.Vom 20. November 2010 (ABl. S. 320),
#####Abschnitt 1:
####§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
#§ 5
§ 6
§ 7
Abschnitt 2:
###§ 8
§ 9
Abschnitt 3:
###§ 10
§ 11
§ 12
Abschnitt 4:
###§ 13
§ 14
Abschnitt 5:
###§ 15
§ 16
§ 17
Baugesetz der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (Kirchenbaugesetz – KBauG)
Vom 20. November 2010 (ABl. S. 320),
zuletzt geändert am 23. November 2013 (ABl. S. 318).
Änderungen
Lfd. Nr. | Änderndes Recht | Datum | Fundstelle ABl. EKM | Geänderte Paragrafen | Art der Änderung |
|---|---|---|---|---|---|
1 | Erstes Kirchengesetz zur Änderung des Kirchenbaugesetzes | 21.04.2012 | § 9 Überschrift | geändert | |
Abs. 1, 2 | geändert | ||||
2 | 23.11.2013 | § 2 Abs. 3 § 9 § 11 | Satz angefügt geändert neu gefasst |
Die Landessynode der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland hat aufgrund vonArtikel 55 Absatz 2 Nummer 2, Artikel 80 der Verfassung der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (Kirchenverfassung EKM – KVerfEKM) vom 5. Juli 2008 ( ABl. S. 183) das folgende Kirchengesetz beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 1:
Allgemeine Bestimmungen
####§ 1
Geltungsbereich
1Dieses Kirchengesetz gilt für Maßnahmen im Bereich des kirchlichen Bauwesens. 2Dies schließt Maßnahmen der Kunst- und Denkmalpflege an kirchlichen Gebäuden und ihrer Ausstattung ein.
#§ 2
Begriffsbestimmungen
(1) Das kirchliche Bauwesen umfasst die Bauunterhaltung, die Instandsetzung, die bauliche oder gestalterische Veränderung, den Umbau, den Neubau und den Abbruch von kirchlichen Gebäuden sowie Maßnahmen am kirchlichen Kunst- und Kulturgut.
(2) 1Kirchliche Gebäude sind Gebäude, Gebäudeteile und sonstige bauliche Anlagen, die im Eigentum einer kirchlichen Körperschaft stehen. 2Als kirchliche Gebäude im Sinne dieses Gesetzes gelten auch Gebäude, an denen zu Gunsten einer kirchlichen Körperschaft ein Nutzungsrecht eingeräumt ist, wenn durch die zugrunde liegende Vereinbarung Aufgaben der Baupflege übertragen worden sind. 3Zu den kirchlichen Gebäuden gehört auch deren technische Ausrüstung.
(3) 1Kirchliches Kunst- und Kulturgut ist die bewegliche und unbewegliche Ausstattung kirchlicher Gebäude, die einen besonders prägenden liturgischen, sakralen, wissenschaftlichen, geschichtlichen oder künstlerischen Wert haben. 2Zum kirchlichen Kunst- und Kulturgut gehören auch Orgeln, Glocken und mechanische Turmuhrenanlagen. 3Bibliotheks- und Archivgut ist kein kirchliches Kunst- und Kulturgut im Sinne dieses Gesetzes.
#§ 3
Ökologisches Bauen
Die Maßnahmen des kirchlichen Bauwesens sollen nach ökologischen Grundsätzen so vorbereitet und durchgeführt werden, dass die Umwelt und natürliche Ressourcen geschont und gesunde Lebens- und Arbeitsbedingungen gesichert werden.
#§ 4
Zuständigkeiten
(1) Das kirchliche Bauwesen ist Aufgabe der kirchlichen Eigentümer, der Kreiskirchenämter und des Landeskirchenamtes.
(2) 1Die landeskirchlichen Aufgaben des kirchlichen Bauwesens nehmen die Kreiskirchenämter im Auftrag des Landeskirchenamtes wahr, soweit sie ihnen nach diesem Kirchengesetz übertragen sind. 2Hinsichtlich dieser Aufgaben führt das Landeskirchenamt die Fachaufsicht über die Kreiskirchenämter.
(3) Dem Landeskirchenamt obliegen folgende Aufgaben:
- Es ist Ansprechpartner für staatliche Stellen und überregionale Dritte, soweit es nicht die auf die Kreiskirchenämter übertragenen Aufgaben betrifft.
- Es erstellt Rahmenvorgaben für das kirchliche Bauwesen.
- Es plant und führt Baumaßnahmen im Auftrag der Landeskirche durch.
- Es berät die Kreiskirchenämter in Fachfragen.
- Es ist verantwortlich für die Fortbildung der Kirchenbaureferenten, der regionalen Orgelsachverständigen und der Ehrenamtlichen.
- Es erstellt und führt Verzeichnisse für kirchliches Kunstgut, Orgeln, Glocken und Turmuhrenanlagen.
§ 5
Genehmigungen
(1) 1Beschlüsse sowie Geschäfte des privaten Rechts erlangen Rechtswirksamkeit erst mit der Erteilung der nach diesem Gesetz erforderlichen Genehmigung. 2Verträge und einseitige Willenserklärungen gelten als genehmigt, soweit sie genehmigten Beschlüssen entsprechen.
(2) Die Versagung einer Genehmigung muss begründet werden.
#§ 6
Gefahrenabwehr
Die zuständige kirchliche Aufsicht kann zur Mängel- und Gefahrenabwehr sowie bei drohendem Vermögensschaden vorläufig von Amts wegen eine Baueinstellung, eine Nutzungsuntersagung und notwendige Sicherungsmaßnahmen verfügen.
#§ 7
Rechtsmittel
(1) 1Gegen Entscheidungen der kirchlichen Aufsicht nach diesem Gesetz steht der betroffenen kirchlichen Körperschaft das Widerspruchsrecht zu. 2Der Widerspruch ist innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang der Entscheidung schriftlich einzulegen.
(2) 1Gegen Entscheidungen des Kreiskirchenamtes ist der Widerspruch beim Kreiskirchenamt einzulegen. 2Die Frist bleibt auch gewahrt, wenn der Widerspruch innerhalb der Frist beim Landeskirchenamt eingelegt wird. 3Soweit das Kreiskirchenamt dem Widerspruch nicht abhilft, entscheidet das Landeskirchenamt.
(3) Gegen Entscheidungen des Landeskirchenamtes ist der Widerspruch beim Landeskirchenamt einzulegen.
#Abschnitt 2:
Besondere Bestimmungen für kirchliche Gebäude
###§ 8
Unterhaltung der kirchlichen Gebäude
(1) 1Kirchliche Gebäude und ihre Ausstattungsstücke sind durch den kirchlichen Eigentümer dauernd in einem ordnungsgemäßen und ihrer Zweckbestimmung angemessenen Zustand zu erhalten und zu pflegen. 2Mängel sind unverzüglich zu beseitigen, notwendige Verbesserungen rechtzeitig vorzubereiten und durchzuführen.
(2) 1Ist die kirchliche Körperschaft lediglich Nutzungsberechtigter, hat sie dafür Sorge zu tragen, dass der Eigentümer des kirchlichen Gebäudes den Verpflichtungen nach Absatz 1 nachkommt. 2Für Pfarreien haben die örtlichen Kirchengemeinden die Verpflichtungen nach Absatz 1 zu erfüllen.
(3) Für die Instandhaltung von Dienstwohnungen kann das Landeskirchenamt allgemeine Richtlinien erlassen.
#§ 9
Genehmigungspflichtige Maßnahmen an Gebäuden
(1) Der Genehmigung bedürfen Verträge, einseitige Willenserklärungen und Beschlüsse über:
- den Neubau kirchlicher Gebäude,
- den Umbau und die Umgestaltung einschließlich Instandsetzungen an und in kirchlichen Gebäuden,
- den Abbruch kirchlicher Gebäude,
- den Abschluss von Architekten- und Fachplanerverträgen.
(2) 1Genehmigungen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 für Baumaßnahmen der Kirchengemeinden erteilt das Kreiskirchenamt im Einvernehmen mit dem Superintendenten. 2Genehmigungen nach Absatz 1 Nummer 4 für Baumaßnahmen der Kirchengemeinden erteilt das Kreiskirchenamt. 3Genehmigungen für Baumaßnahmen der Kirchenkreise erteilt das Landeskirchenamt.
(3) 1Zunächst nur einer Anzeige bedürfen
- Bauvorhaben an nicht denkmalgeschützten kirchlichen Gebäuden,
- Bauvorhaben im Sinne von Absatz 1 Nummer 2 unter einer Wertgrenze von 10 000 Euro.
2Die Anzeige ist rechtzeitig vor Baubeginn unter Beifügung der gegebenenfalls erforderlichen denkmalrechtlichen Genehmigung an die Genehmigungsbehörde nach Absatz 2 zu richten. 3Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie nicht binnen sechs Wochen nach Eingang der erforderlichen Antragsunterlagen bei der nach Absatz 2 zuständigen Behörde verweigert wird.
#Abschnitt 3:
Besondere Bestimmungen für Kunst- und Kulturgut
###§ 10
Unterhaltungspflichten
1Das kirchliche Kunst- und Kulturgut ist durch den kirchlichen Eigentümer zu erhalten. 2Die Erhaltung umfasst insbesondere den Erwerb, die Ausleihe, die Pflege, die Konservierung und die Restaurierung kirchlicher Ausstattungsstücke. 3Die Veräußerung und sonstige Übertragung des Eigentums an kirchlichem Kunst- und Kulturgut ist grundsätzlich unzulässig.
#§ 11
Genehmigungspflichtige Maßnahmen
(1) 1Der Genehmigung durch das Kreiskirchenamt bedürfen:
- Verträge über die Konservierung,
- Verträge über die Restaurierung,
- Verträge, einseitige Willenserklärungen und Beschlüsse über die Standortverlagerung und
- Verträge, einseitige Willenserklärungen und Beschlüsse über alle sonstigen Eingriffe in den Bestand
von kirchlichem Kunst- und Kulturgut. 2Am Genehmigungsverfahren ist das Landeskirchenamt fachlich zu beteiligen. 3Näheres regelt eine Durchführungsbestimmung.
(2) Der Genehmigung durch das Landeskirchenamt bedürfen:
- Verträge über die Veräußerung,
- Verträge, einseitige Willenserklärungen und Beschlüsse über den Erwerb,
- Verträge, einseitige Willenserklärungen und Beschlüsse über die Schenkung,
- Verträge über die Leihe und
- Beschlüsse über die Vernichtung
von kirchlichem Kunst- und Kulturgut.
(3) 1Vorhaben gemäß Absatz 2 Nummer 2 und 3 bedürfen zunächst einer Anzeige. 2Diese ist rechtzeitig vor Erwerb oder an das Landeskirchenamt zu richten. 3Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie nicht binnen sechs Wochen nach Eingang der erforderlichen Antragsunterlagen beim Landeskirchenamt verweigert wird.
#§ 12
Orgelbaumaßnahmen
Für die Beratung der kirchlichen Körperschaften bei Orgelbaumaßnahmen bestellt das Landeskirchenamt regionale Orgelsachverständige.
#Abschnitt 4:
Denkmalpflege
###§ 13
Pflichten des kirchlichen Eigentümers
(1) Die kirchlichen Eigentümer haben für den Schutz und die Pflege der im kirchlichen Eigentum stehenden Natur-, Kunst- und Baudenkmäler zu sorgen.
(2) 1In allen Fällen, in denen Belange des Denkmalschutzes oder der Denkmalpflege berührt sein können, ist die Beratung des Kreiskirchenamtes in Anspruch zu nehmen. 2Die Eintragung in die Denkmalliste oder die Löschung ist dem Kreiskirchenamt vom kirchlichen Eigentümer mitzuteilen.
(3) Bei Maßnahmen kirchlicher Körperschaften an Denkmalen sind die Denkmalschutzgesetze der Länder zu beachten sowie die kirchliche Aufsicht einzubeziehen.
#§ 14
Übertragung von Aufgaben der Unteren Denkmalschutzbehörde
Soweit der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland von den Ländern die Aufgaben einer Unteren Denkmalschutzbehörde übertragen wurden, nehmen die Kreiskirchenämter diese Aufgaben im Auftrag der Landeskirche wahr.
#Abschnitt 5:
Schlussbestimmungen
###§ 15
Durchführungsbestimmungen
Durchführungsbestimmungen zu diesem Kirchengesetz erlässt der Landeskirchenrat.
#§ 16
Gleichstellungsklausel
Die in diesem Kirchengesetz verwandten Personen-, Funktions- und Amtsbezeichnungen gelten für Frauen und Männer in gleicher Weise.
#§ 17
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:
die §§ 10 und 14 des Kirchengesetzes über die Vermögens- und Kirchspielverwaltung vom 23. März 2002 (ABl. ELKTh S. 119).
(3) 1Vom Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes an sind entgegenstehende Vorschriften nicht mehr anzuwenden. 2Dies gilt insbesondere für:
- die §§ 38 bis 44, 46 und 47 der Verordnung für die Vermögens- und Finanzverwaltung der Kirchengemeinden, Kirchenkreise und Kirchlichen Verbände in der Evangelischen Kirche der Union vom 1. Juli 1998 (ABl. EKKPS 2000 S. 148) und
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1 ↑ Die Änderung des Kirchenbaugesetzes tritt gemäß Artikel 4 des Kirchengesetz zur Vereinfachung und Vereinheitlichung der Vermögensverwaltung am 1. Januar 2014 in Kraft.
1 ↑ Die Änderung des Kirchenbaugesetzes tritt gemäß Artikel 4 des Kirchengesetz zur Vereinfachung und Vereinheitlichung der Vermögensverwaltung am 1. Januar 2014 in Kraft.
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2 ↑ Folgende Rechtsvorschriften sind ab 01.01.2011 nicht mehr anzuwenden:
Verwaltungsordnungsdurchführungsverordnung Bau vom 19. Dezember 2000 (ABl. EKKPS 2001 S. 65), geändert durch Verordnung vom 24. Januar 2006 (ABl. S. 56); Unterabschnitt I. und Abschnitt IV. der Vermögensverwaltungsverordnung vom 17. Dezember 2002 (ABl. ELKTh 2003 S. 26), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Dezember 2005 (ABl. 2006 S. 41).
2 ↑ Folgende Rechtsvorschriften sind ab 01.01.2011 nicht mehr anzuwenden:
Verwaltungsordnungsdurchführungsverordnung Bau vom 19. Dezember 2000 (ABl. EKKPS 2001 S. 65), geändert durch Verordnung vom 24. Januar 2006 (ABl. S. 56); Unterabschnitt I. und Abschnitt IV. der Vermögensverwaltungsverordnung vom 17. Dezember 2002 (ABl. ELKTh 2003 S. 26), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Dezember 2005 (ABl. 2006 S. 41).