.Durchführungsbestimmungen zum Kirchengesetz
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
        
      Geltungszeitraum von: 01.01.1998
Geltungszeitraum bis: 31.12.2011
Durchführungsbestimmungen zum Kirchengesetz
über den pfarramtlichen Dienst
im Nebenberuf oder im Ehrenamt
Vom 13. Dezember 1997
(ABl. EKKPS S. 214)
Auf Grund von § 11 Abs. 1 des Kirchengesetzes über den pfarramtlichen Dienst im Nebenberuf oder im Ehrenamt vom 16. November 1997 (ABl. S. 213) werden folgende Durchführungsbestimmungen beschlossen:
####§ 1
(zu § 1 des Kirchengesetzes)
Mit pfarramtlichen Dienst im Nebenberuf oder im Ehrenamt können Theologinnen und Theologen beauftragt werden, die die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 des Kirchengesetzes über den pfarramtlichen Dienst im Nebenberuf oder im Ehrenamt erfüllen und nicht in einem hauptamtlichen Dienstverhältnis oder Pfarrer auf Lebenszeit oder auf Probe stehen.
#§ 2
(zu § 2 Abs. 1 des Kirchengesetzes)
			(
			1
			)
		Pfarramtlicher Dienst im Nebenberuf oder im Ehrenamt ist der eigenverantwortliche Dienst in einer Pfarrstelle im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 2 des Kirchengesetzes über den pfarramtlichen Dienst im Nebenberuf oder im Ehrenamt oder der eigenverantwortliche Dienst in einem räumlich oder funktional bestimmten Bereich.
			(
			2
			)
		 1 Der Kreiskirchenrat legt fest, welche Pfarrstelle oder welcher Betrieb für eine Beauftragung vorgesehen wird.  2 Die Festlegung bedarf der Zustimmung des Konsistoriums.
			(
			3
			)
		 1 Eine Beauftragung mit pfarramtlichen Dienst im Ehrenamt kann auch erfolgen, wenn nur ein Predigtauftrag wahrgenommen werden soll.  2 Eine solche Beauftragung lässt die Verantwortung der zuständigen Pfarrerin oder des zuständigen Pfarrers unberührt.
#§ 3
(zu § 3 des Kirchengesetzes)
			(
			1
			)
		 1 Die Initiative zur Erteilung eines Auftrages kann sowohl von dem Gemeindemitglied als auch von der Gemeinde oder vom Kirchenkreis ausgehen.  2 In jedem Fall sind die jeweils anderen Partner möglichst frühzeitig zu beteiligen.
			(
			2
			)
		 1 Zur Herstellung des Einvernehmens unterrichtet der Vorsitzende des Kreiskirchenrates den zuständigen Gemeindekirchenrat oder die zu beteiligenden Gemeindekirchenräte über die beabsichtigte Beauftragung.  2 Der Gemeindekirchenrat oder die Gemeindekirchenräte nehmen beschlussmäßig dazu Stellung.  3 Sie können zu den Beauftragenden zuvor um die Leitung eines Gottesdienstes in ihrer Gemeinde bitten.
			(
			3
			)
		 1 Die Kirchenleitung hört vor ihrer Entscheidung über die Beauftragung die Pröpstin oder den Propst.  2 Bei einer Beauftragung gemäß § 2 Abs. 3 ist die Anhörung der Pröpstin oder des Propstes erforderlich.
			(
			4
			)
		 1 Sofern die Betreffenden noch nicht ordiniert sind, muss im Zusammenhang der Beauftragung über die Zulassung zur Ordination entschieden werden.
 2 Die Ordination ist spätestens zu Beginn der Beauftragung zu vollziehen.
			(
			5
			)
		Über die Beauftragung kann unter Berücksichtigung des vorgesehenen Auftrages eine Urkunde ausgestellt werden.
#§ 4
(zu § 4 Abs. 1 des Kirchengesetzes)
			(
			1
			)
		Die Beauftragten sind in die Dienstgemeinschaft des Kirchenkreises und der Region eingebunden.
			(
			2
			)
		 1 Die Dienstanweisung beschreibt die Art und den Umfang der in einer Pfarrstelle oder in einem bestimmten Bereich wahrzunehmenden Aufgaben.
 2 Bei der Übertragung von Aufgaben und der Heranziehung zu Fortbildungsveranstaltungen ist der nebenberufliche oder ehrenamtliche Charakter des Dienstes zu berücksichtigen.
			(
			3
			)
		 1 Die Dienstanweisung wird nach Anhörung der oder des zu Beauftragenden vom zuständigen Leitungsorgan beschlossen.  2 Eine vom zuständigen Gemeindekirchenrat oder den beteiligten Gemeindekirchenräten beschlossene Dienstanweisung bedarf der nachträglichen Zustimmung durch den Kreiskirchenrat.
			(
			4
			)
		Die Dienstanweisung ist dem Konsistorium zur Kenntnis zu geben.
			(
			5
			)
		Bei einer Beauftragung gemäß § 2 Abs. 3 kann von der Erstellung einer Dienstanweisung abgesehen werden.
#§ 5
(zu § 4 Abs. 4 des Kirchengesetzes)
Die Dienstkleidung soll vom Kirchenkreis kostenlos zur Verfügung gestellt werden.
#§ 6
(zu § 5 Abs. 1 des Kirchengesetzes)
 1 Umfasst die Beauftragung den Bereich mehrerer Gemeinden, nehmen die Beauftragten nur an den Sitzungen desjenigen Gemeindekirchenrates teil, in deren Zuständigkeitsbereich sie überwiegend Dienst tun.  2 Der Kreiskirchenrat legt fest, welchem Gemeindekirchenrat die oder der Beauftragte zuordnet ist.
#§ 7
(zu § 9 des Kirchengesetzes)
Über die Verlängerung einer Beauftragung gemäß § 2 Abs. 3 entscheidet der Kreiskirchenrat.
#§ 8
Übergangsbestimmungen, Inkrafttreten
			(
			1
			)
		 1 Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Durchführungsbestimmungen bestehende Beauftragungen gemäß § 2 Abs. 3 gelten weiter fort.  2 Auf sie sind die Vorschriften des Kirchengesetzes über den pfarramtlichen Dienst im Nebenberuf oder im Ehrenamt und dieser Durchführungsbestimmungen entsprechend anzuwenden.
			(
			2
			)
		Diese Durchführungsbestimmungen treten am 1. Januar 1998 in Kraft.