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Siegelordnung der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (SiegelO)

Vom 20. Februar 2009

(ABl. S. 94)

Der Landeskirchenrat der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland hat gemäß Artikel 61 Absatz 1 Nummer 3 der Verfassung der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland vom 5. Juli 2008 (ABl. EKM S. 183) nach Maßgabe der Richtlinien für das Siegelwesen in der Evangelischen Kirche in Deutschland (Siegelordnung) vom 31. August 1965 (ABI. EKD 1966 S. 1) die folgende Siegelordnung beschlossen:
Inhaltsübersicht
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Abschnitt 1
Rechtliche Grundbestimmungen

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§ 1
Kirchensiegel

In der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland wird als Ausdruck der kirchlichen Eigenständigkeit und in Ausübung der Rechte als Körperschaft des öffentlichen Rechts das Kirchensiegel als formgebundenes Beweiszeichen im Rechtsverkehr geführt.
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§ 2
Siegelberechtigung

( 1 ) Siegelberechtigt sind die Evangelische Kirche in Mitteldeutschland, die Kirchenkreise, die Kirchengemeinden und die sonstigen kirchlichen Zusammenschlüsse, welche die Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts besitzen.
( 2 ) Jedem Siegelberechtigten steht ein eigenes Kirchensiegel mit besonderem Siegelbild und besonderer Siegelumschrift zu, das sich von dem Siegel jedes anderen Siegelberechtigten unterscheidet.
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§ 3
Übertragung

( 1 ) Jeder Siegelberechtigte kann die Siegelberechtigung auf seine Organe, Ämter, Dienststellen, Werke und Einrichtungen übertragen, sofern dazu ein berechtigtes Bedürfnis besteht.
( 2 ) Die Übertragung der Siegelberechtigung bedarf der Genehmigung durch das Landeskirchenamt.
( 3 ) Der Siegelberechtigte kraft Übertragung verwendet in seinem Siegel das Siegelbild des ursprünglichen Siegelberechtigten. Die Siegelumschrift ist mit einem Zusatz zu versehen.
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§ 4
Siegelführung

( 1 ) Die Ausübung der Siegelberechtigung (Siegelführung) obliegt demjenigen, der nach der kirchlichen Ordnung den Siegelberechtigten vertritt.
( 2 ) Sind für den Siegelberechtigten mehrere Personen zur Führung des Kirchensiegels befugt, so führt jeder das Siegel des Siegelberechtigten mit dem ihm zugewiesenen Beizeichen (§ 10).
( 3 ) Das Beidrücken des Siegels ist Sache des Siegelführenden oder eines von ihm ständig damit Beauftragten. Der Siegelführende trägt die Verantwortung für die ordnungsgemäße Verwendung des Siegels.
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§ 5
Verwendung des Kirchensiegels

( 1 ) Das Kirchensiegel wird der eigenhändigen Unterschrift des Siegelführenden, die er im Rahmen seiner dienstlichen Obliegenheiten vollzieht, beigedrückt:
  1. bei Urkunden, durch die Rechte oder Pflichten begründet, anerkannt oder verändert werden sollen,
  2. bei der Erteilung von Vollmachten,
  3. bei amtlichen Auszügen aus Kirchenbüchern und Protokollbüchern,
  4. bei der Beglaubigung von Abschriften von Urkunden und sonstigen Schriftstücken,
  5. bei Schriftstücken von besonderer Wichtigkeit,
  6. in anderen Fällen, wenn es durch kirchliche oder staatliche Vorschriften angeordnet oder anerkannt ist oder der herkömmlichen Übung entspricht.
( 2 ) Die Verwendung des Kirchensiegels in sonstigen Angelegenheiten ist unzulässig.
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§ 6
Beweiskraft

( 1 ) Durch das der Unterschrift beigedrückte Kirchensiegel wird festgestellt, dass die mit dem Kirchensiegel versehene Urkunde von demjenigen, der als Aussteller angegeben ist, herrührt.
( 2 ) Bei Urkunden über Rechtsgeschäfte und bei Vollmachten wird durch die Vollziehung der erforderlichen Unterschriften und durch die Beidrückung des Kirchensiegels darüber hinaus die Gesetzmäßigkeit der Beschlussfassung festgestellt.
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Abschnitt 2
Gestaltung der Kirchensiegel

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§ 7
Grundsatz

Das Kirchensiegel besteht aus Siegelbild, Siegelumschrift und einer äußeren Umrandung.
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§ 8
Siegelbild

( 1 ) Das Siegelbild soll in sachlicher oder geschichtlicher Beziehung zum Siegelberechtigten stehen; es soll Überlieferungen weiterführen.
( 2 ) Das Siegelbild muss klar und einfach dargestellt und in siegelkundlich zulässiger Weise stilisiert sein.
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§ 9
Siegelumschrift

( 1 ) Die Siegelumschrift gibt die amtliche Bezeichnung des Siegelberechtigten wieder. In den Fällen einer übertragenen Siegelberechtigung (§ 3) kann der amtlichen Bezeichnung des ursprünglich Siegelberechtigten ein auf den Siegelberechtigten kraft Übertragung hinweisender Namenszusatz angefügt werden, sofern dazu ein berechtigtes Bedürfnis besteht.
( 2 ) Die Siegelumschrift läuft vom Scheitelpunkt an im Uhrzeigersinn ungebrochen und in der Regel einzeilig um das Siegelbild, beim Farbsiegel als dunkle Schrift auf hellem Grund. Die Schrift soll würdig und der besonderen Eigenart des Siegelbildes angepasst sein.
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§ 10
Beizeichen

Als Beizeichen wird in den Fällen der §§ 4 Absatz 2 und 24 Absatz 2 zum Zweck der Unterscheidung die Inventarnummer des ausgegebenen Siegels im Scheitelpunkt des Siegels eingefügt.
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§ 11
Siegelform

( 1 ) Das Kirchensiegel hat kreisrunde oder spitzovale Form.
( 2 ) Das Landeskirchenamt kann für einzelne Siegelberechtigte oder für Gruppen von Siegelberechtigten die Form einheitlich vorschreiben.
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§ 12
Siegelgröße

( 1 ) Der Durchmesser beträgt bei der kreisrunden Form
a)
für das Großsiegel
45 mm
b)
für das Prägesiegel
45 mm
c)
für das Normalsiegel
35 mm
d)
für das Kleinsiegel
21 mm
( 2 ) Die Abmessungen betragen bei der ovalen Form
a)
für das Normalsiegel
30:42 mm
b)
für das Prägesiegel
30:42 mm
c)
für das Kleinsiegel
18:24 mm
( 3 ) Abweichungen von den in den Absätzen 1 und 2 festgelegten Größen regelt das Landeskirchenamt.
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§ 13
Siegelabdruck

( 1 ) Der Siegelabdruck wird allgemein als Normalsiegel mit einem Petschaft unter Verwendung eines Farbkissens hergestellt.
( 2 ) Bei besonderen Anlässen wird der Siegelabdruck als Prägesiegel mit einem Prägestock unter Verwendung einer Oblate hergestellt.
( 3 ) Das Kleinsiegel ist nur zum Abdruck auf Formularen mit beschränktem Raum zu verwenden.
( 4 ) Das Großsiegel ist nur zum Abdruck auf besonderen Urkunden zu verwenden.
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§ 14
Siegelfarben

( 1 ) Für das Groß-, Normal- und Kleinsiegel wird schwarze Farbe benutzt. Andere Farben dürfen nur mit Genehmigung des Landeskirchenamtes verwendet werden.
( 2 ) Für das Prägesiegel wird eine weiße Oblate benutzt.
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Abschnitt 3
Neuanfertigung und Änderung

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§ 15
Grundsatz

( 1 ) Über die Einführung und Gestaltung eines neuen und über die Änderung eines in Benutzung befindlichen Kirchensiegels entscheidet der Siegelberechtigte.
( 2 ) Die Entscheidung bedarf der Genehmigung des Landeskirchenamtes; dieses kann vor seiner Entscheidung Änderungen des Entwurfes anregen und darüber eine beschlussmäßige Stellungnahme des Siegelberechtigten herbeiführen.
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§ 16
Siegelentwurf

( 1 ) Zum Zweck der Anfertigung eines neuen Kirchensiegels beauftragt der Siegelberechtigte einen auf dem Gebiet der Grafik erfahrenen Künstler oder einen geeigneten Fachbetrieb mit der Herstellung des Siegelentwurfes.
( 2 ) Der Künstler oder der geeignete Fachbetrieb fertigt für den Siegelberechtigten eine Reinzeichnung an. Für das Beschluss- und Genehmigungsverfahren nach § 15 ist eine Reproduktion der Reinzeichnung in Siegelgröße vorzulegen.
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§ 17
Siegelausschuss

Wenn in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland ein Siegelausschuss besteht oder gebildet wird, ist er vor der Entscheidung des Landeskirchenrates nach § 15 gutachtlich zu hören.
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§ 18
Siegelanfertigung

( 1 ) Die Anfertigung des Siegels nach dem genehmigten Entwurf ist einem Fachbetrieb zu übertragen.
( 2 ) Das Siegel soll aus Metall oder einem anderen geeigneten Material gefertigt werden. Von jedem Entwurf darf nur ein Siegel hergestellt werden, unbeschadet der Bestimmungen in § 4 Absatz 2, § 12 und § 24 Absatz 2.
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§ 19
Abnahme

Nach der Fertigstellung des Siegels ist zu prüfen, ob das Siegel mit dem genehmigten Entwurf übereinstimmt und einwandfrei hergestellt ist. Durch Beschluss des Siegelberechtigten wird das Siegel sodann abgenommen und für den Gebrauch durch den Siegelführenden freigegeben.
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§ 20
Siegeländerung

( 1 ) Das Landeskirchenamt kann den Siegelberechtigten auffordern, die Änderung eines Kirchensiegels herbeizuführen, soweit das Siegel den Bestimmungen dieser Ordnung widerspricht. Kommt der Siegelberechtigte innerhalb einer angemessenen Frist der Aufforderung nicht nach, kann das Landeskirchenamt das Siegel außer Geltung setzen.
( 2 ) Für die Änderung eines Kirchensiegels gelten im Übrigen die Vorschriften der §§ 16 ff. entsprechend.
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Abschnitt 4
Sicherungsvorschriften

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§ 21
Aufbewahrung

( 1 ) Jedes Kirchensiegel ist unter Angabe des Datums der Genehmigung des Landeskirchenamtes, des Namens des Siegelführenden sowie der laufenden Nummer (Beizeichen) zu inventarisieren. Das Kirchensiegel ist nach jedem Gebrauch unter Verschluss zu nehmen.
( 2 ) Die Reinzeichnung und alle sonstigen Unterlagen für die Herstellung des Siegels sind sicher aufzubewahren.
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§ 22
Siegelsammlung

Die Landeskirche führt eine Sammlung der Abdrücke aller in ihrem Bereich im Gebrauch befindlichen Kirchensiegel. Für jedes Siegel ist anzugeben:
  1. eine kurz gefasste Siegelbeschreibung,
  2. das Datum der Genehmigung des Landeskirchenamtes,
  3. etwa genehmigte Beizeichen.
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§ 23
Abnutzung, Beschädigung

Ein abgenutztes oder beschädigtes Kirchensiegel, das keinen einwandfreien Abdruck mehr ergibt, muss der Siegelberechtigte außer Gebrauch setzen. § 20 Absatz 1 findet entsprechende Anwendung.
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§ 24
Abhandenkommen

( 1 ) Das Abhandenkommen eines Kirchensiegels ist unverzüglich dem Landeskirchenamt mitzuteilen. Das abhanden gekommene Siegel wird vom Landeskirchenamt außer Geltung gesetzt.
( 2 ) Wird ein Ersatzsiegel angefertigt, das mit dem abhanden gekommenen Siegel übereinstimmt, so muss es ein besonderes Beizeichen erhalten.
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§ 25
Verlust der Siegelberechtigung

Mit Verlust der Rechtsfähigkeit eines ursprünglich Siegelberechtigten (§ 2) erlöschen mit Wirkung für die Zukunft seine Siegelberechtigung, die von ihm übertragenen Siegelberechtigungen (§ 3) und alle hiermit verbundenen Siegelführungsbefugnisse (§ 4). Das Landeskirchenamt setzt das Siegel außer Geltung.
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§ 26
Kassation

Wird ein Kirchensiegel außer Gebrauch oder außer Geltung gesetzt, so entscheidet der Siegelberechtigte darüber, ob dieses Siegel in das Archiv zu nehmen oder zu vernichten ist. Die Entscheidung ist dem Landeskirchenamt mitzuteilen. Bei Verlust der Siegelberechtigung entscheidet das Landeskirchenamt im Benehmen mit dem Rechtsnachfolger über die Archivierung des Siegels.
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§ 27
Bekanntmachung

Die genehmigten Kirchensiegel werden durch das Landeskirchenamt im Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland bekannt gegeben. Das gilt auch für das Außergeltungsetzen eines Kirchensiegels.
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Abschnitt 5
Übergangs- und Schlussbestimmungen

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§ 28
Übergangsbestimmung

Kirchensiegel, die vor dem 31. Dezember 2008 in Benutzung waren, gelten über diesen Zeitpunkt hinaus weiter, wenn sie im Bereich der ehemaligen Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen oder im Bereich der ehemaligen Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen genehmigt sind und nicht bereits außer Geltung gesetzt wurden.
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§ 29
Durchführungsbestimmungen

Die zur Durchführung dieser Ordnung notwendigen Durchführungsbestimmungen erlässt das Landeskirchenamt.
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§ 30
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

( 1 ) Diese Ordnung tritt mit Wirkung vom 1. April 2009 in Kraft.
( 2 ) Gleichzeitig treten außer Kraft:
  1. die Richtlinien für das Siegelwesen in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen (Siegelordnung) vom 20. April 1993 (ABl. ELKTh S. 104), geändert durch Ordnung vom 22. Januar 2002 (ABl. ELKTh S. 70),
  2. die Siegelordnung der Evangelischen Kirche der Union vom 5. Juli/6. September 1966 (ABI. EKKPS S. 63; ABI. EKD S. 557), geändert durch Verordnung vom 6. Juni 2001 (ABI. EKKPS 2002 S. 105; ABI. EKD 2001 S. 384), sowie die Ausführungsbestimmungen zur Siegelordnung der Evangelischen Kirche der Union vom 27. Juli 1992 (ABI. EKKPS S. 62) für den Bereich der ehemaligen Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen.