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Geltungszeitraum von: 01.02.2000

Geltungszeitraum bis: 31.12.2011

Verordnung über den Vorbereitungsdienst
und die Rechtsstellung der Vikare und Vikarinnen
in der Evangelisch-Lutherischen
Kirche in Thüringen

Vom 1. Februar 2000 (ABl. ELKTh S. 34), in der Fassung der Änderung vom 19. Februar 2002

(ABl. ELKTh S. 226)

Änderungen

Lfd. Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
ABl. EKM
Geänderte
Paragrafen
Art der
Änderung
1
Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst und die Rechtsstellung der Vikare und Vikarinnen in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen
23.10.2009
§ 7 Abs. 3 S. 2
geändert
§ 7 Abs. 3 S. 3
eingefügt
§ 7 Abs. 3 S. 4
neu nummeriert
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§ 1
Geltungsbereich

( 1 ) Die Verordnung regelt den Vorbereitungsdienst und die Rechtsstellung der Vikare und Vikarinnen in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen.
( 2 ) Vikare und Vikarinnen sind wie alle im Verkündigungsdienst stehenden Mitarbeiter der Kirche an das Evangelium von Jesus Christus gebunden, wie es in der Heiligen Schrift des Alten und Neuen Testaments gegeben und in den Bekenntnisschriften der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen bezeugt ist.
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§ 2
Voraussetzungen für die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst

( 1 ) Vikare müssen die Erste Theologische Prüfung in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen oder eine dieser vergleichbaren Prüfung oder eine als gleichwertig anerkannten Prüfung abgelegt haben.
( 2 ) Die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst ist beim Landeskirchenrat zu beantragen. Näheres wird durch Verordnung geregelt.
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§ 3
Ziel des Vorbereitungsdienstes

Im Vorbereitungsdienst werden die Vikare in den Dienst eines Pfarrers oder einer Pastorin eingeführt. Sie sollen die dafür erforderlichen Kenntnisse, Einsichten und Fähigkeiten erwerben oder weiterentwickeln. Am Ende des Vorbereitungsdienstes wird durch die Zweite Theologische Prüfung festgestellt, ob die Vikare die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zur auftragsgemäßen und sachkundigen Führung des Pfarramtes besitzen.
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§ 4
Durchführung des Vorbereitungsdienstes

( 1 ) Die Ausbildung im Vorbereitungsdienst erfolgt in einzelnen Abschnitten nach einem vom Landeskirchenrat genehmigten Rahmenplan. Die dort genannten von den Vikaren zu erbringenden Leistungen sind für sie verbindlich.
( 2 ) Der Vorbereitungsdienst wird in den einzelnen Praxisfeldern der Gemeindearbeit, der kirchlichen Verwaltung, in der Schule und in begleitenden Theoriekursen im Predigerseminar durchgeführt.
( 3 ) Der Landeskirchenrat weist den Vikar oder die Vikarin in Absprache mit dem Rektor oder der Rektorin des Predigerseminars und dem zuständigen Superintendenten oder der Superintendentin in einen Ausbildungsort ein und ernennt die für die Ausbildung erforderlichen Mentoren.
( 4 ) Der Vorbereitungsdienst dauert in der Regel 30 Monate.
( 5 ) Der Vorbereitungsdienst kann im kirchlichen Interesse um bis zu ein Jahr für ein Spezialvikariat verlängert werden.
Der Landeskirchenrat wird ermächtigt, für die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes Ausführungsbestimmungen zu erlassen, bei denen zur Ermöglichung des Spezialvikariats von einzelnen Bestimmungen abgewichen werden kann.
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§ 4 a
Sondervikariat

( 1 ) Anstelle des Vorbereitungsdienstes im Sinne von § 4 Abs. 1 kann in Ausnahmefällen ein Sondervikariat mit dem Ziel der Ablegung der 2. Theologischen Prüfung eingerichtet werden. Für diese Fälle ist ein spezieller Ausbildungsplan durch den Landeskirchenrat zu erlassen.
( 2 ) Ein Dienstverhältnis zur Landeskirche wird während des Sondervikariats in der Regel nicht begründet. Näheres regelt der Landeskirchenrat durch Vereinbarung.
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§ 5
Dienstverhältnis

( 1 ) Vikare treten durch die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis auf Widerruf zur Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen.
( 2 ) Das Dienstverhältnis wird mit dem in der Ernennungsurkunde genannten Datum begründet.
( 3 ) Vikare sind zur Dienstverschwiegenheit verpflichtet. Die §§ 41 und 42 Pfarrergesetzes gelten entsprechend. Die Ordnungen der Kirche sind verbindlich.
( 4 ) Mit der Aufnahme in den Vorbereitungsdienst sind die Vikare zur öffentlichen Wortverkündigung und zur Verwaltung der Sakramente unter der Leitung und Verantwortung der mit ihrer Ausbildung beauftragten pastoralen Mentoren befugt.
( 5 ) Das Dienstverhältnis endet spätestens mit Ablauf des Monats, der auf den Monat folgt, in dem der Vikar oder die Vikarin die Zweite Theologische Prüfung bestanden oder auch im Wiederholungsfall nicht bestanden hat.
( 6 ) In besonderen Ausnahmefällen, insbesondere wegen des Lebensalters, des beruflichen Werdeganges oder des Gesundheitszustandes kann ein privatrechtliches Dienstverhältnis begründet werden. Im Dienstvertrag sind die den Dienst des Vikars oder der Vikarin betreffenden Bestimmungen des Kirchlichen Rechts, insbesondere dieser Verordnung, für sinngemäß anwendbar zu erklären, soweit sie nicht das Bestehen eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zwingend voraussetzen.
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§ 6
Dienstaufsicht

Vikare stehen unter der Dienstaufsicht des Landeskirchenrates. Dieser kann einzelne Aufgaben der Dienstaufsicht auf den Rektor oder die Rektorin des Predigerseminars oder den Superintendenten oder die Superintendentin übertragen.
Die Fachaufsicht liegt beim Rektor oder der Rektorin des Predigerseminars, der sie in Zusammenarbeit mit den Mentoren und Studienleitern wahrnimmt.
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§ 71#
Vergütung und andere Leistungen

( 1 ) Vikare erhalten einen Unterhaltszuschuss nach Maßgabe der kirchengesetzlichen Bestimmungen.
( 2 ) Vikare erhalten Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen und Unfallfürsorge nach Maßgabe der für Pfarrer geltenden Bestimmungen.
( 3 ) Vikare haben Anspruch auf Erholungsurlaub. Der Jahresurlaub beträgt 30 Kalendertage. Schwerbehinderte im Sinne von § 1 Schwerbehindertengesetz erhalten einen Zusatzurlaub von sieben Kalendertagen. Erholungsurlaub kann nicht während der im Ausbildungsplan vorgesehenen Kurse und Praktika beansprucht werden.
( 4 ) Vikare haben Anspruch auf Erstattung von Umzugskosten nach den für Pfarrer geltenden Bestimmungen. Der Anspruch auf Erstattung von Reisekosten richtet sich ebenfalls nach den für Pfarrer geltenden Bestimmungen, soweit nicht der Landeskirchenrat abweichende Regelungen trifft.
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§ 8
Wohnungnahme

Vikare sind verpflichtet im Kirchspiel des Einweisungsortes ihre Wohnung zu nehmen. Ausnahmen können in besonders begründeten Fällen genehmigt werden. Ist eine angemessene Dienstwohnung vorhanden, ist diese zu beziehen.
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§ 9
Mietzuschuss

( 1 ) Vikaren, welchen keine Dienstwohnung zur Verfügung steht, erhalten auf Antrag einen Mietzuschuss. Dieser richtet sich nach der bezuschussungsfähigen Wohnfläche, der Miethöhe und dem zu versteuernden Familieneinkommen.
( 2 ) Die bezuschussungsfähige Wohnfläche beträgt unabhängig von der tatsächlichen Wohnfläche 40 m2.
Für jedes im Haushalt lebende Familienmitglied ohne eigenes Einkommen (Kinder, Ehegatte) wird die bezuschussungsfähige Wohnfläche um 10 m2 erhöht.
( 3 ) Der Mietzuschuss richtet sich nach der auf die bezuschussungsfähige Wohnfläche entfallenden tatsächlich gezahlten Höhe der Miete, höchstens jedoch nach der auf die bezuschussungsfähige Wohnfläche entfallenden ortsüblichen Miete.
( 4 ) Bei einem Familieneinkommen von mehr als dem 3-fachen des Anwärtergrundbetrages entfällt der Zuschuss.
Der nach Absatz 2 und 3 ermittelte Zuschuss wird um eine Eigenbeteiligung i. H. v. 30 % vermindert, wenn das Familieneinkommen das 2-fache des Anwärtergrundbetrages nicht übersteigt. Der ermittelte Zuschuss wird um eine Eigenbeteiligung i. H. v. 50 % vermindert, wenn das Familieneinkommen das 3-fache des Anwärtergrundbetrages nicht übersteigt.
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§ 10
Unterbrechung des Vorbereitungsdienstes

( 1 ) Eine Unterbrechung des Vorbereitungsdienstes ist nur in besonderen Fällen möglich. Zu den Gründen, die eine Unterbrechung rechtfertigen, zählen insbesondere:
  • Erziehungsurlaub,
  • schwerwiegende gesundheitliche Gründe und
  • schwerwiegende familiäre Gründe, bei deren Vorliegen eine Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes nicht zumutbar wäre.
Die Entscheidung trifft der Landeskirchenrat.
( 2 ) Der Landeskirchenrat entscheidet vor der Wiederaufnahme des Vorbereitungsdienstes auf Vorschlag des Rektors des Predigerseminars, welche Teile des bisher abgelegten Dienstes anerkannt werden können.
( 3 ) Bei einer Unterbrechung von mehr als zwei Jahren ist in der Regel der gesamte Vorbereitungsdienst zu wiederholen.
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§ 11
Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst

( 1 ) Ein Vikar oder eine Vikarin kann jederzeit die Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst beantragen. Der Antrag ist schriftlich gegenüber dem Landeskirchenrat zu stellen; er kann zurückgenommen werden, solange die Entlassungsurkunde noch nicht ausgehändigt worden ist.
( 2 ) Der Landeskirchenrat hat einen Vikar oder eine Vikarin durch Widerruf zu entlassen, wenn
  1. sich herausstellt, dass der Vikar oder die Vikarin den Anforderungen des pfarramtlichen Dienstes auf Dauer nicht gerecht werden kann,
  2. der Vikar oder die Vikarin auch nach Abmahnung durch sein oder ihr Verhalten die Verkündigung des Evangeliums unglaubwürdig macht,
  3. er oder sie sich nicht innerhalb der in der Theologischen Prüfungsordnung vorgeschriebenen oder der auf Antrag verlängerten Frist zur Zweiten Theologischen Prüfung gemeldet hat. Auf diese Rechtsfolge sind alle Vikare hinzuweisen. Der Landeskirchenrat kann Ausnahmen zulassen. Zeiten, in denen ein Vikar Erziehungsurlaub oder eine Vikarin vor oder nach einer Entbindung Mutterschutz oder Erziehungsurlaub erhalten hat, werden auf die vorgeschriebene oder durch die Prüfungsbehörde festgesetzte Frist nicht angerechnet.
( 3 ) Vor der Entlassung nach Abs. 2 sind der Rektor oder die Rektorin des Predigerseminars, die Mentoren und der Vikar oder die Vikarin anzuhören. Auf Antrag des Vikars oder der Vikarin oder auf Antrag des Landeskirchenrates ist die Vertretung der Pfarrerschaft zu beteiligen. Der Vikar oder die Vikarin kann bei seiner Anhörung bis zu zwei Personen seines Vertrauens hinzuziehen. Diese Personen müssen einem in der Evangelischen Kirche in Deutschland geltendem Bekenntnis angehören und zu kirchlichen Ämtern wählbar sein.
( 4 ) Die Entlassung nach Absatz 2 ist schriftlich zu begründen und zuzustellen. Gegen die Entscheidung kann bei der Schlichtungsstelle der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen binnen eines Monats nach Zustellung Antrag auf Nachprüfung gestellt werden. Die Frist wird auch durch Einlegung beim Landeskirchenrat gewahrt.
( 5 ) Über die Entlassung erhält der Vikar oder die Vikarin eine Urkunde, die den Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses enthalten muss.
( 6 ) Eine erneute Aufnahme in den Vorbereitungsdienst ist möglich, wenn die Gründe, die zur Entlassung geführt haben, fortgefallen sind.
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§ 12
Ausscheiden aus dem Vorbereitungsdienst

( 1 ) Ein Vikar oder eine Vikarin scheidet aus dem Vorbereitungsdienst aus, wenn er oder sie aus der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen austritt oder in eine andere Religionsgemeinschaft übertritt oder den Dienst unter Umständen aufgibt, aus denen zu entnehmen ist, dass er ihn nicht wieder aufnehmen will. § 117 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 des Pfarrergesetzes gilt entsprechend.
( 2 ) Mit der Beendigung des Vorbereitungsdienstes erlöschen alle damit verbundenen Rechte sowie alle Pflichten mit Ausnahme der Verpflichtung der Verschwiegenheit.
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§ 13
(Inkrafttreten)


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1 ↑ § 7 Abs. 3 S. 2 geändert durch § 1 Nr. 1, Abs. 3 S. 3 eingefügt durch § 1 Nr. 2, Abs. 3 S. 4 neu nummeriert durch Verordnung vom 23.10.2009 (ABl. 2010 S. 12).