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Kirchengesetz der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland zur Ausführung des Kirchengesetzes über Mitarbeitervertretungen in der Evangelischen Kirche in Deutschland
(MVG-Ausführungsgesetz – MVG-AusfG)

Vom 16. Februar 2015 (ABl. 2015 S. 46),
zuletzt geändert am 30. April 2022 (ABl. S. 118).

Änderungen

Lfd. Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
ABl. EKM
geänderte
Paragrafen
Art der Änderung
1
Kirchengesetz zur Änderung des Kirchengesetzes der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland zur Ausführung des Kirchengesetzes über Mitarbeitervertretungen in der Evangelischen Kirche in Deutschland
19.11.2021
§§ 4, 6
§ 10
neu gefaßt
geändert
2
Kirchengesetz zur Änderung des Kirchengesetzes der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland zur Ausführung des Kirchengesetzes über Mitarbeitervertretungen in der Evangelischen Kirche in Deutschland
30.04.2022
§ 12
geändert

Inhaltsübersicht

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Abschnitt 1:
Allgemeine Bestimmungen

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§ 1
Anwendung des Mitarbeitervertretungsgesetzes der EKD

Im Bereich der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (im Folgenden: Landeskirche) sowie im Bereich des Diakonischen Werkes Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland e. V. (im Folgenden: Diakonisches Werk) findet das Mitarbeitervertretungsgesetz der EKD vom 12. November 2013 (ABl. EKD S. 425), in der jeweils geltenden Fassung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Anwendung.
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§ 2
Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen
(zu § 2 Absatz 2 Mitarbeitervertretungsgesetz der EKD)

Personen, die im pfarramtlichen Dienst, in der Ausbildung oder in der Vorbereitung dazu stehen, sowie die Lehrenden an kirchlichen Hochschulen und Fachhochschulen gelten nicht als Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Sinne dieses Kirchengesetzes.
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§ 3
Gemeinsame Mitarbeitervertretungen
(zu § 5 Absatz 3 Mitarbeitervertretungsgesetz der EKD)

( 1 ) In der Landeskirche werden Gemeinsame Mitarbeitervertretungen für den Kirchenkreis und seine Kirchengemeinden sowie deren öffentlich-rechtliche Verbände gebildet. Die Dienststellen dieser Körperschaften bilden eine Wahlgemeinschaft im Sinne des Mitarbeitervertretungsgesetzes.
( 2 ) Absatz 1 gilt nicht für die Dienststellen der Kreiskirchenämter. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eines Kreiskirchenamtes können sich der Gemeinsamen Mitarbeitervertretung des Kirchenkreises, in dem das Kreiskirchenamt seinen Sitz hat, anschließen, wenn die Mehrheit der wahlberechtigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dies beschließt und darüber Einvernehmen mit der Dienststellenleitung des Kreiskirchenamtes hergestellt wird.
( 3 ) Kirchengemeinden oder Teile von Kirchengemeinden oder Kirchenkreisen im Sinne des § 3 Absatz 2 Mitarbeitervertretungsgesetz der EKD, die die Voraussetzungen des § 5 Absatz 1 Mitarbeitervertretungsgesetz der EKD erfüllen, können eigene Mitarbeitervertretungen bilden. Der Antrag ist bei der zuständigen Dienststellenleitung einzureichen. Er bedarf der Zustimmung von mehr als der Hälfte der wahlberechtigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Das Ergebnis der Entscheidung ist der zuständigen Superintendentin beziehungsweise dem zuständigen Superintendenten und dem Landeskirchenamt anzuzeigen.
( 4 ) Im Fall des Widerrufs der Entscheidung über die Bildung einer gemeinsamen Mitarbeitervertretung nach § 5 Absatz 6 Mitarbeitervertretungsgesetz der EKD finden die Vorschriften über die Neubildung von Mitarbeitervertretungen nach § 7 Mitarbeitervertretungsgesetz der EKD entsprechende Anwendung. Die bisherige gemeinsame Mitarbeitervertretung führt die Geschäfte nach § 15 Absatz 4 Mitarbeitervertretungsgesetz der EKD weiter.
( 5 ) Der Widerruf soll bis spätestens 31. Dezember des Jahres erfolgen, das dem Ablauf der Amtszeit der gemeinsamen Mitarbeitervertretung vorgeht.
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Abschnitt 2:
Wahlrecht

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§ 4
Wählbarkeit
(zu § 10 Absatz 1 Mitarbeitervertretungsgesetz der EKD)

( 1 ) Die Mitglieder der Mitarbeitervertretung, insbesondere der oder die Vorsitzende nach § 23 Mitarbeitervertretungsgesetz, sollen einer christlichen Kirche oder Gemeinschaft angehören, die der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Deutschland angeschlossen ist.
( 2 ) Alle Kandidaten müssen vor der Wahl zur Mitarbeitervertretung eine Loyalitätsverpflichtungserklärung schriftlich abgeben. Der Wahlvorstand ist für die ordnungsgemäße Abgabe der Loyalitätsverpflichtungserklärung verantwortlich und bewahrt diese mit den Wahlunterlagen auf.
( 3 ) Der Wortlaut der Loyalitätsverpflichtungserklärung nach Absatz 2 ist:
„Ich verpflichte mich für den Fall einer Tätigkeit in der Mitarbeitervertretung unter Beachtung und Anerkennung der Prinzipien der christlichen Dienstgemeinschaft und des evangelischen Profils der Dienststelle im Sinne der Präambel des Mitarbeitervertretungsgesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland zur vertrauensvollen und partnerschaftlichen Zusammenarbeit mit der Dienststellenleitung. Ich werde in meiner Mitverantwortung für die Aufgaben der Dienststelle das Verständnis für den Auftrag der Verkündigung des Evangeliums in Wort und Tat beachten und stärken, mich loyal gegenüber der evangelischen Kirche verhalten und für eine gute Zusammenarbeit eintreten.“
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§ 5
Wahlverfahren
(zu § 11 Absatz 1 Mitarbeitervertretungsgesetz der EKD);
Mitteilung des Wahlergebnisses

( 1 ) Das Wahlverfahren für die Bildung der Mitarbeitervertretungen richtet sich nach der Wahlordnung zum Mitarbeitervertretungsgesetz der EKD in der Fassung der Neubekanntmachung vom 8. Juni 2004 (ABl. EKD S. 347) in der jeweils geltenden Fassung.
( 2 ) Die oder der Vorsitzende des Wahlvorstandes teilt das Ergebnis der Wahl der oder des Vorsitzenden (§ 23 Absatz 1 Mitarbeitervertretungsgesetz der EKD) unverzüglich der Leitung der Dienststelle, bei der die Mitarbeitervertretung gebildet ist, mit, sowie
  1. bei Dienststellen der Körperschaften der Landeskirche dem Landeskirchenamt,
  2. bei Dienststellen der Einrichtungen der Diakonie, die dem Diakonischen Werk angeschlossen sind, dem Diakonischen Werk.
( 3 ) Änderungen in der Zusammensetzung der Mitarbeitervertretung im Verlauf der Amtszeit teilt die oder der Vorsitzende der Mitarbeitervertretung unverzüglich den in Absatz 2 genannten Stellen mit.
( 4 ) Werden vor Ablauf der Amtszeit Nachwahlen erforderlich, kann auch in Dienststellen mit mehr als 100 Wahlberechtigten das vereinfachte Wahlverfahren gemäß § 11 Absatz 1 Satz 3 Mitarbeitervertretungsgesetz der EKD Anwendung finden.
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Abschnitt 3:
Aufgaben und Befugnisse der Mitarbeitervertretung

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§ 6
Einigungsstelle
(zu § 36a Mitarbeitervertretungsgesetz der EKD)

( 1 ) Durch Dienstvereinbarung können Einzelheiten zum Verfahren, die über die Regelung des § 36a MVG der EKD hinausgehen geregelt werden.
( 2 ) Dienstvereinbarungen über die Errichtung von Einigungsstellen, die vor dem 1. Januar 2020 abgeschlossen wurden behalten weiterhin ihre Gültigkeit.
( 3 ) Für diakonische Einrichtungen, die einen Dienststellenverbund darstellen, kann eine gemeinsame Einigungsstelle gebildet werden.
( 4 ) Mindestens ein Beisitzender jeder Seite muss der betreffenden Dienststelle angehören.
( 5 ) Zur Höhe der Entschädigungen für die Mitglieder von Einigungsstellen kann der Landeskirchenrat eine Verordnung erlassen, die von der Regelung des Rates der Evangelischen Kirche in Deutschland abweicht.
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Abschnitt 4:
Gesamtausschuss der Mitarbeitervertretungen
(zu §§ 54 ff. Mitarbeitervertretungsgesetz der EKD)

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§ 7
Bildung; Zusammensetzung

( 1 ) Für den Bereich der Landeskirche und des Diakonischen Werkes wird zu Beginn der regelmäßigen Amtszeit der Mitarbeitervertretungen für die Dauer von vier Jahren jeweils ein Gesamtausschuss der Mitarbeitervertretungen (im Folgenden: Gesamtausschuss) gebildet.
( 2 ) Die Gesamtausschüsse werden zu ihrer konstituierenden Sitzung jeweils von der oder dem bisherigen Vorsitzenden einberufen. Sie bestimmen jeweils aus ihrer Mitte den Vorsitz und dessen Stellvertretung.
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§ 8
Verfahren; Ablauf

( 1 ) Die Gesamtausschüsse treten mindestens zweimal jährlich zusammen. Ein Gesamtausschuss muss zusammentreten, wenn ein Viertel seiner Mitglieder es verlangt oder der Landeskirchenrat, das Landeskirchenamt oder der Vorstand des Diakonischen Werkes darum ersucht. Das Landeskirchenamt nimmt auf Verlangen des Gesamtausschusses an den Sitzungen teil. Über Sitzungen des Gesamtausschusses des Diakonischen Werkes ist auch dessen Vorstandsvorsitzende oder Vorstandsvorsitzender vorher zu verständigen. Die oder der Vorstandsvorsitzende nimmt an den Sitzungen teil, wenn der Gesamtausschuss dies verlangt. Sie oder er kann sich hierbei vertreten lassen. Die Sitzungen werden von der oder dem Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung einberufen und geleitet.
( 2 ) Die Gesamtausschüsse sind beschlussfähig, wenn außer der oder dem Vorsitzenden beziehungsweise der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden jeweils die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.
( 3 ) Die Sitzungen der Gesamtausschüsse sind nicht öffentlich. Sie können zu einzelnen Tagesordnungspunkten Sachkundige hinzuziehen. Die Mitglieder der Gesamtausschüsse sind verpflichtet, über die Sitzungen Verschwiegenheit zu wahren, wenn nichts anderes bestimmt wird oder sich dieses aus der Sache ergibt.
( 4 ) Die Gesamtausschüsse können sich eine Geschäftsordnung geben.
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§ 9
Arbeitsbefreiung; Freistellung

( 1 ) Die Dienststellen haben den Mitgliedern der Gesamtausschüsse Arbeitsbefreiung gemäß § 19 Absatz 2 und 3 Mitarbeitervertretungsgesetz der EKD zu gewähren.
( 2 ) Die Freistellung der oder des Vorsitzenden des Gesamtausschusses richtet sich zudem nach der Anzahl der Mitarbeitervertretungen im Zuständigkeitsbereich des jeweiligen Gesamtausschusses der Mitarbeitervertretungen:
1 bis 100
0,5 Stellen der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines Vollbeschäftigten,
101 bis 150
1 Stelle der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines Vollbeschäftigten,
ab 151
1,2 Stellen der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines Vollbeschäftigten.
Auf Beschluss des Gesamtausschusses kann dieses Freistellungskontingent auf mehrere Mitarbeitervertreter verteilt werden.
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§ 10
Kosten; jährliches Konsultationsgespräch

( 1 ) Die erforderlichen Kosten aus der Tätigkeit der Gesamtausschüsse (Geschäftsführung, Sitzungen, Reisekosten) werden von der Landeskirche beziehungsweise dem Diakonischen Werk getragen.
( 2 ) Zwischen den Vertretern der Gesamtausschüsse und des Landeskirchenrates findet bei Bedarf auf Anregung des Gesamtausschusses oder des Landeskirchenrates jährlich ein Konsultationsgespräch zur Erörterung arbeits-, dienst- und mitarbeitervertretungsrechtlicher Fragen sowie zum Austausch von Vorschlägen und Anregungen statt. Der Landeskirchenrat bestimmt vor der Durchführung des Konsultationsgesprächs seine Vertreter.
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§ 11
Aufgaben und Beteiligung der Gesamtausschüsse

( 1 ) Über die in § 55 Mitarbeitervertretungsgesetz der EKD zugewiesenen Aufgaben hinaus haben die Gesamtausschüsse die Aufgabe, die Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Kommission für die jeweilige Dienstnehmerseite sowie deren Stellvertretung nach Maßgabe des jeweils geltenden Arbeitsrechtsregelungsgesetzes zu berufen.
( 2 ) Der Gesamtausschuss des Diakonischen Werkes hat darüber hinaus folgende weitere Aufgaben:
  1. Herstellen des Einvernehmens mit dem Vorstand des Diakonischen Werkes über die Berufung der Vorsitzenden der Kammern des Kirchengerichts sowie deren Stellvertretung,
  2. Vorschlagsrecht zur Berufung der beisitzenden Mitglieder der Kammern des Kirchengerichtes für die Dienstnehmerseite sowie deren Stellvertretung,
  3. Benennung des Beisitzers des Schlichtungsausschusses nach Maßgabe des jeweils geltenden Arbeitsrechtsregelungsgesetzes,
  4. Vorschlagsrecht zur einvernehmlichen Berufung der oder des Vorsitzenden der jeweiligen Kammer des Kirchengerichts sowie der Stellvertretung.
( 3 ) Kommt ein Gesamtausschuss seinen Aufgaben nach Absatz 1 Buchstabe a) oder Absatz 2 Buchstabe b) nicht oder nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Weise nach, können diese durch Kirchengesetz oder durch Verordnung des Landeskirchenrates ganz oder teilweise anderen Gremien oder Stellen übertragen werden.
( 4 ) Die zuständigen Organe der Leitung der Landeskirche und des Diakonischen Werkes informieren vor der allgemeinen Regelung arbeits-, dienst- oder mitarbeitervertretungsrechtlicher Fragen, für die sie zuständig sind, den jeweils zuständigen Gesamtausschuss so rechtzeitig und umfassend, dass dieser vor der Beschlussfassung eine Stellungnahme abgeben kann, die Gegenstand der abschließenden Beratung sein muss. Auf Verlangen ist die Angelegenheit mit dem zuständigen Gesamtausschuss zu erörtern. Der Gesamtausschuss kann verlangen, dass, soweit seine Vorstellungen in die endgültigen Beschlussvorlagen nicht aufgenommen worden sind, diese dem zuständigen Beschlussorgan mit Begründung und einer Stellungnahme des Landeskirchenamtes oder des Vorstandes des Diakonischen Werkes mitgeteilt werden.
( 5 ) Der Gesamtausschuss kann die Mitglieder der Mitarbeitervertretungen zum Erfahrungsaustausch und zu Fortbildungsveranstaltungen einladen.
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§ 12
Gesamtausschuss der Landeskirche

( 1 ) Der Gesamtausschuss der Landeskirche besteht aus bis zu 15 Mitgliedern. Die Mitarbeitervertretungen wählen jeweils für die Gebiete der früheren Propstsprengel Stendal-Magdeburg, Halle-Wittenberg, Gera-Weimar, Eisenach-Erfurt, Meiningen-Suhl je 2 Mitglieder und deren Stellvertretungen in den Gesamtausschuss. Die Wahl erfolgt in einer Wahlversammlung, die von den bisherigen Vertreterinnen oder Vertretern des Propstsprengels im Gesamtausschuss einzuberufen ist. Mitarbeitervertretungen, die aus mehr als einer Person bestehen, werden von ihrer oder ihrem Vorsitzenden vertreten. Für das Wahlverfahren ist § 12 der Wahlordnung sinngemäß anzuwenden.
( 2 ) Der Gesamtausschuss der Landeskirche kann nach seiner Konstituierung bis zu fünf weitere Mitglieder hinzuberufen, um zu gewährleisten, dass alle Dienstbereiche vertreten sind. Für die hinzuberufenen Mitglieder sind Stellvertreter zu benennen.
( 3 ) Die Wahl erfolgt in einer Wahlversammlung, die von den bisherigen Vertreterinnen oder Vertretern des jeweiligen Gebiets nach Satz 2 im Gesamtausschuss einzuberufen ist.
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§ 13
Gesamtausschuss des Diakonischen Werkes;
Delegiertenversammlung; Regionalkonvente

( 1 ) Der Gesamtausschuss im Bereich des Diakonischen Werkes besteht aus bis zu 18 Mitgliedern.
( 2 ) Zehn Mitglieder werden von den Regionalkonventen und drei Mitglieder von der Delegiertenversammlung in geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt. Stellvertretende Mitglieder sind die Vorgeschlagenen, auf welche die in der Reihenfolge nächst niedrigere Zahl der Stimmen entfällt oder die bei der Feststellung der gewählten Mitglieder durch Los ausgeschieden sind. Scheidet ein Mitglied aus dem Gesamtausschuss aus, wird vom jeweiligen Gremium ein neues Mitglied gewählt.
( 3 ) Der Gesamtausschuss des Diakonischen Werkes kann nach seiner Konstituierung bis zu fünf weitere Mitglieder hinzuberufen, um zu gewährleisten, dass alle diakonischen Arbeitsbereiche vertreten sind. Für die hinzuberufenen Mitglieder sind Stellvertreter zu benennen.
( 4 ) § 12 Absatz 3 gilt für den Gesamtausschuss des Diakonischen Werkes entsprechend.
( 5 ) Die Delegiertenversammlung ist die Versammlung der Vertreterinnen und Vertreter der Mitarbeitervertretungen im Bereich des Diakonischen Werkes. Die Delegiertenversammlung wird von dem Gesamtausschuss mindestens einmal jährlich einberufen und von deren Vorsitzender oder deren Vorsitzenden geleitet. Die Delegiertenversammlung ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Einladung, die schriftlich unter Angabe der Tagesordnung spätestens zwei Wochen vor dem geplanten Termin zugestellt werden muss, außer der oder dem Vorsitzenden beziehungsweise der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden die Hälfte der Delegierten anwesend ist. Die Delegiertenversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.
( 6 ) Die Delegiertenversammlung hat folgende Aufgaben:
  1. Wahl von drei Mitgliedern des Gesamtausschusses,
  2. Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes der oder des Vorsitzenden des Gesamtausschusses,
  3. Information und Erörterung von Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung, soweit nicht andere Mitarbeitervertretungsorgane nach diesem Kirchengesetz zuständig sind.
( 7 ) Im Bereich des Diakonischen Werkes werden fünf Regionalkonvente der Mitarbeitervertretungen gebildet, davon einer für den Bereich der Evangelischen Landeskirche Anhalts. Die Einteilung der anderen Regionen wird durch Verordnung des Landeskirchenrates im Einvernehmen mit der Evangelischen Landeskirche Anhalts und im Benehmen mit dem Gesamtausschuss des Diakonischen Werkes festgelegt.
( 8 ) Die Regionalkonvente können zweimal jährlich zusammentreten. Die Regionalkonvente wählen für die Dauer ihrer Amtszeit aus ihrer Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden sowie eine Stellvertretung. Die Regionalkonvente sind beschlussfähig, wenn außer der oder dem Vorsitzenden beziehungsweise der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Die Regionalkonvente fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.
( 9 ) Die Regionalkonvente haben folgende Aufgaben:
  1. Wahl von jeweils zwei Mitgliedern des Gesamtausschusses,
  2. Informationsaustausch zwischen den Mitarbeitervertretungen.
( 10 ) In die Delegiertenversammlung und den Regionalkonvent entsenden Mitarbeitervertretungen mit
  1. bis zu drei Mitgliedern jeweils eine Delegierte oder einen Delegierten,
  2. bis zu fünf Mitgliedern jeweils zwei Delegierte,
  3. sechs und mehr Mitgliedern jeweils drei Delegierte.
( 11 ) Bestehen in den Dienststellen oder Einrichtungen Vertretungen der Jugendlichen und der Auszubildenden oder sind Vertrauenspersonen der schwerbehinderten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gewählt, kann je Dienststelle oder Einrichtung aus diesen Interessenvertretungen je eine Person an den Sitzungen der Regionalkonvente mit beratender Stimme teilnehmen.
( 12 ) Durch Kirchengesetz oder durch Verordnung des Landeskirchenrates können der Delegiertenversammlung und den Regionalkonventen weitere Aufgaben zugewiesen werden.
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§ 14
Neubildung des Gesamtausschusses

Nehmen der Gesamtausschuss der Landeskirche oder des Diakonischen Werkes oder einzelne Mitglieder dieser Gesamtausschüsse die ihnen kirchengesetzlich übertragenen Aufgaben pflichtwidrig nicht wahr, so gilt § 17 Mitarbeitervertretungsgesetz der EKD mit der Maßgabe, dass das Antragsrecht zum Ausschluss eines Mitglieds oder zur Auflösung des Gesamtausschusses wegen grober Verletzung der Pflichten jedem Gremium, das Mitglieder in den Gesamtausschuss entsendet, zusteht.
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§ 15
Kontaktausschuss der Gesamtausschüsse

Der Gesamtausschuss der Landeskirche und der Gesamtausschuss des Diakonischen Werkes entsenden jeweils drei Mitglieder in einen gemeinsamen Kontaktausschuss. Der Kontaktausschuss soll insbesondere die Wahrnehmung der Aufgaben gemäß § 55Absatz 1 Buchstabe a) und b) Mitarbeitervertretungsgesetz der EKD befördern. Der Kontaktausschuss soll mindestens zweimal im Jahr zusammentreten.
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Abschnitt 5:
Rechtsschutz
(zu §§ 57, 58 Mitarbeitervertretungsgesetz der EKD)

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§ 16
Zuständigkeit der Kirchengerichte

( 1 ) Zur Entscheidung von Streitigkeiten, die sich aus der Anwendung mitarbeitervertretungsrechtlicher Bestimmungen ergeben, wird nach § 57 Absatz 1 Satz 3 Mitarbeitervertretungsgesetz der EKD für den Bereich der verfassten Kirche die Zuständigkeit des Kirchengerichts der EKD begründet.
( 2 ) Das Kirchengericht der EKM ist für die Prüfung der Wirksamkeit des Beschlusses der Einigungsstelle (§ 6) zuständig.
( 3 ) Für mitarbeitervertretungsrechtliche Streitigkeiten im Bereich des Diakonischen Werkes ist das Kirchengericht der EKM zuständig. Für die Führung der Geschäfte des Kirchengerichts wird eine Geschäftsstelle im Diakonischen Werk eingerichtet.
( 4 ) Das Kirchengericht der EKM besteht aus zwei Kammern. Die Zuständigkeit der ersten und zweiten Kammer für die Regionen im Bereich des Diakonischen Werkes wird durch Verordnung (§ 13 Absatz 7) geregelt.
( 5 ) Die erste und die zweite Kammer vertreten sich jeweils gegenseitig.
( 6 ) Das Kirchengericht kann sich eine Geschäftsordnung geben.
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§ 17
Zusammensetzung der Kammern

( 1 ) Jede Kammer besteht aus drei Mitgliedern, von denen eines den Vorsitz führt. Für jedes Mitglied sind zwei stellvertretende Mitglieder zu bestellen. Als beisitzende Mitglieder sind je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie der Dienstgeberseite zu berufen. Das beisitzende Mitglied auf Dienstgeberseite muss einer Dienststellenleitung des jeweiligen Bereichs angehören. Mindestens eine von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern benannte Stellvertretung darf nicht Mitglied des jeweiligen Gesamtausschusses sein.
( 2 ) Zur oder zum Vorsitzenden und zur oder zum stellvertretenden Vorsitzenden ist nur wählbar, wer die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst hat und nicht haupt- oder nebenberuflich im Dienst einer kirchlichen Körperschaft oder einer Einrichtung der Diakonie innerhalb der Evangelischen Kirche in Deutschland steht.
( 3 ) Für beisitzende Mitglieder, die im Dienst einer kirchlichen Körperschaft oder Einrichtung der Diakonie im räumlichen Geltungsbereich dieses Kirchengesetzes stehen, finden die Bestimmungen des § 59 Absatz 3 Mitarbeitervertretungsgesetz der EKD entsprechende Anwendung.
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§ 18
Berufung der Mitglieder des Kirchengerichts

( 1 ) Die Mitglieder der Kammern werden vom Landeskirchenrat berufen.
( 2 ) Die Vorsitzenden der Kammern des Kirchengerichts und ihre Stellvertretung werden für die jeweilige Kammer auf einvernehmlichen Vorschlag gemäß § 58 Absatz 3 Mitarbeitervertretungsgesetz der EKD berufen. Kommt ein einvernehmlicher Vorschlag nicht spätestens bis zum Ende der auslaufenden Amtszeit zustande, erfolgt die Wahl durch die Landessynode nach Anhörung des Gesamtausschusses der Mitarbeitervertretungen des Diakonischen Werkes und des Dienstgeberverbandes.
( 3 ) Die Berufung der beisitzenden Mitglieder und ihrer Stellvertretung auf der Dienstgeberseite erfolgt auf Vorschlag des Dienstgeberverbandes des Diakonischen Werkes. Die Berufung der beisitzenden Mitglieder und ihrer Stellvertretung auf Dienstnehmerseite erfolgt auf Vorschlag des Gesamtausschusses des Diakonischen Werkes.
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Abschnitt 6:
Übergangs- und Schlussbestimmungen

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§ 15

(weggefallen)
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§ 16
Regelung für benachbarte Gliedkirchen der EKD

(weggefallen)
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§ 17
Mitarbeitervertretungen; Wählbarkeit

(weggefallen)
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§ 18
Gesamtausschüsse

(weggefallen)
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§ 19
(Inkrafttreten, Außerkrafttreten)1#


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1 ↑ Gemäß Artikel 4 Absatz 1 Satz 2 des Kirchengesetzes über die Zustimmung zum Zweiten Kirchengesetz zum Mitarbeitervertretungsgesetz der EKD (MVG.EKD) und zur Änderung des MVG-Ausführungsgesetzes (MVG-AusfG) vom 22. November 2014 tritt das MVG-Ausführungsgesetz an dem Tag in Kraft, an dem das Zweite Kirchengesetz über Mitarbeitervertretungen in der Evangelischen Kirche in Deutschland 2013 (Mitarbeitervertretungsgesetz der EKD – MVG.EKD) für die Evangelische Kirche in Mitteldeutschland durch Verordnung des Rates der EKD in Kraft tritt. Durch Verordnung des Rates der EKD vom 13. Dezember 2014 (ABl. EKD 2015 S. 8) ist das MVG.EKD am 1. Januar 2015 für die Evangelische Kirche in Mitteldeutschland in Kraft getreten.