.

Geltungszeitraum von: 01.01.2009

Geltungszeitraum bis: 31.12.2009

Ausführungsbestimmungen zum Kirchengesetz über die Finanzierung der kirchlichen Arbeit in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (AFG)

Vom 13. Dezember 2008

(ABl. 2009 S. 38)

Die Kirchenleitung der Föderation Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland hat gemäß Artikel 11 Abs. 3 der Vorläufigen Ordnung der Föderation Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland und § 44 Abs. 1 des Kirchengesetzes über die Finanzierung der kirchlichen Arbeit in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (Finanzgesetz EKM) vom 4. Juli 2008 (ABl. EKM S. 208) folgende Ausführungsbestimmungen zum Finanzgesetz EKM beschlossen:

Inhaltsübersicht

§ 1
(Zu § 2 Abs. 1 Finanzgesetz EKM)
§ 2
(Zu § 2 Abs. 2 Finanzgesetz EKM)
§ 3
(Zu § 2 Abs. 3 Finanzgesetz EKM)
§ 4
(Zu § 3 Abs. 2 Finanzgesetz EKM)
§ 5
(Zu § 5 Finanzgesetz EKM)
§ 6
(Zu § 8 Abs. 1, Satz 2 Finanzgesetz EKM)
§ 7
(Zu § 8 Abs. 2 Finanzgesetz EKM)
§ 8
(Zu § 14 Nr. 7 Finanzgesetz EKM)
§ 9
(Zu § 17 Abs. 2 Finanzgesetz EKM)
§ 10
(Zu § 17 Abs. 3 Finanzgesetz EKM)
§ 11
(Zu § 17 Abs. 4 Finanzgesetz EKM)
§ 12
(Zu § 18 Abs. 1 Finanzgesetz EKM)
§ 13
(Zu § 21 Abs. 3 Nr. 1 Finanzgesetz EKM)
§ 14
(Zu § 21 Abs. 3 Nr. 2 Finanzgesetz EKM)
§ 15
(Zu § 21 Abs. 5 Finanzgesetz EKM)
§ 16
(Zu § 21 Abs. 6 Finanzgesetz EKM)
§ 17
(Zu § 22 Abs. 1 Nr. 3 Finanzgesetz EKM)
§ 18
(Zu § 22 Abs. 1 Nr. 5.1 Finanzgesetz EKM)
§ 19
(Zu § 22 Abs. 1 Nr. 5.2 Finanzgesetz EKM)
§ 20
(Zu § 22 Abs. 1 Nr. 5.3 Finanzgesetz EKM)
§ 21
(Zu § 22 Abs. 1 Nr. 5.4 Finanzgesetz EKM)
§ 22
(Zu § 22 Abs. 2 Finanzgesetz EKM)
§ 23
(Zu § 22 Abs. 1 und 3 Finanzgesetz EKM)
§ 24
(Zu § 23 Nr. 1.1 Finanzgesetz EKM)
§ 25
(Zu § 23 Nr. 1.2 Finanzgesetz EKM)
§ 26
(Zu § 23 Nr. 4 Finanzgesetz EKM)
§ 27
(Zu § 25 Abs. 1 Nr. 2 Finanzgesetz EKM)
§ 28
(Zu § 25 Abs. 1 Nr. 3 Finanzgesetz EKM)
§ 29
(Zu § 25 Abs. 1 Nr. 9 Finanzgesetz EKM)
§ 30
(Zu § 26 Nr. 1.1 Finanzgesetz EKM)
§ 31
(Zu § 26 Nr. 1.2 Finanzgesetz EKM)
§ 32
(Zu § 27 Abs. 1 Finanzgesetz EKM)
§ 33
(Zu § 28 Finanzgesetz EKM)
§ 34
(Zu § 29 Abs. 1 Finanzgesetz EKM)
§ 35
(Zu § 29 Abs. 2 Finanzgesetz EKM)
§ 36
(Zu § 30 Abs. 1 Finanzgesetz EKM)
§ 37
(Zu § 30 Abs. 2 Finanzgesetz EKM)
§ 38
(Zu § 30 Abs. 4 Finanzgesetz EKM)
§ 39
(Zu § 31 Abs. 3 Finanzgesetz EKM)
§ 40
(Zu § 31 Abs. 4 Finanzgesetz EKM)
§ 41
(Zu § 33 Abs. 1 Finanzgesetz EKM)
§ 42
(Zu § 33 Abs. 2 Nr. 3 Finanzgesetz EKM)
§ 43
(Zu § 33 Abs. 3 Finanzgesetz EKM)
§ 44
(Zu § 34 Abs. 1 Finanzgesetz EKM)
§ 45
(Zu § 34 Abs. 2 Finanzgesetz EKM)
§ 46
(Zu § 35 Abs. 1 Finanzgesetz EKM)
§ 47
(Zu § 35 Abs. 4 Finanzgesetz EKM)
§ 48
(Zu § 36 Abs. 1 Finanzgesetz EKM)
§ 49
(Zu § 36 Abs. 2 Finanzgesetz EKM)
§ 50
(Zu § 37 Abs. 1 Finanzgesetz EKM)
§ 51
(Zu § 37 Abs. 2 Finanzgesetz EKM)
§ 52
(Zu § 38 Abs. 1 Finanzgesetz EKM)
§ 53
(Zu § 38 Abs. 2 Finanzgesetz EKM)
§ 54
(Zu § 38 Abs. 3 Finanzgesetz EKM)
§ 55
(Zu § 39 Abs. 1 Finanzgesetz EKM)
§ 56
(Zu § 40 Abs. 1 Finanzgesetz EKM)
§ 57
(Zu § 40 Abs. 3 Finanzgesetz EKM)
§ 58
(Zu § 41 Finanzgesetz EKM)
§ 59
(Zu § 42 Abs. 2 Finanzgesetz EKM)
§ 60
§ 61
§ 62
####

§ 1
(Zu § 2 Abs. 1 Finanzgesetz EKM)

Von den Einnahmen aus Kirchensteuern wird die Verwaltungsgebühr abgezogen. Verwaltungsgebühren sind die Zahlungen der Landeskirche für den Einzug der Kirchensteuer durch die staatliche Finanzverwaltung.
#

§ 2
(Zu § 2 Abs. 2 Finanzgesetz EKM)

( 1 ) Von den Nettokirchensteuereinnahmen werden 2 vom Hundert für Partnerschafts- und Entwicklungsarbeit zur Verfügung gestellt (2 Prozent-Appell).
( 2 ) Partnerschafts- und Entwicklungsarbeit umfasst die Mittel für den Kirchlichen Entwicklungsdienst der EKD, die Partnerschafts- und Entwicklungsarbeit des Missionswerkes Leipzig und eigene Projekte in diesem Bereich.
#

§ 3
(Zu § 2 Abs. 3 Finanzgesetz EKM)

Zur Berechnung des Anteils der Kirchengemeinden und Kirchenkreise für das folgende Haushaltsjahr sind die Gemeindegliederzahlen per 31. Dezember des Vorjahres zugrunde zu legen.
#

§ 4
(Zu § 3 Abs. 2 Finanzgesetz EKM)

Zum Kirchensteuerausgleich gehören die sich aus der Kirchensteuererhebung ergebenden Kirchensteuerausgleichszahlungen (unter anderem Clearing) sowie die mit den Gliedkirchen der EKD vereinbarten Finanzausgleichsleistungen.
#

§ 5
(Zu § 5 Finanzgesetz EKM)

Bis zu 10 vom Hundert der jährlichen Kirchensteuereinnahmen werden der Clearingrücklage zugeführt. Übersteigt die Zuführung zur Clearingrücklage das Ergebnis der Sollauswertung für das Clearingverfahren innerhalb der EKD, fließt der überschüssige Betrag in die Kirchensteuerausgleichsrücklage.
#

§ 6
(Zu § 8 Abs. 1, Satz 2 Finanzgesetz EKM)

In der Kasse der Kirchengemeinde sind alle Einnahmen und Ausgaben zu erfassen. Andere Kassen dürfen nicht geführt werden.
#

§ 7
(Zu § 8 Abs. 2 Finanzgesetz EKM)

Die Kassen der Kirchenkreise sind getrennt nachzuweisen. Die Verwaltung einer Kasse des Kirchenkreises durch mehrere Kreiskirchenämter ist nicht zulässig.
#

§ 8
(Zu § 14 Nr. 7 Finanzgesetz EKM)

Zu den Umlagen gehört auch die Versorgungsumlage gemäß § 16 Finanzgesetz EKM .
#

§ 9
(Zu § 17 Abs. 2 Finanzgesetz EKM)

( 1 ) Der Erlös gemäß § 17 Abs. 2 Finanzgesetz EKM ist der Veräußerungserlös abzüglich der notwendigen Kosten der Veräußerung und der für das Veräußerungsobjekt noch bestehenden Darlehensbelastung.
( 2 ) Im Grundstücksfonds werden Erlöse aus der Veräußerung von Grundvermögen (alle Zweckvermögen) vereinnahmt, soweit keine Einlage im Landwirtschaftsfonds (Absatz 3) oder Forstfonds (Absatz 4) erfolgt.
( 3 ) Dem Landwirtschaftsfonds werden zugeführt
  1. der grundstücksbezogene Bestandteil des Erlöses aus der Veräußerung von bebauten Grundstücken,
  2. die Hälfte des Erlöses aus der Veräußerung unbebauter Grundstücke außer Forstflächen, soweit Baulandpreise erzielt worden sind,
  3. Erlöse aus der Veräußerung von unbebauten Grundstücken außer Forstflächen nach Ablauf von zwei Jahren nach Kaufpreiszahlung, sofern hiervon kein Ersatzland beschafft worden ist.
( 4 ) Aus dem Grundstücksfonds kann auf Antrag der gebäudebezogene Bestandteil des Erlöses aus der Veräußerung von bebauten Grundstücken ganz oder teilweise rückerstattet werden (Freigabe) für
  1. Neubauten,
  2. Erweiterungs- und Umbauten,
  3. bauliche Instandsetzung von Gebäuden,
  4. Abbruch von Gebäuden oder Gebäudeteilen.
Eine Rückerstattung ist insbesondere ausgeschlossen für Orgeln, Glocken und Uhren. Die Freigabe setzt voraus, dass die Baumaßnahme kirchenaufsichtlich genehmigt und ein Gesamtfinanzierungskonzept vorgelegt wurde.
( 5 ) Dem Forstfonds werden Erlöse aus der Veräußerung von Forstflächen zugeführt.
#

§ 10
(Zu § 17 Abs. 3 Finanzgesetz EKM)

( 1 ) Beim Erwerb von Ersatzland aus Mitteln des Grundstücksfonds durch die einbringende Körperschaft muss es sich um landwirtschaftliche Flächen handeln, bei denen die Grunderwerbskosten und die erzielbare Pacht in einem angemessenen wirtschaftlichen Verhältnis zueinander stehen.
( 2 ) Als Ersatzland aus Mitteln des Forstfonds durch die einbringende Körperschaft sollen Forstflächen erworben werden.
( 3 ) Im Übrigen gelten die allgemeinen Vorschriften der kirchlichen Vermögensverwaltung.
#

§ 11
(Zu § 17 Abs. 4 Finanzgesetz EKM)

( 1 ) Über die Höhe der Einlage im jeweiligen Grundvermögensfonds und deren Veränderung erhält die Körperschaft einen Vermögensnachweis, der jährlich fortgeschrieben wird.
( 2 ) Der Reinertrag ist die Summe der jährlichen Kapitalerträge des jeweiligen Fonds und der Einnahmen aus der Bewirtschaftung der Fondsgrundstücke abzüglich der für die Verwaltung und die Bewirtschaftung entstandenen Ausgaben.
( 3 ) Der Reinertrag soll dem Berechtigten spätestens bis zum 31. März des Folgejahres ausgezahlt werden. Ein Verlust wird auf das folgende Geschäftsjahr übertragen.
( 4 ) Kirchliche Körperschaften können sich auch freiwillig am Landwirtschaftsfonds ab einem Mindestbetrag in Höhe von 3 000 EUR beteiligen. Während der ersten zwei Jahre ab Anteilserwerb ist eine Kündigung ausgeschlossen. Danach ist die Kündigung der Anteile im Ganzen oder in Teilen mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres zulässig. Die Kündigung bedarf der Schriftform und ist annahmebedürftig.
#

§ 12
(Zu § 18 Abs. 1 Finanzgesetz EKM)

Kollekten sind Ausdruck der Mitverantwortung der Gemeindeglieder für das Leben und Arbeiten ihrer Kirchengemeinde und der diakonischen, seelsorgerischen und ökumenischen Aufgaben der Kirche.
#

§ 13
(Zu § 21 Abs. 3 Nr. 1 Finanzgesetz EKM)

( 1 ) Zahlungsverpflichtungen, die sich aus den Bestimmungen dieses Gesetzes ergeben, sind monatlich auszugleichen.
( 2 ) Der Grundanteil für Kirchengemeinden wird nach den Gemeindegliederzahlen gemäß § 3 verteilt.
( 3 ) Für Kirchengebäude erhalten die Kirchengemeinden den pauschalen Zusatzanteil entsprechend der Anzahl der genutzten und zu unterhaltenden Gebäude. Zusatzanteile für Gemeindehäuser oder Gemeinderäume und Kindereinrichtungen werden je Kirchengemeinde oder Kirchengemeindeverband je einmal berechnet.
( 4 ) Werden Gebäude oder Einrichtungen von mehreren Kirchengemeinden gemeinsam genutzt beziehungsweise betrieben, so erhalten die Gemeinden je einen Anteil gemäß § 21 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe a) Finanzgesetz EKM.
#

§ 14
(Zu § 21 Abs. 3 Nr. 2 Finanzgesetz EKM)

( 1 ) Der Grundanteil für Kirchenkreise wird nach den Einwohnerzahlen des Vorjahres verteilt.
( 2 ) Ein Anteil der Zusatzanteile für den Verkündigungsdienst wird nach den Gemeindegliederzahlen des Vorjahres verteilt, ein weiterer Anteil wird in Abhängigkeit der Einnahmen aus dem Pfarrvermögen des Vorjahres und dem Stellenplan für den Verkündigungsdienst des Planjahres des jeweiligen Kirchenkreises verteilt.
( 3 ) Der Verwaltungsgrundbetrag ist für das Kreiskirchenamt bestimmt.
#

§ 15
(Zu § 21 Abs. 5 Finanzgesetz EKM)

Die Berechnung der Zusatzanteile erfolgt durch das Kreiskirchenamt nach den von den Kirchengemeinden erhobenen Daten (Größe des Kirchengebäudes, Einrichtungen usw.). Die Erhebung beziehungsweise Veränderungsmeldung erfolgt jährlich zum 30. Juni für den gesamten Kirchenkreis.
#

§ 16
(Zu § 21 Abs. 6 Finanzgesetz EKM)

Die Kirchengemeinden und Kirchenkreise beteiligen sich an den Kosten des Kreiskirchenamtes vorrangig durch Umlagen und den Ersatz von Verwaltungskosten. Über die Höhe der Gebühren entscheidet der Kreiskirchenrat beziehungsweise der Verwaltungsrat des Kreiskirchenamtes auf der Grundlage von Empfehlungen des Landeskirchenamtes.
#

§ 17
(Zu § 22 Abs. 1 Nr. 3 Finanzgesetz EKM)

Alle Pflichtkollekten nach dem Kollektenplan, mit Ausnahme von Kollekten für die eigene Gemeinde und Einnahmen aus übergemeindlichen Spendenaktionen, sind über das Verwahrkonto der Kirchengemeinde unter der Buchungsstelle 5... an die Kollektensammelstelle des Kirchenkreises weiterzuleiten. Werden einem Amtsträger oder kirchlichen Mitarbeiter Zuwendungen (Spenden) zugeleitet, deren Einnahme oder Verwendung besondere Vertraulichkeit erfordert und die daher in der Kasse der Kirchengemeinde unter „Spendenbuch" verbucht werden, so hat er sie in einem besonderen Nachweis in der Einnahme festzuhalten und deren Weiterleitung an die kassenführende Stelle vorzunehmen. Dieser Nachweis ist nur dem Superintendenten oder einem besonders Beauftragten des Landeskirchenamtes auf Verlangen vorzulegen. Superintendenten legen ihr Spendenbuch ihrem Stellvertreter vor.
#

§ 18
(Zu § 22 Abs. 1 Nr. 5.1 Finanzgesetz EKM)

Dazu gehören Mieten von umbautem Raum (Wohnraum, Gewerberäume, Garagen), die Dienstwohnungsvergütungen sowie die Pachteinnahmen aus Pfarrgärten. Soweit ein Erbbauvertrag abgeschlossen wurde, fallen die Einnahmen unter § 22 Abs. 1 Nr. 5.2 Finanzgesetz EKM .
#

§ 19
(Zu § 22 Abs. 1 Nr. 5.2 Finanzgesetz EKM)

( 1 ) Die Einnahmen aus Grundstücksverträgen über Kirchenland mit jährlich wiederkehrenden Zahlungen und die Erträge des Kirchenvermögens aus den Grundvermögensfonds sind in der Kasse der Kirchengemeinde in voller Höhe zu erfassen.
( 2 ) Werden Erbbauverträge durch Einmalzahlung vorzeitig aufgelöst, so ist die vereinbarte Ablösezahlung dem Zweckvermögen entsprechend der zuständigen Kasse zuzuführen. Der vereinnahmte Betrag ist als besondere Rücklage anzulegen und entsprechend der Restlaufzeit des ursprünglichen Erbbauvertrages, längstens jedoch über einen Zeitraum von 20 Jahren, in gleichen Jahresraten aufzulösen und zweckentsprechend zu vereinnahmen. Werden Zahlungsverpflichtungen aus Erbbauverträgen durch Zahlung eines kapitalisierten Einmalbetrages für die Restlaufzeit des Erbbauvertrages anstelle eines jährlichen Erbbauzinses erfüllt, so ist Satz 1 und 2 entsprechend zu verfahren, jedoch entfällt die Beschränkung des Zeitraumes auf 20 Jahre.
#

§ 20
(Zu § 22 Abs. 1 Nr. 5.3 Finanzgesetz EKM)

Es sind die Ausschüttungsbeträge aus der forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung zu vereinnahmen.
#

§ 21
(Zu § 22 Abs. 1 Nr. 5.4 Finanzgesetz EKM)

Hierzu gehören auch die Anteile aus Staatsleistungen für ehemals landesherrliche Patronatsrechte gemäß § 4 Abs. 2 Finanzgesetz EKM .
#

§ 22
(Zu § 22 Abs. 2 Finanzgesetz EKM)

Die Anteile sind von den Einnahmen gemäß § 22 Abs. 1 Nr. 5.2 Finanzgesetz EKM abzüglich der Grundsteuer, Gebühren und Beiträge und weiterer Grundstücksabgaben, sofern diese nicht der Pächter trägt, zu berechnen.
#

§ 23
(Zu § 22 Abs. 1 und 3 Finanzgesetz EKM)

Die Anteile sind nach dem Rechnungsergebnis des Vorjahres zu bemessen.
#

§ 24
(Zu § 23 Nr. 1.1 Finanzgesetz EKM)

Zu den Personalkosten gehören die Kosten für die Vergütungen, sonstige Zuwendungen und Leistungen einschließlich Beihilfen nach Maßgabe rechtlicher Bestimmungen, Arbeitgeberanteile und Umlagenanteile gemäß § 16 Finanzgesetz EKM sowie Honorare und ähnliche Zahlungen. Dazu gehören auch Zahlungen für Leistungen, die sich aus arbeitsrechtlichen und anderen Verpflichtungen ergeben, die unmittelbar der Sicherung des Personaleinsatzes dienen.
#

§ 25
(Zu § 23 Nr. 1.2 Finanzgesetz EKM)

( 1 ) Die Anteile bemessen sich nach den in der Gemeinde gemäß dem Stellenplan des Kirchenkreises tätigen Mitarbeitern im Verkündigungsdienst nach Vollbeschäftigteneinheiten.
( 2 ) Für geregelte Vakanzvertretungen sind 50 vom Hundert des vollen rechnerisch ermittelten Anteilbetrages zu zahlen.
( 3 ) Sind Mitarbeiter in mehreren Kirchengemeinden tätig, so sind deren Vergütungs- und Besoldungsanteile entsprechend der gemäß § 3 festgestellten Gemeindegliederzahlen auf die beteiligten Kirchengemeinden umzulegen.
( 4 ) Für einzelne Berufsgruppen (unter anderem Kirchenmusiker), deren Tätigkeitsumfang in Dienstanweisungen für bestimmte Bereiche beziehungsweise Gemeinden dauernd geregelt ist, sind die Vergütungsanteile in vom Hundert eines Vollbeschäftigten zu berechnen.
( 5 ) Die Berechnung der Höhe der Anteile ergibt sich gemäß § 33 Abs. 1 bis 3.
#

§ 26
(Zu § 23 Nr. 4 Finanzgesetz EKM)

(1) Dazu gehören auch öffentliche Abgaben und Steuern sowie in Kirchengemeinden, die das kaufmännische Rechnungswesen anwenden, die Abschreibungen.
(2) Filialgemeinden beteiligen sich anteilig an den Kosten der Unterhaltung der Pfarrdienstwohnung nach Maßgabe kirchengesetzlicher Regelung.
#

§ 27
(Zu § 25 Abs. 1 Nr. 2 Finanzgesetz EKM)

( 1 ) Dazu gehören unter anderem Pachten, Nutzungsentschädigungen, Erträge aus Erbbauverträgen, aus den Grundvermögensfonds, Ausschüttungsbeträge des Pfarrvermögens der kirchlichen Forstwirtschaftseinrichtungen.
( 2 ) § 19 Abs. 2 gilt entsprechend für Erbbauverträge des Pfarrvermögens.
#

§ 28
(Zu § 25 Abs. 1 Nr. 3 Finanzgesetz EKM)

Die Anteile der Erträge aus dem Kirchenvermögen sind gemäß § 31 Abs. 2 Finanzgesetz EKM unmittelbar dem Baulastfonds zuzuführen.
#

§ 29
(Zu § 25 Abs. 1 Nr. 9 Finanzgesetz EKM)

Hierzu zählen auch die Erstattungen für den Religionsunterricht.
#

§ 30
(Zu § 26 Nr. 1.1 Finanzgesetz EKM)

Dazu gehören unter anderem die Verwaltungsmitarbeiter in der Superintendentur.
#

§ 31
(Zu § 26 Nr. 1.2 Finanzgesetz EKM)

( 1 ) Zum Verkündigungsdienst im Sinne dieses Kirchengesetzes gehören
  • Pfarrer,
  • Gemeindepädagogen,
  • Katecheten einschließlich nebenamtlicher Anstellung,
  • Kirchenmusiker,
  • Mitarbeiter der Jugendarbeit, soweit diese im Stellenplan des Kirchenkreises Berücksichtigung finden.
Weitere Berufsgruppen können auf Beschluss der Kreissynode in diese Regelung einbezogen werden, wenn sie in ihrer Tätigkeit Verkündigungsaufgaben wahrzunehmen haben beziehungsweise für ihre Tätigkeit im Kirchenkreis eine besondere Notwendigkeit besteht. Der Beschluss bedarf der Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder der Kreissynode. Die Versorgungsumlage wird je Vollbeschäftigteneinheit erhoben.
( 2 ) Stellenreduzierungen sind nur aus zwingenden Gründen, insbesondere Strukturveränderungen, vorzunehmen. Sie werden erst nach Ablauf einer Jahresfrist haushaltswirksam.
#

§ 32
(Zu § 27 Abs. 1 Finanzgesetz EKM)

( 1 ) Der Kirchenkreis übt alle Rechte und Pflichten der Verwaltung des Pfarrvermögens aus. Hierzu gehört auch die Vertretung bei Rechtsgeschäften mit dinglicher Wirkung mit Ausnahme der Veräußerung und des Erwerbs von Grundstücken. Bei der Bestellung von Erbbaurechten ist im Innenverhältnis eine grundsätzliche Zustimmung der Kirchengemeinden einzuholen. Ist ein Abschluss mehrerer gleichartiger Erbbauverträge in einem Gebiet vorgesehen, genügt eine einmalige Zustimmung.
( 2 ) Die bei der Verwaltung des Pfarrvermögens entstehenden Kosten können nach den Vorgaben des Landeskirchenamtes von den Einnahmen gemäß § 25 Abs. 1 Nr.2 Finanzgesetz EKM abgezogen werden. Im Ergebnis errechnet sich der Reinertrag aus Pfarrvermögen.
#

§ 33
(Zu § 28 Finanzgesetz EKM)

( 1 ) Bei der Berechnung sind von den Ausgaben für den Verkündigungsdienst gemäß Absatz 3 die für den Verkündigungsdienst vorgesehenen zweckbestimmten Einnahmen, die gegebenenfalls um weitere finanzielle Mittel des Kirchenkreises ergänzt werden können, abzusetzen. Der so ermittelte Betrag ist auf die Vollbeschäftigten-Zahl der Mitarbeiter im Verkündigungsdienst aufzuteilen. Dabei ist von der Zahl der tatsächlich besetzten Stellen im Rahmen des Stellenplanes für das Planjahr auszugehen.
( 2 ) Für Besoldung und Vergütung zweckbestimmte Einnahmen sind
  • pauschale Zusatzanteile für den Verkündigungsdienst (§ 21 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b) Finanzgesetz EKM),
  • Reinertrag aus Pfarrvermögen,
  • besondere Zuschüsse und andere.
( 3 ) Zu den Kosten des Verkündigungsdienstes gehören
  • die Bruttobezüge der Besoldung und Vergütung,
  • sonstige Zuwendungen und Leistungen einschließlich Beihilfen nach Maßgabe rechtlicher Bestimmungen,
  • sonstige Entschädigungen und Zulagen für dienstliche Verrichtungen,
  • Arbeitgeberanteile,
  • die Versorgungsumlage gemäß § 16 Finanzgesetz EKM ,
  • genehmigte Fortbildungskosten,
  • Reisekosten und Wegegelder nach den geltenden Bestimmungen.
Dazu gehören auch Zahlungen für Leistungen, die sich aus arbeitsrechtlichen und anderen Verpflichtungen ergeben, die unmittelbar der Sicherung des Personaleinsatzes dienen.
( 4 ) Das Kreiskirchenamt teilt den Kirchengemeinden zur Aufnahme in deren Haushaltsplan bis zum 30. Oktober die zu zahlenden Anteile für Besoldung und Vergütung für das Folgejahr mit.
( 5 ) Bei Änderungen der Höhe der Besoldungen und Vergütungen sowie bei Anstellungsveränderungen oder erheblichen Einnahmeausfällen kann der Kreiskirchenrat eine Veränderung der Anteilsbeträge festlegen.
#

§ 34
(Zu § 29 Abs. 1 Finanzgesetz EKM)

( 1 ) Ausgleichszulagen sind für die Verbesserung der Finanzsituation besonders bedürftiger Kirchengemeinden bestimmt. Sie sind gezielt zu vergeben und können mit einer Zweckbestimmung versehen werden. Ein Rechtsanspruch besteht nicht.
( 2 ) Die Verwendung zweckbestimmter Mittel ist nachzuweisen; nicht benötigte Mittel sind zurückzuführen.
#

§ 35
(Zu § 29 Abs. 2 Finanzgesetz EKM)

( 1 ) Der Amtsleiter ist zur Beratung über die Entscheidung der Anträge der Kirchengemeinden hinzuzuziehen.
( 2 ) Dem Antrag sind der Entwurf des Haushaltsplanes, die Rechnungsübersicht des Vorjahres sowie Vermögens- und Schuldennachweise und bei der Beantragung zweckbestimmter Mittel entsprechende Unterlagen und Finanzierungspläne beizulegen. Weitere Unterlagen können angefordert werden.
#

§ 36
(Zu § 30 Abs. 1 Finanzgesetz EKM)

( 1 ) Ausgleichszulagen werden an Kirchenkreise vergeben und mit einer Zweckbestimmung versehen. Ein Rechtsanspruch besteht nicht.
( 2 ) Der reformierte Kirchenkreis kann für seine besonderen Aufgaben Mittel aus der Ausgleichszulage für Kirchenkreise beantragen.
( 3 ) Die Verwendung zweckbestimmter Mittel ist nachzuweisen; nicht benötigte Mittel sind zurückzuführen.
#

§ 37
(Zu § 30 Abs. 2 Finanzgesetz EKM)

( 1 ) Der Finanzausgleichsausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung, die vom Landeskirchenamt zu bestätigen ist. Ein Vertreter des Landeskirchenamtes nimmt an den Sitzungen des Ausschusses beratend teil.
( 2 ) Anträge auf Zuweisungen von Ausgleichszulagen sind an das Landeskirchenamt zu richten, das die Einberufung des Ausschusses veranlasst.
( 3 ) Ablehnende Bescheide sind zu begründen.
( 4 ) Die Kosten der Tätigkeit des Ausschusses gehen zu Lasten der Ausgleichszulage für Kirchenkreise.
#

§ 38
(Zu § 30 Abs. 4 Finanzgesetz EKM)

Für die Vergabe von Finanzmitteln aus dem Ausgleichsfonds der Landeskirche (Funktion 9010.08. und 9010.09 im Sachbuch 63) gelten die vorstehenden Bestimmungen.
#

§ 39
(Zu § 31 Abs. 3 Finanzgesetz EKM)

( 1 ) Zu den Zwecken, für die Mittel des Baulastfonds eingesetzt werden können, gehören auch Instandhaltungsmaßnahmen an höherwertigen Ausstattungsgegenständen wie Glocken, Läuteanlagen, Orgeln und Altären sowie die Finanzierung von Anliegerbeiträgen und von anderen außergewöhnlichen Grundstückslasten.
( 2 ) Beihilfen an Kirchengemeinden aus dem Baulastfonds können auch darlehensweise vergeben werden. Die Vergabe soll unverzinslich erfolgen.
( 3 ) Auf Beschluss der Kreissynode kann maximal ein Drittel aller Einnahmen des Baulastfonds für sonstige Haushaltszwecke verwendet werden. Dazu gehört auch die Verwendung für Baumaßnahmen des Kirchenkreises. Dieser Beschluss bedarf der Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder der Kreissynode und ist gegebenenfalls für jedes Rechnungsjahr neu zu fassen.
#

§ 40
(Zu § 31 Abs. 4 Finanzgesetz EKM)

( 1 ) Zur Beantragung sind der Beschluss des Gemeindekirchenrates über das beabsichtigte Bauvorhaben, erforderlichenfalls die kirchenaufsichtliche Genehmigung, der Entwurf des Haushaltsplanes, Vermögens- und Schuldennachweise sowie Finanzierungspläne für die gesamte Baumaßnahme vorzulegen.
( 2 ) Der Amtsleiter ist zur Beratung über die Entscheidung der Anträge der Kirchengemeinden hinzuzuziehen.
#

§ 41
(Zu § 33 Abs. 1 Finanzgesetz EKM)

( 1 ) Die Landessynode stellt die veranschlagten Anteile der Kirchengemeinden und Kirchenkreise für den Bereich der ehemaligen Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen sowie die Höhe der pauschalierten durchschnittlichen Personalkosten je Stelle fest. Richtwert bei der Festlegung der Pauschalvergütungen und der Personalkostenanteile ist dabei die Entwicklungsstufe 5.
( 2 ) Nichtausgeschöpfte Anteile der Gesamtverteilungssumme der Kirchengemeinden und Kirchenkreise sind in den Folgejahren zweckgebunden für diese zu verwenden.
#

§ 42
(Zu § 33 Abs. 2 Nr. 3 Finanzgesetz EKM)

Beihilfen sind Beihilfen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen für Pfarrer, Kirchenbeamte und Versorgungsempfänger.
#

§ 43
(Zu § 33 Abs. 3 Finanzgesetz EKM)

( 1 ) Die Kreiskirchenämter erlassen für die Feststellung der Sach- und Personalkostenanteile für die Kirchengemeinden und im Auftrag des Landeskirchenamtes für die Kirchenkreise vor dem 1. April des Jahres einen schriftlichen Bescheid.
( 2 ) Das Kreiskirchenamt nimmt am Jahresende im Benehmen mit dem Kirchenkreis die Abrechnung der Personalkostenanteile vor. Bei der Stellenbesetzung ist auf ganze Monate abzurunden. Der Überschuss wird dem Kirchenkreis durch das Kreiskirchenamt ausgezahlt, der Fehlbetrag wird durch den Kirchenkreis an das Kreiskirchenamt erstattet.
( 3 ) Die Auszahlung des Sachkostenanteils erfolgt in zwei Raten zum 1. April und zum 1. Oktober des Jahres. Wenn die Zahlung der zweiten Rate des Sachkostenanteils entfällt, erlässt das Kreiskirchenamt einen Widerrufsbescheid. Dies ist der Fall, wenn die Kirchengemeinde oder der Kirchenkreis die Frist zur Abgabe der Haushaltsunterlagen des laufenden Jahres und der örtlich geprüften Jahresrechnung des Vorjahres nicht bis zum 30. Juni des laufenden Jahres vorgelegt hat und nicht glaubhaft darlegen kann, dass sie/er die Fristversäumung nicht zu vertreten hat. Satz 3 gilt entsprechend, wenn die vorzulegenden Unterlagen unvollständig oder unrichtig sind und bis zu einer vom Kreiskirchenamt gesetzten Nachfrist von vier Wochen nicht vervollständigt oder berichtigt worden sind.
( 4 ) Der Widerspruch gegen den Bescheid kann innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe durch die Kirchengemeinde eingelegt werden. Er ist beim Kreiskirchenamt einzulegen, das ihn – sofern ihm nicht stattgegeben wird – mit einer Stellungnahme an das Landeskirchenamt weiterleitet. Die Frist wird auch durch Eingang des Widerspruches beim Landeskirchenamt gewahrt.
( 5 ) Für den Kirchenkreis ist Widerspruch gegen den Bescheid beim Landeskirchenamt einzulegen. Sofern ihm nicht abgeholfen wird, entscheidet der Landeskirchenrat.
#

§ 44
(Zu § 34 Abs. 1 Finanzgesetz EKM)

Zweckgebundene Mittel nach Maßgabe der Beschlüsse der Landessynode können insbesondere zur Finanzierung von Arbeitsfördermaßnahmen und zur Darlehenstilgung vorgesehen werden.
#

§ 45
(Zu § 34 Abs. 2 Finanzgesetz EKM)

( 1 ) Der Sachkostenanteil ist im Haushaltsplan der Kirchengemeinde zu veranschlagen.
( 2 ) Gottesdienstlich genutzte Kirchengebäude sind auch Kirchen, deren Nutzung vorübergehend nicht möglich ist, und Gemeindezentren mit ausschließlich gottesdienstlich genutzten Versammlungsräumen. Winterkirchen, Friedhofskirchen und Friedhofskapellen gelten nicht als gottesdienstlich genutzte Kirchengebäude.
( 3 ) Der Sockelbetrag je Pfarrstelle ist insbesondere für die Finanzierung der Reisekosten zu verwenden.
#

§ 46
(Zu § 35 Abs. 1 Finanzgesetz EKM)

( 1 ) Sach- und Personalkostenanteil sowie Pauschalbezüge sind getrennt im Haushaltsplan des Kirchenkreises zu veranschlagen.
( 2 ) Die Mittel für die Fort- und Weiterbildung sind zweckgebunden und übertragbar.
#

§ 47
(Zu § 35 Abs. 4 Finanzgesetz EKM)

( 1 ) Im Rahmen des Personalkostenanteils können vom Kirchenkreis Stellen besetzt werden. Dabei ist die künftige Entwicklung des Personalkostenanteils zu berücksichtigen und angemessene Risikovorsorge durch Bildung von Personalkostenrücklagen zu treffen.
( 2 ) Nicht für Personalausgaben benötigte Personalkostenanteile können im Rahmen der Zweckbindung daneben insbesondere für Dienstleistungen Dritter und Eigenanteile für Arbeitsfördermaßnahmen eingesetzt werden.
( 3 ) Sofern die angemessene Risikovorsorge gewährleistet ist, können diese Maßnahmen auch durch Entnahme aus der Personalkostenrücklage finanziert werden. Dies gilt auch für die Finanzierung befristeter zusätzlicher Personalstellen.
( 4 ) Ausnahmen von der Zweckbindung sind insbesondere zulässig, wenn die empfohlene Rücklagenhöhe von 50 vom Hundert der jährlichen Personalkosten erreicht ist oder der Verkündigungsdienst wesentlich von Verwaltungsarbeiten entlastet wird.
#

§ 48
(Zu § 36 Abs. 1 Finanzgesetz EKM)

( 1 ) Der Kreiskirchenrat hat dem Kreiskirchenamt jährlich jeweils bis zum 31. Dezember des Vorjahres verbindlich für das laufende Haushaltsjahr die Verteilung der Stellen im Verkündigungsdienst nach Mitarbeitern, Gemeindepfarrstellen und Superintendenten mitzuteilen.
( 2 ) Über die Verteilung der Mitarbeiter im Verkündigungsdienst nach Berufsgruppen entscheidet die Kreissynode im Rahmen ihres Stellenplanes.
( 3 ) Die Stellen sind im Stellenplan auszuweisen.
#

§ 49
(Zu § 36 Abs. 2 Finanzgesetz EKM)

Der Personalkostenanteil entspricht der Summe aus 28,5 vom Hundert der Pauschalvergütung nach Entgeltgruppe 9 und 71,5 vom Hundert der Gemeindepfarrstellenpauschale.
#

§ 50
(Zu § 37 Abs. 1 Finanzgesetz EKM)

( 1 ) Die Personalkosten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden nach Entgeltgruppen pauschaliert. Deren Höhe setzt die Landessynode fest.
( 2 ) Der Personalkostenanteil für die Superintendentursekretärin errechnet sich durch eine Pauschale nach Entgeltgruppe 6, multipliziert mit dem Stellenanteil nach folgender Staffelung:
Der Stellenanteil der Superintendentursekretärin mit weniger als 25 000 Gemeindegliedern beträgt 75 vom Hundert einer Vollzeitstelle, ab 25 000 Gemeindegliedern 1,0 Vollzeitstellen.
#

§ 51
(Zu § 37 Abs. 2 Finanzgesetz EKM)

( 1 ) Bei der Berechnung des Personalkostenanteils wird die Entgeltgruppe 6 zugrunde gelegt.
( 2 ) Grundlage für die Berechnung der Sach- und Personalkostenanteile ist die Gemeindegliederzahl zum 31. Dezember des Vorvorjahres bezogen auf das Planjahr, die das kirchliche Meldewesen bestätigt hat. Die Kirchengemeinde kann innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Gemeindegliederzahlen davon abweichende Zahlen nachweisen, die nach Bestätigung durch das Kreiskirchenamt zur Neuberechnung herangezogen werden.
#

§ 52
(Zu § 38 Abs. 1 Finanzgesetz EKM)

( 1 ) Jedem Kirchenkreis ist eine Buchungs- und Kassenstelle zugeordnet, die als Einrichtung des Kreiskirchenamtes und in dessen Auftrag für den Kirchenkreis und dessen Kirchengemeinden Verwaltungsaufgaben wahrnimmt.
( 2 ) Die Übertragung der Buchungs- und Kassengeschäfte auf Buchungs- und Kassenstellen wird empfohlen. Sie ist zwingend, wenn es in der Kirchengemeinde oder dem Kirchenkreis keinen Kirchrechnungsführer gibt. Kirchrechnungsführer darf nicht sein, wer mit dem Anweisungsberechtigten bis zum dritten Grad in gerader Linie verwandt, verschwägert, verheiratet ist oder mit dem Anweisungsberechtigten in einem Haushalt zusammenlebt.
( 3 ) Der Anschluss erfolgt durch einen Vertrag (mit Kündigungsoption nach 18 Monaten zum Jahresende) zu folgenden empfohlenen gestaffelten Pauschalbeiträgen/Jahr:
1
100 Buchungen
40 EUR
101
200 Buchungen
80 EUR
201
400 Buchungen
200 EUR
... je weitere 200 Buchungen
100 EUR.
( 4 ) Sonstige Dienstleistungen, insbesondere außerhalb der dienstüblichen Geschäftszeiten und Dienstleistungen, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Buchungs- und Kassenstelle stehen, werden im Rahmen der jeweils getroffenen Vereinbarung mit mindestens 20 EUR/Stunde abgerechnet.
( 5 ) Der Kirchenkreis und die Kirchengemeinde am Sitz der Buchungs- und Kassenstelle sind verpflichtet, sich der Buchungs- und Kassenstelle anzuschließen.
( 6 ) Für die Kirchenkreise Altenburger Land, Gera, Schleiz, Greiz, Eisenberg und Jena hat das zuständige Kreiskirchenamt seinen Sitz in Gera. Für die Kirchenkreise Bad Frankenhausen-Sondershausen, Gotha, Eisenach-Gerstungen, Waltershausen-Ohrdruf, Weimar und Apolda-Buttstädt hat das zuständige Kreiskirchenamt seinen Sitz in Gotha/Eisenach. Für die Kirchenkreise Arnstadt-Ilmenau, Bad Salzungen-Dermbach, Hildburghausen-Eisfeld, Meiningen, Rudolstadt-Saalfeld und Sonneberg hat das zuständige Kreiskirchenamt seinen Sitz in Meiningen.
#

§ 53
(Zu § 38 Abs. 2 Finanzgesetz EKM)

Die Personalkostenanteile der Kreiskirchenämter orientieren sich an der Stellenplanung 2008.
#

§ 54
(Zu § 38 Abs. 3 Finanzgesetz EKM)

Eine angemessene Sachkostenausstattung ist zu gewährleisten.
#

§ 55
(Zu § 39 Abs. 1 Finanzgesetz EKM)

Das Kreiskirchenamt ist befugt, bei Inanspruchnahme durch die Kirchengemeinden den haushaltsplanmäßigen Bedarf einer Überprüfung zu unterziehen und neu festzusetzen.
#

§ 56
(Zu § 40 Abs. 1 Finanzgesetz EKM)

( 1 ) Für die Gewährung der Mittel gemäß § 40 Finanzgesetz EKM ist ein begründeter schriftlicher Antrag sowie die termingerechte Vorlage der notwendigen Haushaltsunterlagen einschließlich des Beschlusses über die Erhebung des freiwilligen Kirchgeldes erforderlich. Am Jahresende ist ein Nachweis über die Höhe des eingenommenen Kirchgeldes zu erbringen.
( 2 ) Nicht verbrauchte Baumittel sind in das Folgejahr zu übertragen. Sonstige zweckgebundene Mittel sind nur dann übertragbar, sofern dies das Finanzdezernat des Landeskirchenamtes beschlossen hat.
( 3 ) Stehen in einem Pfarrbereich mehrere Wohnungen zur Verfügung, so ist in der Regel dem Pfarrstelleninhaber diejenige als Dienstwohnung zuzuweisen, die sich in einem besseren baulichen Zustand befindet.
#

§ 57
(Zu § 40 Abs. 3 Finanzgesetz EKM)

Die sonstigen zweckgebundenen Mittel werden mit Zustimmung der Orgelsachverständigen, des Glockensachverständigen bzw. der Beauftragten für Kunst- und Kulturgut (§ 2 KunstgutVO-EKM ) der Landeskirche vergeben.
#

§ 58
(Zu § 41 Finanzgesetz EKM)

( 1 ) Für die einzelnen Berufsgruppen gelten folgende Stellenbewirtschaftungsbestimmungen:
  1. Verwaltung Superintendentursekretärin
    Die Superintendentursekretärin ist persönliche Sekretärin des Superintendenten. Andere Aufgaben können ihr nur mit Zustimmung des Kreiskirchenrates übertragen werden.
  2. Verwaltung Kirchengemeinden und Kirchrechnungsführung, Hausmeister und Küster
    Anstellungsträger ist der Kirchenkreis. Ein Mitarbeiter soll in nicht mehr als drei Dienstorten eingesetzt werden.
( 2 ) Stellenbesetzungen, die nicht durch Stellenbewertungen gemäß §§ 36 bis 38 Finanzgesetz EKM abgedeckt sind (Stellenüberhänge), erhalten einen KW- (künftig wegfallend) beziehungsweise KU-Vermerk (künftig umzuwandeln). Über die genehmigten Stellen hinaus können ausnahmsweise nur dann Mitarbeiter eingestellt werden, wenn die Finanzierung aus zweckgebundenen und für die Dauer der Besetzung aus nachweislich gesicherten Einnahmen erfolgt.
#

§ 59
(Zu § 42 Abs. 2 Finanzgesetz EKM)

( 1 ) Kirchengemeinden, die unter einem Pfarrbereich verbunden sind oder länger als sechs Monate von dem Pfarrer einer anderen Kirchengemeinde mitverwaltet werden, tragen zu den Kosten der Pfarramtsverwaltung, der gemeinsamen Gemeindearbeit und der Unterhaltung der Pfarrerdienstwohnung bei; der Umfang ist in einer gesonderten Vereinbarung zwischen den beteiligten Kirchengemeinden festzulegen.
( 2 ) Die Kostenbeteiligung soll sich an der Anzahl der Gemeindeglieder orientieren. Abweichend davon kann auch die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit einer Kirchengemeinde angemessen berücksichtigt werden.
( 3 ) Bei größeren baulichen Investitionen oder zur Finanzierung von Kommunalabgaben, die durch die Umlage finanziert werden, ist vorab eine befristete Regelung zwischen den beteiligten Kirchengemeinden über eine Refinanzierung der gezahlten Umlagen für den Fall einer Veräußerung des Gebäudes oder einer Veränderung bei der Zuordnung der Kirchengemeinden zu dem Pfarrbereich zu treffen, die sich an den üblichen Abschreibungen für die baulichen Investitionen orientieren muss.
( 4 ) Erhebliche Steigerungen liegen vor, wenn die geplanten Ausgaben um 30 vom Hundert überschritten werden.
#

§ 60

Das Kollegium des Landeskirchenamtes wird ermächtigt, für die Bereiche der ehemaligen Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen und der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen verbindliche Terminpläne zu beschließen, die als Anlage 1 und Anlage 2 einzuhalten sind.
#

§ 61

Personen- und Funktionsbezeichnungen in diesen Ausführungsbestimmungen gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
#

§ 62

Die Ausführungsbestimmungen treten mit Wirkung vom 1. Januar 2009 in Kraft.
#

Anlage 1 zu den Ausführungsbestimmungen zum Finanzgesetz EKM

Terminplanung für die Kirchengemeinden und Kirchenkreise im Bereich der ehemaligen Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen
Bezeichnung
Termin für jedes Jahr
1.
Gemeindegliederzahl
2.
Zuarbeiten der Kirchenkreise/Kreiskirchenämter zur Feststellung der Plansummenanteile (auch KKr. der ehemaligen ELKTh)
31.08.
3.
Feststellung der vorläufigen Plansumme durch das Landeskirchenamt zur Berechnung der Anteile für die Kirchengemeinden und Kirchenkreise Meldung der erforderlichen Angaben an die KKA
31.08.
4.
Plansummenanteil
Mitteilung der Kreiskirchenämter an die Kirchengemeinden
31.10.
5.
Besoldungs- und Vergütungsanteile
Mitteilung der Kreiskirchenämter an die Kirchengemeinden
31.10.
6.
Mittelung der Kreiskirchenräte über die konkret geplante Stellenbesetzung für das Folgejahr an das zuständige Kreiskirchenamt
10.09.
7.
Anträge auf Leistungen aus dem Baulastfonds
15.12.
8.
Anträge auf Ausgleichszulage
1. Kirchengemeinden bei den Kirchenkreisen gemäß § 29
15.12.
2. Kirchenkreis beim Landeskirchenamt gemäß § 30
31.10.
9.
Erstellung der Haushaltspläne
Kirchenkreise
31.12.
Kirchengemeinden
31.12.
10.
Erstellung der Jahresrechnung
Kirchenkreise
28.02.
Kirchengemeinden
31.05.
#

Anlage 2 der Ausführungsbestimmungen zum Finanzgesetz EKM

Terminplanung für die Kirchengemeinden und Kirchenkreise im Bereich der ehemaligen Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen
Bezeichnung
Termin für jedes Jahr
1.
Gemeindegliederzahl am 31.12. des Vorjahres (§ 3 AFG) durch das kirchliche Meldewesen
01.07.
2.
Zuarbeiten der Kirchenkreise/Kreiskirchenämter zur Feststellung der Plansummenanteile
01.08.
3.
Feststellung der vorläufigen Plansumme durch das Landeskirchenamt zur Berechnung der Anteile für die Kirchengemeinden und Kirchenkreise
15.08.
4.
Mittelanmeldungen der Kreiskirchenämter an das Landeskirchenamt (Zweckgebundene Mittel/Planung der Sachkosten- und Personalkostenzuweisungen)
15.08.
5.
Beschluss des Haushalts- und Finanzausschusses über die Plansumme 2010
31.08.
6.
Plansummenanteile (Mitteilung der Kreiskirchenämter an die Kirchengemeinden/Kirchenkreise) (Zuweisungsbescheide für Sachkosten-/Personalkostenanteile)
15.09.
7.
Vorlage der Stellenplanung der Kirchenkreise für das Folgejahr beim zuständigen Kreiskirchenamt
31.10.
8.
Anträge der Kirchengemeinden/Kirchenkreise auf Zuschüsse aus den Baumitteln an die Baumittelausschüsse der Kreiskirchenämter
31.12.
9.
Fertigstellung der Haushaltspläne und Abgabe der notwendigen Haushaltsunterlagen beim zuständigen Kreiskirchenamt (§ 8 Absatz 1 DBHKR-G)
Kirchenkreise
31.12.
Kirchengemeinden
31.12.
10.
Fertigmeldung der Jahresrechnung beim zuständigen Kreis- kirchenamt
Kirchenkreise
31.03. (Folgejahr)
Kirchengemeinden
31.03. (Folgejahr)
11.
Meldung der Personalkosteninanspruchnahme (§ 37 Absatz 3)
der Kirchenkreise beim Kreiskirchenamt
31.12.
der Kreiskirchenämter beim Landeskirchenamt
31.01. (Folgejahr)
12.
12. Vorlage der vollständigen Haushaltsunterlagen beim Kreis- kirchenamt (Frist gemäß § 43 AFG)
30.06. (Folgejahr)