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Ordnung des Konventes der Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter in der Gehörlosenseelsorge

Vom 6. Mai 2003

(ABl. ELKTh S. 105)

Der Landeskirchenrat der Evang.-Luth. Kirche in Thüringen hat aufgrund von § 82 Abs. 2 Nr. 3 der Verfassung die folgende Ordnung des Konventes der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Gehörlosenseelsorge in Thüringen beschlossen:
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§ 1
Zielsetzungen

( 1 ) Der Konvent ist der Zusammenschluss der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Gehörlosenseelsorge auf dem Gebiet der Evang.-Luth. Kirche in Thüringen. Er dient der Zurüstung für den Dienst der Verkündigung, Seelsorge und Diakonie an den gehörlosen Menschen.
( 2 ) Der Konvent hält Kontakt zu:
  • dem Konvent der Schwerhörigenseelsorger der Evang.-Luth. Kirche in Thüringen,
  • dem Konvent der Hörgeschädigtenseelsorger der Evang. Kirche der Kirchenprovinz Sachsen,
  • den auf dem Gebiet der Evang.-Luth. Kirche in Thüringen bestehenden Gehörlosenschulen sowie deren Elternverbänden,
  • den örtlichen und überregionalen Verbänden und Zusammenschlüssen der gehörlosen Menschen,
  • den Gehörlosenseelsorgern und Gehörlosenseelsorgerinnen der Röm.-Kath. Kirche auf dem Gebiet der Evang.-Luth. Kirche in Thüringen.
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§ 2
Zusammensetzung

Dem Konvent gehören an:
  • die vom Landeskirchenrat hauptamtlich mit der Gehörlosenseelsorge beauftragten Pfarrer und Pastorinnen,
  • die vom Landeskirchenrat nebenamtlich mit der Gehörlosenseelsorge beauftragten Pfarrer und Pastorinnen,
  • die in der Gehörlosenseelsorge tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
  • der zuständige Dezernent oder die zuständige Dezernentin des Landeskirchenrates,
  • die Gehörlosenseelsorger und Gehörlosenseelsorgerinnen im Ruhestand ohne Stimmrecht.
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§ 3
Aufgaben des Konventes

( 1 ) Der Konvent erfüllt seine Aufgaben in Abstimmung mit dem für die Gehörlosenseelsorge zuständigen Dezernat der Evang.-Luth. Kirche in Thüringen.
( 2 ) Der Konvent hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Planung und Beratung bei der Durchführung der Verkündigung, Seelsorge und Diakonie wie:
    • Bibel- und Familienfreizeiten,
    • Aus- und Weiterbildung der Konventsmitglieder und Zurüstung der Ehrenamtlichen in Abstimmung mit dem zuständigen Dezernenten/der zuständigen Dezernentin,
    • Herausgabe fachlicher Informationen und Förderung des beruflichen Austausches,
    • Angebote im Rahmen der Evangelischen Erwachsenenbildung für gehörlose Menschen;
  2. Mitwirkung bei der Erarbeitung des Haushaltsplanes für den Bereich der Hörgeschädigtenseelsorge;
  3. Vorschlagsrecht bei der Besetzung von Stellen im Bereich der Gehörlosenseelsorge;
  4. im Einzelfall Angebot persönlicher Hilfe in Fragen des Dienstes.
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§ 4
Arbeitsweise

( 1 ) Der Konvent kommt in der Regel zweimal jährlich zusammen.
( 2 ) Der Konvent wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden oder die Vorsitzende sowie dessen oder deren Stellvertretung. Diese werden in geheimer Wahl gewählt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben unberücksichtigt. Die Amtszeit beträgt 4 Jahre. Wiederwahl ist möglich.
Die gewählten Leitungspersonen bedürfen der Bestätigung durch den Landeskirchenrat.
Der oder die Vorsitzende ist zugleich Vertretung des Konventes im Dachverband.
( 3 ) Der oder die Vorsitzende lädt den Konvent spätestens vier Wochen vor der Zusammenkunft unter Angabe der Tagesordnung ein. Anträge der Konventsmitglieder müssen spätestens eine Woche vor Sitzungsbeginn bei dem oder der Vorsitzenden eingereicht werden. Später eingehende Anträge können mit Zustimmung der Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder auf die Tagesordnung gesetzt werden.
( 4 ) Der Konvent ist beschlussfähig mit der Zahl der erschienenen Mitglieder.
( 5 ) Bei Abstimmungen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben unberücksichtigt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Die Beschlüsse des Konventes sind für die Mitglieder verbindlich.
( 6 ) Der Konvent kann in Übereinstimmung mit dem oder der zu Beauftragenden einzelne Aufgaben an seine Mitglieder übertragen.
( 7 ) Die Teilnahme am Konvent gehört zum Dienstauftrag.
( 8 ) Der Konvent kann sich eine Geschäftsordnung geben. Diese bedarf der Genehmigung des Landeskirchenrates.
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§ 5
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

( 1 ) Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Evang.-Luth. Kirche in Thüringen in Kraft.
( 2 ) Gleichzeitig tritt die Ordnung des Konventes der Mitarbeiter in der Gehörlosenseelsorge, Schwerhörigenseelsorge und der Seelsorge für Ertaubte in Thüringen vom 24. Januar 1994 (ABl. 1994, Seite 138) außer Kraft.