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Geltungszeitraum von: 01.06.1998

Geltungszeitraum bis: 31.12.2010

Ordnung für den Verkauf von Pfarrhäusern

Vom 5. Mai 1998 (ABl. S. 83), mit Änderung vom 5. März 2002

(ABl. ELKTh S. 92)

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Der Landeskirchenrat der Evang.-Luth. Kirche in Thüringen hat gemäß § 82 Abs. 2 Nr. 2, 3 und 17 der Verfassung in seiner Sitzung am 5. 5. 1998 folgende Ordnung für den Verkauf von Pfarrhäusern beschlossen:
  1. Pfarrhäuser, die im Eigentum der Pfründe stehen, können verkauft werden, wenn sie nicht mehr als Pfarrhaus benötigt werden, nicht für andere kirchliche Mitarbeiter oder für andere kirchliche Zwecke gebraucht werden und der Verkauf wirtschaftlich sinnvoll ist.
  2. Voraussetzung für den Verkauf ist, dass die Gemeindekirchenräte des Kirchspiels, für die der frühere Pfarrstelleninhaber des Pfarrhauses zuständig war, der Vorstand der Kreissynode und der Visitator bzw. die Visitatorin einverstanden sind.
  3. 1Möglich ist auch der Verkauf des Hauses bei gleichzeitigem Abschluss eines Erbbauvertrages. 2Bezüglich des Verkaufes und ggf. Abschlusses eines Erbbauvertrages ist das Einvernehmen mit dem Landeskirchenrat herzustellen. 3Mit der Durchführung des Verkaufs- und Vertragsabschlusses wird grundsätzlich der Vorstand des zuständigen Kreiskirchenamtes beauftragt.
  4. 1Vom Verkaufserlös erhält – soweit nicht der Abschluss eines Erbbauvertrages zustande kommt – die Pfründe den Betrag, der dem Wert des Grund und Bodens entspricht. 2Die Höhe des Betrages ergibt sich in der Regel aus der Übersicht über die Bodenrichtwerte der Gutachterausschüsse der Thüringer Katasterämter.
    3Bei Abschluss eines Erbbauvertrages erhält die Pfründe den Erbbauzins, der sich für den Boden ergibt.
  5. 1Der Verkaufserlös des Pfarrhauses kann verwendet werden:
    • zur Abdeckung von Schulden, die für die Instandsetzung des Pfarrhauses aufgenommen worden sind;
    • für den Neubau oder die Instandsetzung des Pfarrhauses, in dem der für das Kirchspiel jetzt zuständige Pfarrstelleninhaber seinen Dienstsitz hat;
    • zur Schaffung von Ersatzraum, für den Fall, dass im Pfarrhaus Raum für kirchgemeindliche Zwecke zur Verfügung stand;
    • für andere Baumaßnahmen in kirchlichen Gebäuden, die der Kirchgemeinde des bisherigen Pfarrhauses oder der Kirchgemeinden des jetzt bestehenden Kirchspieles zugute kommen.
    2Die Entscheidung über die Verwendung obliegt den Gemeindekirchenräten im Einvernehmen mit dem Vorstand der Kreissynode und dem Vorstand des Kreiskirchenamtes. 3Kommt es zu keinem Einvernehmen, entscheidet der Landeskirchenrat.
  6. 1Der Verkaufserlös ist vom Verkäufer an das Kreiskirchenamt zu zahlen. 2Das Kreiskirchenamt überweist dem Pfarreivermögensfonds bzw. der Landeskirche den jeweils zustehenden Betrag gemäß der Nrn. 4 und 7 der Richtlinien und zahlt den der Kirchengemeinde zustehenden Betrag unverzüglich unter Festlegung der Verwendung gemäß Nr. 5 der Richtlinien an die Kirchengemeinde aus.
  7. 1Soweit in früheren Jahren – in der Regel zurückgehend höchstens bis zum Jahr 1850 – die Pfründe nachweislich Zuschüsse zur Errichtung oder Instandsetzung des Pfarrhauses erbracht hat und diese Zuschüsse auch heute noch werterhöhend wirksam sind, steht der anteilige Erlös der Pfründe zu. 2Gleiches gilt für Pfarrhäuser, die durch landeskirchliche Mittel gebaut oder instand gehalten worden sind (nicht gemeint sind die allgemeinen Baumittelzuschüsse). 3Die entsprechenden Erlöse werden einem Fonds zur Bezuschussung von Pfarrhausneubauten oder Pfarrhausinstandsetzungen zugeführt. 4Der Landeskirchenrat hat im Einzelfall innerhalb von 6 Wochen nach Zugang des Antrages auf Verkauf den Nachweis der Berechtigung zu erbringen.
  8. 1Die Grundsätze treten mit Wirkung vom 1. 6. 1998 durch Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft. 2Sie haben keine Geltung für bereits notariell beurkundete Verträge sowie für bis zum 1. 4. 1998 verbindlich verhandelte Vorgänge.

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