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Geltungszeitraum von: 20.01.1996

Geltungszeitraum bis: 31.12.2009

Kirchengesetz über die Vertretung der
Pfarrerschaft in der Evangelisch-Lutherischen
Kirche in Thüringen

Vom 18. November 1995

(ABl. ELKTh 1996 S. 10)

Die Synode der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen hat gemäß § 68 Absatz 2 Ziffer 1, 96 Absatz 2 der Verfassung das folgende Kirchengesetz über die Vertretung der Pfarrerschaft beschlossen:
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§ 1

Die »Vertretung der Pfarrerschaft« im Sinne von § 96 Absatz 2 der Verfassung und im Sinne dieses Kirchengesetzes wird vom Thüringer Pfarrverein (im Folgenden: Pfarrverein) wahrgenommen.
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§ 2

Die Vertretung der Pfarrerschaft ist über § 96 Absatz 2 der Verfassung hinaus zu hören bei allen Regelungen allgemeiner Art, die von der Synode oder dem Landeskirchenrat beschlossen werden und das Dienstverhältnis, die Besoldung und Versorgung, die Ausbildung und Fortbildung der Pfarrer und Pastorinnen sowie ihre sozialen Belange betreffen.
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§ 3

( 1 ) Die Anhörung nach §§ 1 und 2 erfolgt dadurch, dass der Landeskirchenrat vorgesehene Regelungen dem Pfarrverein zur Stellungnahme vorlegt. Bei Vorlagen des Landeskirchenrates an die Synode ist der Synode über die Stellungnahme des Pfarrvereins zu berichten.
( 2 ) Wenn bei eilbedürftigen Beschlüssen der Synode eine vorherige Anhörung des Pfarrvereins nicht möglich ist, hat der Landeskirchenrat die Regelung dem Pfarrverein im nachhinein zur Stellungnahme vorzulegen. Der Synode ist auf ihrer nächsten Tagung über die Stellungnahme des Pfarrvereins zu berichten.
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§ 4

Die Vertretung der Pfarrerschaft ist in personellen und sozialen Angelegenheiten einzelner Pfarrer und Pastorinnen zu beteiligen, wenn die Betreffenden oder der Landeskirchenrat es beantragen.
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§ 5

Durch dieses Gesetz werden die Verordnung über die Bildung einer Vertretung der Pfarrerschaft vom 22. Februar 1951 (Amtsblatt Seite 48) und § 1 Absatz 1 des Gesetzes über die Anwendung des Pfarrerdienstgesetzes vom 3. Dezember 1983 (Amtsblatt 1984, Seite 61) aufgehoben.