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Geltungszeitraum von: 09.06.2006

Geltungszeitraum bis: 25.10.2010

Geschäftsordnung des Schlichtungsausschusses
nach dem Arbeitsrechtsregelungsgesetz
der EKM
(GO.SchlichtA-ARRG-EKM)

Vom 9. Juni 2006

(ABl. S. 159)

Der Schlichtungsausschuss gibt sich gemäß § 16 Abs. 10 des Kirchengesetzes der Föderation Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland über das Verfahren zur Regelung der privatrechtlichen Dienstverhältnisse der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im Dienst der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen und des Diakonischen Werkes Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland e. V. (Arbeitsrechtsregelungsgesetz der EKM – ARRG-EKM) vom 20. November 2004 (ABl. 2005 S. 23) die folgende Geschäftsordnung:
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§ 1
Leitung; Verantwortlichkeit für Geschäftsstelle

( 1 ) Der oder die Vorsitzende führt die Geschäfte des Schlichtungsausschusses und wird hierbei durch das Kirchenamt unterstützt. Er oder sie vertritt den Schlichtungsausschuss im Rahmen der von diesem gefassten Beschlüsse. Im Verhinderungsfall erfolgt die Vertretung durch den stellvertretenden Vorsitzenden oder die stellvertretende Vorsitzende.
( 2 ) Das Kirchenamt ist für die Erledigung der Geschäftsstellenaufgaben verantwortlich.
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§ 2
Einberufung

( 1 ) Die Sitzungen des Schlichtungsausschusses werden von dem oder der Vorsitzenden anberaumt. Er oder sie bestimmt Zeit und Ort der Sitzungen im Benehmen mit den Mitgliedern des Schlichtungsausschusses.
( 2 ) Zu den Sitzungen werden die Mitglieder des Schlichtungsausschusses und die Beteiligten durch einfachen Brief unter Mitteilung des Verhandlungsgegenstandes und unter Beifügung der hierzu eingerichteten Unterlagen geladen. Weitere entscheidungserhebliche Unterlagen werden den Mitgliedern des Schlichtungsausschusses unverzüglich nachgereicht.
( 3 ) Ist ein Mitglied des Schlichtungsausschusses an der Teilnahme an einer Sitzung verhindert, so teilt es dies unter Angabe der Verhinderungsgründe der Geschäftsstelle unverzüglich mit. In diesem Fall wird das Ersatzmitglied geladen. Dabei braucht die Ladungsfrist nicht eingehalten zu werden. Die Verhinderung stellt das Kirchenamt fest. In Zweifelsfällen entscheidet der oder die Vorsitzende.
( 4 ) Die Ladungsfrist beträgt in der Regel mindestens drei Wochen. In Eilfällen darf der oder die Vorsitzende die Frist auf drei Tage verkürzen. Für die Wahrung der Frist ist das Datum der Ladung maßgebend.
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§ 3
Schweigepflicht

Die Mitglieder des Schlichtungsausschusses sind verpflichtet,
über Angelegenheiten, die ihrer Natur nach vertraulich sind
oder ausdrücklich als vertraulich bezeichnet wurden, Verschwiegenheit
zu wahren. Der Verschwiegenheitspflicht
unterliegen insbesondere die Gegenstände der geheimen Beratung
und Beschlussfassung sowie die Meinungsäußerungen
der einzelnen Mitglieder.
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§ 4
Anträge; Beschlussfassung

( 1 ) Anträge an den Schlichtungsausschuss sind schriftlich vorzubereiten und zu begründen. Es dürfen nur Anträge gestellt werden, über die in der vorgebrachten Sache zuletzt in der Arbeitsrechtlichen Kommission abgestimmt worden ist. In der Regel sind die Arbeitsrechtliche Kommission und ihre Mitglieder gehalten, hierzu binnen einer von dem oder der Vorsitzenden zu bestimmenden Frist Stellung zu nehmen.
( 2 ) Der Schlichtungsausschuss beschließt sowohl im Fall einer Einwendung (§ 15 Abs. 3 Satz 1 ARRG-EKM) als auch im Fall einer Nichteinigung (§ 15 Abs. 4 Satz 2 ARRG-EKM) über den Verhandlungsgegenstand nur in der Fassung, in der er zuletzt Gegenstand der Beschlussfassung der Arbeitsrechtlichen Kommission war.
( 3 ) Der Schlichtungsausschuss ist bei seiner Entscheidung gemäß § 16 Abs. 1 ARRG-EKM an den gestellten Antrag insoweit gebunden, als er ihn nicht überschreiten darf. Lediglich redaktionelle Angleichungen und Korrekturen und gegebenenfalls die Festlegung eines anderen Zeitpunktes des Inkrafttretens der Regelung bleiben dem Schlichtungsausschuss überlassen.
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§ 5
Beteiligte

( 1 ) Beteiligte sind in den Fällen des § 15 Abs. 3 Satz 1 ARRG-EKM das Entsendungsgremium, das das Verfahren vor dem Schlichtungsausschuss betreibt, die Arbeitsrechtliche Kommission und das Entsendungsgremium, das dem Schlichtungsantrag ausdrücklich widerspricht, und in den Fällen des § 15 Abs. 4 Satz 2 ARRG-EKM die Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Kommission, die das Verfahren vor dem Schlichtungsausschuss betreiben.
( 2 ) In der mündlichen Anhörung darf für jede Beteiligte nur ein Vertreter oder eine Vertreterin auftreten.
( 3 ) Sachkundige Berater oder Beraterinnen können mit Zustimmung des Schlichtungsausschusses zu einzelnen Tagesordnungspunkten hinzugezogen werden.
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§ 6
Beschlussfähigkeit; Öffentlichkeit

( 1 ) Der Schlichtungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens sieben Mitglieder, darunter der oder die Vorsitzende oder deren Stellvertretung, anwesend sind (§ 16 Abs. 9 Satz 1 ARRG-EKM).
( 2 ) Die Sitzungen des Schlichtungsausschusses sind nicht öffentlich.
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§ 7
Sitzungsverlauf; Abstimmungen

( 1 ) Die Sitzungen werden von dem oder der Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von dem oder der stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Dem oder der Vorsitzenden obliegt die Berichterstattung. Für einzelne Beratungsgegenstände kann ein Berichterstatter oder eine Berichterstatterin bestimmt werden.
( 2 ) Die Sitzungen gliedern sich in die Verhandlung (Sachbericht, Erörterung mit den Beteiligten) sowie in die Beratung und Beschlussfassung. Die Beratung und Beschlussfassung des Schlichtungsausschusses ist geheim (§ 16 Abs. 9 Satz 2 ARRG-EKM).
( 3 ) Ein Beschluss ist angenommen, wenn ihm die Mehrheit der Mitglieder des Schlichtungsausschusses in geheimer Beratung zugestimmt hat. Bei der Abstimmung ist Stimmenthaltung unzulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des oder der Vorsitzenden oder des oder der stellvertretenden Vorsitzenden.
( 4 ) Beschlüsse des Schlichtungsausschusses werden grundsätzlich nicht begründet. In Ausnahmefällen darf der oder die Vorsitzende den Beschluss, nicht jedoch den Gang der Beschlussfassung, erläutern.
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§ 8
Protokollführung

( 1 ) Über die Sitzung und das Beschlussergebnis wird eine Niederschrift aufgenommen. Sie wird von dem oder der Vorsitzenden und von dem oder der mit der Protokollführung Beauftragten unterschrieben.
( 2 ) Die Niederschrift enthält Ort, Zeit und Dauer der Sitzung, die Namen der teilnehmenden Mitglieder des Schlichtungsausschusses und die Namen der Beteiligten, Gegenstand und wesentlichen Gang der Verhandlung und den Wortlaut des Beschlusses des Schlichtungsausschusses.
( 3 ) Die Urschrift der Verhandlungsniederschrift verbleibt im Kirchenamt. Abschriften erhalten die Mitglieder des Schlichtungsausschusses.
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§ 9
Unterrichtung der zuständigen Stellen, Bekanntmachung

Für die Zuleitung und Bekanntmachung der Beschlüsse des Schlichtungsausschusses gilt § 15 Abs. 1 ARRG-EKM entsprechend.
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§ 10
Geschäftsstelle

( 1 ) Für seine Tätigkeit steht dem Schlichtungsausschuss eine Geschäftsstelle zur Verfügung.
( 2 ) Der Sitz der Geschäftsstelle ist beim Kirchenamt, Dienststelle Eisenach. Dort werden die Akten des Schlichtungsausschusses geführt und aufbewahrt.
( 3 ) Der Leiter oder die Leiterin der Geschäftsstelle ist für eine ordnungsgemäße Abwicklung der Geschäfte nach Maßgabe dieser Ordnung im Auftrag des oder der Vorsitzenden des Schlichtungsausschusses verantwortlich.
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§ 11
Auslegung der Geschäftsordnung

Entstehen Zweifel an der Auslegung der Geschäftsordnung, so entscheidet der oder die Vorsitzende. Der Schlichtungsausschuss kann durch Beschluss eine andere Auslegungsentscheidung treffen.
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§ 12
Änderung der Geschäftsordnung

( 1 ) Änderungen der Geschäftsordnung gelten vom Tage nach der Beschlussfassung an, soweit nicht etwas anderes bestimmt wird.
( 2 ) Eine von der Geschäftsordnung abweichende Verfahrensweise kann für den Einzelfall von dem Schlichtungsausschuss mit den Stimmen der Mehrheit seiner Mitglieder beschlossen werden.
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§ 13
Inkraft- und Außerkrafttreten

( 1 ) Diese Geschäftsordnung tritt am 9. Juni 2006 in Kraft.
( 2 ) Gleichzeitig tritt die Geschäftsordnung des Schlichtungsausschusses nach dem Arbeitsrechtsregelungsgesetz der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen-ARRG vom 28. Mai 1998 (ABl. ELKTh 1998 S. 92) außer Kraft.