.Ordnung der Evangelischen Erwachsenenbildung im Land Sachsen – Anhalt der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland
####§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
#§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
#§ 15
§ 16
§ 17
§ 18
§ 19
Ordnung der Evangelischen Erwachsenenbildung im Land Sachsen – Anhalt der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland
(Evangelische Erwachsenenbildung LSA-EKM Ordnung – EEB LSA-EKMO)
Vom 13. Dezember 2011
Änderungen
Lfd. Nr. | Änderndes Recht | Datum | Fundstelle ABl. EKM | Geänderte Paragrafen | Art der Änderung |
|---|---|---|---|---|---|
1 | Berichtigung der Ordnung der Evangelischen Erwachsenenbildung im Land Sachsen-Anhalt der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland | 13.12. 2011 | § 11 Absatz 3 Satz 3 Nummer 1: Paragraphenangabe „§ 1 Absatz 2“ durch Paragraphenangabe „§ 1 Absatz 3“ ersetzt | ersetzt |
Das Kollegium des Landeskirchenamtes der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland hat aufgrund von Artikel 63 Absatz 2 Nummer 1 und 7 der Verfassung der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (Kirchenverfassung EKM – KVerfEKM) vom 5. Juli 2008 (ABl. S. 183) die folgende Ordnung erlassen:
Inhaltsübersicht
Präambel
1Die Evangelische Erwachsenenbildung im Land Sachsen-Anhalt der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland ist dem Bildungsauftrag der Kirche Jesu Christi verpflichtet. 2Auf dieser Grundlage fördert sie die Orientierung in Fragen des christlichen Glaubens und damit des persönlichen, familiären, beruflichen und gesellschaftlichen Lebens besonders der Menschen im Land Sachsen-Anhalt. 3Die Angebote der Evangelischen Erwachsenenbildung richten sich an alle Menschen. 4Die Teilnahme ist freigestellt.
#§ 1
Auftrag, Name, Status, Vertretung, Sitz
(1) 1Die Evangelische Kirche in Mitteldeutschland, nachfolgend Landeskirche genannt, beteiligt sich an dem öffentlichen Bildungsauftrag im Land Sachsen-Anhalt durch die Ermöglichung von Veranstaltungsangeboten der Evangelischen Erwachsenenbildung. 2Diesen Auftrag erfüllt eine Einrichtung in kirchlicher Trägerschaft.
(2) 1Die Einrichtung trägt den Namen „Evangelische Erwachsenenbildung im Land Sachsen-Anhalt der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland“, nachfolgend EEB LSA-EKM genannt. 2Bei Bedarf kann dem Namen ein Zusatz angefügt werden, der darauf hinweist, dass die Einrichtung nach dem im Land Sachsen-Anhalt geltenden Gesetz als förderungsfähig anerkannt ist.
(3) 1Die EEB LSA-EKM ist eine rechtlich unselbständige Einrichtung der Landeskirche. 2Der geschäftsführende pädagogische Leiter vertritt die Landeskirche als Trägerin in den Angelegenheiten der EEB LSA-EKM im Rechtsverkehr nach Maßgabe der kirchlichen Ordnung.
(4) Die EEB LSA-EKM hat ihren Sitz in Magdeburg.
#§ 2
Aufgaben der EEB LSA-EKM
(1) 1Die EEB LSA-EKM ist eine Einrichtung der Erwachsenenbildung im Sinne des im Land Sachsen-Anhalt geltenden Rechts. 2Als kirchliche Einrichtung nimmt sie auch eine öffentliche Aufgabe im Land Sachsen-Anhalt wahr. 3Sie führt die Arbeit der bisher von der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland und der Evangelischen Landeskirche Anhalts aufgrund der Satzung der Evangelischen Erwachsenenbildung im Land Sachsen-Anhalt vom 2. Dezember 2000/13. Dezember 2000 (ABl. EKKPS 2001 S. 32) gemeinsam getragenen Erwachsenenbildung fort.
(2) Der EEB LSA-EKM obliegen in ihrem Zuständigkeitsbereich insbesondere:
- Angebote der Erwachsenenbildung,
- Förderung und Koordinierung der Evangelischen Erwachsenenbildung,
- Vertretung der Anliegen der Evangelischen Erwachsenenbildung der Landeskirche gegenüber dem Land Sachsen-Anhalt, den Bildungseinrichtungen anderer Träger sowie in der Öffentlichkeit.
(3) Die Erwachsenenbildungseinrichtungen der Landeskirche und der ihr angeschlossenen Einrichtungs- und Veranstaltungsträger werden über die EEB LSA-EKM vom Land Sachsen-Anhalt gefördert.
(4) Die EEB LSA-EKM ist Mitglied der Deutschen Evangelischen Arbeitsgemeinschaft für Erwachsenenbildung e. V. (DEAE).
#§ 3
Zwecke der EEB LSA-EKM
(1) 1Die EEB LSA-EKM verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige sowie kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. 2Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel der EEB LSA-EKM dürfen nur für Aufgaben nach dieser Ordnung verwendet werden.
#§ 4
Mitgliedschaft in der EEB LSA-EKM
(1) Mitglied der EEB LSA-EKM können sein die im Bereich der Erwachsenenbildung im Land Sachsen-Anhalt tätigen
- Einrichtungen, Dienste und Werke der Landeskirche und deren Untergliederungen,
- anderen juristischen Personen des öffentlichen und des privaten Rechts sowie deren Einrichtungen, Dienststellen und Untergliederungen mit
- a) Sitz im Land Sachsen-Anhalt oderb) satzungsgemäßer Zuständigkeit für das Land Sachsen-Anhalt.
(2) Die unter Absatz 1 Nummer 1 genannten Einrichtungs- und Veranstaltungsträger erklären ihre Mitgliedschaft durch das erstmalige Einreichen von Förderanträgen bei der EEB LSA-EKM. Die übrigen Einrichtungs- und Veranstaltungsträger beantragen ihre Mitgliedschaft schriftlich beim Kuratorium.
(3) Über die Aufnahme von Mitgliedern in die EEB LSA-EKM entscheidet das Kuratorium.
(4) Der Austritt aus der EEB LSA-EKM erfolgt unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Schluss eines Kalenderjahres durch schriftliche Erklärung des Mitglieds gegenüber dem Kuratorium.
(5) Das Kuratorium kann Mitgliedschaften wegen organisationsschädigenden Verhaltens mit sofortiger Wirkung beenden. Beendigungsgründe können insbesondere sein:
- grobe Verstöße gegen Regelungen dieser Ordnung,
- Nichtbeachtung kirchlicher Interessen.
(6) Gegen Entscheidungen des Kuratoriums gemäß Absatz 4 und 5 kann das betroffene Mitglied innerhalb einer Frist von einem Monat ab Bekanntgabe Beschwerde beim Landeskirchenamt einlegen.
#§ 5
Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Erfahrungsaustausch und Beratung zu Anliegen der Evangelischen Erwachsenenbildung,
- Entgegennahme des Tätigkeitsberichts der Landesgeschäftsstelle,
- Wahl ihres Vorsitzenden und dessen Stellvertreters aus dem Kreis der Stimmberechtigten für eine Amtsdauer von fünf Jahren,
- Wahl von zwei Kuratoriumsmitgliedern aus dem Kreis der Stimmberechtigten für eine Amtsdauer von fünf Jahren.
§ 6
Zusammensetzung der Mitgliederversammlung
Jedes Mitglied entsendet einen stimmberechtigten Vertreter in die Mitgliederversammlung.
#§ 7
Arbeitsweise der Mitgliederversammlung
(1) 1Die Mitgliederversammlung tritt mindestens jedes zweite Jahr zusammen. 2Zur Mitgliederversammlung lädt deren Vorsitzender schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mindestens vier Wochen vorher ein.
(2) 1Die Mitgliederversammlung wird von ihrem Vorsitzenden geleitet. 2Sie ist in der Regel nicht öffentlich. 3Der geschäftsführende pädagogische Leiter, die pädagogischen Mitarbeitenden der EEB LSA-EKM und, falls nicht als Vertreter in die Mitgliederversammlung entsandt, der Vorsitzende des Kuratoriums nehmen beratend teil. 4Gäste können zu einzelnen oder zu allen Tagesordnungspunkten mit Rederecht eingeladen werden.
(3) Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Vertreter beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen worden und ihr Vorsitzender oder dessen Stellvertreter anwesend ist.
(4) 1Die Mitgliederversammlung führt Entscheidungen mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen in der Regel durch offene Abstimmung herbei. 2Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt. 3Das Stimmrecht ist auf Vertreter anderer Mitglieder oder Dritte nicht übertragbar. 4Auf Antrag eines Stimmberechtigten kann eine Abstimmung unter Verwendung von Stimmzetteln geheim erfolgen.
(5) 1Eilige Entscheidungen in einem Einzelfall kann die Mitgliederversammlung auf Veranlassung ihres Vorsitzenden im schriftlichen Verfahren treffen. 2Über das Abstimmungsergebnis und die hierauf beruhenden Veranlassungen informiert der Vorsitzende spätestens in der nächsten Mitgliederversammlung.
(6) 1Die wesentlichen Ergebnisse der Mitgliederversammlung sind in einem Protokoll niederzulegen. 2Der Protokollant wird von dem Vorsitzenden der Mitgliederversammlung bestimmt. 3Die von dem Protokollanten und dem Vorsitzenden unterzeichneten Protokolle werden den Mitgliedern der EEB LSA-EKM, dem geschäftsführenden pädagogischen Leiter und, falls nicht als Vertreter in die Mitgliederversammlung entsandt, dem Vorsitzenden des Kuratoriums rechtzeitig vor der nächsten Mitgliederversammlung zugesandt.
(7) Die Mitgliederversammlung kann nähere Regelungen zu ihrer Tätigkeit in einer Geschäftsordnung festlegen.
#§ 8
Aufgaben des Kuratoriums
(1) 1Das Kuratorium beaufsichtigt die Tätigkeit der EEB LSA-EKM im Auftrag des Landeskirchenamtes. 2Es verantwortet gegenüber dem Landeskirchenamt die grundsätzliche Ausrichtung der Arbeit sowie die Entscheidungen zu personellen, finanziellen und rechtlichen Angelegenheiten der EEB LSA-EKM nach Maßgabe der kirchlichen Ordnung. 3Es hat die Funktion des Beirats im Sinne des im Land Sachsen-Anhalt geltenden Rechts.
(2) 1Dem Kuratorium obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
- Beschlussfassung über die grundsätzliche Ausrichtung der Arbeit der EEB LSA-EKM einschließlich der Aufstellung eines Arbeitsplans,
- Vorschläge gegenüber dem Landeskirchenamt zur Gliederung der EEB LSA-EKM in Regionen,
- Entscheidungen über die Ausstattung von Regionalstellen unter Beachtung der Vorgaben des Haushaltsplans,
- Bestätigung der von der Landesgeschäftsstelle erstellten Veranstaltungsprogramme,
- Beratung der Mitarbeitenden zu Fragen und Entscheidungen betreffend die Ausrichtung der Arbeit der EEB LSA-EKM,
- Bestätigung der Stellenbeschreibungen und Dienstanweisungen für die Mitarbeitenden,
- Personalvorschläge für die Besetzung der Stellen der haupt- und nebenberuflich tätigen pädagogischen Mitarbeitenden gegenüber dem Landeskirchenamt,
- Vermittlung bei grundlegenden Meinungsverschiedenheiten zur Art und Weise der Tätigkeit der Landesgeschäftsstelle,
- Entgegennahme des Tätigkeitsberichts des geschäftsführenden pädagogischen Leiters,
- Bestätigung des Entwurfs des Haushaltsplans einschließlich des Stellenplans,
- Bestätigung des Entwurfs der Jahresrechnung,
- Entgegennahme des Rechnungsprüfungsberichts,
- Zusammenarbeit mit dem Kuratorium der Evangelischen Erwachsenenbildung in Thüringen besonders in Fragen der Ausrichtung der Evangelischen Erwachsenenbildungsarbeit,
- Einsetzung von Arbeitsausschüssen zur Vorbereitung oder Erfüllung einzelner Aufgaben des Kuratoriums,
- Wahl des Vorsitzenden des Kuratoriums und dessen Stellvertreters aus dem Kreis der Stimmberechtigten für eine Amtsdauer von fünf Jahren,
- Hinzuberufung von zwei stimmberechtigten Mitgliedern in das Kuratorium,
- Vorschläge gegenüber dem Landeskirchenamt gemäß § 16 Satz 1 zur Änderung dieser Ordnung.
2Entscheidungen des Kuratoriums gemäß Satz 1 Nummer 3 über die Ausstattung von Regionalstellen bedürfen der Zustimmung des Landeskirchenamtes; Satz 1 Nummer 7 bleibt hiervon unberührt.
#§ 9
Zusammensetzung des Kuratoriums
(1) 1Dem Kuratorium gehören mit Stimmrecht an:
- der für die EEB LSA-EKM zuständige Dezernent des Landeskirchenamtes; Vertretung durch einen Referatsleiter ist zulässig,
- zwei vom Landeskirchenamt berufene Mitglieder,
- zwei von der Mitgliederversammlung gewählte stimmberechtigte Vertreter,
- zwei vom Kuratorium hinzuberufene Mitglieder.
2Die Mitglieder gemäß Satz 1 Nummer 2 und 4 sollen nicht der Mitgliederversammlung angehören.
(2) Personenidentität von Mitgliedern des Kuratoriums der EEB LSA-EKM mit denjenigen des Kuratoriums der Evangelischen Erwachsenenbildung in Thüringen ist zulässig, soweit dies das im Land Sachsen-Anhalt geltende Recht zulässt.
(3) Die Mehrzahl der Kuratoriumsmitglieder muss durch seine Berufstätigkeit oder durch seine Mitwirkung im öffentlichen Leben mit Fragen der Erwachsenenbildung vertraut und von der Landeskirche wirtschaftlich unabhängig sein.
(4) Die Amtsdauer der Mitglieder des Kuratoriums gemäß Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 beträgt fünf Jahre.
#§ 10
Arbeitsweise des Kuratoriums
(1) 1Das Kuratorium tritt bei Bedarf, mindestens jedoch zweimal im Jahr zusammen. 2Zu Sitzungen des Kuratoriums lädt dessen Vorsitzender schriftlich unter Angabe der Tagesordnung rechtzeitig vorher ein. 3Außerordentliche Sitzungen sind einzuberufen, wenn dies der geschäftsführende pädagogische Leiter, der Vorsitzende der Mitgliederversammlung oder mindestens drei andere stimmberechtigte Kuratoriumsmitglieder verlangen.
(2) 1Die Sitzungen des Kuratoriums werden von dessen Vorsitzenden geleitet. 2Sie sind in der Regel nicht öffentlich. 3Der geschäftsführende pädagogische Leiter, die pädagogischen Mitarbeitenden der EEB LSA-EKM und, falls nicht von der Mitgliederversammlung in das Kuratorium gewählt, der Vorsitzende der Mitgliederversammlung nehmen beratend teil. 4Gäste können zu einzelnen oder zu allen Tagesordnungspunkten mit Rederecht eingeladen werden.
(3) Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder einschließlich seines Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter anwesend ist.
(4) 1Das Kuratorium führt Entscheidungen mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen in der Regel durch offene Abstimmung herbei. 2Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt. 3Soweit in dieser Ordnung nicht abweichend geregelt, ist das Stimmrecht nicht übertragbar. 4Auf Antrag eines Stimmberechtigten kann eine Abstimmung unter Verwendung von Stimmzetteln geheim erfolgen.
(5) 1Eilige Entscheidungen in Einzelfällen kann das Kuratorium auf Veranlassung seines Vorsitzenden im schriftlichen Verfahren treffen. 2Über das Abstimmungsergebnis und die hierauf beruhenden Veranlassungen informiert der Vorsitzende spätestens in der nächsten Kuratoriumssitzung.
(6) 1Die wesentlichen Ergebnisse der Kuratoriumssitzungen sind in einem Protokoll niederzulegen. 2Der Protokollant wird von dem Vorsitzenden des Kuratoriums bestimmt. 3Die von dem Protokollanten und dem Vorsitzenden unterzeichneten Protokolle werden den stimmberechtigten Kuratoriumsmitgliedern, dem geschäftsführenden pädagogischen Leiter, und falls nicht in das Kuratorium gewählt, dem Vorsitzenden der Mitgliederversammlung rechtzeitig vor der nächsten Sitzung des Kuratoriums zugesandt.
(7) 1Das Kuratorium kann nähere Regelungen zu seiner Tätigkeit sowie zur Tätigkeit der Landesgeschäftsstelle durch Geschäftsordnungen festlegen. 2Die Geschäftsordnungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Bestätigung durch das Landeskirchenamt.
#§ 11
Landesgeschäftsstelle
(1) Am Sitz der EEB LSA-EKM ist eine Landesgeschäftsstelle eingerichtet.
(2) 1Die Landesgeschäftsstelle wird von dem geschäftsführenden pädagogischen Leiter geführt. 2Der Leiter der Landesgeschäftsstelle wird vom Landeskirchenamt bestellt. 3Er ist auch dem Kuratorium rechenschaftspflichtig.
(3) 1Der Leiter der Landesgeschäftsstelle trägt die Verantwortung für die Arbeit der EEB LSA-EKM nach Maßgabe der kirchlichen Ordnung und dem im Land Sachsen-Anhalt geltenden Recht. 2In Abstimmung mit dem Kuratorium ist der Leiter der Landesgeschäftsstelle für die langfristige pädagogische Planung der EEB LSA-EKM zuständig. 3Vorbehaltlich der in § 8 Absatz 2 erforderlichen Bestätigungen des Kuratoriums ist er insbesondere für folgende Aufgaben zuständig:
- Vertretung der EEB LSA-EKM in der Öffentlichkeit sowie gemäß § 1 Absatz 3 im Rechtsverkehr,
- Vorbereitung der Mitgliederversammlung in Abstimmung mit deren Vorsitzenden,
- Vorbereitung und Ausführung der Entscheidungen des Kuratoriums,
- Koordinierung, Vorbereitung und Erstellung der Veranstaltungsprogramme,
- Vernetzung und Koordinierung der Arbeit in den Regionen,
- Beantragung von Fördermitteln beim Land Sachsen-Anhalt,
- Abrechnung der Fördermittel mit den Einrichtungs- und Veranstaltungsträgern,
- Rechnungslegung der Verwendung der Fördermittel gegenüber dem Land Sachsen-Anhalt,
- Vorbereitung des Entwurfs des Haushaltsplans einschließlich des Stellenplans,
- Aufstellung des Entwurfs der Jahresrechnung,
- Mitwirkung bei der Rechnungsprüfung,
- Erstellung von Stellenbeschreibungen,
- Erstellung von Dienstanweisungen für Mitarbeitende,
- Anleitung und Beratung der Mitarbeitenden,
- Fachaufsicht über die Mitarbeitenden,
- Einberufung der Mitarbeitenden zu Dienstbesprechungen.
(4) Bei grundlegenden Meinungsverschiedenheiten über die Art und Weise der Geschäftsführung informiert der Leiter der Landesgeschäftsstelle unverzüglich den Vorsitzenden des Kuratoriums und das Landeskirchenamt.
#§ 12
Landesorganisation
(1) Die Aufgaben nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 und Absatz 3 nimmt die EEB LSA-EKM als Landesorganisation im Sinne des im Land Sachsen-Anhalt geltenden Rechts wahr.
(2) Der Landesorganisation können beitreten:
- die Evangelisch-Lutherische Kirche in Braunschweig oder deren Propsteien hinsichtlich ihrer im Land Sachsen-Anhalt gelegenen Kirchengemeinden,
- andere im Land Sachsen-Anhalt tätige Kirchen und Religionsgemeinschaften, wenn sie Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Sachsen-Anhalt sind.
(3) Die Mitglieder der Landesorganisation können ihre Zusammenarbeit, insbesondere die Finanzierung der Landesgeschäftsstelle durch eine schriftliche Vereinbarung regeln.
#§ 13
Regionale Gliederung
1Die EEB LSA-EKM kann vom Landeskirchenamt in Regionen gegliedert werden. 2In jeder Region kann eine Regionalstelle als Außenstelle der Landesgeschäftsstelle nach Maßgabe des Haushaltsplans eingerichtet werden. 3Für die Arbeit in den Regionalstellen können haupt- oder nebenberufliche Mitarbeitende nach Maßgabe des Stellenplans beschäftigt werden.
#§ 14
Finanzierung
Die EEB LSA-EKM finanziert sich durch:
- Fördermittel des Landes Sachsen-Anhalt,
- Teilnehmerbeiträge,
- sonstige Einnahmen aus der Erfüllung von Aufgaben nach dieser Ordnung,
- Zuwendungen,
- Zuweisungen der Landeskirche.
§ 15
Verschwiegenheit
1Die in den Gremien und der Landesgeschäftsstelle der EEB LSA-EKM tätigen ehrenamtlichen, haupt- und nebenberuflichen Mitarbeitenden sind verpflichtet, über die ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen Stillschweigen zu wahren. 2Dies gilt nicht, wenn die Tatsache ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedarf oder eine Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht durch den Vorsitzenden des Kuratoriums oder durch das Landeskirchenamt erfolgt ist. 3Verschwiegenheitspflichten aufgrund eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses bleiben unberührt.
#§ 16
Änderung der Ordnung
1Das Kuratorium kann nach Anhörung der Mitgliederversammlung dem Landeskirchenamt Änderungen dieser Ordnung vorschlagen. 2Das Kollegium des Landeskirchenamtes ist bei seiner Entscheidung an die Vorschläge nicht gebunden. 3Vor Beschlussfassung über eine Änderung dieser Ordnung ist das Einvernehmen mit den der Landesorganisation beigetretenen Kirchen und Religionsgemeinschaften herzustellen.
#§ 17
Übergangsbestimmungen
(1) Die Mitgliedschaften zur bisherigen Evangelischen Erwachsenenbildung im Land Sachsen-Anhalt werden zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Ordnung auf die EEB LSA-EKM übergeleitet.
(2) Innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Bekanntmachung kann der Überleitung der Mitgliedschaft in die EEB LSA-EKM rückwirkend zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Ordnung schriftlich widersprochen werden.
(3) 1Das nach dieser Ordnung neu zu bildende Kuratorium soll seine Arbeit bis zum 31. Juli 2012 aufgenommen haben. 2Bis zum ersten Zusammentreten des Kuratoriums nimmt der bisherige Beirat der Evangelischen Erwachsenenbildung im Land Sachsen-Anhalt die Aufgaben des Kuratoriums nach dieser Ordnung weiterhin wahr.
#§ 18
Gleichstellungsbestimmung
Die in dieser Ordnung verwendeten Personen-, Funktions- und Amtsbezeichnungen gelten für Männer und Frauen in gleicher Weise.
#§ 19
Schlussbestimmungen
1Diese Ordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2012 in Kraft. 2Sie ersetzt die übereinstimmend mit der Evangelischen Landeskirche Anhalts zum Ablauf des 31. Dezember 2011 aufgehobene Satzung der Evangelischen Erwachsenenbildung im Land Sachsen-Anhalt vom 2. Dezember 2000/13. Dezember 2000 (ABl. EKKPS 2001 S. 32).