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Ordnung des Konventes der Krankenhausseelsorgerinnen und Krankenhausseelsorger in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland

Vom 13. September 2010 (ABl. 2011 S. 63),
geändert am 28. Januar 2020 (ABl. S. 102).

Änderungen

Lfd. Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle ABl. EKM
Geänderte Paragrafen
Art der Änderung
1
Beschluss zur Änderung der Ordnung des Krankenhausseelsorgekonvents der Evangelischen Kirche in Mitteldeuschland
28.01.2020
§ 6
geändert
Das Kollegium des Landeskirchenamtes der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland hat aufgrund von Artikel 63 Absatz 2 Nummer 1 der Verfassung der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland vom 5. Juli 2008 (Kirchenverfassung EKM – KVerfEKM, ABl. S. 183) die folgende Ordnung des Konventes der Krankenhausseelsorgerinnen und Krankenhausseelsorger in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (EKM) beschlossen:
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§ 1
Zielsetzung

Ziel des Konventes der Krankenhausseelsorgerinnen und Krankenhausseelsorger in der EKM ist es, die Krankenhausseelsorge in ihrer Qualität und Ausrichtung auf Dauer zu sichern und das gemeinsame Gespräch, Gebet und den geistlichen Austausch als Glaubens- und Dienstgemeinschaft zu fördern.
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§ 2
Mitglieder

Mitglieder des Konventes sind alle Krankenhausseelsorgerinnen und Krankenhausseelsorger, die mindestens mit einem Dienstauftrag von 25 Prozent eines vollen Dienstumfangs in Krankenhäusern, Rehabilitationskliniken oder Alten-, Pflege- und Hospizeinrichtungen mit kirchlichem Auftrag tätig sind.
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§ 3
Aufgaben des Konventes

Der Konvent der Krankenhausseelsorgerinnen und Krankenhausseelsorger nimmt folgende Aufgaben wahr:
  1. Er vertritt die Interessen der Krankenhausseelsorge gegenüber Landeskirche, Landeskirchenamt, Kirchenkreisen und Diakonie.
  2. Er fördert die Begegnung und den fachlichen Austausch zwischen den Krankenhausseelsorgerinnen und Krankenhausseelsorgern und bietet Raum für die Analyse von Problemen und die Suche nach Lösungen.
  3. Er organisiert interne Fortbildungen, bei denen aufgaben- und berufsspezifische Fragestellungen der Krankenhausseelsorge im Mittelpunkt stehen.
  4. Er unterstützt seine Mitglieder in Konfliktsituationen gegenüber dem Landeskirchenamt, dem Kirchenkreis und den Anstellungsträgern.
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§ 4
Gesamtkonvent

(1) Der Gesamtkonvent ist das Gremium, in dem alle Krankenhausseelsorgerinnen und Krankenhausseelsorger der EKM vertreten sind.
(2) 1Der Gesamtkonvent trifft sich jährlich zwei Mal im Rahmen eines Fachtages und eines Klausurkonventes. 2Die Verantwortung für die Gestaltung dieser Treffen liegt alternierend bei den Regionalkonventen.
(3) Der Gesamtkonvent kann die Bildung und Auflösung von Arbeitsgruppen beschließen (zum Beispiel AG Psychiatrie-Seelsorge, AG Seelsorge in der Palliativ- und Hospizversorgung, AG Stillgeborene…).
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§ 5
Gesamtkonventsleitung

(1) Die Gesamtkonventsleitung setzt sich aus den Leitungen der Regionalkonvente zusammen.
(2) 1Die Gesamtkonventsleitung trifft sich nach Bedarf zwischen den Tagungen des Gesamtkonventes. 2Die Leiterin oder der Leiter des zuständigen Fachreferats im Landeskirchenamt wird zu diesen Sitzungen eingeladen.
(3) 1Die Gesamtkonventsleitung vertritt die Anliegen der Krankenhausseelsorge in der EKM gegenüber den kirchenleitenden Gremien. 2Sie ist Ansprechpartnerin für das Landeskirchenamt und das zuständige Referat.
(4) Die Gesamtkonventsleitung benennt aus ihrer Mitte:
  1. eine Sprecherin oder einen Sprecher,
  2. eine Finanzverantwortliche oder einen Finanzverantwortlichen,
  3. eine Vertreterin oder einen Vertreter für die Konferenz für Krankenhausseelsorge in der EKD,
  4. eine Vertreterin oder einen Vertreter für den Seelsorgebeirat und deren beziehungsweise dessen Stellvertretung.
(5) 1Aufgabe der Gesamtkonventsleitung ist es, die Arbeit des Gesamtkonventes zu organisieren und die inhaltliche Arbeit des Gesamtkonventes vorzubereiten. 2Sie ist für die Erledigung der Arbeitsaufträge aus dem Gesamtkonvent verantwortlich und nimmt die Arbeitsergebnisse der Arbeitsgruppen entgegen.
(6) Die Gesamtkonventsleitung oder von ihr bestimmte Vertreter nehmen beratend an den Stellenbesetzungsverfahren in der Klinikseelsorge teil.
(7) Die Gesamtkonventsleitung ist verantwortlich für den Informationsfluss zwischen Konventsmitgliedern und dem zuständigen Fachreferat des Landeskirchenamtes.
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§ 6
Regionalkonvente

(1) 1Der Gesamtkonvent untergliedert sich in zwei Regionalkonvente, der Regionen Nordost und Süd. 2Die territoriale Aufteilung bestimmt der Gesamtkonvent.
(2) Die Regionalkonvente kommen in der Regel drei Mal jährlich zusammen.
(3) 1Die Regionalkonvente wählen aus ihrer Mitte jeweils eine Regionalkonventsleitung, die aus 3 Personen besteht. 2Die Wahlperiode beträgt vier Jahre. 3Die beiden Leitungsmitglieder sollen im Abstand von zwei Jahren gewählt werden.
(4) 1In den Regionalkonventen arbeiten die Krankenhausseelsorgerinnen und Krankenhausseelsorger der jeweiligen Regionen interessen-, problem- und regionalorientiert. 2Die Regionalkonvente beteiligen sich an den Diskussionen um die Aufgaben und Inhalte der Krankenhausseelsorge in ihren Regionen beziehungsweise versuchen, diese Diskussionen in Gang zu bringen und zu halten. 3Sie können zu spezifischen Fragestellungen ihrer Regionen Stellungnahmen abgeben und Entschließungen verabschieden. 4Entschließungen sind mit der Gesamtkonventsleitung abzustimmen.
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§ 7
Arbeitsgruppen

(1) 1Der Gesamtkonvent setzt Arbeitsgruppen ein, die Aufgaben erledigen sollen, die durch den Gesamtkonvent oder die Gesamtkonventsleitung nicht erfüllt werden können. 2Es können ständige und zeitlich begrenzte Arbeitsgruppen gebildet werden.
(2) Die Arbeitsgruppe bestimmt aus ihrer Mitte jeweils eine Sprecherin oder einen Sprecher, die beziehungsweise der für die Gesamtkonventsleitung und interessierte Kollegen Ansprechpartner sein soll.
(3) 1Die Arbeitsgruppen organisieren ihre Arbeit selbständig. 2Sie berichten der Gesamtskonventsleitung regelmäßig über ihre Arbeit.
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§ 8
Inkrafttreten

1Diese Ordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2010 in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Ordnung des Dienstes der Krankenhausseelsorge in der Kirchenprovinz Sachsen (Krankenhaus-Seelsorgeordnung) vom 28. Februar 1992 (ABl. EKKPS S. 41) außer Kraft.

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