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Kirchengesetz der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland zur Ausführung des Kirchengesetzes über Mitarbeitendenvertretungen in der Evangelischen Kirche in Deutschland
(MVG-Ausführungsgesetz – MVG-AusfG)

Vom 16. Februar 2015 (ABl. S. 46),
zuletzt geändert am 21. November 2025 (ABl. S. 147).

Änderungen

Lfd. Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
ABl. EKM
geänderte
Paragrafen
Art der Änderung
1
Kirchengesetz zur Änderung des Kirchengesetzes der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland zur Ausführung des Kirchengesetzes über Mitarbeitervertretungen in der Evangelischen Kirche in Deutschland
19.11.2021
§§ 4, 6
§ 10
neu gefasst
geändert
2
Kirchengesetz zur Änderung des Kirchengesetzes der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland zur Ausführung des Kirchengesetzes über Mitarbeitervertretungen in der Evangelischen Kirche in Deutschland
30.04.2022
§ 12
geändert
3
Kirchengesetz zur Änderung des Kirchengesetzes der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland zur Ausführung des Kirchengesetzes über Mitarbeitervertretungen in der Evangelischen Kirche in Deutschland1#
13.04.2024
§ 11
§ 16
§§ 17, 18
geändert
neu gefasst
gestrichen
4
Kirchengesetz zur Änderung des Kirchengesetzes der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland zur Ausführung des Kirchengesetzes über Mitarbeitervertretungen in der Evangelischen Kirche in Deutschland (MVG-Ausführungsgesetz – MVG-AusfG)2#
21.11.2025
§ 1
§ 2
§§ 3, 4
§§ 5, 6, 7
§§ 9, 10, 11
§ 12
§§ 13, 14
§§ 15, 16
Anlage 1
neu gefasst
geändert
neu gefasst
geändert
geändert
neu gefasst
geändert
geändert
angefügt
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Abschnitt 1:
Allgemeine Bestimmungen

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§ 1
Anwendung des Mitarbeitendenvertretungsgesetzes der EKD

Im Bereich der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (im Folgenden: Landeskirche) sowie im Bereich des Diakonischen Werkes Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland e. V. (im Folgenden: Diakonisches Werk) findet das Mitarbeitendenvertretungsgesetz der EKD in der Bekanntmachung der Neufassung vom 20. Januar 2024 (ABl. EKD S. 1), in der jeweils geltenden Fassung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Anwendung.
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§ 2
Mitarbeitende
(zu § 2 Absatz 2 Mitarbeitendenvertretungsgesetz der EKD)

Personen, die im pfarramtlichen Dienst, in der Ausbildung oder in der Vorbereitung dazu stehen, sowie die Lehrenden an kirchlichen Hochschulen und Fachhochschulen gelten nicht als Mitarbeitende im Sinne dieses Kirchengesetzes.
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§ 3
Gemeinsame Mitarbeitendenvertretungen
(zu § 5 Absatz 3 Mitarbeitendenvertretungsgesetz der EKD)

( 1 ) In der Landeskirche werden Gemeinsame Mitarbeitendenvertretungen für den Kirchenkreis und seine Kirchengemeinden sowie deren öffentlich-rechtliche Verbände gebildet. Die Dienststellen dieser Körperschaften bilden eine Wahlgemeinschaft im Sinne des Mitarbeitendenvertretungsgesetzes.
( 2 ) Absatz 1 gilt nicht für die Dienststellen der Kreiskirchenämter. Die Mitarbeitenden eines Kreiskirchenamtes können sich der Gemeinsamen Mitarbeitendenvertretung des Kirchenkreises, in dem das Kreiskirchenamt seinen Sitz hat, anschließen, wenn die Mehrheit der wahlberechtigten Mitarbeitenden dies beschließt und darüber Einvernehmen mit der Dienststellenleitung des Kreiskirchenamtes hergestellt wird.
( 3 ) Kirchengemeinden oder Teile von Kirchengemeinden oder Kirchenkreisen im Sinne des § 3 Absatz 2 Mitarbeitendenvertretungsgesetz der EKD, die die Voraussetzungen des § 5 Absatz 1 Mitarbeitendenvertretungsgesetz der EKD erfüllen, können eigene Mitarbeitendenvertretungen bilden. Der Antrag ist bei der zuständigen Dienststellenleitung einzureichen. Er bedarf der Zustimmung von mehr als der Hälfte der wahlberechtigten Mitarbeitenden. Das Ergebnis der Entscheidung ist der zuständigen Superintendentin beziehungsweise dem zuständigen Superintendenten und dem Landeskirchenamt anzuzeigen.
( 4 ) Im Fall des Widerrufs der Entscheidung über die Bildung einer gemeinsamen Mitarbeitendenvertretung nach § 5 Absatz 6 Mitarbeitendenvertretungsgesetz der EKD finden die Vorschriften über die Neubildung von Mitarbeitendenvertretungen nach § 7 Mitarbeitendenvertretungsgesetz der EKD entsprechende Anwendung. Die bisherige gemeinsame Mitarbeitendenvertretung führt die Geschäfte nach § 15 Absatz 4 Mitarbeitendenvertretungsgesetz der EKD weiter.
( 5 ) Der Widerruf soll bis spätestens 31. Dezember des Jahres erfolgen, das dem Ablauf der Amtszeit der gemeinsamen Mitarbeitendenvertretung vorgeht.
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Abschnitt 2:
Wahlrecht

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§ 4
Wählbarkeit
(zu § 10 Absatz 1 Mitarbeitendenvertretungsgesetz der EKD)

Die Mitglieder der Mitarbeitendenvertretung, insbesondere der oder die Vorsitzende nach § 23 Mitarbeitendenvertretungsgesetz, sollen einer christlichen Kirche oder Gemeinschaft angehören, die der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Deutschland angeschlossen ist.
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§ 5
Wahlverfahren
(zu § 11 Absatz 1 Mitarbeitendenvertretungsgesetz der EKD);
Mitteilung des Wahlergebnisses

( 1 ) Das Wahlverfahren für die Bildung der Mitarbeitendenvertretungen richtet sich nach der Wahlordnung zum Mitarbeitendenvertretungsgesetz der EKD in der Fassung der Neubekanntmachung vom 8. Juni 2004 (ABl. EKD S. 347) in der jeweils geltenden Fassung.
( 2 ) Die oder der Vorsitzende des Wahlvorstandes teilt das Ergebnis der Wahl der oder des Vorsitzenden (§ 23 Absatz 1 Mitarbeitendenvertretungsgesetz der EKD) unverzüglich der Leitung der Dienststelle, bei der die Mitarbeitendenvertretung gebildet ist, mit, sowie
  1. bei Dienststellen der Körperschaften der Landeskirche dem Landeskirchenamt,
  2. bei Dienststellen der Einrichtungen der Diakonie, die dem Diakonischen Werk angeschlossen sind, dem Diakonischen Werk.
( 3 ) Änderungen in der Zusammensetzung der Mitarbeitendenvertretung im Verlauf der Amtszeit teilt die oder der Vorsitzende der Mitarbeitendenvertretung unverzüglich den in Absatz 2 genannten Stellen mit.
( 4 ) Werden vor Ablauf der Amtszeit Nachwahlen erforderlich, kann auch in Dienststellen mit mehr als 100 Wahlberechtigten das vereinfachte Wahlverfahren gemäß § 11 Absatz 1 Satz 3 Mitarbeitendenvertretungsgesetz der EKD Anwendung finden.
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Abschnitt 3:
Aufgaben und Befugnisse der Mitarbeitendenvertretung

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§ 6
Einigungsstelle
(zu § 36a Mitarbeitendenvertretungsgesetz der EKD)

( 1 ) Durch Dienstvereinbarung können Einzelheiten zum Verfahren, die über die Regelung des § 36a MVG der EKD hinausgehen geregelt werden.
( 2 ) Dienstvereinbarungen über die Errichtung von Einigungsstellen, die vor dem 1. Januar 2020 abgeschlossen wurden behalten weiterhin ihre Gültigkeit.
( 3 ) Für diakonische Einrichtungen, die einen Dienststellenverbund darstellen, kann eine gemeinsame Einigungsstelle gebildet werden.
( 4 ) Mindestens ein Beisitzender jeder Seite muss der betreffenden Dienststelle angehören.
( 5 ) Zur Höhe der Entschädigungen für die Mitglieder von Einigungsstellen kann der Landeskirchenrat eine Verordnung erlassen, die von der Regelung des Rates der Evangelischen Kirche in Deutschland abweicht.
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Abschnitt 4:
Gesamtausschuss der Mitarbeitendenvertretungen
(zu §§ 54 ff. Mitarbeitendenvertretungsgesetz der EKD)

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§ 7
Bildung; Zusammensetzung

( 1 ) Für den Bereich der Landeskirche und des Diakonischen Werkes wird zu Beginn der regelmäßigen Amtszeit der Mitarbeitendenvertretungen für die Dauer von vier Jahren jeweils ein Gesamtausschuss der Mitarbeitendenvertretungen (im Folgenden: Gesamtausschuss) gebildet.
( 2 ) Die Gesamtausschüsse werden zu ihrer konstituierenden Sitzung jeweils von der oder dem bisherigen Vorsitzenden einberufen. Sie bestimmen jeweils aus ihrer Mitte den Vorsitz und dessen Stellvertretung.
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§ 8
Verfahren; Ablauf

( 1 ) Die Gesamtausschüsse treten mindestens zweimal jährlich zusammen. Ein Gesamtausschuss muss zusammentreten, wenn ein Viertel seiner Mitglieder es verlangt oder der Landeskirchenrat, das Landeskirchenamt oder der Vorstand des Diakonischen Werkes darum ersucht. Das Landeskirchenamt nimmt auf Verlangen des Gesamtausschusses an den Sitzungen teil. Über Sitzungen des Gesamtausschusses des Diakonischen Werkes ist auch dessen Vorstandsvorsitzende oder Vorstandsvorsitzender vorher zu verständigen. Die oder der Vorstandsvorsitzende nimmt an den Sitzungen teil, wenn der Gesamtausschuss dies verlangt. Sie oder er kann sich hierbei vertreten lassen. Die Sitzungen werden von der oder dem Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung einberufen und geleitet.
( 2 ) Die Gesamtausschüsse sind beschlussfähig, wenn außer der oder dem Vorsitzenden beziehungsweise der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden jeweils die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.
( 3 ) Die Sitzungen der Gesamtausschüsse sind nicht öffentlich. Sie können zu einzelnen Tagesordnungspunkten Sachkundige hinzuziehen. Die Mitglieder der Gesamtausschüsse sind verpflichtet, über die Sitzungen Verschwiegenheit zu wahren, wenn nichts anderes bestimmt wird oder sich dieses aus der Sache ergibt.
( 4 ) Die Gesamtausschüsse können sich eine Geschäftsordnung geben.
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§ 9
Arbeitsbefreiung; Freistellung

( 1 ) Die Dienststellen haben den Mitgliedern der Gesamtausschüsse Arbeitsbefreiung gemäß § 19 Absatz 2 und 3 Mitarbeitendenvertretungsgesetz der EKD zu gewähren.
( 2 ) Die Freistellung der oder des Vorsitzenden des Gesamtausschusses richtet sich zudem nach der Anzahl der Mitarbeitendenvertretungen im Zuständigkeitsbereich des jeweiligen Gesamtausschusses der Mitarbeitendenvertretungen:
1 bis 50
0,5 Stellen der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines Vollbeschäftigten,
51 bis 100
0,75 Stellen der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines Vollbeschäftigten,
101 bis 150
1 Stelle der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines Vollbeschäftigten,
ab 151
1,2 Stellen der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines Vollbeschäftigten.
Auf Beschluss des Gesamtausschusses kann dieses Freistellungskontingent auf mehrere Mitarbeitervertreter verteilt werden.
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§ 10
Kosten; jährliches Konsultationsgespräch

( 1 ) Die erforderlichen Kosten aus der Tätigkeit der Gesamtausschüsse (Geschäftsführung, Sitzungen, Reisekosten) werden von der Landeskirche beziehungsweise dem Diakonischen Werk getragen.
( 2 ) Zwischen den Vertretern der Gesamtausschüsse und des Landeskirchenrates findet bei Bedarf auf Anregung des Gesamtausschusses oder des Landeskirchenrates jährlich ein Konsultationsgespräch zur Erörterung arbeits-, dienst- und mitarbeitendenvertretungsrechtlicher Fragen sowie zum Austausch von Vorschlägen und Anregungen statt. Der Landeskirchenrat bestimmt vor der Durchführung des Konsultationsgesprächs seine Vertreter.
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§ 11
Aufgaben und Beteiligung der Gesamtausschüsse

( 1 ) Über die in § 55 Mitarbeitendenvertretungsgesetz der EKD zugewiesenen Aufgaben hinaus haben die Gesamtausschüsse die Aufgabe, die Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Kommission für die jeweilige Dienstnehmerseite sowie deren Stellvertretung nach Maßgabe des jeweils geltenden Arbeitsrechtsregelungsgesetzes zu berufen.
( 2 ) (weggefallen)
( 3 ) Kommt ein Gesamtausschuss seinen Aufgaben nach Absatz 1 nicht oder nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Weise nach, können diese durch Kirchengesetz oder durch Verordnung des Landeskirchenrates ganz oder teilweise anderen Gremien oder Stellen übertragen werden.
( 4 ) Die zuständigen Organe der Leitung der Landeskirche und des Diakonischen Werkes informieren vor der allgemeinen Regelung arbeits-, dienst- oder mitarbeitendenvertretungsrechtlicher Fragen, für die sie zuständig sind, den jeweils zuständigen Gesamtausschuss so rechtzeitig und umfassend, dass dieser vor der Beschlussfassung eine Stellungnahme abgeben kann, die Gegenstand der abschließenden Beratung sein muss. Auf Verlangen ist die Angelegenheit mit dem zuständigen Gesamtausschuss zu erörtern. Der Gesamtausschuss kann verlangen, dass, soweit seine Vorstellungen in die endgültigen Beschlussvorlagen nicht aufgenommen worden sind, diese dem zuständigen Beschlussorgan mit Begründung und einer Stellungnahme des Landeskirchenamtes oder des Vorstandes des Diakonischen Werkes mitgeteilt werden.
( 5 ) Der Gesamtausschuss kann die Mitglieder der Mitarbeitendenvertretungen zum Erfahrungsaustausch und zu Fortbildungsveranstaltungen einladen.
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§ 12
Gesamtausschuss der Landeskirche

( 1 ) Der Gesamtausschuss der Landeskirche besteht aus bis zu 15 Mitgliedern. Die Mitarbeitendenvertretungen wählen jeweils für die Gebiete Nord 1, Nord 2, Süd 1 und Süd 2 je 3 Mitglieder und deren Stellvertretungen in den Gesamtausschuss. Die Wahl erfolgt in einer Wahlversammlung, die vom bisherigen Gesamtausschuss einzuberufen ist. Mitarbeitendenvertretungen, die aus mehr als einer Person bestehen, werden von ihrer oder ihrem Vorsitzenden vertreten. Für das Wahlverfahren ist § 12 der Wahlordnung sinngemäß anzuwenden.
( 1a ) Die Beschreibungen der Gebiete Nord 1, Nord 2, Süd 1 und Süd 2 ergeben sich aus Anlage 1 zum MVG-AusfG.
( 2 ) Der Gesamtausschuss der Landeskirche kann nach seiner Konstituierung bis zu drei weitere Mitglieder hinzuberufen, um zu gewährleisten, dass alle Dienstbereiche vertreten sind. Für die hinzuberufenen Mitglieder sind Stellvertretende zu benennen.
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§ 13
Gesamtausschuss des Diakonischen Werkes;
Delegiertenversammlung; Regionalkonvente

( 1 ) Der Gesamtausschuss im Bereich des Diakonischen Werkes besteht aus bis zu 18 Mitgliedern.
( 2 ) Zehn Mitglieder werden von den Regionalkonventen und drei Mitglieder von der Delegiertenversammlung in geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt. Stellvertretende Mitglieder sind die Vorgeschlagenen, auf welche die in der Reihenfolge nächst niedrigere Zahl der Stimmen entfällt oder die bei der Feststellung der gewählten Mitglieder durch Los ausgeschieden sind. Scheidet ein Mitglied aus dem Gesamtausschuss aus, wird vom jeweiligen Gremium ein neues Mitglied gewählt.
( 3 ) Der Gesamtausschuss des Diakonischen Werkes kann nach seiner Konstituierung bis zu fünf weitere Mitglieder hinzuberufen, um zu gewährleisten, dass alle diakonischen Arbeitsbereiche vertreten sind. Für die hinzuberufenen Mitglieder sind Stellvertretende zu benennen.
( 4 ) § 12 Absatz 1 Satz 3 gilt für den Gesamtausschuss des Diakonischen Werkes entsprechend.
( 5 ) Die Delegiertenversammlung ist die Versammlung der Vertretenden der Mitarbeitendenvertretungen im Bereich des Diakonischen Werkes. Die Delegiertenversammlung wird von dem Gesamtausschuss mindestens einmal jährlich einberufen und von deren Vorsitzender oder deren Vorsitzenden geleitet. Die Delegiertenversammlung ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Einladung, die schriftlich unter Angabe der Tagesordnung spätestens zwei Wochen vor dem geplanten Termin zugestellt werden muss, außer der oder dem Vorsitzenden beziehungsweise der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden die Hälfte der Delegierten anwesend ist. Die Delegiertenversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.
( 6 ) Die Delegiertenversammlung hat folgende Aufgaben:
  1. Wahl von drei Mitgliedern des Gesamtausschusses,
  2. Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes der oder des Vorsitzenden des Gesamtausschusses,
  3. Information und Erörterung von Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung, soweit nicht andere Mitarbeitendenvertretungsorgane nach diesem Kirchengesetz zuständig sind.
( 7 ) Im Bereich des Diakonischen Werkes werden fünf Regionalkonvente der Mitarbeitendenvertretungen gebildet, davon einer für den Bereich der Evangelischen Landeskirche Anhalts. Die Einteilung der anderen Regionen wird durch Verordnung des Landeskirchenrates im Einvernehmen mit der Evangelischen Landeskirche Anhalts und im Benehmen mit dem Gesamtausschuss des Diakonischen Werkes festgelegt.
( 8 ) Die Regionalkonvente können zweimal jährlich zusammentreten. Die Regionalkonvente wählen für die Dauer ihrer Amtszeit aus ihrer Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden sowie eine Stellvertretung. Die Regionalkonvente sind beschlussfähig, wenn außer der oder dem Vorsitzenden beziehungsweise der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Die Regionalkonvente fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.
( 9 ) Die Regionalkonvente haben folgende Aufgaben:
  1. Wahl von jeweils zwei Mitgliedern des Gesamtausschusses,
  2. Informationsaustausch zwischen den Mitarbeitendenvertretungen.
( 10 ) In die Delegiertenversammlung und den Regionalkonvent entsenden Mitarbeitendenvertretungen mit
  1. bis zu drei Mitgliedern jeweils eine Delegierte oder einen Delegierten,
  2. bis zu fünf Mitgliedern jeweils zwei Delegierte,
  3. sechs und mehr Mitgliedern jeweils drei Delegierte.
( 11 ) Bestehen in den Dienststellen oder Einrichtungen Vertretungen der Jugendlichen und der Auszubildenden oder sind Vertrauenspersonen der schwerbehinderten Mitarbeitende gewählt, kann je Dienststelle oder Einrichtung aus diesen Interessenvertretungen je eine Person an den Sitzungen der Regionalkonvente mit beratender Stimme teilnehmen.
( 12 ) Durch Kirchengesetz oder durch Verordnung des Landeskirchenrates können der Delegiertenversammlung und den Regionalkonventen weitere Aufgaben zugewiesen werden.
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§ 14
Neubildung des Gesamtausschusses

Nehmen der Gesamtausschuss der Landeskirche oder des Diakonischen Werkes oder einzelne Mitglieder dieser Gesamtausschüsse die ihnen kirchengesetzlich übertragenen Aufgaben pflichtwidrig nicht wahr, so gilt § 17 Mitarbeitendenvertretungsgesetz der EKD mit der Maßgabe, dass das Antragsrecht zum Ausschluss eines Mitglieds oder zur Auflösung des Gesamtausschusses wegen grober Verletzung der Pflichten jedem Gremium, das Mitglieder in den Gesamtausschuss entsendet, zusteht.
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§ 15
Kontaktausschuss der Gesamtausschüsse

Der Gesamtausschuss der Landeskirche und der Gesamtausschuss des Diakonischen Werkes entsenden jeweils drei Mitglieder in einen gemeinsamen Kontaktausschuss. Der Kontaktausschuss soll insbesondere die Wahrnehmung der Aufgaben gemäß § 55 Absatz 1 Buchstabe a) und b) Mitarbeitendenvertretungsgesetz der EKD befördern. Der Kontaktausschuss soll mindestens zweimal im Jahr zusammentreten.
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Abschnitt 5:
Rechtsschutz
(zu §§ 57, 58 Mitarbeitendenvertretungsgesetz der EKD

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§ 16
Zuständigkeit des Kirchengerichts der EKD

Zur Entscheidung von Streitigkeiten, die sich aus der Anwendung mitarbeitendenvertretungsrechtlicher Bestimmungen ergeben, wird nach § 57 Absatz 1 Satz 3 Mitarbeitendenvertretungsgesetz der EKD für den Bereich der verfassten Kirche und der Diakonie Mitteldeutschland die Zuständigkeit des Kirchengerichts der EKD begründet.
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§ 17
(weggefallen)

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§ 18
(weggefallen)

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Abschnitt 6:
Übergangs- und Schlussbestimmungen

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§ 19
(Inkrafttreten, Außerkrafttreten)3#

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Anlage 1

Die in § 12 Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Gebiete Nord 1, Nord 2, Süd 1 und Süd 2 werden wie folgt festgelegt:
  1. Gebiet Nord 1 setzt sich aus folgenden Kirchenkreisen zusammen:
    Egeln
    Elbe-Fläming
    Halberstadt
    Haldensleben-Wolmirstedt
    Magdeburg
    Reformierter Kirchenkreis
    Salzwedel
    Stendal
  2. Gebiet Nord 2 setzt sich aus folgenden Kirchenkreisen zusammen:
    Bad Liebenwerda
    Eisleben-Sömmerda
    Halle-Saalkreis
    Merseburg
    Naumburg-Zeitz
    Torgau-Delitzsch
    Wittenberg
  3. Gebiet Süd 1 setzt sich aus folgenden Kirchenkreisen zusammen:
    Arnstadt-Ilmenau
    Bad Frankenhausen-Sondershausen
    Eisenach-Gerstungen
    Erfurt
    Gotha
    Mühlhausen
    Südharz
    Waltershausen-Ohrdruf
  4. Gebiet Süd 2 setzt sich aus folgenden Kirchenkreisen zusammen:
    Altenburger Land
    Apolda-Buttstädt
    Bad Salzungen-Dermbach
    Eisenberg
    Gera
    Greiz
    Henneberger Land
    Hildburghausen-Eisfeld
    Jena
    Meiningen
    Rudolstadt-Saalfeld
    Schleiz
    Sonneberg
    Weimar
Die Bezeichnungen der Kirchenkreise unter Nummern 1 bis 4 beziehen sich auf den strukturellen Stand zum 1. November 2025. Etwaige strukturelle Veränderungen der Kirchenkreise haben auf die Bildung der Gebiete nach Nummern 1 bis 4 keinen Einfluss, soweit sie nicht gebietsübergreifend erfolgen.

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1 ↑ Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Juni 2024 in Kraft. Alle zu diesem Zeitpunkt beim Kirchengericht der Evangelischen Kirchen in Mitteldeutschland noch anhängigen Verfahren werden mit dem Inkrafttreten vom Kirchengericht der EKD weitergeführt. Gleichzeitig endet die Amtszeit der Mitglieder der Kammern des Kirchengerichts der EKM.
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2 ↑ Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Dezember 2025 in Kraft.
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3 ↑ Gemäß Artikel 4 Absatz 1 Satz 2 des Kirchengesetzes über die Zustimmung zum Zweiten Kirchengesetz zum Mitarbeitervertretungsgesetz der EKD (MVG.EKD) und zur Änderung des MVG-Ausführungsgesetzes (MVG-AusfG) vom 22. November 2014 tritt das MVG-Ausführungsgesetz an dem Tag in Kraft, an dem das Zweite Kirchengesetz über Mitarbeitervertretungen in der Evangelischen Kirche in Deutschland 2013 (Mitarbeitervertretungsgesetz der EKD – MVG.EKD) für die Evangelische Kirche in Mitteldeutschland durch Verordnung des Rates der EKD in Kraft tritt. Durch Verordnung des Rates der EKD vom 13. Dezember 2014 (ABl. EKD 2015 S. 8) ist das MVG.EKD am 1. Januar 2015 für die Evangelische Kirche in Mitteldeutschland in Kraft getreten.