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Geltungszeitraum von: 01.01.2002

Geltungszeitraum bis: 31.12.2010

Kirchengesetz über die Verwaltung der
Pfarreien
Pfarreivermögensgesetz

Vom 17. November 2001

(ABl. ELKTh 2002 S. 18)

Die Landessynode hat aufgrund von § 68 Abs. 2 Ziffer 1 in Verbindung mit § 100 Abs. 3 der Verfassung das folgende Kirchengesetz über die Verwaltung des Pfarreivermögens beschlossen:
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Teil I
Vermögensvorschriften

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§ 1
Die Pfarreien

( 1 ) Die Pfarreien sind als kirchliches Stiftungsvermögen – einschließlich des einbezogenen Vermögens der Oberpfarreien, Diakonate und Archidiakonate – juristische Personen des öffentlichen Rechts.
( 2 ) Das Vermögen der Pfarreien soll ungeschmälert erhalten bleiben.
( 3 ) Die gesetzliche Vertretung obliegt dem Landeskirchenrat.
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§ 2
Zentraler Pfarreivermögensfonds

Die liquiden Mittel der Pfarreien und die laufenden Einnahmen werden einem Zentralen Pfarreivermögensfonds als selbstständiger juristischer Person des öffentlichen Rechts zugeführt.
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§ 3
Einnahmen und Ausgaben

Die laufenden Einnahmen der Pfarreien und des Zentralen Pfarreivermögensfonds sind zweckgebunden und ausschließlich für die Besoldung und Versorgung der Geistlichen und ihrer Hinterbliebenen bestimmt, soweit die Einnahmen nicht zur Begleichung der auf den Pfarreien ruhenden Lasten und Abgaben sowie zur Deckung der laufenden Kosten zum Erhalt des Vermögens und zur Sicherung der Einnahmen benötigt werden.
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§ 4
Die örtliche Verwaltung

( 1 ) Die örtliche Verwaltung des Pfarreivermögens ist Aufgabe des örtlichen Pfarreiverwalters oder der örtlichen Pfarreiverwalterin.
( 2 ) Soweit ein solcher nicht benannt ist, gilt der jeweilig zuständige Pfarrstelleninhaber oder die Pfarrstelleninhaberin als örtlicher Pfarreiverwalter oder örtliche Pfarreiverwalterin.
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§ 5
Eigentumsveränderungen und Belastungen

Vor Maßnahmen, die zur Änderung der Eigentumsverhältnisse oder zur Vergabe von Erbbaurechten führen, stellt der Landeskirchenrat das Benehmen mit dem Gemeindekirchenrat her, in dessen Gebiet das Grundstück liegt.
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§ 6
Verkaufserlöse

( 1 ) Verkaufserlöse fließen nach Abzug aller finanziellen Verpflichtungen in den Zentralen Pfarreivermögensfonds. Die Beträge sind sicher und ertragreich anzulegen, soweit sie nicht zum Ankauf neuer Grundstücke oder zur Erschließung unbebauter Grundstücke verwendet werden.
( 2 ) Verkaufserlöse können mit Zustimmung des Haushaltsausschusses für andere Formen der langfristigen Absicherung der Besoldung und Versorgung der Geistlichen sowie ihrer Hinterbliebenen verwandt werden.
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Teil II
Leistungen bisherigen Rechts

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§ 7

Nach dem bisherigen Recht begründete wiederkehrende Leistungen an Pfarreien bleiben bestehen. Im Einzelfall kann eine Ablösung erfolgen.
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Teil III
Wald

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§ 8

( 1 ) Der Pfarreiwald ist naturgemäß und nachhaltig nach den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Forstwirtschaft zu bewirtschaften.
( 2 ) Die Erträge aus dem Pfarreiwald fließen neben der Besoldung und Versorgung der Geistlichen und ihrer Hinterbliebenen auch einer Pfarreiwaldrücklage zu.
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Teil IV
Pfarrhausgrundstücke

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§ 9
Dienstgrundstücke

( 1 ) Steht auf einem Pfarreigrundstück ein Pfarrhaus, so ist das Grundstück ein Dienstgrundstück. Das Dienstgrundstück wird der Kirchgemeinde, in deren Gebiet das Dienstgrundstück liegt, unentgeltlich zur Nutzung überlassen.
( 2 ) Pfarrhäuser und andere der Kirchgemeinde zur Nutzung überlassene Pfarreigrundstücke sind von den Gemeindekirchenräten nach denselben Grundsätzen zu verwalten wie das ortskirchliche Vermögen.
( 3 ) Den Kirchgemeinden obliegt insbesondere die Erfüllung behördlicher Auflagen, das Tragen der öffentlichen Abgaben und Lasten und die Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich des Grundstückes, der Gebäude und des Aufwuchses. Alle damit im Zusammenhang stehenden Kosten trägt die Kirchgemeinde. Werden Flächen oder Teilflächen, für die Kommunalabgaben entrichtet worden sind, dauernd entzogen, so erhält die Kirchgemeinde den auf die geleisteten Kommunalabgaben zurückzuführenden Teil der Werterhöhung erstattet.
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§ 10
Mietverhältnisse

( 1 ) Mietverträge über Wohnungen in Pfarrhäusern schließt das Kreiskirchenamt im Benehmen mit der Kirchgemeinde ab.
( 2 ) Die Mieten fließen der Kirchgemeinde zu. Sie sind grundsätzlich zur Erhaltung des Dienstgrundstückes zu verwenden. Die Zweckbestimmung des Dienstgrundstückes geht durch zeitweilige Fremdnutzung nicht unter.
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Teil V
Verwaltungsvorschriften

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§ 11
Verwaltungsgebühren

Der Landeskirchenrat kann durch Rechtsverordnung bestimmen, dass für die Verwaltung des Grundbesitzes Verwaltungsgebühren erhoben und Regelungen zum Auslagenersatz getroffen werden.
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§ 12
Ergänzende Rechtsvorschriften

Der Landeskirchenrat wird ermächtigt, weitere Bestimmungen zu diesem Gesetz zu erlassen.
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§ 13
Inkrafttreten

( 1 ) Das vorstehende Gesetz tritt mit Wirkung vom 01. Januar 2002 in Kraft und tritt an die Stelle des bisherigen Pfründenverwaltungsgesetzes.
( 2 ) Der in § 2 und § 6 Satz 1 genannte Zentrale Pfarreivermögensfonds erlangt seine Rechtsfähigkeit erst mit der nach Artikel 7 Abs. 2 Satz 2 des Staat-Kirche-Vertrages vom 15. März 1994 erforderlichen Genehmigung des zuständigen Ministeriums.