hat.
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§ 3
Ehrenamt

( 1 ) Die Mitarbeit als Kirchenältester im Gemeindekirchenrat ist ehrenamtlich.
( 2 ) Bewährten Gemeindekirchenratsmitgliedern kann durch den Gemeindekirchenrat nach ihrem Ausscheiden aus dem Gemeindekirchenrat eine Ehrenmitgliedschaft ohne Stimmrecht verliehen werden.
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§ 43#
Zahl der Kirchenältesten

( 1 ) Die Zahl der Kirchenältesten richtet sich nach dem Herkommen und der Größe der Kirchengemeinde oder des Kirchgemeindeverbandes. Die Mindestzahl der Kirchenältesten beträgt vier.
( 2 ) In der Regel sollen in Kirchengemeinden oder Kirchgemeindeverbänden mit bis zu
500
Gemeindegliedern
4
Kirchenälteste
1.000
Gemeindegliedern
6
Kirchenälteste
3.000
Gemeindegliedern
8
Kirchenälteste
5.000
Gemeindegliedern
10
Kirchenälteste
10.000
Gemeindegliedern
12
Kirchenälteste
über
10.000
Gemeindegliedern
14
Kirchenälteste
gewählt werden.
( 3 ) Bei der Zusammensetzung des Gemeindekirchenrates soll ungeachtet der Richtzahlen nach Absatz 2 jede Kirchengemeinde eines Kirchengemeindeverbandes und jeder Sprengel einer in Sprengel aufgeteilten Kirchengemeinde im Gemeindekirchenrat vertreten sein. Von dieser Bestimmung kann mit Zustimmung des Kreiskirchenrates abgewichen werden, wenn der Gemeindekirchenrat dadurch eine unverhältnismäßige Größe erreicht. In diesem Fall sind innerhalb eines Kirchengemeindeverbandes Wahlgemeinschaften von mehreren Kirchengemeinden beziehungsweise innerhalb einer Kirchengemeinde Wahlgemeinschaften von mehreren Sprengeln zu bilden, die jeweils einen gemeinsamen Vertreter und dessen Stellvertreter für den Gemeindekirchenrat wählen.
( 4 ) Für Kirchengemeinden eines Kirchengemeindeverbandes, die nicht durch ein eigenes Gemeindeglied im Gemeindekirchenrat vertreten sind, ist ungeachtet des Absatzes 3 Satz 3 und unabhängig von den Regelungen zur Stellvertretung im Gemeindekirchenrat ein besonderer Vertreter der Kirchengemeinde zu bestellen, sofern für die Kirchengemeinde nicht ein örtlicher Beirat gebildet wird. Der besondere Vertreter ist vom Gemeindekirchenrat hinzuzuziehen in Fällen, in denen dies ausdrücklich geregelt oder wegen der Bedeutung der Sache für die Kirchengemeinde geboten ist.
( 5 ) Der Gemeindekirchenrat kann beschließen, dass die Zahl der zu wählenden Kirchenältesten dem Richtwert nach Absatz 2 Satz 1 angepasst wird. Der Beschluss bedarf der Genehmigung des Kreiskirchenrates beziehungsweise Leiters des Kreiskirchenamtes.
( 6 ) Abweichende Regelungen trifft der Kreiskirchenrat beziehungsweise Leiter des Kreiskirchenamtes auf Antrag des Gemeindekirchenrates und nach Anhörung des Superintendenten. Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
( 7 ) Besteht ein grobes Missverhältnis zwischen den örtlichen Verhältnissen und der bisherigen Kirchenältestenzahl, so kann der Kreiskirchenrat beziehungsweise Leiter des Kreiskirchenamtes nach Anhörung des Gemeindekirchenrates und des Superintendenten die Zahl der zu wählenden Mitglieder neu festlegen.
( 8 ) In einer Kirchengemeinde mit mehreren Pfarrstellen ist die Zahl der Kirchenältesten so festzusetzen, dass mindestens zwei Drittel des Gemeindekirchenrates nicht Pfarrer sind. Die Zahl der gegen Entgelt beschäftigten Mitarbeiter und Pfarrer darf die Hälfte aller zu wählenden Kirchenältesten nicht erreichen.
( 9 ) In Kirchgemeindeverbänden bilden die angehörenden Kirchengemeinden für die Wahl einzelne Stimmbezirke; das Gleiche gilt für die Sprengel einer in Sprengel aufgeteilten Kirchengemeinde. Für die Aufstellung von Kandidatenlisten sowie die Durchführung und Auswertung der Wahl in den Stimmbezirken gelten die Bestimmungen für die Wahl in Kirchgemeindeverbänden und Kirchengemeinden entsprechend; an die Stelle des Gemeindekirchenrates tritt der örtliche Beirat bzw. der Sprengelbeirat. Der Gemeindekirchenrat kann beschließen, von der Bildung einzelner Stimmbezirke abzusehen, wenn kein örtlicher Beirat bzw. Sprengelbeirat dem widerspricht.
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§ 54#
Wahlrechtsgrundsätze

Die Kirchenältesten werden von den wahlberechtigten Gemeindegliedern in allgemeiner, gleicher, unmittelbarer und geheimer Wahl gewählt.
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§ 6
Wahlberechtigung

( 1 ) Wahlberechtigt ist jedes Gemeindeglied, das am Tage der Wahl das 14. Lebensjahr vollendet hat und zum Abendmahl zugelassen ist.
( 2 ) Die Ausübung des Wahlrechts setzt die Eintragung in die Wählerliste voraus.
( 3 ) Nicht wahlberechtigt ist, wer seine Pflichten als Gemeindeglied erheblich verletzt, sich kirchenfeindlich betätigt oder die Heilige Schrift, den christlichen Glauben oder die Kirche verächtlich macht.
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§ 7
Wählbarkeit

In den Gemeindekirchenrat kann gewählt oder berufen werden, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat, der Kirchengemeinde mindestens sechs Monate angehört, zum Abendmahl zugelassen ist, am Leben der Kirchengemeinde teilnimmt und wem die Wählbarkeit nicht wegen Pflichtverletzungen gemäß § 34 entzogen worden ist.
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Abschnitt 2
Vorbereitung der Wahl zum Gemeindekirchenrat

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§ 85#
Wahlzeitraum

( 1 ) Die Wahl erfolgt jeweils für sechs Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
( 2 ) Das Landeskirchenamt bestimmt den Zeitraum, innerhalb dessen die Wahl der Kirchenältesten durchzuführen ist und gibt einen Terminplan vor.
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§ 96#
Zuständigkeit

( 1 ) Für die Durchführung der Wahl ist der Gemeindekirchenrat zuständig.
( 2 ) Die Beaufsichtigung der Wahl obliegt dem Kreiskirchenrat beziehungsweise Leiter des Kreiskirchenamtes. Er berät die Kirchengemeinden und erteilt im Rahmen dieses Gesetzes und ergangener Anordnungen des Landesirchenamtes notwendige Anweisungen.
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§ 107#
Wahlvorbereitung

( 1 ) In dem vom Kirchenamt festgelegten Zeitraum ist die Kirchengemeinde durch Kanzelabkündigung und auf andere ortsübliche Weise auf die bevorstehende Wahl hinzuweisen.
( 2 ) Die Zahl der zu wählenden Kirchenältesten und Stellvertreter ist gemäß § 4 durch den Gemeindekirchenrat festzulegen. Sind in einem Kirchgemeindeverband oder in einer in Sprengel aufgeteilten Kirchengemeinde Stimmbezirke gebildet worden, erfolgt die Feststellung für jeden Stimmbezirk gesondert.
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§ 118#
Abschluss der Wahlvorbereitung

Über den Abschluss der gemäß § 10 durchgeführten Wahlvorbereitung berichtet der Gemeindekirchenrat dem Kreiskirchenamt.
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§ 12
Kosten

Die jeweilige Kirchengemeinde trägt alle im Zusammenhang mit der Wahl bei ihr entstehenden Kosten.
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§ 139#
Wählerliste

( 1 ) Innerhalb des vom Landeskirchenamt festgesetzten Zeitraumes stellt der Gemeindekirchenrat mit Hilfe des Gemeindegliederverzeichnisses eine Wählerliste auf, in der alle wahlberechtigten Gemeindeglieder erfasst sind.
( 2 ) Die Wählerliste ist in einem dafür geeigneten Raum auszulegen. Die Auslegung ist mit dem Hinweis auf das Recht zur Einsichtnahme durch Abkündigung im Gottesdienst und auf andere ortsübliche Weise bekannt zu machen.
( 3 ) Nach Ablauf der festgelegten Auslegungszeit beschließt der Gemeindekirchenrat die Wählerliste. Dennoch kann eine Aufnahme in die Wählerliste bis zum Ablauf der Wahl vorgenommen werden, wenn ein Gemeindeglied seine Zugehörigkeit zur Kirchengemeinde und seine Wahlberechtigung nachweisen kann. Gegen eine ablehnende Entscheidung nach Satz 2 ist keine Beschwerde zulässig.
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§ 14
Prüfung der Wählerliste

( 1 ) Vor Auslegung der Wählerliste hat der Gemeindekirchenrat die Wahlberechtigung nach § 6 zu prüfen.
( 2 ) Versagt der Gemeindekirchenrat das Wahlrecht, teilt er dies dem Betroffenen unter Angabe der Gründe mit Rechtsmittelbelehrung schriftlich mit.
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§ 1510#
Aufforderung zu Wahlvorschlägen

( 1 ) Innerhalb des vom Landeskirchenamt festgesetzten Zeitraumes fordert der Gemeindekirchenrat die Gemeindeglieder auf, Kandidatenvorschläge einzureichen.
( 2 ) Die Aufforderung ist in Gottesdiensten und auf andere ortsübliche Weise bekannt zu machen.
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§ 1611#
Anforderung an Wahlvorschläge

( 1 ) Die vorgeschlagenen Gemeindeglieder müssen eindeutig nach Name, Alter und Wohnanschrift bezeichnet und nach § 7 wählbar sein.
( 2 ) Für gegen Entgelt im kirchlichen Dienst beschäftigte Kandidaten ist gemäß § 2 Absatz 6 die Zustimmung des Kreiskirchenrates einzuholen.
( 3 ) Die Wahlvorschläge sind von mindestens fünf wahlberechtigten Gemeindegliedern zu unterzeichnen.
( 4 ) Die vorgeschlagenen Gemeindeglieder dürfen den eigenen Wahlvorschlag nicht mit unterzeichnen.
( 5 ) Ein Gemeindeglied kann auf mehreren Wahlvorschlägen aufgeführt sein.
( 6 ) Die vorgeschlagenen Gemeindeglieder haben schriftlich zu erklären, dass sie bereit sind, das Kirchenältestenamt zu übernehmen und das Ältestengelöbnis abzulegen. Der Erstunterzeichner des Wahlvorschlags ist für die Vorlage der Erklärung verantwortlich.
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§ 1712#
Vorschlagsrecht des Gemeindekirchenrates

( 1 ) Der Gemeindekirchenrat hat das Recht, neben den aus der Gemeinde vorgeschlagenen Kandidaten selbst Kandidaten zu benennen.
( 2 ) Gehen keine oder zu wenige Wahlvorschläge ein, so hat er eine eigene Vorschlagsliste aufzustellen.
( 3 ) Bestehen in der Kirchengemeinde oder im Kirchgemeindeverband Sprengelbeiräte beziehungsweise örtliche Beiräte, so sind diese zuvor zu hören.
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§ 18
Prüfung der Wahlvorschläge

( 1 ) Nach Ablauf der Frist für die Einreichung von Wahlvorschlägen überprüft der Gemeindekirchenrat die Wählbarkeit der Vorgeschlagenen. Ist sie zu verneinen, so teilt er dies dem Erstunterzeichner des Wahlvorschlags und dem Betroffenen unter Angabe der Gründe mit Rechtsmittelbelehrung schriftlich mit.
( 2 ) Gleichzeitig ist unter Fristsetzung der Erstunterzeichner auf die Möglichkeit hinzuweisen, dass er das Recht hat, einen Ersatzkandidaten zu benennen.
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§ 19
Aufstellen der Kandidatenliste und Bekanntgabe

( 1 ) Im Ergebnis der Prüfung aller Wahlvorschläge erstellt der Gemeindekirchenrat eine Kandidatenliste.
( 2 ) Die Kandidaten werden dabei in alphabetischer Reihenfolge aufgeführt.
( 3 ) Gemäß des festgelegten Terminplanes ist die Kandidatenliste in ortsüblicher Weise bekannt zu geben.
( 4 ) Die Kandidaten haben sich vor der Wahl in geeigneter Weise öffentlich vorzustellen.
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§ 2013#
Bekanntmachung der Wahlzeit

( 1 ) Der Gemeindekirchenrat legt unter Beachtung des Terminplans den Wahltag und die Wahlzeit fest und teilt dies dem Kreiskirchenamt mit.
( 2 ) Wahltag und Wahlzeit sind ortsüblich bekannt zu machen und mindestens während eines zweiwöchigen Zeitraumes vor dem Wahltag in Gottesdiensten und Gemeindeveranstaltungen abzukündigen.
( 3 ) Die Wahlzeit beträgt mindestens drei Stunden.
( 4 ) Der Gemeindekirchenrat kann darüber hinaus an Tagen, die in zeitlicher Nähe zum Wahltag liegen, Zeiten zur Durchführung der Wahl festlegen.
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§ 2114#
Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen des Gemeindekirchenrates

( 1 ) Gegen Entscheidungen des Gemeindekirchenrates in Wahlangelegenheiten steht den unmittelbar Betroffenen die Beschwerde an den Kreiskirchenrat zu.
( 2 ) Gegen Entscheidungen des Kreiskirchenrates ist Beschwerde an das Landeskirchenamt zulässig. Dieses entscheidet endgültig.
( 3 ) Die Beschwerdefrist in Wahlangelegenheiten beträgt eine Woche nach Eingang der schriftlichen Entscheidung oder öffentlichen Bekanntgabe und hat keine aufschiebende Wirkung.
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Abschnitt 3
Durchführung der Wahl

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§ 22
Wahlvorstand

( 1 ) Für die Wahlhandlung ist ein Wahlvorstand einzusetzen. In diesen kann jedes wählbare Gemeindeglied berufen werden, das nicht als Kandidat in den Wahlvorschlag aufgenommen ist.
( 2 ) Der Wahlvorstand soll aus vier, mindestens aber aus drei Mitgliedern bestehen.
( 3 ) Mindestens zwei Mitglieder müssen während der Wahlzeit ständig im Wahlraum anwesend sein.
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§ 23
Wahlablauf

( 1 ) Die Wahl wird im Kirchengebäude oder in einem anderen geeigneten Raum vollzogen, indem die Wähler die von der Kirchengemeinde erstellten Stimmzettel in eine Wahlurne einlegen.
( 2 ) Vor Beginn der Stimmabgabe hat sich der Wahlvorstand davon zu überzeugen, dass die Wahlurnen leer sind. Die Wahlurnen sind zu versiegeln und dürfen bis zum Abschluss der Stimmabgabe nicht geöffnet werden.
( 3 ) Anhand der Wählerliste wird die Wahlberechtigung jedes einzelnen Wählers überprüft.
( 4 ) Ein Stimmzettel enthält in alphabetischer Reihenfolge die Kandidaten und die Angabe, wie viele Kirchenälteste zu wählen sind. Es dürfen maximal nur so viele Kandidaten angekreuzt werden, wie zu wählen sind.
( 5 ) Die Stimmabgabe muss persönlich ausgeübt werden. Gebrechliche dürfen sich der Hilfe einer anderen Person bedienen.
( 6 ) Das Einlegen des Stimmzettels in die Wahlurne wird vom Wahlvorstand in der Wählerliste vermerkt.
( 7 ) Findet die Wahlhandlung in mehreren Wahlakten statt, so ist die Wahlurne in der Zwischenzeit vor unzulässigem Zugriff zu schützen.
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§ 24
Briefwahl

( 1 ) Briefwahl ist möglich. Von ihr können Gemeindeglieder, die in der Wählerliste eingetragen sind, Gebrauch machen,
  1. wenn sie sich in der Wahlzeit nicht in der Gemeinde aufhalten;
  2. wenn sie infolge Krankheit, hohen Alters oder eines körperlichen Gebrechens den Wahlraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufsuchen können.
( 2 ) Bei der Briefwahl dürfen nur vom Gemeindekirchenrat erstellte Stimmzettel verwendet werden. Sie müssen spätestens am dritten Werktag vor dem Wahltag beim Gemeindekirchenrat beantragt worden sein.
( 3 ) Der Briefwahlschein muss vom Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden des Gemeindekirchenrates unterzeichnet sein. Der Briefwahlschein enthält die Bestätigung, dass das beantragende Gemeindeglied wahlberechtigt und in die Wählerliste aufgenommen ist. Die Ausstellung eines Wahlscheines ist in der Wählerliste zu vermerken.
( 4 ) Das beantragende Gemeindeglied erhält als Briefwahlunterlagen den Briefwahlschein, einen Stimmzettel, einen Stimmzettelumschlag und einen Briefumschlag. Die Aushändigung kann auch an Dritte gegen Vorlage einer Vollmacht erfolgen.
( 5 ) Das Gemeindeglied hat auf dem Briefwahlschein zu versichern, dass es den Stimmzettel persönlich ausgefüllt hat.
( 6 ) Wahlbriefe können bis zum Beginn der Wahlhandlung dem Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden des Gemeindekirchenrates und bis zum Abschluss der Wahlhandlung dem Wahlvorstand zugeleitet werden. Die beim Gemeindekirchenrat eingegangenen Wahlbriefe werden dem Wahlvorstand unmittelbar vor Beginn der Wahlhandlung übergeben.
( 7 ) Der Wahlvorstand hat den Wahlbriefen die Briefwahlscheine und die Stimmzettelumschläge zu entnehmen, die vollzogenen Briefwahlen in der Wählerliste zu vermerken und die Stimmzettelumschläge ungeöffnet in die Wahlurne zu legen.
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§ 25
Stimmenauszählung

( 1 ) Unmittelbar nach Beendigung der gesamten Wahlhandlung erfolgt die Stimmenauszählung. Sie ist öffentlich.
( 2 ) Vom Wahlvorstand werden die Stimmzettel der Wahlurne entnommen und gezählt. Zugleich werden die Abstimmungsvermerke in der Wählerliste gezählt. Ergibt sich dabei eine Differenz, ist dies in einer Niederschrift zu vermerken und soweit wie möglich zu erläutern.
( 3 ) Die Stimmen auf den Stimmzetteln werden sodann gezählt, indem die angekreuzten Namen verlesen und die für jeden Kandidaten abgegebenen Stimmen notiert werden.
( 4 ) Ungültig sind Stimmzettel, die als nicht amtlich erstellt erkennbar oder mit einem Vermerk oder einem Vorbehalt versehen sind beziehungsweise auf denen mehr Namen angekreuzt als Kandidaten zu wählen sind.
( 5 ) Der Wahlvorstand stellt das Wahlergebnis anhand der Reihenfolge der erhaltenen Stimmenanzahl fest. Gewählt sind dabei in der vom Gemeindekirchenrat festgelegten Anzahl diejenigen Kandidaten, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen konnten. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
( 6 ) Kandidieren Ehepartner, Verwandte gerader Linie oder Personen eines gemeinsamen Haushaltes gleichzeitig, so ist unter Beachtung von § 2 Absatz 4 und Absatz 5 derjenige gewählt, der die meisten Stimmen auf sich vereinigen kann. Entsprechend ist bei dem Personenkreis gemäß § 2 Absatz 6 zu verfahren.
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§ 2615#
Wahlniederschrift

( 1 ) Über den gesamten Wahlvorgang einschließlich der Feststellung des Wahlergebnisses ist eine Niederschrift anzufertigen und von sämtlichen Mitgliedern des Wahlvorstandes zu unterschreiben.
( 2 ) Die schriftlichen Wahlunterlagen einer Kirchengemeinde oder eines Kirchgemeindeverbands müssen so beschaffen sein, dass jederzeit eine Nachprüfung der Wahl auf ihre Ordnungsmäßigkeit möglich ist.
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§ 2716#
Stellvertreter

( 1 ) Erhalten mehr Kandidaten, als zu wählen sind, Stimmenanteile, sind sie Stellvertreter im Gemeindekirchenrat. Die Zahl der Stellvertreter darf die Hälfte der zu wählenden Mitglieder nicht überschreiten.
( 2 ) Bei Verhinderung eines Mitglieds ersetzen die Stellvertreter das verhinderte Mitglied in der Reihenfolge der bei der Wahl erhaltenen Stimmen. Sie besitzen für diesen Fall das Rede-, Antrags- und Stimmrecht.
( 3 ) Auf Beschluss des Gemeindekirchenrates können die Stellvertreter mit beratender Stimme an den Sitzungen oder bei der Behandlung einzelner Themen des Gemeindekirchenrates teilnehmen.
( 4 ) Beim Ausscheiden gewählter Mitglieder rücken die Stellvertreter in der Reihenfolge der bei der Wahl erhaltenen Stimmen an die Stelle des ausgeschiedenen Mitglieds als Mitglieder in den Gemeindekirchenrat ein.
( 5 ) Scheidet ein gewähltes oder berufenes Mitglied des Gemeindekirchenrates aus und steht kein Stellvertreter zur Verfügung, kann auf Vorschlag des Gemeindekirchenrates durch den Kreiskirchenrat ein weiteres wählbares Gemeindeglied nachberufen werden.
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§ 28
Bekanntgabe des Wahlergebnisses

( 1 ) Der Gemeindekirchenrat hat die gewählten Mitglieder und ihre Stellvertreter unverzüglich von der auf sie gefallenen Wahl zu benachrichtigen und aufzufordern, sich umgehend über die Annahme der Wahl zu erklären.
( 2 ) Das Ergebnis der Wahl ist im nächstfolgenden Gottesdienst und in anderer ortsüblicher Weise bekannt zu geben.
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§ 2917#
Wahlanfechtung

( 1 ) Gegen das Wahlergebnis kann binnen einer Woche nach seiner Bekanntgabe von jedem wahlberechtigten Gemeindeglied Beschwerde eingelegt werden. Es kann dabei nur geltend gemacht werden, dass in der Vorbereitung und Durchführung der Wahl gegen Bestimmungen der kirchlichen Ordnung verstoßen wurde.
( 2 ) Die Beschwerde ist gegenüber dem Gemeindekirchenrat schriftlich zu erklären. Sie ist mit den Wahlunterlagen und einer Stellungnahme des Gemeindekirchenrates dem Kreiskirchenrat vorzulegen. Kann dieser der Beschwerde nicht abhelfen, reicht er die Unterlagen über das Kreiskirchenamt an das Landeskirchenamt weiter. Dieses entscheidet endgültig.
( 3 ) Das Landeskirchenamt kann in Bewertung festgestellter Verstöße gegen die kirchliche Ordnung bestimmen, in welcher Weise die Mängel zu beheben sind. Es kann die Wiederholung der Wahl anordnen.
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Abschnitt 4
Einführung und Konstituierung des Gemeindekirchenrates

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§ 3018#
Einführung der Kirchenältesten

( 1 ) Die Einführung der gewählten Kirchenältesten und ihrer Stellvertreter soll unmittelbar nach Ablauf der Beschwerdefrist am darauf folgenden Sonntag im Gottesdienst erfolgen. Bis zur konstituierenden Sitzung des Gemeindekirchenrates führen der bisherige Vorsitzende und der bisherige Stellvertreter ihr Amt fort.
( 2 ) Dabei sind die Kirchenältesten auf ihr Amt gemäß der geltenden kirchlichen Ordnung zu verpflichten.
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§ 3119#
Wahl des Vorsitzes

( 1 ) Der bisherige Vorsitzende beziehungsweise sein Stellvertreter beruft den neu gebildeten Gemeindekirchenrat zur konstituierenden Sitzung innerhalb von vier Wochen nach der Wahl ein.
( 2 ) Der neu gebildete Gemeindekirchenrat wählt den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter in geheimer Wahl. Gewählt ist, wer die Mehrheit der Stimmen aller Mitglieder auf sich vereinigt. Kommt eine solche Mehrheit nicht zustande, so scheidet vor jedem weiteren Wahlvorgang derjenige Kandidat aus, der die wenigsten Stimmen auf sich vereinigt hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
( 3 ) Für die Wahl des Vorsitzenden sollen nur die gewählten und hinzuberufenen ordentlichen Mitglieder des Gemeindekirchenrates kandidieren. Kommt eine Wahl für den Vorsitz im Gemeindekirchenrat nicht zustande, so fällt der Vorsitz dem geschäftsführenden Pfarrer zu.
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§ 32
Veränderung im Vorsitz

Bei Veränderungen im Vorsitz oder stellvertretenden Vorsitz des Gemeindekirchenrates, insbesondere bei Stellenwechsel des Pfarrers oder bei Änderung in der Geschäftsführung des Pfarramtes, ist gemäß § 31 zu verfahren.
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§ 3320#
Hinzuberufung von Kirchenältesten

( 1 ) Der Gemeindekirchenrat kann unter Beachtung des § 2 Absatz 6 mit zwei Drittel der Stimmen seiner Mitglieder bis zu drei weitere wählbare Gemeindeglieder in den Gemeindekirchenrat berufen. Die Zahl darf jedoch ein Viertel der Gesamtzahl der zu wählenden Kirchenältesten nicht überschreiten.
( 2 ) Ist in einer in Sprengel aufgeteilten Kirchengemeinde oder in einem Kirchgemeindeverband auf die Bildung von Stimmbezirken verzichtet worden und hat die Wahl ergeben, dass ein Sprengel oder eine Kirchengemeinde nicht im gemeinsamen Gemeindekirchenrat vertreten ist, soll aus diesem Sprengel beziehungsweise aus dieser Kirchengemeinde ein wählbares Gemeindeglied hinzuberufen werden. Die Beschränkungen des Absatzes 1 finden insoweit keine Anwendung.
( 3 ) Die Berufung bedarf der Bestätigung des Kreiskirchenrates.
( 4 ) Die Berufung kann auch für eine Zeit von weniger als sechs Jahre ausgesprochen werden. Sie gilt längstens bis zum Ablauf der laufenden Wahlperiode.
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Abschnitt 5
Ausscheiden aus dem Gemeindekirchenrat

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§ 3421#
Beendigung der Mitgliedschaft

( 1 ) Die Mitgliedschaft im Gemeindekirchenrat endet in der Regel mit Ablauf der Wahlperiode oder Wegfall der Wählbarkeitsvoraussetzungen.
( 2 ) Die gewählten oder berufenen Mitglieder des Gemeindekirchenrates können von ihrem Amt zurücktreten, wenn sie meinen, es aus Gewissensgründen nicht mehr ausüben zu können, oder sie sich dazu aus gesundheitlichen, familiären oder beruflichen Gründen nicht mehr in der Lage sehen. Der Rücktritt ist schriftlich oder zu Protokoll des Gemeindekirchenrates zu erklären.
( 3 ) Der Kreiskirchenrat kann die Beendigung der Mitgliedschaft eines gewählten oder berufenen Mitglieds feststellen, wenn das Mitglied seine Pflichten erheblich verletzt oder sich unwürdig verhalten hat. Der Feststellung der Mitgliedschaftsbeendigung soll eine Ermahnung durch den Kreiskirchenrat vorausgegangen sein. Dem betroffenen Mitglied und dem zuständigen Gemeindekirchenrat ist vor der zu treffenden Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
( 4 ) Gegen die nach Absatz 3 getroffene Entscheidung steht dem betroffenen Mitglied das Recht der Beschwerde zu. Die Beschwerde ist innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Entscheidung beim Landeskirchenamt einzulegen. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Das Landeskirchenamt entscheidet endgültig.
( 5 ) Wer gemäß Absatz 3 entlassen wurde, verliert die Wählbarkeit zum Gemeindekirchenrat und zu sonstigen Organen der kirchlichen Vertretungskörperschaften. Der Kreiskirchenrat kann sie auf Antrag des Gemeindekirchenrates aus besonderen Gründen wieder verleihen.
( 6 ) Wenn die Zahl der Kirchenältesten während der Wahlperiode unter die Hälfte der nach § 4 Absatz 2, 5 und 6 zu wählenden Kirchenältesten oder unter vier Mitglieder zurückgeht oder sich die Zusammensetzung des Gemeindekirchenrates so verändert, dass den Bestimmungen des § 4 Absatz 8 und 9 nicht mehr Rechnung getragen ist, bestimmt der Kreiskirchenrat beziehungsweise das Landeskirchenamt das Erforderliche wegen der einstweiligen Wahrnehmung der Obliegenheiten und einer Neuwahl. Bis zur Neuwahl führt der Kreiskirchenrat die Geschäfte des Gemeindekirchenrates.
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Abschnitt 6
Gemeinsamer Gemeindekirchenrat in besonderen Fällen

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§ 3522#
Voraussetzungen

( 1 ) Hat sich die Bildung eines Gemeindekirchenrates mit der Mindestzahl von vier Kirchenältesten als nicht möglich erwiesen, weil keine oder weniger Gemeindeglieder, als es erforderlich ist, zur Wahl vorgeschlagen worden sind, oder haben nicht genügend aufgestellte Kandidaten Stimmen erhalten, kann der Kreiskirchenrat beziehungsweise der Leiter des Kreiskirchenamtes im Einvernehmen mit dem Superintendenten nach Anhörung der beteiligten Gemeindekirchenräte
  1. für jeweils eine Wahlperiode die Bildung eines gemeinsamen Gemeindekirchenrates für mehrere Kirchengemeinden oder
  2. die Wiederholung der Wahl innerhalb von sechs Monaten
anordnen.
( 2 ) In der Anordnung gemäß Absatz 1 Nummer 1 ist die Zahl der insgesamt zu wählenden Kirchenältesten festzulegen. Dem Gemeindekirchenrat müssen mindestens vier gewählte Mitglieder angehören. Darüber hinaus ist zu bestimmen, wie viele Kirchenälteste aus jeder der beteiligten Kirchengemeinden in den Gemeindekirchenrat entsandt werden sollen. Bereits gewählte Kirchenälteste gehören dem gemeinsamen Gemeindekirchenrat an. Die Wahl der übrigen Kirchenältesten erfolgt nach den Bestimmungen dieses Kirchengesetzes.
( 3 ) Scheitert auch die Wiederholung der Wahl gemäß Absatz 1 Nummer 2, kann der Kreiskirchenrat beziehungsweise Leiter des Kreiskirchenamtes den bisherigen Gemeindekirchenrat für eine weitere Amtsperiode bestätigen oder durch Berufung von Gemeindegliedern einen Gemeindekirchenrat bilden.
( 4 ) Im Falle von Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 3 verkürzt sich die Amtsperiode der Kirchenältesten entsprechend.
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Abschnitt 7
Schlussbestimmungen

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§ 36
Ordinierte Gemeindepädagogen

Im Rahmen dieses Kirchengesetzes sind ordinierte Gemeindepädagogen den Pfarrern gleichgestellt.
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§ 37
Sprachregelung

Die in diesem Kirchengesetz verwandten Personen-, Funktions- und Amtsbezeichnungen gelten für Frauen und Männer in gleicher Weise.
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§ 3823#
Übergangsbestimmungen

(aufgehoben)
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§ 3924#
(Inkrafttreten, Außerkrafttreten)


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1 ↑ § 1 Abs. 2 neu gefasst durch Art. 2 Nr. 1 KG vom 21.11.2009 (ABl. S. 291).
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2 ↑ § 2 Abs. 3 Satz 1 geändert durch Art. 2 Nr. 2 und 3, Abs. 4 geändert durch Art. 2 Nr. 4, Abs. 6 geändert durch Art. 2 Nr. 3 KG vom 21.11.2009 (ABl. S. 291).
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3 ↑ § 4 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 geändert durch Art. 2 Nr. 5, Abs. 2 S. 2 gestrichen durch Art. 2 Nr. 6 Buchst. a, Abs. 3 und 4 eingefügt durch Art. 2 Nr. 6 Buchst. b, Abs. 3 (neu Abs. 5) geändert durch Art. 2 Nr. 9, Abs. 5 bis 9 neu nummeriert durch Art. 2 Nr. 6 Buchst. c, Abs. 6 und 7 geändert durch Art. 2 Nr. 9, Abs. 7 (neu Abs. 9) S. 1 und 2 geändert durch Art. 2 Nr. 5 KG vom 21.11.2009 (ABl. S. 291).
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4 ↑ § 5 Abs. 2 aufgehoben durch Art. 2 Nr. 7 KG vom 21.11.2009 (ABl. S. 291).
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5 ↑ § 8 Abs. 2 geändert durch Art. 2 Nr. 8 KG vom 21.11.2009 (ABl. S. 291).
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6 ↑ § 9 Abs. 2 S. 1 geändert durch Art. 2 Nr. 9, Abs. 2 S. 2 geändert durch Art. 2 Nr. 8 KG vom 21.11.2009 (ABl. S. 291).
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7 ↑ § 10 Abs. 2 S. 2 geändert durch Art. 2 Nr. 5 KG vom 21.11.2009 (ABl. S. 291).
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8 ↑ § 11 geändert durch Art. 2 Nr. 10 KG vom 21.11.2009 (ABl. S. 291).
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9 ↑ § 13 Abs. 1 geändert durch Art. 2 Nr. 8 KG vom 21.11.2009 (ABl. S. 291).
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10 ↑ § 15 Abs. 1 geändert durch Art. 2 Nr. 8 KG vom 21.11.2009 (ABl. S. 291).
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11 ↑ § 16 Abs. 2 geändert durch Art. 2 Nr. 3 KG vom 21.11.2009 (ABl. S. 291).
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12 ↑ § 17 Abs. 3 geändert durch Art. 2 Nr. 5 KG vom 21.11.2009 (ABl. S. 291).
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13 ↑ § 20 Abs. 1 geändert durch Art. 2 Nr. 10 KG vom 21.11.2009 (ABl. S. 291).
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14 ↑ § 21 Abs. 1 und 2 geändert durch Art. 2 Nr. 3, Abs. 2 S. 1 geändert durch Art. 2 Nr. 8 KG vom 21.11.2009 (ABl. S. 291).
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15 ↑ § 26 Abs. 2 geändert durch Art. 2 Nr. 5 KG vom 21.11.2009 (ABl. S. 291).
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16 ↑ § 27 Abs. 5 geändert durch Art. 2 Nr. 3 KG vom 21.11.2009 (ABl. S. 291).
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17 ↑ § 29 Abs. 2 S. 2 geändert durch Art. 2 Nr. 3, Abs. 2 S. 3 geändert durch Art. 2 Nr. 8 und Nr. 10, Abs. 3 S. 1 geändert durch Art. 2 Nr. 8 KG vom 21.11.2009 (ABl. S. 291).
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18 ↑ § 30 Abs. 2 geändert durch Art. 2 Nr. 11 KG vom 21.11.2009 (ABl. S. 291).
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19 ↑ § 31 Abs. 4 aufgehoben durch Art. 2 Nr. 12 KG vom 21.11.2009 (ABl. S. 291).
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20 ↑ § 33 Abs. 2 S. 1 geändert durch Art. 2 Nr. 5, Abs. 3 geändert durch Art. 2 Nr. 3 KG vom 21.11.2009 (ABl. S. 291).
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21 ↑ § 34 Abs. 3 S. 1 und 2 geändert durch Art. 2 Nr. 3, Abs. 4 S. 2 und 4 geändert durch Art. 2 Nr. 8, Abs. 5 S. 2 geändert durch Art. 2 Nr. 3, Abs. 6 S. 1 geändert durch Art. 2 Nr. 8, Abs. 6 S. 2 geändert durch Art. 2 Nr. 3 KG vom 21.11.2009 (ABl. S. 291).
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22 ↑ § 35 Abs. 1 und 3 geändert durch Art. 2 Nr. 9 KG vom 21.11.2009 (ABl. S. 291).
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23 ↑ § 38 aufgehoben durch Art. 2 Nr. 13 KG vom 21.11.2009 (ABl. S. 291).
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24 ↑ § 39 neu gefasst durch Art. 2 Nr. 14 KG vom 21.11.2009 (ABl. S. 291).