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Ordnung über die Geschäftsstelle und die
Geschäftsverteilung der Kammern des Kirchengerichts
nach dem Mitarbeitervertretungsgesetz
der EKD-MVG.EKD und des
MVG-Ausführungsgesetzes der EKM
(GO.GeschSt-Kirchengericht MVG.EKD)

Vom 22. April 2005

(ABl. S. 179)

Das Kirchengericht für mitarbeitervertretungsrechtliche Streitigkeiten gibt sich gemäß § 11 Abs. 4 des Kirchengesetzes der Föderation Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland zur Ausführung des Kirchengesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland über Mitarbeitervertretungen (MVG-Ausführungsgesetz EKM) vom 20. November 2004 (ABl. 2005 S. 23) die folgende Ordnung:
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§ 1
Zweck

Diese Ordnung regelt die geschäftliche Behandlung der Verfahren vor dem Kirchengericht für mitarbeitervertretungsrechtliche Streitigkeiten (im Folgenden: Kirchengericht).
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§ 2
Einrichtung der Geschäftsstelle

( 1 ) Für das Kirchengericht wird eine Geschäftsstelle eingerichtet.
( 2 ) Die Geschäftsstelle des Kirchengerichts wird in Abteilungen unterteilt, die für die Kammern des Kirchengerichts (§ 11 Abs. 1 MVG-Ausführungsgesetz EKM) zuständig sind.
Für die dritte und vierte Kammer, die für die Regionen im Bereich des Diakonischen Werkes Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland e. V. (im Folgenden: Diakonisches Werk) zuständig sind, wird eine Abteilung gebildet.
( 3 ) Die Abteilungen der Geschäftsstelle des Kirchengerichts nehmen ihre Aufgaben eigenverantwortlich wahr.
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§ 3
Besetzung der Geschäftsstelle

( 1 ) Die Besetzung der Geschäftsstelle erfolgt durch Beamte oder Beamtinnen bzw. Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen, die mindestens über einen Abschluss für den gehobenen Dienst verfügen.
( 2 ) Die Besetzung der Geschäftsstelle obliegt dem Kirchenamt der Föderation Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland bzw. dem Diakonischen Werk.
( 3 ) Die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Geschäftsstelle unterliegen bei ihrer Tätigkeit für das Kirchengericht den Weisungen der Vorsitzenden.
( 4 ) Für die Vertretung der Abteilungen untereinander gilt die Vertretungsregelung der Kammern gemäß § 11 Abs. 3 MVG-Ausführungsgesetz EKM.
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§ 4
Aufgaben der Geschäftsstelle

( 1 ) Die Geschäftsstelle vermittelt den gesamten Schriftverkehr zwischen dem Kirchengericht, den Mitgliedern der Kammern sowie den Parteien und den sonst an dem Verfahren Beteiligten.
( 2 ) Die Geschäftsstelle sorgt für die Sicherung der organisatorischen Durchführung der Verhandlungen.
( 3 ) Die Geschäftsstelle übernimmt die Aktenführung und archiviert die Vorgänge nach Abschluss des Verfahrens.
( 4 ) Die Geschäftsstelle erledigt die für die Mitglieder der Kammern zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Schreibarbeiten.
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§ 5
Schweigepflicht

Die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Geschäftsstelle unterliegen hinsichtlich der bei ihrer Dienstausübung erlangten Kenntnisse der Schweigepflicht. Die Schweigepflicht umfasst auch Kenntnisse, die sie anlässlich von Besprechungen und Beratungen des Kirchengerichts bzw. der Geschäftsstelle erlangen, soweit sie sich auf Kirchengerichtsverfahren beziehen.
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§ 6
Geschäftsgang

( 1 ) Die Parteien haben Anträge und Schriftsätze an das Kirchengericht in vierfacher Ausfertigung einzureichen.
( 2 ) Schriftstücke, die die Geschäftsstelle nicht selbstständig zu bearbeiten hat, sind dem oder der Vorsitzenden vorzulegen. Wann diese Schriftstücke vorzulegen sind, bestimmt der oder die Vorsitzende.
( 3 ) Die Geschäftsstelle hat zu überwachen, dass alle Verfügungen ausgeführt werden.
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§ 7
Inkraft- und Außerkrafttreten; Übergangsregelung

( 1 ) Diese Ordnung tritt am 1. Juni 2005 in Kraft.
( 2 ) Gleichzeitig treten entgegenstehende Regelungen außer Kraft.
( 3 ) Diese Ordnung findet Anwendung auch für die Verfahren, die am 1. Juni 2005 noch nicht abgeschlossen sind.