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Kirchengesetz über den kirchenmusikalischen Dienst in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (Kirchenmusikgesetz – KiMuG)

Vom 21. November 2009 (ABl. S. 295),
geändert am 17. April 2021 (ABl. S. 100).

Änderungen

Lfd. Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
ABl. EKM
Geänderte
Paragrafen
Art der
Änderung
1
Kirchengesetz zur Ausführung und Umsetzung des Zweiten Kirchengesetzes zur Änderung der Kirchenverfassung EKM1#
17.04.2021
§§ 7, 8, 10
geändert
Die Landessynode der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland hat aufgrund von Artikel 55 Absatz 2 Nummer 2 der Verfassung der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland vom 5. Juli 2008 (ABl. S. 183) das folgende Kirchengesetz beschlossen:
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Präambel

( 1 ) Kirchenmusik ist Verkündigung des Evangeliums. Sie hat ihren besonderen Platz im gottesdienstlichen Leben und hilft mit den anderen Verkündigungsdiensten bei der Aneignung und Gestaltung des Glaubens.
( 2 ) Die Gestaltung des kirchenmusikalischen Lebens ist Aufgabe aller Gemeinden. Sie werden dabei vom kirchenmusikalischen Dienst unterstützt.
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Abschnitt 1:
Allgemeine Bestimmungen

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§ 1
Aufgaben des kirchenmusikalischen Dienstes

( 1 ) Der kirchenmusikalische Dienst wird von haupt- und nebenberuflichen sowie ehrenamtlichen Kirchenmusikern wahrgenommen. Er sorgt für die Pflege und die Weiterentwicklung der in Liedern und kirchenmusikalischen Werken bezeugten Glaubenserfahrungen. Er ist verantwortlich für die musikalische Ausgestaltung des gottesdienstlichen Lebens der Gemeinde und wirkt durch die Aufführung von kirchenmusikalischen Werken in die Öffentlichkeit.
( 2 ) Durch die musikpädagogische Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen leistet der kirchenmusikalische Dienst Bildungsarbeit und ermöglicht Zugänge zu Inhalten des Glaubens. Er ist ein Dienst mit missionarischer und diakonischer Dimension.
( 3 ) Zum kirchenmusikalischen Dienst gehören insbesondere
  1. die liturgische und musikalische Gestaltung von Gottesdiensten im Zusammenwirken mit dem pastoralen Dienst und der Leitung der Gemeinde;
  2. die musikalische Gestaltung anderer gemeindlicher Veranstaltungen;
  3. die Begleitung und Förderung des Gemeindegesangs;
  4. die künstlerische Darbietung alter und neuer geistlicher Musik;
  5. das Bekanntmachen mit neuen Formen von Kirchenmusik und die Einführung in diese;
  6. das Wecken musikalischer Gaben und Kräfte in den Gemeinden und deren Sammlung und Förderung in Chören und anderen musikalischen Gruppen;
  7. die Leitung der musikalischen Aktivitäten der Gemeinden und die fachliche Anleitung und Beratung kirchenmusikalischer Gruppen;
  8. die Gewinnung und Begleitung Ehrenamtlicher und die Nachwuchsförderung;
  9. die strukturelle und projektbezogene Zusammenarbeit mit kirchlichen und nichtkirchlichen Einrichtungen vor Ort und in der Region;
  10. die Mitverantwortung für die Finanzierung kirchenmusikalischer Projekte und das Einwerben von Drittmitteln.
( 4 ) Kirchenmusiker wirken in ihrem Dienst mit Pfarrern, Gemeindepädagogen und ehrenamtlichen Mitarbeitern zusammen.
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§ 2
Der Dienst des Kirchenmusikers

( 1 ) Kirchenmusiker werden durch eine Ausbildung vorbereitet und in den kirchenmusikalischen Dienst berufen. Sie werden in einem Gottesdienst nach der agendarischen Ordnung der Kirche in ihren Dienst eingeführt. Ihnen wird ein bestimmter Arbeitsbereich übertragen. Sie sind zur laufenden Fortbildung berechtigt und verpflichtet. Das Nähere wird durch Dienstanweisungen bestimmt.
( 2 ) Kirchenmusiker nehmen gemäß Artikel 28 Absatz 3 Kirchenverfassung EKM an Sitzungen von Gemeindekirchenräten teil. Sie sollen Angelegenheiten ihres Dienstes in den Gemeindekirchenrat einbringen. Kirchenmusiker arbeiten regelmäßig in den Mitarbeiterkonventen mit.
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Abschnitt 2:
Kirchenmusiker im Hauptberuf

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§ 3
Anstellungsvoraussetzungen

( 1 ) Als Kirchenmusiker kann in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland hauptberuflich angestellt werden, wer
  1. eine anerkannte kirchenmusikalische Prüfung (Diplom A, Diplom B) abgelegt hat und
  2. einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland oder einer Kirche angehört, mit der Kirchengemeinschaft besteht.
Im Übrigen finden die in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland geltenden arbeitsrechtlichen Regelungen Anwendung.
( 2 ) Über die Anerkennung vergleichbarer Prüfungen entscheidet das Landeskirchenamt vor einer möglichen Anstellung. Es kann die Entscheidung von einem Kolloquium abhängig machen. Die Anerkennung der Prüfung ist Voraussetzung für die Anstellung.
( 3 ) War ein Kirchenmusiker länger als fünf Jahre nicht im kirchenmusikalischen Dienst angestellt, so kann die Anstellung vom Ausgang eines Kolloquiums abhängig gemacht werden. Zuständig für die Entscheidung ist das Landeskirchenamt.
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§ 4
Anstellung

( 1 ) Anstellungskörperschaft für hauptberufliche Kirchenmusiker ist grundsätzlich der Kirchenkreis. Kirchengemeinden können nur in besonders begründeten Fällen Anstellungskörperschaft sein.
( 2 ) Freie Stellen, die im Stellenplan enthalten sind, werden durch Beschluss der Anstellungskörperschaft zur Besetzung freigegeben. Hauptamtliche Stellen werden in der Regel ausgeschrieben. Der Verzicht auf die Ausschreibung bedarf der Genehmigung des Landeskirchenamtes. Die Auswahl aus den Bewerbern erfolgt in einem Auswahlverfahren.
( 3 ) Die Anstellung erfolgt auf Beschluss des Leitungsorgans der Anstellungskörperschaft unter Berücksichtigung des Votums der Fachaufsicht. Der Abschluss und die Änderung von Arbeitsverträgen bedarf der kirchenaufsichtlichen Genehmigung.
( 4 ) Das Landeskirchenamt kann sich für von ihm bestimmte Stellen mit besonderer Bedeutung ein Präsentationsrecht vorbehalten. Es nimmt das Recht auf Vorschlag des Landeskirchenmusikdirektors wahr.
( 5 ) Berufsanfänger werden zu Beginn ihres Dienstes besonders begleitet. Sie sind zur Teilnahme an Kursen für Kirchenmusiker in den ersten Dienstjahren verpflichtet.
( 6 ) Kirchenmusiker in A- oder B-Stellen führen die Dienstbezeichnung „Kantorin“ beziehungsweise „Kantor“.
( 7 ) Hauptberuflichen Kirchenmusikern kann für herausgehobene Leistungen auf kirchenmusikalischem Gebiet und für eine übergemeindliche Wirksamkeit ihrer Arbeit durch das Landeskirchenamt im Benehmen mit der Anstellungskörperschaft und der fachaufsichtsführenden Stelle der Titel „Kirchenmusikdirektorin“ oder „Kirchenmusikdirektor“ verliehen werden.
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§ 5
Dienstaufsicht

Die Dienstaufsicht über die hauptberuflichen Kirchenmusiker wird durch die Anstellungskörperschaft wahrgenommen. Die fachaufsichtsführende Stelle ist über beabsichtigte Maßnahmen der Dienstaufsicht zu informieren und berät die Anstellungskörperschaft bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Sind auch Fragen der Fachaufsicht betroffen, ist die fachaufsichtsführende Stelle zu beteiligen.
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Abschnitt 3:
Kirchenmusiker im Nebenberuf und im Ehrenamt

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§ 6
Nebenberufliche und ehrenamtliche Tätigkeit

( 1 ) Nebenberufliche Kirchenmusiker werden in der Regel durch Kirchengemeinden beschäftigt. Voraussetzung für die Beschäftigung ist eine abgelegte C- oder D-Prüfung oder eine andere musikalische Ausbildung. § 4 Absatz 3 und § 5 gelten entsprechend.
( 2 ) Über den Einsatz ehrenamtlicher Kirchenmusiker entscheidet der Gemeindekirchenrat.
( 3 ) Nebenberufliche und ehrenamtliche Kirchenmusiker unterstehen der kirchenmusikalischen Fachaufsicht des Kirchenkreises.
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Abschnitt 4:
Kirchenmusikalische Fachaufsicht und landeskirchliche Aufgaben

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§ 7
Fachaufsichtsführende Stellen

( 1 ) In der Landeskirche wird die kirchenmusikalische Fachaufsicht durch den Landeskirchenmusikdirektor im Zusammenwirken mit den Landeskantoren ausgeübt. Der Landeskirchenmusikdirektor und die Landeskantoren werden durch das Landeskirchenamt für jeweils zehn Jahre berufen; erneute Berufung ist zulässig.
( 2 ) In den Kirchenkreisen wird die kirchenmusikalische Fachaufsicht durch die Kreiskantoren ausgeübt. Die Kreiskantoren werden durch den Kreiskirchenrat im Benehmen mit der Fachaufsicht der Landeskirche berufen.
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§ 8
Aufgaben der Fachaufsicht der Landeskirche

( 1 ) Der Landeskirchenmusikdirektor und die Landeskantoren übernehmen neben Aufgaben in der gemeindlichen Kirchenmusik übergemeindliche kirchenmusikalische Aufgaben und die kirchenmusikalische Fachaufsicht für die Landeskirche. Die kirchenmusikalische Fachaufsicht der Landeskirche wird dabei im Rahmen der Gesamtverantwortung der Landeskirche für die kirchenmusikalische Arbeit tätig.
( 2 ) Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Sie wirkt bei der Gestaltung und Durchsetzung der Rahmenbedingungen kirchenmusikalischer Arbeit und bei der Anstellung von Kirchenmusikern mit.
  2. Sie vertritt die Belange der Kirchenmusik in der Landeskirche und gegenüber den Kirchenkreisen.
  3. Sie sorgt für die nötige Vernetzung der kirchenmusikalischen Arbeit innerhalb der Landeskirche, mit der Evangelischen Kirche in Deutschland und mit der außerkirchlichen Musikpflege.
  4. Sie trägt Verantwortung für die Aus-, Fort- und Weiterbildung von Kirchenmusikern.
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§ 9
Aufgaben der Fachaufsicht der Kirchenkreise

( 1 ) Der Kreiskantor übernimmt neben Aufgaben in der gemeindlichen Kirchenmusik übergemeindliche kirchenmusikalische Aufgaben und die kirchenmusikalische Fachaufsicht für den Kirchenkreis.
( 2 ) Zu den Aufgaben der kirchenmusikalischen Fachaufsicht des Kirchenkreises gehören insbesondere
  1. die Verantwortung für die Konzeption der Kirchenmusik im Kirchenkreis und die Zusammenarbeit der verschiedenen Zweige der Kirchenmusik;
  2. die Beteiligung bei Struktur- und Anstellungsfragen;
  3. die Begleitung und fachliche Beratung der haupt- und nebenberuflichen sowie der ehrenamtlichen Kirchenmusiker;
  4. die Verantwortung für Aus-, Fort- und Weiterbildung nicht hauptberuflicher Kirchenmusiker;
  5. die Beratung der Pfarrer, Gemeindekirchenräte und Kreissynoden in musikalischen und liturgischen Fragen;
  6. die Verantwortung für kirchenmusikalische Veranstaltungen im Kirchenkreis.
( 3 ) Für die Wahrnehmung der Aufgaben der kirchenmusikalischen Fachaufsicht stellt der Kirchenkreis einen Stellenanteil im Umfang von mindestens 10 vom Hundert einer vollen Stelle bereit.
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§ 10
Landeskirchliche Aufgaben

Besondere Aufgaben aus dem Bereich der Kirchenmusik werden den Landeskantoren, den Landesposaunenwarten, dem Fachreferenten für Orgelwesen und den kirchenmusikalischen Ausbildungsstätten übertragen.
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§ 11
Kammer für Kirchenmusik

Zur Förderung und Pflege der Kirchenmusik wird durch die Landeskirche eine Kammer für Kirchenmusik eingesetzt. Sie berät und unterstützt die kirchenmusikalische Fachaufsicht. Zusammensetzung und Aufgaben werden in einer gesonderten Ordnung geregelt.
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Abschnitt 5:
Übergangs- und Schlussbestimmungen

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§ 12
Übergangsbestimmung

Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Kirchengesetzes nach § 7 berufenen Stelleninhaber bleiben bis zur Neubesetzung im Amt.
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§ 13
Erlass weiterer Bestimmungen

( 1 ) Ausführungsverordnungen zu diesem Gesetz und eine Ordnung des kirchenmusikalischen Dienstes erlässt der Landeskirchenrat.
( 2 ) Weitere Ordnungen und Prüfungsordnungen, soweit sie nicht durch die Ausbildungseinrichtungen selbst erlassen werden, erlässt das Landeskirchenamt.
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§ 14
Sprachregelung

Die in diesem Kirchengesetz verwendeten Personen-, Funktions- und Amtsbezeichnungen gelten für Frauen und Männer in gleicher Weise.
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§ 15
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

( 1 ) Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.
( 2 ) Gleichzeitig treten außer Kraft
  1. die Verordnung zur Ausführung des Kirchenmusikgesetzes der Evangelischen Kirche der Union in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni 2000 (ABl. EKKPS S. 106), geändert durch Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung der Ausführung des Kirchenmusikgesetzes der Evangelischen Kirche der Union vom 26. September 2003 (ABI. EKKPS S. 125);
  2. das Gesetz über den Kirchenmusikdienst vom 7. Dezember 1969 (ABl. ELKTh 1970 S. 2);
  3. die Verordnung über die kirchenmusikalische Fachberatung vom 28. September 1993 (ABl. ELKTh S. 172), zuletzt geändert durch Verordnung zur Anpassung kirchlicher Vorschriften aus Anlass der Einführung des Euro vom 18. September 2001 (ABl. ELKTh S. 258);
  4. die Verordnung über die Dienstbezeichnung der Kirchenmusiker vom 9. Dezember 1949 (ABl. ELKTh S. 246);
  5. die Ordnung für den Dienst der nebenberuflich oder geringfügig beschäftigten kirchlichen Angestellten vom 30. September 1992 (ABl. ELKTh 1993 S. 52), zuletzt geändert durch Beschluss vom 9. September 1998 (ABl. ELKTh S. 192).
( 3 ) Auf der Grundlage von Artikel 53 Absatz 5 Satz 2 Kirchenverfassung treten außer Geltung
  1. das Kirchengesetz über den kirchenmusikalischen Dienst in der Evangelischen Kirche der Union (Kirchenmusikgesetz – KiMuG) vom 15. Juni 1996 (ABl. EKD S. 387);
  2. die Allgemeinen Richtlinien für das kirchenmusikalische Kolloquium vom 10. Dezember 1997 (ABl. EKD 1998 S. 120);
  3. die Richtlinien für die Ordnung der Kirchenmusiker-Konvente vom 7. Juli 1959 (ABl. EKD S. 207);
  4. die Verordnung zur Ergänzung des Kirchenmusikgesetzes vom 27. November 1996 (ABl. EKD 1997 S. 65).
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1 ↑ Artikel 4 dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.