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Geltungszeitraum von: 01.09.2000

Geltungszeitraum bis: 31.12.2010

Durchführungsbestimmungen zum Kirchengesetz
über die Waldwirtschaft in der
Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz
Sachsen

Vom 30. Mai 2000

(ABl. EKKPS S. 117)

Aufgrund von § 20 des Waldwirtschaftsgesetzes vom 15. 11. 1997 (ABl. S. 220) wird durch das Konsistorium folgendes bestimmt:
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I.

Zu § 6 Absatz 1
  1. Das Votum des Kirchlichen Verwaltungsamtes soll die finanziellen Auswirkungen der geplanten Erstaufforstung auf die kirchlichen Haushalte enthalten. Ein ablehnendes Votum ist zu begründen.
  2. Mit der Erstaufforstungsmaßnahme darf erst nach Vorliegen der kirchenaufsichtlichen Genehmigung begonnen werden.
Zu § 9 Absatz 2
3.
Die Bildung von Eigenjagdbezirken ist anzustreben.
4.
Kirchlichen Forstbetriebsgemeinschaften soll im Falle der Verpachtung von kirchlichen Eigenjagdbezirken der Vorrang eingeräumt werden. Der Kirchenrevierförster oder die Kirchenrevierförsterin ist für die Beratung in jagdlichen Angelegenheiten zuständig.
Zu § 10 Absatz 1
5.
Kirchliche Forstbetriebsgemeinschaften arbeiten nach den Grundsätzen des Genossenschaftsrechts.
Zu § 10 Absatz 5
6.
Bestehende Satzungen sind bis 30. 6. 2001 anzupassen und zur kirchenaufsichtlichen Genehmigung einzureichen.
Zu § 10 Absatz 7
7.
Anstellungsträger für Kirchenförster und Kirchenförsterinnen sowie andere Mitarbeiter ist die Kirchliche Forstbetriebsgemeinschaft. Gehören zu einer Kirchenrevierförsterei mehrere Kirchliche Forstbetriebsgemeinschaften, so stellen diese den Kirchenförster oder die Kirchenrevierförsterin gemeinschaftlich an. Überleitungsverträge sind bis 31. 12. 2000 abzuschließen.
Zu § 12 Absatz 1
8.
Mitgliedschaftsanträge sollen bis 31. 12. 2000 gestellt werden.
9.
Sofern eine Mitgliedschaft nicht angestrebt wird, ist bis zum 31. 12. 2000 die kirchenaufsichtliche Genehmigung, unter Angabe der Gründe, zu beantragen.
Zu § 13 Absatz 3
10.
Für den Finanzausgleich wird ein Forstausgleichsfonds eingerichtet. Dieser wird aus 33 vom Hundert des Gewinns einer Kirchlichen Forstbetriebsgemeinschaft nach Steuern und vor Rücklagenbildung und Ausschüttung gespeist.
11.
Der Finanzausgleich zwischen den Kirchlichen Forstbetriebsgemeinschaften findet auf Antrag einer Forstbetriebsgemeinschaft statt. Der Antrag muss bis 30. Juni eines Jahres gestellt sein. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Mittel aus dem Forstausgleichsfonds.
12.
Für die Durchführung des Finanzausgleichs ist ein Finanzausgleichsausschuss Forst zu bilden, dem die Kirchenrevierförster und Kirchenrevierförsterinnen, je ein Vertreter des Referates Finanzen und des Referates Grundstückswesen des Konsistoriums sowie ein von der Arbeitsgemeinschaft der Amtsleiter aus ihrer Mitte benanntes Mitglied angehören. Der Finanzausgleichsausschuss Forst arbeitet auf der Grundlage einer Geschäftsordnung.
Zu § 13 Absatz 5
13.
Es erfolgt kaufmännische Buchführung.
Zu § 14 Absatz 1
14.
Kirchliche Forstbetriebsgemeinschaften sollen vollständig im Territorium einer Kirchenrevierförsterei liegen. Soweit Teile einer Kirchlichen Forstbetriebsgemeinschaft im Territorium einer benachbarten Kirchenrevierförsterei liegen, ist zur Wahrnehmung der forstlichen Aufgaben eine Vereinbarung zu schließen.
15.
Der Kirchenförster oder die Kirchenförsterin ist zugleich Kirchenrevierförster oder Kirchenrevierförsterin. Soweit mehrere Kirchenförster oder Kirchenförsterinnen zu einer Kirchenrevierförsterei gehören, wird der Kirchenrevierförster oder die Kirchenrevierförsterin, nach Anhörung der angehörenden Forstbetriebsgemeinschaften, vom Konsistorium ernannt.
16.
Der Kirchenrevierförster oder die Kirchenrevierförsterin erstellt jährlich einen Kostenplan für die Kirchenrevierförsterei und erstattet den angehörenden Forstbetriebsgemeinschaften einen Tätigkeitsbericht.
17.
Zur Erledigung von übertragenen Aufgaben der Kirchlichen Forstbehörde, zur Gewährleistung einer einheitlichen Umsetzung der kirchenforstpolitischen Ziele und zur Wahrung gemeinsamer Interessen wird eine Arbeitsgemeinschaft der Kirchenrevierförstereien gebildet.
Zu § 14 Absatz 2
18.
Es werden fünf Kirchenrevierförstereien gebildet, und zwar
  • die Kirchenrevierförsterei Altmark
  • die Kirchenrevierförsterei Kurkreis Wittenberg
  • die Kirchenrevierförsterei Magdeburg-Halberstadt
  • die Kirchenrevierförsterei Naumburg
  • die Kirchenrevierförsterei Südharz-Thüringen.
Zu einer Kirchenrevierförsterei gehören die Kirchlichen Forstbetriebsgemeinschaften, die ihren Sitz im Zuständigkeitsbereich dieser Kirchenrevierförsterei haben.
Zu § 14 Absatz 3
19.
Zu den Kosten der Kirchenrevierförsterei gehören insbesondere Sachkosten für deren Unterhaltung und die Personalkosten für den Kirchenrevierförster oder die Kirchenrevierförsterin.
20.
Die Höhe der von den Forstbetriebsgemeinschaften zu tragenden Anteile an den Kosten bestimmt sich nach der Größe der Waldfläche im Verhältnis zur Gesamtwaldfläche der angehörenden Forstbetriebsgemeinschaften. Die Kosten sind vom Kirchenrevierförster zu planen und gegenüber den angehörenden Kirchlichen Forstbetriebsgemeinschaften abzurechnen.
Zu § 16 Absatz 2
21.
Einzelne Aufgaben können den Kirchenrevierförstereien übertragen werden.
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II.

Diese Durchführungsbestimmung tritt am 1. September 2000 in Kraft.