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Studienordnung des Kirchlichen Fernunterrichts (KFU) der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (EKM)

Vom 20. Juni 2011

(ABl. S. 242)

Aufgrund § 5 Absatz 1 der Satzung des Kirchlichen Fernunterrichts hat das Kuratorium auf seiner Sitzung am 20. Juni 2011 die Studienordnung in der nachstehenden Form beschlossen. Das Landeskirchenamt hat diese Ordnung am 16. August 2011 bestätigt.
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Der Kirchliche Fernunterricht (KFU) ist ein Bildungsangebot zur theologischen Qualifizierung von Gemeindegliedern in der Rechtsträgerschaft der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (EKM), an dem sich zugleich die folgenden Kirchen beteiligen:
Evangelische Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz
Evangelische Landeskirche Anhalts
Evangelisch-Lutherische Landeskirche Sachsens
Der KFU ist offen für Teilnehmerinnen und Teilnehmer aus allen Gliedkirchen der EKD und aus allen Mitgliedskirchen der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Deutschland (ACK).
Neben der Vermittlung theologisch-wissenschaftlicher Erkenntnisse legt der KFU besonderen Wert auf Kursgemeinschaft und gemeinsames geistliches Leben.
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§ 1
Studienvoraussetzungen und Bewerbung

( 1 ) Voraussetzung für die Teilnahme am KFU sind ein weiterführender Schulabschluss und eine abgeschlossene Berufsausbildung.
( 2 ) Die Bewerbung erfolgt schriftlich beim KFU.
( 3 ) Bei der Bewerbung sind folgende Unterlagen einzureichen:
  • vollständig ausgefüllter Personalbogen,
  • persönliche Begründung der Bewerbung (maximal 1 Seite),
  • tabellarischer Lebenslauf,
  • Abschlusszeugnis der Schule und Nachweis über eine berufliche Qualifikation,
  • Bestätigung der Kirchenmitgliedschaft durch das zuständige Pfarramt und
  • zwei Passbilder (für den Studierendenausweis).
( 4 ) Über die Zulassung zum KFU entscheidet die Rektorin oder der Rektor im Einvernehmen mit der Studienleitung (siehe Satzung KFU § 2 Absatz 2). Es gibt keine gesonderte Aufnahmeprüfung. Die Rektorin oder der Rektor kann in Einzelfällen ein Aufnahmegespräch führen.
( 5 ) Namen und Adressen der Kursteilnehmerinnen und Kursteilnehmer aus den Landeskirchen, die den KFU tragen, werden den zuständigen kirchenleitenden Stellen zum Kursbeginn mitgeteilt.
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§ 2
Studiengebühren

( 1 ) Für Kursteilnehmerinnen und Kursteilnehmer aus den Landeskirchen, die den KFU finanziell tragen, werden keine Studiengebühren erhoben.
( 2 ) Kursteilnehmerinnen und Kursteilnehmer aus anderen Kirchen beteiligen sich zu einem Teil an den Kosten der Ausbildung durch Studiengebühren. Näheres regelt die Studiengebührenordnung des KFU.
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§ 3
Ziele des Studiums

( 1 ) Das Ziel des Studiums ist die theologisch qualifizierte Ausbildung von Gemeindegliedern, die diese zum Dienst als Prädikant oder Prädikantin befähigen soll. Das Studium im KFU kann auch mit dem Ziel der persönlichen theologischen Fortbildung aufgenommen werden.
( 2 ) Der erfolgreiche Abschluss des KFU lässt in der Regel durch weitere Ausbildung (Aufbaukurse und Mentoring in der Zuständigkeit der jeweiligen Gliedkirchen) den Weg in einen Dienst als Prädikantin oder Prädikant zu.
( 3 ) Der KFU zielt auf eine ehrenamtliche Tätigkeit. Die Gliedkirchen ordnen den gemeindlichen Einsatz der Absolventinnen und Absolventen des KFU nach Maßgabe ihrer Bestimmungen.
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§ 4
Dauer des Studiums

( 1 ) Das Studium im KFU dauert zweieinhalb Jahre.
( 2 ) Es umfasst zwölf Wochenendseminare und zwei Seminarwochen.
( 3 ) Daran schließt sich das Examen mit zwei Repetitorien und einer Examenswoche an.
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§ 5
Grundsätze der Lehr- und Lernorganisation

( 1 ) Die Ausbildungsinhalte orientieren sich am wissenschaftlichen Grundwissen in den theologischen Fächern:
  • Altes Testament
  • Neues Testament
  • Kirchengeschichte/Ökumenik-Konfessionskunde
  • Systematische Theologie (Dogmatik und Ethik)
  • Praktische Theologie (Schwerpunkt Homiletik und Gottesdienst)
( 2 ) Die Stoffvermittlung geschieht durch Vorlesungen mit seminaristischen Arbeitsphasen unter Berücksichtigung didaktisch-methodischer Elemente der Erwachsenenbildung.
( 3 ) Zum Studienablauf gehören von den Teilnehmerinnen und Teilnehmern selbstständig anzufertigende Hausaufgaben in Form wissenschaftlicher Arbeiten sowie andere mündliche oder schriftliche Formen der Lernkontrolle in den in Absatz 1 genannten Fächern. Im Fach Praktische Theologie sind ein Bibelgesprächsabend und zwei Gottesdienste mit Predigt zu erarbeiten.
( 4 ) Das Studium leitet zu selbstständigem theologischen Arbeiten an. Dazu gehört auch die Beschaffung von und der Umgang mit theologischer Fachliteratur. Die Dozentinnen und Dozenten sind gehalten, eine Einführung in grundlegende Literatur zu geben.
( 5 ) Den Teilnehmerinnen und Teilnehmern wird empfohlen, Kurssprecherinnen oder Kurssprecher zu wählen. Die Kurssprecherinnen und Kurssprecher müssen auf Antrag von der Studienleitung gehört werden. Die Studienleitung kann die Kurssprecherinnen und Kurssprecher zu einer Sitzung hinzuziehen.
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§ 6
Formen der Teilnahme am KFU

( 1 ) Teilnahme mit Examen und dem Ziel, die Empfehlung zu erhalten, nach gliedkirchlichem Recht zum Dienst als Prädikantin oder Prädikant berufen zu werden:
Die Ausbildung in allen theologischen Fächern mit schriftlichen Hausarbeiten, einem Bibelgesprächsabend und zwei Gottesdiensten mit selbst erarbeiteten Predigten führt zum Abschlussexamen.
( 2 ) Teilnahme mit Examen ohne das Ziel, die Empfehlung zu erhalten, nach gliedkirchlichem Recht zum Dienst als Prädikantin oder Prädikant berufen zu werden:
Die Ausbildung in allen theologischen Fächern mit schriftlichen Hausarbeiten (außer im Fach Praktische Theologie) führt zum Abschlussexamen.
( 3 ) Teilnahme ohne Examen:
Die Ausbildung in allen theologischen Fächern ohne schriftliche Hausarbeiten führt zu einer Teilnahmebescheinigung ohne Zensuren.
( 4 ) In Ausnahmefällen ist eine Teilnahme an ausgewählten Wochenendseminaren möglich.
( 5 ) In Rücksprache mit der KFU-Leitung ist während des Kurses ein Wechsel der Teilnahmeform möglich.
( 6 ) Es ist nur eine Wiederholung des Studiengangs zulässig. Für die Zulassung zu einer erneuten Kursteilnahme gilt § 1 Absatz 5.
( 7 ) Kursteilnehmerinnen und Kursteilnehmer, die am KFU gemäß Absatz 2 teilgenommen haben, können in einem der beiden folgenden Kurse an den praktisch-theologischen Unterrichtseinheiten teilnehmen, die erforderlichen praktischtheologischen Arbeiten schreiben und einen Examensgottesdienst halten, um so die Teilnahmeform gemäß Absatz 1 zu erreichen. Über die ergänzende Teilnahme entscheidet die Studienleitung.
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§ 7
Die Dozentinnen und Dozenten

( 1 ) Das Lehr- und Lernkonzept des KFU wird von den Dozentinnen und Dozenten ausgestaltet. Ihre Aufgabe ist die theologische Ausbildung der Kursteilnehmerinnen und Kursteilnehmer.
( 2 ) Die Studienleitung beauftragt im Einvernehmen mit der oder dem Vorsitzenden des Kuratoriums die Dozentinnen und Dozenten.
( 3 ) Die Dozentinnen und Dozenten sind in der Regel ehrenamtlich tätig. Jedem Teilkurs ist in jedem Fach mindestens eine Dozentin oder ein Dozent zugeordnet.
( 4 ) Alle Lehrenden des KFU bilden die Konferenz der Dozentinnen und Dozenten. Ihre Aufgabe ist die Begleitung des Studienbetriebs. Sie schlägt der Studienleitung den Lehrplan vor (siehe Satzung KFU § 8 Absatz 2) und bereitet die Examina vor.
( 5 ) Die jeweiligen Fachdozentinnen und Fachdozenten treffen Absprachen über die Lehrinhalte innerhalb des Lehrplans, damit die Kurse vergleichbar bleiben.
( 6 ) Die Dozentinnen und Dozenten erhalten neben der Erstattung der Sachkosten für ihre Tätigkeit eine Aufwandsentschädigung. Über die Höhe der Aufwandsentschädigung entscheidet das Kuratorium auf Vorschlag der Studienleitung.
( 7 ) Die Konferenz der Dozentinnen und Dozenten wirkt bei der Berufung von Mitgliedern der Studienleitung entsprechend § 7 Satzung KFU mit.
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§ 8
Die Mentorinnen und Mentoren des KFU

( 1 ) Das an der Hochschuldidaktik und Erwachsenenbildung orientierte Lehr- und Lernkonzept des KFU bedarf der Mitarbeit der Mentorinnen und Mentoren.
( 2 ) Die Mentorinnen und Mentoren der Kursteilnehmerinnen und Kursteilnehmer aus den am KFU beteiligten Landeskirchen werden von der jeweiligen Landeskirche im Einvernehmen mit den Teilnehmerinnen und Teilnehmern zu Kursbeginn berufen. Die Mentorinnen und Mentoren der Kursteilnehmerinnen und Kursteilnehmer aus anderen Landes- und Freikirchen beruft die KFU-Leitung im Einvernehmen mit den Teilnehmerinnen und Teilnehmern und gibt sie der jeweiligen Kirche bekannt.
( 3 ) Über die Aufgaben der Mentorinnen und Mentoren orientiert ein vom Kuratorium beschlossenes Informationsblatt.
( 4 ) Die Landeskirchen, die den KFU tragen, veranstalten in Zusammenarbeit mit dem KFU regelmäßige Tagungen für Mentorinnen und Mentoren. An ihnen nehmen auch Dozenten und Dozentinnen der Praktischen Theologie teil.
( 5 ) Die KFU-Leitung fördert regelmäßige Kontakte zwischen den Mentorinnen und Mentoren sowie den Fachdozentinnen und Fachdozenten des KFU.
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§ 9
Lehrplan

Der Lehrplan und seine Veränderungen werden von der Konferenz der Dozentinnen und Dozenten erarbeitet und von der Studienleitung beschlossen.
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§ 10
Studienbuch

Der Studienverlauf wird durch ein Studienbuch ausgewiesen. In ihm wird die Teilnahme an den Lehrveranstaltungen, die Erledigung und Bewertung aller schriftlichen Hausarbeiten sowie die Durchführung des Gesprächsabends und der Gottesdienste testiert.
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§ 11
Abschluss des Studiums

Die Anmeldung zum Examen und den Ablauf des Examens regelt die Ordnung der Abschlussprüfung.
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§ 12
Die Fortbildung der Absolventinnen und Absolventen

( 1 ) Der KFU macht allen ehemaligen Teilnehmerinnen und Teilnehmern ein Fortbildungsangebot zur theologischen Vertiefung der Kursinhalte.
( 2 ) Im Rahmen dieser Fortbildung lädt der KFU jährlich zu mindestens zwei Wochenendseminaren ein.
( 3 ) Die Fortbildung ist eine Aufgabe der Leitung des KFU. Diese sucht geeignete Themen und Dozentinnen oder Dozenten für die Wochenendseminare aus und lädt zu Beginn des Jahres zu diesen ein.
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§ 13
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

( 1 ) Diese Ordnung tritt am 1. September 2011 in Kraft.
( 2 ) Gleichzeitig tritt die Studienordnung vom 23. Juni 1994 (ABl. EKKPS S. 151), zuletzt geändert durch Beschluss des Kuratoriums vom 11. Juni 2007 (ABl. S. 221), außer Kraft.