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Geltungszeitraum von: 01.01.2003

Geltungszeitraum bis: 31.12.2009

Kirchengesetz über Kirchspiele (Kirchspielgesetz)

In der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2003

(ABl. EKKPS S. 9, 18)

Aufgrund von Artikel 74 Abs. 2 Nr. 1 der Grundordnung der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen hat die Synode folgendes Kirchengesetz beschlossen:
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§ 1

( 1 ) Kirchengemeinden können gemäß Artikel 26 der Grundordnung zu Kirchspielen zusammengeschlossen werden. Durch den Zusammenschluss soll insbesondere gewährleistet werden, dass
  • die Versammlung und Sendung der Gemeindeglieder in vielfältiger Weise geschehen kann,
  • die Leitung der Gemeinde selbstständig und in geordneter und in sachverständiger Weise wahrgenommen werden kann sowie
  • die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zur Bewältigung der Aufgaben der Gemeinde gegeben ist.
( 2 ) Kirchspiele sind Körperschaften des öffentlichen Rechts.
( 3 ) Die Bestimmungen der kirchlichen Ordnung für Kirchengemeinden gelten entsprechend für Kirchspiele, soweit nachstehend nicht Abweichendes bestimmt ist.
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§ 2

( 1 ) Über den Zusammenschluss zu Kirchspielen beschließt gemäß Artikel 28 der Grundordnung nach Anhörung der Gemeindekirchenräte der beteiligten Kirchengemeinden und der Visitationskommission des Kirchenkreises der Kreiskirchenrat.
( 2 ) Über die Aufhebung oder Änderung eines Kirchspiels sowie über das Ausscheiden einzelner Kirchengemeinden aus dem Kirchspiel entscheidet der Kreiskirchenrat auf Antrag des Gemeindekirchenrates des Kirchspiels. Das Ausscheiden einer Kirchengemeinde aus dem Kirchspiel kann auch von den zu einer Versammlung einberufenen wahlberechtigten Gemeindegliedern dieser Kirchengemeinde beantragt werden. Der Vorsitzende des Gemeindekirchenrates des Kirchspiels ist zur Einberufung der Gemeindeversammlung verpflichtet, wenn diese von der Mehrheit der Vertreter dieser Kirchengemeinde im Gemeindekirchenrat des Kirchspiels gefordert wird. Das Ausscheiden einer Kirchengemeinde aus einem Kirchspiel kann auch von einem nach § 5 gebildeten örtlichen Beirat, der für die betreffende Kirchengemeinde zuständig ist, beantragt werden.
( 3 ) Wird angestrebt, Kirchengemeinden, die zu einem Kirchspiel gehören, zu einer neuen Kirchengemeinde zu vereinigen, so ist für die Entscheidung des Kreiskirchenrates Voraussetzung, dass der Gemeindekirchenrat des Kirchspiels der Vereinigung zustimmt. Außerdem hat der Kreiskirchenrat vor seiner Entscheidung die Visitationskommission des Kirchenkreises und jeweils die zu einer Versammlung einberufenen wahlberechtigten Gemeindeglieder der einzelnen beteiligten Kirchengemeinden anzuhören.
( 4 ) Entscheidungen des Kreiskirchenrates gemäß Absatz 1 bis 3 bedürfen der Zustimmung des Konsistoriums.
( 5 ) Kirchspiele, die den Bereich einer nach Maßgabe besonderer Bestimmungen gebildeten Region erfassen, führen die Bezeichnung „Regionalgemeinde“.
( 6 ) Die Pfarrstellen der am Zusammenschluss zur Regionalgemeinde beteiligten Kirchengemeinden gehen auf die Regionalgemeinde über.
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§ 3

( 1 ) Dem Gemeindekirchenrat des Kirchspiels müssen mindestens vier gewählte Mitglieder angehören. Jede dem Kirchspiel angehörende Kirchengemeinde muss mindestens mit einem Mitglied im Gemeindekirchenrat vertreten sein. Ein Mitglied des Gemeindekirchenrates des Kirchspiels kann nur von einem Stellvertreter vertreten werden, der Glied der gleichen Kirchengemeinde ist.
( 2 ) Bei Bildung eines Kirchspiels wählen die Gemeindekirchenräte der beteiligten Kirchengemeinden die Mitglieder und Stellvertreter des Gemeindekirchenrates des Kirchspiels in der vom Kreiskirchenrat bestimmten Anzahl.
( 3 ) Nach der erstmaligen Bildung des Gemeindekirchenrates des Kirchspiels gemäß Absatz 2 erfolgen Neubildungen des Gemeindekirchenrates durch Wahl und Berufung gemäß den Bestimmungen des Kirchengesetzes über die Bildung und Geschäftsführung des Gemeindekirchenrates.
( 4 ) Sobald der Gemeindekirchenrat des Kirchspiels gebildet ist, gehen die Aufgaben der Gemeindekirchenräte der zum Kirchspiel gehörenden Kirchengemeinden auf diesen über, soweit nachstehend nicht Abweichendes bestimmt ist. Werden gemäß § 5 für die einzelnen am Kirchspiel beteiligten Kirchengemeinden örtliche Beiräte gebildet, so bestehen die bisherigen Gemeindekirchenräte bis zu einer Bildung gemäß § 5 Abs. 3 als örtliche Beiräte fort.
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§ 4

( 1 ) Bei Errichtung des Kirchspiels ist für jede Kirchengemeinde das vorhandene Vermögen festzustellen. Ein Verzeichnis des Vermögens ist dem zuständigen Kirchlichen Verwaltungsamt einzureichen. Die Haushalte der Kirchengemeinden werden zu einem gemeinsamen Haushalt des Kirchspiels zusammengefasst.
( 2 ) Der Gemeindekirchenrat des Kirchspiels nimmt die Rechte der beteiligten Kirchengemeinden wahr und erfüllt ihre Pflichten. Neue Rechtsbeziehungen können auch für und gegen das Kirchspiel begründet werden.
( 3 ) Gegen die Verfügung über kirchliche Gebäude sowie gegen Beschlüsse über eine Zweckänderung der Gebäude steht jedem Mitglied des Gemeindekirchenrates des Kirchspiels, das Glied der betroffenen Kirchengemeinde ist, innerhalb eines Monats ein Einspruchsrecht zu. Die Einspruchsberechtigten sind über ihr Recht zu unterrichten. Über den Einspruch entscheidet der Kreiskirchenrat.
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§ 5

( 1 ) Für Kirchspiele können örtliche Beiräte gebildet werden, die für die einzelnen am Zusammenschluss zum Kirchspiel beteiligten Kirchengemeinden zuständig sind.
( 2 ) Die örtlichen Beiräte tragen Mitverantwortung für die Wahrnehmung des Verkündigungsauftrages. Sie haben unbeschadet der Gesamtverantwortung des Gemeindekirchenrates des Kirchspiels insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Wahrnehmung der in Artikel 32 Abs. 4 Nr. 1, 2, 3 und 6 der Grundordnung bezeichneten Aufgaben;
  2. Wahrnehmung der den Gemeindekirchenräten nach der Ordnung des kirchlichen Lebens vorbehaltenen Aufgaben;
  3. Verantwortung für die Verwaltung örtlicher kirchlicher Einrichtungen im Rahmen des Haushalts des Kirchspiels und nach Maßgabe der Festlegungen des Gemeindekirchenrates des Kirchspiels;
  4. Entscheidung über die Verwendung durch den Gemeindekirchenrat zugewiesener Haushaltsmittel;
  5. Unterstützung des Gemeindekirchenrates des Kirchspiels bei der Wahrnehmung der Verantwortung für die Instandhaltung der Gebäude der einzelnen Gemeinde;
  6. Entscheidung über die zeitweilige Überlassung der der einzelnen Kirchengemeinde gehörenden Räume für nichtgemeindliche Zwecke (Artikel 32 Abs. 4 Nr. 9 der Grundordnung). Einem örtlichen Beirat können durch den Gemeindekirchenrat des Kirchspiels mit Zustimmung des Kreiskirchenrates weitere Aufgaben, die sich auf die Situation der betreffenden Kirchengemeinde beziehen und durch deren Wahrnehmung die umfassende Leitungsverantwortung des Gemeindekirchenrates gemäß Artikel 32 Abs. 1 und 2 der Grundordnung nicht berührt wird, übertragen werden.
( 3 ) Über die Bildung der Beiräte entscheidet der zuständige Gemeindekirchenrat. Er legt zugleich die Zahl der Mitglieder der Beiräte fest. Die Vertreter der einzelnen Gemeinden im Gemeindekirchenrat des Kirchspiels sind zugleich Mitglieder der für die einzelnen Gemeinden zuständigen Beiräte. Die übrigen Mitglieder werden gewählt. Für die Wahl und Geschäftsführung der Beiräte finden die Bestimmungen des Gemeindekirchenratsgesetzes entsprechende Anwendung, soweit nachstehend nicht Abweichendes bestimmt ist. Für die Aufstellung des Wahlvorschlags finden die Bestimmungen über zu beachtende Fristen keine Anwendung mit Ausnahme der Vorschrift über die abschließende Bekanntmachung des Wahlvorschlags zwei Wochen vor dem Wahltag. Darüber hinaus finden die Vorschriften über einen Rechtsbehelf gegen die Zurückweisung eines vorgeschlagenen Kandidaten sowie über die Möglichkeit der Anfechtung der Gültigkeit einer Wahl zum Gemeindekirchenrat keine Anwendung.
( 4 ) In entsprechender Anwendung der Bestimmungen des Gemeindekirchenratsgesetzes kann der Gemeindekirchenrat des Kirchspiels auch Gemeindeglieder in örtliche Beiräte berufen.
( 5 ) Der Beirat wählt aus dem Kreis seiner ordentlichen Mitglieder einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden, die Älteste sein müssen. Der für die Gemeinde zuständige Mitarbeiter im Pfarrdienst kann an den Sitzungen des Beirates jederzeit beratend teilnehmen.
( 6 ) Für die Geschäftsführung des örtlichen Beirates finden die für den Gemeindekirchenrat geltenden Bestimmungen entsprechende Anwendung. Die Protokolle über die Sitzungen des örtlichen Beirates sind dem Gemeindekirchenrat des Kirchspiels zur Kenntnis zu geben.
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§ 6

( 1 ) Bei Vermögensstreitigkeiten zwischen einzelnen Kirchengemeinden oder diesen und dem Kirchspiel ist Klage beim Verwaltungsgericht der Kirchenprovinz zulässig. Sie muss innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Entscheidung des nach der kirchlichen Ordnung zuständigen Organs erhoben werden.
( 2 ) Über die Erhebung einer Klage gemäß Absatz 1 durch eine Kirchengemeinde, die dem Kirchspiel angehört, entscheiden diejenigen gewählten oder berufenen Mitglieder des Gemeindekirchenrates des Kirchspiels, die Glieder dieser Kirchengemeinde sind. Beschließen diese Mitglieder, dass Klage zu erheben ist, so vertreten sie gemeinsam im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht die betreffende Kirchengemeinde. Der Beschluss muss zumindest von drei Mitgliedern gefasst sein.
( 3 ) Ist eine Kirchengemeinde im Gemeindekirchenrat des Kirchspiels mit weniger als drei Mitgliedern vertreten, so sind auf Antrag eines dieser Mitglieder vom Kreiskirchenrat ein bzw. zwei Glieder der betreffenden Kirchengemeinde zu bestellen, die zusammen mit den in Absatz 2 Satz 1 genannten Mitgliedern des Gemeindekirchenrates des Kirchspiels über die Erhebung der Klage entscheiden. Sie vertreten gemeinsam die Kirchengemeinde im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht.
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§ 6 a

Schließt sich eine reformierte Kirchengemeinde mit Kirchengemeinden des örtlichen Kirchenkreises zu einem Kirchspiel zusammen, so finden die Bestimmungen dieses Kirchengesetzes unter folgenden Maßgaben Anwendung:
  1. Der Kreiskirchenrat des örtlichen Kirchenkreises und der Kreiskirchenrat des reformierten Kirchenkreises verständigen sich vor Einleitung eines Verfahrens über die Bildung eines Kirchspiels über das Ziel der Einbindung der reformierten Kirchengemeinde in das zu bildende Kirchspiel. Die Anhörung der reformierten Kirchengemeinde geschieht durch den Kreiskirchenrat des reformierten Kirchenkreises. Die Entscheidung über die Einbeziehung der reformierten Kirchengemeinde in das Kirchspiel bedarf einvernehmlicher Beschlüsse der Kreiskirchenräte des örtlichen und des reformierten Kirchenkreises.
  2. Der örtliche Kirchenkreis hat die umfassende Aufsicht über das Kirchspiel im Sinne der kirchlichen Ordnung, soweit nachstehend nicht Abweichendes bestimmt ist. Das Kirchspiel gehört dem örtlichen Kirchenkreis an. Die Zugehörigkeit der reformierten Kirchengemeinde zum reformierten Kirchenkreis bleibt unberührt.
  3. Dem Gemeindekirchenrat des Kirchspiels sollen zwei bis drei Vertreter der reformierten Kirchengemeinde angehören. Die Festlegung des Kreiskirchenrates des örtlichen Kirchenkreises über die Anzahl der Vertreter der reformierten Kirchengemeinde im Gemeindekirchenrat des Kirchspiels bedarf der Zustimmung des Kreiskirchenrates des reformierten Kirchenkreises.
  4. Wenden die Vertreter der reformierten Kirchengemeinde im Gemeindekirchenrat des Kirchspiels gegenüber einem Beschluss des Gemeindekirchenrates mehrheitlich ein, dass dieser mit Bekenntnis und Ordnung der reformierten Gemeinde nicht im Einklang steht und bestätigt der Kreiskirchenrat des reformierten Kirchenkreises diesen Einwand, so hat der Beschluss insoweit für die reformierte Kirchengemeinde keine Geltung.
  5. Die Pfarrstelle einer reformierten Kirchengemeinde bleibt trotz der Einbindung der reformierten Kirchengemeinde in ein örtliches Kirchspiel abweichend von § 2 Abs. 6 (bzw. § 3 Abs. 3) der reformierten Kirchengemeinde zugeordnet.
  6. Für die reformierte Kirchengemeinde wird ein örtlicher Beirat im Sinne von § 5 gebildet. Er führt die Bezeichnung „Presbyterium“. Über die in § 5 genannten Aufgaben hinaus ist das Presbyterium zuständig für Fragen der Gestaltung des Gottesdienstes und der Anwendung liturgischen Rechts, soweit in diesen Angelegenheiten eine Zuständigkeit der reformierten Kirchengemeinde gegeben ist. Im Verfahren zur Wiederbesetzung der reformierten Pfarrstelle ist das Pfarrstellengesetz mit der Maßgabe anzuwenden, dass Zuständigkeiten des Gemeindekirchenrates von dem Presbyterium und dem Gemeindekirchenrat des Kirchspiels gemeinsam wahrzunehmen sind. Von Presbyterium und Gemeindekirchenrat des Kirchspiels sind jeweils getrennte Beschlüsse zu fassen. Für Entscheidungen über den Verzicht auf Ausschreibung, die Aufstellung des Wahlvorschlags, das Absehen einer Vorstellung und die Wahl sind einvernehmliche Beschlüsse des Presbyteriums und des Gemeindekirchenrates des Kirchspiels erforderlich.
  7. Der Senior des reformierten Kirchenkreises kann an den Sitzungen des Gemeindekirchenrates des Kirchspiels beratend teilnehmen und Anträge stellen.
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§ 7

Durchführungsbestimmungen zu diesem Kirchengesetz erlässt die Kirchenleitung.
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§ 8

(Inkrafttreten)