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Geltungszeitraum von: 01.01.2006

Geltungszeitraum bis: 31.12.2011

Ausbildungs- und Prüfungsordnung Kirchenmusik-D
in der Evangelisch-Lutherischen
Kirche in Thüringen

Vom 6. Dezember 20051#

(ABl. 2006, S. 24)

Aufgrund der §§ 15 und 16 des Gesetzes über den Kirchenmusikdienst vom 7. Dezember 1969 (ABl. 1970 S. 2) hat das Kollegium des Kirchenamtes folgende Ausbildungs- und Prüfungsordnung Kirchenmusik-D erlassen:
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§ 1

Es wird die Möglichkeit zur Ablegung einer Prüfung Kirchenmusik- D entsprechend dieser Ordnung eröffnet. Die Prüfung kann für die Bereiche Orgelspiel, Chorleitung oder Posaunenchorleitung einzeln abgelegt werden.
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§ 2

( 1 ) Die Ausbildung vor Ablegung einer Prüfung Kirchenmusik- D kann über Angebote der kirchenmusikalischen Einrichtungen und Werke in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen, über einzelne Kirchenmusikerinnen oder Kirchenmusiker oder über anderweitige private Vorbildung absolviert werden.
( 2 ) Über die Anerkennung der jeweiligen Ausbildung entscheidet die Prüfungskommission im Zuge des Zulassungsverfahrens zur Prüfung.
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§ 3

( 1 ) Die Abnahme der Prüfung Kirchenmusik-D erfolgt durch eine Prüfungskommission. Der Prüfungskommission gehören jeweils drei Mitglieder an:
  1. Die Landeskirchenmusikdirektorin oder der Landeskirchenmusikdirektor, sie oder er kann eine Fachberaterin für Kirchenmusik oder einen Fachberater für Kirchenmusik beauftragen.
  2. Zwei weitere Kirchenmusikerinnen oder Kirchenmusiker, darunter soll bei einer Chorleitungsprüfung die Landessingewartin oder der Landessingewart sein, darunter muss bei einer Posaunenchorleitungsprüfung eine Landesposaunenwartin oder ein Landesposaunenwart sein.
( 2 ) Die Prüfungskommission wird von der Landeskirchenmusikdirektorin oder von dem Landeskirchenmusikdirektor oder von der beauftragten Person gemäß Absatz 1 zu ihren Sitzungen einberufen.
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§ 4

( 1 ) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet die Prüfungskommission auf Grundlage der Anmeldung zur Prüfung. Diese Anmeldung ist mindestens vier Wochen vor dem Prüfungstermin der Landeskirchenmusikdirektorin oder dem Landeskirchenmusikdirektor zu übermitteln. Nach Abschluss der Prüfung werden die Prüfungsunterlagen gesammelt an das Kirchenamt der Föderation Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland weitergeleitet.
( 2 ) Der Anmeldung zur Prüfung sind folgende Unterlagen beizufügen:
  • ein Lebenslauf, der Angaben zur Person und die Angaben zur fachlichen Entwicklung enthalten soll,
  • eine Liste der wichtigsten bisher gespielten Orgelliteratur bzw. geleiteten Chorwerke oder Posaunenchorwerke,
  • eine Liste von zwanzig gespielten Choralsätzen für die Orgelprüfung bzw. Posaunenchorleitungsprüfung,
  • ein schriftliches Votum des Orgeldozenten/der Orgeldozentin bzw. einer hauptamtlichen Kirchenmusikerin oder eines hauptamtlichen Kirchenmusikers oder einer Landesposaunenwartin oder eines Landesposaunenwarts, über die musikalischen Fähigkeiten der Bewerberin oder des Bewerbers, ihre bzw. seinen theoretischen Kenntnisstand und über ihre bzw. seine Vertrautheit mit dem Gottesdienst und dem Gemeindeleben,
  • ein pfarramtliches Zeugnis.
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§ 5

Die Prüfung wird entsprechend den Prüfungsbestandteilen nach Anlage 1 bis 3 abgenommen. Nähere Festlegungen zum Ablauf der Prüfung trifft die Prüfungskommission.
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§ 6

In besonderen Fällen kann die Prüfungskommission einer Bewerberin oder einem Bewerber, die oder der eine andere musikalische Prüfung erfolgreich abgelegt hat, die Prüfung in solchen Fächern erlassen, in denen sie oder er sich bereits ausgewiesen hat.
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§ 7

( 1 ) Der Verlauf der Prüfung wird in einer Niederschrift festgehalten. Die Prüfungskommission entscheidet in gemeinsamer Beratung das Ergebnis der Prüfung.
( 2 ) Die Prüfung wird wie folgt bewertet: „Bestanden“ oder „Nicht bestanden“
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§ 8

Die Geprüfte oder der Geprüfte erhält über die bestandene Prüfung eine Urkunde.
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§ 9

Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Prüfungsordnung für den nebenamtlichen Kirchenmusikdienst vom 12. März 1953 (ABl. 1953 S. 74) außer Kraft.
Anlage 1 – Prüfungsbestandteile der D-Orgelprüfung
Anlage 2 – Prüfungsbestandteile der D-Chorleitungsprüfung
Anlage 3 – Prüfungsbestandteile der D-Posaunenchorleitungsprüfung
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Anlage 1

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Prüfungsbestandteile der D-Orgelprüfung

1. Orgelspiel
Nur in begründeten Ausnahmefällen kann auf das Pedalspiel verzichtet werden.
Besondere Bewertungskriterien: Tempowahl, Atemführung, Zeilen- und Strophenübergänge.
1.1 Spielen von Kirchenliedern mit und ohne Pedal (vorbereitet)
Der Prüfungskommission wird eine Repertoireliste von 20 Liedern vorgelegt, aus der sie zwei zur Prüfung auswählt. Ein weiteres, nicht in der Liste enthaltenes, Lied wird dem Prüfling 10 Tage vor der Prüfung bekannt gegeben. Zu allen 3 Liedern werden Intonation bzw. Vorspiel gespielt. Bewertet wird neben der musikalischen und technischen Ausführung auch die organische Verbindung mit dem Lied. Die Lieder selbst sind im 3- oder 4- stimmigen Satz zu spielen. Zwei der Sätze sind mit Pedal, einer ist manualiter auszuführen.
1.2 Spielen von gängigen liturgischen Stücken (vorbereitet)
1.3 Spiel einfacher freier Orgelliteratur (2 Stücke, eigene Wahl)
Eines der Stücke kann choralgebunden sein. Bewertungsmaßstab ist nicht in erster Linie der Schwierigkeitsgrad, sondern vor allem die technische Ausführung und die musikalische Gestaltung. Es sollen Stücke gewählt werden, die eine obligate Pedalführung aufweisen.
2. Orgel- und Literaturkunde
2.1 Elementare Orgel- und Registrierkunde
Die Fußtonbezeichnungen, Registergruppen und ihre praktische Verwendung, insbesondere beim Choralspiel. Die Prüfung soll vom Prüfungsinstrument ausgehen.
2.2 Kenntnis einfacher Orgelliteratur
Kenntnis von mindestens je drei Sammlungen choralgebundener und freier Werke mit ihren stilistischen Schwerpunkten und ihrer Verwendbarkeit.
Einordnung der wichtigsten Komponisten in die Epochen der Orgelmusik.
3. Musiktheorie
3.1 Hören einfacher Intervalle und Akkorde
Erkennen von Intervallen innerhalb des Oktavraumes, die nacheinander und zusammen angespielt werden. Unterscheidung von Dur- und Moll-Akkorden.
3.2 Kenntnis der elementaren Musiklehre
Spielen von Kadenzen (I-IV-V-I) in Dur- und Molltonarten bis zu zwei Vorzeichen in enger Quint-, Oktav- und Terzlage).
Kenntnis von Skalen (Dur, Moll und Kirchentonarten).
Kenntnis von Akkordsymbolen.
Bestimmen von Akkorden (Tongeschlecht, Stellung) im vierstimmigen Orgelbegleitsatz.
3.3 Kenntnis der gebräuchlichsten musikalischen Formen und Vortragsbezeichnungen
4. Gottesdienst- und Gesangbuchkunde
4.1 Kenntnis des Gesangbuches
Kenntnis des Aufbaus und der Inhaltsgruppen des Evangelischen Gesangbuches.
Kenntnis exemplarischer Lieder aus den einzelnen Gruppen.
Gesichtspunkte zur Auswahl von Liedern für den Gottesdienst.
4.2 Kenntnis der Gottesdienstordnung
Die Reihenfolge der Stücke des Hauptgottesdienstes und die Möglichkeiten ihrer kirchenmusikalischen Ausführung.
Kenntnis des Kirchenjahres, Prägung der Gottesdienstordnung durch das Kirchenjahr.
Die wichtigsten liturgischen Ausdrücke und ihre Bedeutung.
In der Ausbildung soll das Gottesdienstbuch vorkommen.
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Anlage 2

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Prüfungsbestandteile der D-Chorleitungsprüfung

1. Chorleitung
1.1 Elementare Stimmbildung
Atmung und Lockerung, einfache Einsingübungen.
1.2 Erarbeiten und Dirigieren eines einfachen Chorsatzes (vorbereitet)
Prüfungsmerkmal: Sichere Schlagtechnik, sicheres Vorsingen, Probenmethodik.
1.3 Gemeindesingen
Einsingen eines unbekannten Gemeindeliedes oder Kanons (vorbereitet).
Prüfungsmerkmale: Grad der Unabhängigkeit des Leiters/der Leiterin vom Buch, Anwendung methodischer Hilfen.
1.4 Liturgisches Singen: Kirchenlieder und liturgische Stücke (vorbereitet)
a) Singen dreier Kirchenlieder aus verschiedenen Epochen mit ausgewählten Strophen nach dem EG.
Prüfungsmerkmale: Sinnvolle Atemführung, rhythmische Genauigkeit, richtige Tempowahl, Intonation, freies Anstimmen.
b) Singen von vier gebräuchlichen liturgischen Stücken des Hauptgottesdienstes.
1.5 Vomblattsingen
Vomblattsingen eines Kirchenliedes oder einer einfachen Chorstimme.
1.6 Sprechen eines Textes (nach eigener Wahl)
Ein biblischer Text mit Ankündigung.
Prüfungsmerkmal: Richtige Atemführung, natürlicher Tonfall und sinngemäße Betonung.
Silben-/Wort-Trennung.
2. Methodik und Literaturkunde
2.1 Grundbegriffe der Probenmethodik
Probenaufbau und -technik.
Die Prüfung soll als Nachgespräch zur Chorprobe stattfinden.
2.2 Kenntnis einfacher Chorliteratur
Kenntnis von mindestens sechs Sammlungen für gleiche/gemischte Stimmen mit ihren stilistischen Schwerpunkten und ihrer Verwendbarkeit.
Einordnung der wichtigsten Komponisten in die Epochen der Chormusik.
3. Musiktheorie
3.1 Hören einfacher Intervalle und Akkorde
Erkennen von Intervallen innerhalb des Oktavraumes, die nacheinander und zusammen angespielt werden. Unterscheidung von Dur- und Moll-Akkorden.
3.2 Kenntnis der elementaren Musiklehre
Spielen von Kadenzen (I-IV-V-I) in Dur- und Molltonarten bis zu zwei Vorzeichen in enger Quint-, Oktav- und Terzlage).
Kenntnis von Skalen (Dur, Moll und Kirchentonarten). Bestimmen von Akkorden (Tongeschlecht, Stellung) im vierstimmigen Chorsatz.
Kenntnis von Akkordsymbolen.
Wenn bei Nichtklavierspielern das Kadenzspiel entfallen muss, sollen die anderen Bereiche stärker gewichtet werden.
3.3 Kenntnis der gebräuchlichsten musikalischen Formen und Vortragsbezeichnungen
3.4 Umgang mit der Stimmgabel
3.5 Partiturspiel (vorbereitet)
Spielen des Satzes aus 1.2.
In begründeten Ausnahmefällen können Nicht-Klavierspieler von diesem Fach befreit werden.
4. Gottesdienst- und Gesangbuchkunde
Siehe D-Orgelprüfung.
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Anlage 3

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Prüfungsbestandteile der D-Posaunenchorleitungsprüfung

1. Posaunenchorleitung
1.1 Bläserische Grundlagen
Kenntnis der körperlichen Abläufe bei Atmung, Tonerzeugung und Artikulation sowie Möglichkeiten der Optimierung, einfache Einblasübungen und ihre Effekte.
1.2 Erarbeiten und Dirigieren eines Choralsatzes sowie eines freien Choralvorspieles/Bläserstückes mittleren Schwierigkeitsgrades (vorbereitet)
Prüfungsmerkmal: Sichere Schlagtechnik, sicheres Vorspielen oder -singen, Probenmethodik.
1.3 Spielen von Bläserstimmen aus choralgebundener und freier Literatur im Violin- und Bassschlüssel (vorbereitet und vom Blatt)
Bewertungsmaßstab ist nicht in erster Linie der Schwierigkeitsgrad, sondern vor allem die technische Ausführung und die musikalische Gestaltung.
1.4 Sprechen eines Textes (nach eigener Wahl)
Ein biblischer Text mit Ankündigung.
Prüfungsmerkmal: Richtige Atemführung, natürlicher Tonfall und sinngemäße Betonung. Silben-/Wort-Trennung.
2. Methodik, Instrumenten- und Literaturkunde
2.1 Grundbegriffe der Probenmethodik
Grundkenntnisse der Klangbildung, des Probenaufbaus und der Probentechnik.
Die Prüfung soll als Nachgespräch zur Posaunenchorprobe stattfinden.
2.2. Instrumentenkunde
Die Instrumentenfamilien und deren klangliche Merkmale, Griff- bzw. Zugtechnik, Aufbau und Pflege sowie Mundstückwahl.
2.3 Kenntnis einfacher Posaunenchorliteratur
Kenntnis von mindestens sechs Sammlungen mit ihren stilistischen Schwerpunkten und ihrer Verwendbarkeit.
Einordnung der wichtigsten Komponisten in die Epochen der Musik.
3. Musiktheorie
3.1 Hören einfacher Intervalle und Akkorde
Erkennen von Intervallen innerhalb des Oktavraumes, die nacheinander und zusammen angespielt werden. Unterscheidung von Dur- und Moll-Akkorden.
3.2 Kenntnis der elementaren Musiklehre
Kenntnis von Skalen (Dur, Moll und Kirchentonarten).
Bestimmen von Akkorden (Tongeschlecht, Stellung) im vierstimmigen Satz.
3.3 Kenntnis der gebräuchlichsten musikalischen Formen und Vortragsbezeichnungen
4. Gottesdienst- und Gesangbuchkunde
Siehe D-Orgelprüfung.

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1 ↑ Diese Ordnung entspricht inhaltlich der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Kirchenmusik-D in der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen vom 29. September 2003 (ABl. EKKPS S. 126).