.

Verordnung über die Zuordnung diakonischer Einrichtungen zur Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (Zuordnungs-VO Diakonie – ZuO-VO)

Vom 20. Februar 2009

(ABl. S. 100)

Der Landeskirchenrat hat aufgrund von Artikel 61 Absatz 1 Nummer 3, Artikel 82 der Verfassung der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland vom 5. Juli 2008 (ABl. S. 183) in Verbindung mit § 17 Diakoniegesetz EKM vom 20. November 2004 (ABl. 2005 S. 15) folgende Verordnung erlassen:
####

§ 1
Geltungsbereich

( 1 ) Diese Verordnung regelt die Zuordnung rechtlich selbständiger diakonischer Einrichtungen zur Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland. Sie nimmt dabei Bezug auf Artikel 77 und 78 Kirchenverfassung EKM und §§ 8 und 9 Diakoniegesetz EKM.
( 2 ) Diese Verordnung gilt nicht für die zu Freikirchen gehörenden rechtlich selbständigen diakonischen Einrichtungen, die Mitglied im Diakonischen Werk Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland e. V. (Diakonisches Werk) sind.
#

§ 2
Grundlagen

Grundlegende Kennzeichen diakonischer Werke und Einrichtungen als Wesens- und Lebensäußerungen der Kirche sind die Erfüllung eines kirchlichen Auftrags im Einklang mit dem Selbstverständnis der Kirche sowie die kontinuierliche Verbindung zur Kirche. Die Erfüllung des Auftrags vollzieht sich in der Dienstgemeinschaft aller Mitarbeitenden in beruflicher und ehrenamtlicher Tätigkeit.
#

§ 3
Zuordnungsentscheidung

( 1 ) Die Zuordnung erfolgt durch förmliche Entscheidung; sie kann mit Bedingungen oder Auflagen verbunden werden. Ein Rechtsanspruch auf kirchliche Zuordnung besteht nicht.
( 2 ) Im Regelfall trifft das Diakonische Werk als Werk der Kirche für diese die kirchliche Zuordnungsentscheidung durch Aufnahme der betreffenden Einrichtung als Mitglied. Die Entscheidung bedarf der Bestätigung durch das Landeskirchenamt. Gegen eine Verweigerung der Bestätigung ist Beschwerde beim Landeskirchenrat zulässig. Dieser entscheidet abschließend.
( 3 ) Darüber hinaus kann eine Zuordnung durch oder aufgrund kirchengesetzlicher Regelung sowie durch Vereinbarung zwischen Landeskirche und diakonischer Einrichtung im Einzelfall erfolgen. Das Diakonische Werk ist rechtzeitig in die Entscheidungsfindung einzubeziehen.
( 4 ) Ob ein Werk oder eine Einrichtung die Kennzeichen nach § 2 dieser Verordnung erfüllt, bemisst sich anhand einer Gesamtschau der Zuordnungsvoraussetzungen in § 4.
( 5 ) Bei Wegfall der Grundlage für die Zuordnungsentscheidung kann die Zuordnung aufgehoben werden.
#

§ 4
Zuordnungsvoraussetzungen

( 1 ) Diakonische Einrichtungen erfüllen die kirchlich-diakonischen Zwecke und Aufgaben, die jeweils in der Satzung verankert sind. Sie ermöglichen eine seelsorgliche Begleitung derjenigen, denen der diakonische Dienst gilt, und der Mitarbeitenden.
( 2 ) Die kontinuierliche Verbindung von diakonischer Einrichtung und Kirche wird gewährleistet durch
  1. Personen, die aufgrund eines kirchlichen Auftrags in der Einrichtung als geborene oder gewählte Organmitglieder mitwirken,
  2. Mitwirkung des Diakonischen Werkes oder der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland bei Satzungsänderungen und
  3. die erklärte Bereitschaft, das einschlägige kirchliche Recht anzuwenden.
( 3 ) Die Gemeinwohlorientierung diakonischer Einrichtungen wird sichergestellt. Gewinne werden für diakonische Zwecke verwendet. Unverhältnismäßige Gehälter und unverhältnismäßige sonstige Zahlungen werden ausgeschlossen. Für den Fall der Auflösung oder Aufhebung einer Einrichtung wird eine gemeinwohlorientierte Anfallsberechtigung in der Regel zugunsten von Trägern kirchlich-diakonischer Arbeit in der Satzung oder sonstigen konstituierenden Ordnung vorgesehen.
( 4 ) Die Erfüllung eines kirchlichen Auftrags im Einklang mit dem Selbstverständnis der Kirche kann insbesondere erkennbar werden durch
  1. die Entwicklung eines Leitbildes und Gestaltung der Außendarstellung,
  2. die Mitwirkung von Ehrenamtlichen, die den kirchlich-diakonischen Auftrag mittragen,
  3. die Qualifizierung und Förderung der Mitarbeitenden im Blick auf die geistliche Dimension von Leben und Arbeit,
  4. das Vorhalten von Räumlichkeiten für Gottesdienste, Andachten, seelsorgliche Gespräche oder die persönliche Besinnung,
  5. die Feier von Gottesdiensten oder Andachten, vor allem bei der Einführung von Mitarbeitenden.
( 5 ) Die institutionelle Verbindung von diakonischer Einrichtung und Kirche kann insbesondere erkennbar werden durch
  1. Visitationen und Besuche durch Funktionsträger der Kirche oder des Diakonischen Werkes und regelmäßige Berichte über die Arbeit der Einrichtung,
  2. Mitwirkung des Diakonischen Werkes oder einer kirchlichen Stelle bei Bestellung und Abberufung von Organmitgliedern,
  3. die Gewinnung ehrenamtlich Mitarbeitender aus den Kirchengemeinden,
  4. die Finanzierung der Arbeit unter anderem aus kirchlichen Kollekten, Zuschüssen und Sammlungen, über deren zweckentsprechende Verwendung Rechenschaft abzulegen ist,
  5. gemeinsame Projekte.
#

§ 5
Mischträgerschaft

Bei der Beteiligung ökumenischer oder nichtkirchlicher Partner an der Trägerschaft einer Einrichtung ist diese der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland gemäß § 3 zuordnungsfähig, wenn die in §§ 2 und 4 genannten Voraussetzungen vorliegen und der diakonische Partner in allen Fragen, die die Zuordnung zur Kirche betreffen, entscheidenden Einfluss ausüben kann.
#

§ 6
Übergangs- und Schlussbestimmungen

( 1 ) Diakonische Einrichtungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung Mitglied im Diakonischen Werk sind, gelten als der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland zugeordnet, soweit sie vom Geltungsbereich nach § 1 erfasst sind.
( 2 ) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. März 2009 in Kraft.