.

Verordnung zur Ausführung des § 13 des Kirchengesetzes über den Datenschutz der EKD

Vom 9. September 2011

(ABl. S. 247)

Der Landeskirchenrat der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland hat aufgrund von Artikel 82 Absatz 1 der Verfassung der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (Kirchenverfassung EKM - KVerfEKM) vom 5. Juli 2008 (ABl. S. 183) und § 27 Absatz 2 des Kirchengesetzes über den Datenschutz der Evangelischen Kirche in Deutschland (DSG-EKD) vom 12. November 1993 (ABl. EKD S. 505), geändert durch Kirchengesetz vom 7. November 2002 (ABl. EKD S. 381), die folgende Ausführungsverordnung erlassen:
####

§ 1

( 1 ) Die kirchlichen Stellen (§ 1 Absatz 2 Satz 1 DSG-EKD) dürfen Namen, Vornamen und Anschriften von Gemeindegliedern an ihre Medien- und Presseverbände zum Zwecke der Werbung für die Kirchengebietspresse übermitteln. Die übermittelnde kirchliche Stelle kann schriftlich genehmigen, dass die übermittelten personenbezogenen Daten im Auftrag durch andere Stellen oder Personen genutzt werden dürfen. § 11 DSG-EKD bleibt davon unberührt. Der Gemeindekirchenrat ist von der beabsichtigten Übermittlung zu unterrichten; er kann innerhalb von zwei Monaten widersprechen.
( 2 ) Die Weitergabe von personenbezogenen Daten von Gemeindegliedern zur gewerblichen Nutzung ist nicht zulässig.
#

§ 2

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2011 in Kraft.